Inhaltsübersicht MTBG
Teil 1Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung
Teil 2Vorbehaltene Tätigkeiten
Teil 3Ausbildung
und AusbildungsverhältnisAbschnitt 1Allgemeines
Abschnitt 2Ziele der Ausbildung
Abschnitt 3Ausbildung
Abschnitt 4Ausbildungsverhältnis
Teil 4Anerkennung von
BerufsqualifikationenAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2Besondere Vorschriften
Abschnitt 3Partielle Berufsausübung
Teil 5Erbringen von DienstleistungenAbschnitt 1Erbringung von
Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Abschnitt 2Dienstleistungserbringung
in anderen Mitgliedstaaten,
in anderen Vertragsstaaten oder in gleichgestellten Staaten
Teil 6Zuständigkeiten
und Aufgaben der Behörden
Teil 7Verordnungsermächtigung
Teil 8Bußgeldvorschriften
Teil 9Übergangs- und
Schlussvorschriften
Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 | Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
§ 2 | Rücknahme der Erlaubnis |
§ 3 | Widerruf der Erlaubnis |
§ 4 | Ruhen der Erlaubnis |
§ 5 | Vorbehaltene Tätigkeiten für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen |
§ 6 | Ausnahmen von den vorbehaltenen Tätigkeiten |
und AusbildungsverhältnisAbschnitt 1Allgemeines
§ 7 | Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes |
§ 8 | Allgemeines Ausbildungsziel |
§ 9 | Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik |
§ 10 | Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie |
§ 11 | Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik |
§ 12 | Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin |
§ 13 | Dauer und Struktur der Ausbildung |
§ 14 | Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung |
§ 15 | Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen |
§ 16 | Anrechnung von Fehlzeiten |
§ 17 | Verlängerung der Ausbildungsdauer |
§ 18 | Mindestanforderungen an Schulen |
§ 19 | Praktische Ausbildung |
§ 20 | Praxisanleitung |
§ 21 | Träger der praktischen Ausbildung |
§ 22 | Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule |
§ 23 | Praxisbegleitung |
§ 24 | Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan |
§ 25 | Staatliche Prüfung |
§ 26 | Ausbildungsvertrag |
§ 27 | Inhalt des Ausbildungsvertrages |
§ 28 | Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages |
§ 29 | Vertragsschluss bei Minderjährigen |
§ 30 | Anwendbares Recht |
§ 31 | Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung |
§ 32 | Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person |
§ 33 | Pflichten der auszubildenden Person |
§ 34 | Ausbildungsvergütung |
§ 35 | Überstunden |
§ 36 | Probezeit |
§ 37 | Ende des Ausbildungsverhältnisses |
§ 38 | Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung |
§ 39 | Wirksamkeit der Kündigung |
§ 40 | Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis |
§ 41 | Nichtigkeit von Vereinbarungen |
BerufsqualifikationenAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 42 | Begriffsbestimmungen |
§ 43 | Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes |
§ 44 | Prüfungsreihenfolge |
§ 45 | Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation |
§ 46 | Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen |
§ 47 | Wesentliche Unterschiede |
§ 48 | Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen |
§ 49 | Anpassungsmaßnahmen |
§ 50 | Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang |
§ 51 | Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang |
§ 52 | Europäischer Berufsausweis |
§ 53 | Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung |
Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 54 | Dienstleistungserbringung |
§ 55 | Meldung der Dienstleistungserbringung |
§ 56 | Berechtigung zur Dienstleistungserbringung |
§ 57 | Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation |
§ 58 | Entscheidung über die Berechtigung zur Dienstleistungserbringung |
§ 59 | Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person |
§ 59a | Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung |
in anderen Mitgliedstaaten,
in anderen Vertragsstaaten oder in gleichgestellten Staaten
§ 60 | Bescheinigung der zuständigen Behörde |
und Aufgaben der Behörden
§ 61 | Zuständige Behörde |
§ 62 | Gemeinsame Einrichtungen |
§ 63 | Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten |
§ 64 | Warnmitteilung durch die zuständige Behörde |
§ 65 | Unterrichtung über Änderungen |
§ 66 | Löschung einer Warnmitteilung |
§ 67 | Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise |
§ 68 | Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung |
§ 69 | Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
§ 70 | Bußgeldvorschriften |
Schlussvorschriften
§ 71 | Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
§ 72 | Fortgelten der Bestätigung zur partiellen Berufsausübung |
§ 73 | Abschluss begonnener Ausbildungen |
§ 74 | Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Schulen und Bestandsschutz |
§ 75 | Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen |
§ 76 | Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen |
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