Präambel VO (EU) 2023/1127

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)(1), insbesondere Artikel 43 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2022/2065 erhebt die Kommission von den Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen eine jährliche Aufsichtsgebühr, deren Gesamtbetrag alle geschätzten Kosten decken soll, die der Kommission im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben im Rahmen der genannten Verordnung entstehen, wie nach vernünftigem Ermessen im Voraus geschätzt.
(2)
Die geschätzten Kosten für die im Jahr n erhobenen Aufsichtsgebühren sollten unter Berücksichtigung aller personellen Ressourcen festgelegt werden, die von der Kommission im Jahr n+1 für die Wahrnehmung der in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Aufgaben eingesetzt werden, darunter Beamte, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete sowie abgeordnete nationale Sachverständige. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Schätzung auf künftige Kosten bezieht, sollte sie auf Durchschnittskosten beruhen, die in Vollzeitäquivalenten ausgedrückt werden, zuzüglich der durchschnittlichen anwendbaren Sozialabgaben und Betriebskosten im Zusammenhang mit diesen personellen Ressourcen. Diese Betriebskosten sollten daher die Durchschnittskosten umfassen, die durch die Aufnahme und Arbeitsfähigkeit eines Vollzeitäquivalents des Personals in den IT- und physischen Infrastrukturen der Kommission verursacht werden; dazu gehören die Kosten, wie sie beispielsweise regelmäßig von den Kommissionsdienststellen im Zusammenhang mit der Berechnung der durchschnittlichen Personalkosten für die Zwecke der Jahresabschlüsse festgelegt werden.
(3)
Zusätzlich zu den oben genannten Personalkosten muss die Kommission auch andere operative und administrative Ausgaben schätzen, die speziell mit der Wahrnehmung der in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Aufgaben zusammenhängen, wie Studien, die Beauftragung von Sachverständigen, Erhebungen, Dienstreisen, die Organisation von Sitzungen oder die Entwicklung oder Nutzung spezifischer Software oder IT-Tools oder -Dienste. Bei der jährlichen Schätzung des Gesamtbetrags der Kosten sollte darüber hinaus die Differenz zwischen den geschätzten Kosten und den im Vorjahr entstandenen Kosten berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem von der Kommission angenommenen Jahresbericht ergibt.
(4)
Die von der Kommission jährlich geschätzten Gesamtkosten sollten von den Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen über die Aufsichtsgebühren getragen werden, die in jedem Kalenderjahr für die der Aufsichtsgebühr unterliegenden benannten Dienste erhoben werden. Um die Kohärenz mit den Benennungsbeschlüssen gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 zu gewährleisten, sollte der Begriff des „Anbieters benannter Dienste” unter Bezugnahme auf den oder die Adressaten des bzw. der entsprechenden Benennungsbeschlüsse gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 bestimmt werden. Ist der nach Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 erlassene Beschluss an mehr als eine juristische Person gerichtet, so sollten alle Adressaten dieses Beschlusses gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Aufsichtsgebühr für diese Dienste haften.
(5)
Die in einem bestimmten Jahr n zu berücksichtigenden Dienste sollten diejenigen umfassen, die bereits zu Beginn des Jahres den für sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen geltenden Verpflichtungen unterliegen, sowie diejenigen, für die ein Beschluss über die Benennung oder über die Aufhebung der Benennung in dem Kalenderjahr wirksam wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass Beschlüsse beider Kategorien vier Monate nach ihrer Mitteilung an den Anbieter gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 wirksam werden. Diese Frist sollte gemäß den allgemeinen Regeln der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates(2) zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine berechnet werden.
(6)
Die Kommission sollte den Gesamtbetrag der Aufsichtsgebühr, die von jedem Anbieter jährlich zu erheben ist, festlegen, indem sie zunächst einen Grundbetrag pro benanntem Dienst bestimmt. Der Grundbetrag pro Dienst sollte berechnet werden, indem die für das Jahr n+1 geschätzten jährlichen Gesamtkosten durch die Zahl aller benannten Dienste, die im Jahr n berücksichtigt werden, geteilt werden. Zur Bestimmung des Grundbetrags sollte die Zahl der Tage, an denen die Benennung im Jahr n wirksam ist, berücksichtigt werden. Zweitens sollte die Kommission zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit der einzelnen Aufsichtsgebühren im Hinblick auf den Umfang des benannten Dienstes, der sich aus der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer in der Union ergibt, den Grundbetrag mit einem Koeffizienten anpassen, der in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der aktiven Nutzer entsprechend den verfügbaren Informationen steht.
(7)
Nach Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2065 soll ein Anbieter benannter Dienste keine Aufsichtsgebühr entrichten, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigt, d. h. über 0,05 % seiner weltweiten Jahresnettoeinnahmen hinausgeht. Durch die Stützung auf Nettoeinnahmen, die sich aus den Gesamteinnahmen abzüglich der Kosten des Anbieters zusammensetzen, sollte sichergestellt werden, dass die Zahlungsfähigkeit des Anbieters berücksichtigt wird, auch im Falle von Anbietern mit Verlusten. Die Ermittlung eines solchen Höchstwerts im Einklang mit den geltenden Rechnungslegungsstandards sollte sich auf den Begriff des weltweiten Gesamtgewinns im vorangegangenen Geschäftsjahr stützen, der auf der Grundlage der besten verfügbaren Zahlen des Anbieters, die sich aus den der Kommission übermittelten Jahresabschlüssen ergeben, zu bestimmen ist. Daher sollte auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) anwendbaren International Financial Reporting Standards, sofern sie vom betreffenden Anbieter genutzt werden, oder im Alternativfall auf die im Einklang mit den Berichtspflichten gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4) zusammengestellten Jahresabschlüsse Bezug genommen werden. Wenn weder die International Financial Reporting Standards noch die Richtlinie 2013/34/EU auf den betreffenden Anbieter Anwendung finden, sollte auf einen anderen von einem Drittland akzeptierten Berichterstattungsstandard Bezug genommen werden, der auf diesen Anbieter anwendbar ist, wie etwa einen Berichterstattungsstandard eines Drittlands, der als den International Financial Reporting Standards gleichwertig angesehen wird, oder einen anderen Berichterstattungsstandard eines Drittlands, der für die Zwecke anderer Rechtsvorschriften der Union als allgemein akzeptabel angesehen werden kann. Verfügt ein Anbieter über konsolidierte Rechnungsabschlüsse, so spiegelt der konsolidierte weltweite Gewinn der Gruppe, der er angehört, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Zahlung der Aufsichtsgebühr am besten wider, da ihm die finanziellen Mittel der Gruppe zur Verfügung stehen, um den Gesamtbetrag der Gebühr zu tragen, die für alle von diesem Anbieter bereitgestellten benannten Dienste erhoben wird.
(8)
Wenn der Grundbetrag, der von einem bestimmten Anbieter erhoben wird, oder — wenn ein bestimmter Anbieter mehr als einen benannten Dienst bereitstellt — die Summe der einschlägigen Grundbeträge den maximalen Gesamtgrenzwert übersteigt, sollte die endgültige Aufsichtsgebühr, die von diesem Anbieter erhoben wird, entsprechend gesenkt werden. Damit die jährlichen Gesamtkosten in jedem Fall über die Aufsichtsgebühren gedeckt werden, die für alle benannten Dienste erhoben werden, sollte der Restbetrag, der aufgrund der Anwendung des maximalen Gesamtgrenzwerts nicht von den Anbietern erhoben wird, entsprechend der grundlegenden Verteilungsformel von den verbleibenden Anbietern, deren Gebühr unterhalb des Grenzwerts liegt, getragen werden. Die Aufteilung von Restbeträgen auf andere Anbieter benannter Dienste nach Anwendung des maximalen Gesamtgrenzwerts sollte fortgesetzt werden, bis kein Restbetrag verbleibt.
(9)
Gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 erlässt die Kommission jedes Jahr einzelne Durchführungsrechtsakte, in denen der einzelne Betrag der Aufsichtsgebühr festgelegt wird, die von jedem Anbieter für die benannten Dienste zu erheben ist, die in diesem Kalenderjahr der Pflicht zur Zahlung der Aufsichtsgebühr unterliegen. Das jährliche Verfahren für die Erhebung der Gebühr sollte daher so organisiert werden, dass diese Durchführungsrechtsakte erlassen werden, nachdem die jährlichen Gesamtkosten, die die Grundlage für die Berechnung des Gesamtbetrags der zu erhebenden Aufsichtsgebühren bilden, bestimmt wurden, wie im vorbereitenden Dokument der Kommission, das dem Entwurf des Haushaltsplans gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union beigefügt ist, festgelegt. Darüber hinaus können die einzelnen Durchführungsrechtsakte erst erlassen werden, nachdem die Anzahl und der Umfang der benannten der Aufsichtsgebühr unterliegenden Dienste ermittelt werden konnten. Bei dem Verfahren sollte auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Gewinne der jeweiligen Anbieter berücksichtigt werden, die auf der Grundlage der von dem betreffenden Anbieter bereitgestellten Informationen festgestellt wird. Darüber hinaus sollte der vorläufige Betrag der zu erhebenden Gebühr dem betreffenden Anbieter vor Erlass eines Durchführungsbeschlusses der Kommission mitgeteilt werden, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die bei der endgültigen Festsetzung der Aufsichtsgebühr zu berücksichtigen ist. Nach Prüfung der übermittelten Bemerkungen sollte die Kommission den entsprechenden Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem die einzelne jährliche Aufsichtsgebühr festgelegt wird, die als Forderung gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 bis zum Ende desselben Kalenderjahres zu entrichten ist, damit die erforderlichen Mittel zur Deckung der geschätzten Kosten für das folgende Jahr zur Verfügung stehen.
(10)
Wird die Zahlung nicht innerhalb der in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Frist geleistet, so sollte der nicht gezahlte Betrag zuzüglich Verzugszinsen zum Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3,5 % gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingezogen werden.
(11)
Um die Rechenschaftspflicht und Transparenz in Bezug auf die Kosten, die der Kommission im Rahmen der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 entstanden sind, und die in diesem Zusammenhang eingezogenen Einnahmen zu gewährleisten, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich darüber Bericht erstatten und diesen Bericht auf ihrer Website öffentlich zugänglich machen. Um die Kohärenz zwischen der Schätzung der Kosten und den für das betreffende Jahr tatsächlich angefallenen spezifischen Aufsichtskosten sicherzustellen, sollten in dem Bericht zudem die einschlägigen Beträge auf der Grundlage der in dem betreffenden Zeitraum tatsächlich geleisteten Zahlungen für jede entsprechende Kostenkategorie gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 konkret mit allen in diesem Jahr eingegangenen Ausgabenverpflichtungen verglichen werden, auch im Anschluss an etwaige in diesem Jahr ergangene gerichtliche Entscheidungen. Eine mögliche Differenz zwischen dem geschätzten Betrag und den tatsächlich entstandenen Kosten sollte sich nicht auf die Höhe der für das betreffende Jahr erhobenen Aufsichtsgebühren auswirken, sondern bei der nächsten Schätzung berücksichtigt werden, indem entweder etwaige Überschüsse von den geschätzten Gesamtkosten für das Jahr n+2 abgezogen oder Defizite zu den für das Jahr n+2 geschätzten Gesamtkosten hinzugerechnet werden.
(12)
In der Kostenschätzung sollten die Kosten ausgewiesen werden, die im folgenden Kalenderjahr planungsgemäß anfallen werden, damit der Kommission im Voraus ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden. Im Zeitraum vom Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/2065 bis zum 1. Januar 2024 werden der Kommission bereits tatsächliche oder geplante Kosten gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 entstanden sein, die möglicherweise nicht durch eine vorherige Aufsichtsgebühr gedeckt sind und daher im Allgemeinen durch andere im verabschiedeten Haushaltsplan der Union für 2023 vorgesehene Mittel abgedeckt werden müssen. Daher konnten für die Zwecke der Ermittlung der im Jahr 2023 zu erhebenden Gesamtgebühren nur Kosten, die nicht bereits durch bestehende Mittel im Gesamthaushaltsplan der Union für 2023 abgedeckt sind, zu den für 2024 geschätzten Kosten gemäß den Angaben in der Übersicht, die der Schätzung beigefügt ist, hinzugerechnet werden. Dementsprechend sollte der erste Bericht an das Europäische Parlament und den Rat lediglich die im Jahr 2022 seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/2065 und die 2023 entstandenen Kosten berücksichtigen, um etwaige Überschüsse oder Defizite, denen in der folgenden Schätzung Rechnung zu tragen ist, zu ermitteln, die nicht bereits durch bestehende Mittel abgedeckt wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1.

(2)

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(4)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(5)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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