ANHANG I VO (EU) 2012/748

TEIL 21

Inhaltsverzeichnis

21.1 Zuständige Behörde 21.2 Umfang

HAUPTABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

ABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

21.A.1 Umfang 21.A.2 Erfüllung durch andere Personen als den Antragsteller oder Inhaber eines Zertifikats 21.A.3A Meldesysteme 21.A.3B Lufttüchtigkeitsanweisungen 21.A.4 Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung 21.A.5 Aufzeichnungspflichten 21.A.6 Handbücher 21.A.7 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 21.A.9 Zugang und Untersuchungen

ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN

21.A.11 Umfang 21.A.13 Berechtigung 21.A.14 Nachweis der Befähigung 21.A.15 Beantragung 21.A.19 Änderungen, die eine neue Musterzulassung erfordern 21.A.20 Nachweis der Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen 21.A.21 Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung 21.A.31 Musterbauarten 21.A.33 Inspektionen und Tests 21.A.35 Testflüge 21.A.41 Musterzulassungen 21.A.44 Pflichten der Inhaber 21.A.47 Übertragbarkeit 21.A.51 Laufzeit und Fortdauer 21.A.62 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten 21.A.65 Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität von Flugzeugstrukturen

(ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN AN MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN

21.A.90A Umfang 21.A.90B Standardänderungen 21.A.90C Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 21.A.91 Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung 21.A.92 Berechtigung 21.A.93 Beantragung 21.A.95 Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung 21.A.97 Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung 21.A.101 Grundlage der Musterzulassung, Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung 21.A.108 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten 21.A.109 Pflichten und EPA-Kennzeichnung

ABSCHNITT E — ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG

21.A.111 Umfang 21.A.112A Berechtigung 21.A.112B Nachweis der Befähigung 21.A.113 Anträge auf ergänzende Musterzulassungen 21.A.115 Anforderungen an die Genehmigung von erheblichen Änderungen in Form einer ergänzenden Musterzulassung 21.A.116 Übertragbarkeit 21.A.117 Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen 21.A.118A Pflichten und EPA-Kennzeichnung 21.A.118B Laufzeit und Fortdauer 21.A.120B Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten

ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21.A.121 Umfang 21.A.122 Berechtigung 21.A.124 Beantragung 21.A.124A Nachweisverfahren 21.A.125A Ausstellung von Einzelzulassungen 21.A.125B Beanstandungen und Bemerkungen 21.A.125C Laufzeit und Fortdauer 21.A.126 Produktionsinspektionssystem 21.A.127 Prüfungen: Luftfahrzeuge 21.A.128 Prüfungen: Motoren und Propeller 21.A.129 Pflichten des Herstellungsbetriebs 21.A.130 Konformitätserklärung

ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21.A.131 Umfang 21.A.133 Berechtigung 21.A.134 Beantragung 21.A.134A Nachweisverfahren 21.A.135 Ausstellung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb 21.A.139 Produktionsmanagementsystem 21.A.143 Handbuch des Herstellungsbetriebs 21.A.145 Ressourcen 21.A.147 Änderungen am Produktionsmanagementsystem 21.A.148 Standortänderungen 21.A.149 Übertragbarkeit 21.A.151 Genehmigungsbedingungen 21.A.153 Änderungen der Genehmigungsbedingungen 21.A.158 Beanstandungen und Bemerkungen 21.A.159 Laufzeit und Fortdauer 21.A.163 Vorrechte 21.A.165 Pflichten der Inhaber

ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE

21.A.171 Umfang 21.A.172 Berechtigung 21.A.173 Klassifizierung 21.A.174 Beantragung 21.A.175 Sprache 21.A.177 Ergänzungen oder Änderungen 21.A.179 Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten 21.A.181 Laufzeit und Fortdauer 21.A.182 Kennzeichnung von Luftfahrzeugen

ABSCHNITT I — LÄRMZEUGNISSE

21.A.201 Umfang 21.A.203 Berechtigung 21.A.204 Beantragung 21.A.207 Ergänzungen oder Änderungen 21.A.209 Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten 21.A.211 Laufzeit und Fortdauer

ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB

21.A.231 Umfang 21.A.233 Berechtigung 21.A.234 Beantragung 21.A.235 Ausstellung von Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb 21.A.239 Konstruktionsmanagementsystem 21.A.243 Handbuch 21.A.245 Ressourcen 21.A.247 Änderungen am Konstruktionsmanagementsystem 21.A.249 Übertragbarkeit 21.A.251 Genehmigungsbedingungen 21.A.253 Änderungen der Genehmigungsbedingungen 21.A.258 Beanstandungen und Bemerkungen 21.A.259 Laufzeit und Fortdauer 21.A.263 Vorrechte 21.A.265 Pflichten der Inhaber

ABSCHNITT K — BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE

21.A.301 Umfang 21.A.303 Einhaltung der einschlägigen Spezifikationen 21.A.305 Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen 21.A.307 Zulässigkeit des Einbaus von Teilen und Ausrüstungen

(ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT M — REPARATUREN

21.A.431A Umfang 21.A.431B Standardreparaturen 21.A.432A Berechtigung 21.A.432B Nachweis der Befähigung 21.A.432C Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren 21.A.433 Anforderungen an die Genehmigung eines Reparaturverfahrens 21.A.435 Klassifizierung und Genehmigung von Reparaturverfahren 21.A.439 Herstellung von Reparaturteilen 21.A.441 Ausführung von Reparaturen 21.A.443 Beschränkungen 21.A.445 Nicht reparierte Schäden 21.A.451 Pflichten und EPA-Kennzeichnung

(ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄSS EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)

21.A.601 Umfang 21.A.602A Berechtigung 21.A.602B Nachweis der Befähigung 21.A.603 Beantragung 21.A.604 ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU) 21.A.605 Geforderte Daten 21.A.606 Anforderungen an die Ausstellung einer ETSO-Zulassung 21.A.607 Vorrechte durch ETSO-Zulassungen 21.A.608 Erklärung über Bauausführung und Leistungen (DDP) 21.A.609 Pflichten der Inhaber von ETSO-Zulassungen 21.A.610 Genehmigung von Abweichungen 21.A.611 Konstruktionsänderungen 21.A.619 Laufzeit und Fortdauer 21.A.621 Übertragbarkeit

ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG

21.A.701 Umfang 21.A.703 Berechtigung 21.A.707 Antrag auf Fluggenehmigung 21.A.708 Flugbedingungen 21.A.709 Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen 21.A.710 Genehmigung der Flugbedingungen 21.A.711 Ausstellung einer Fluggenehmigung 21.A.713 Änderungen 21.A.715 Sprache 21.A.719 Übertragbarkeit 21.A.723 Laufzeit und Fortdauer 21.A.725 Erneuerung von Fluggenehmigungen 21.A.727 Pflichten des Inhabers einer Fluggenehmigung

ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN

21.A.801 Kennzeichnung von Produkten 21.A.803 Behandlung von Kenndaten 21.A.804 Kennzeichnung von Bau- und Ausrüstungsteilen 21.A.805 Kennzeichnung von kritischen Teilen 21.A.807 Kennzeichnung von ETSO-Artikeln

HAUPTABSCHNITT B — VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

ABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

21.B.10 Aufsichtsdokumentation 21.B.15 Mitteilungen an die Agentur 21.B.20 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem 21.B.25 Managementsystem 21.B.30 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen 21.B.35 Änderungen am Managementsystem 21.B.55 Aufzeichnungspflichten 21.B.65 Aussetzung, Einschränkung und Widerruf

ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN

21.B.70 Zertifizierungsspezifikationen 21.B.75 Sonderbedingungen 21.B.80 Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung 21.B.82 Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung von Luftfahrzeugen 21.B.85 Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsspezifikationen für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung 21.B.100 Umfang der Einbeziehung 21.B.103 Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung

(ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN AN MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN

21.B.105 Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung 21.B.107 Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung

ABSCHNITT E — ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG

21.B.109 Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle einer ergänzenden Musterzulassung 21.B.111 Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung

ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21.B.115 Nachweisverfahren 21.B.120 Erstzulassungsverfahren 21.B.125 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen 21.B.135 Beibehaltung von Einzelzulassungen 21.B.140 Ergänzung von Einzelzulassungen

ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21.B.215 Nachweisverfahren 21.B.220 Erstzulassungsverfahren 21.B.221 Aufsichtsgrundsätze 21.B.222 Aufsichtsprogramm 21.B.225 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen 21.B.240 Änderungen am Produktionsmanagementsystem

ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE

21.B.320 Untersuchung 21.B.325 Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen 21.B.326 Lufttüchtigkeitszeugnis 21.B.327 Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis

ABSCHNITT I — LÄRMSCHUTZZEUGNISSE

21.B.420 Untersuchung 21.B.425 Ausstellung von Lärmschutzzeugnissen

ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB

21.B.430 Erstzulassungsverfahren 21.B.431 Aufsichtsgrundsätze 21.B.432 Aufsichtsprogramm 21.B.433 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen 21.B.435 Änderungen am Konstruktionsmanagementsystem

ABSCHNITT K — BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE

(ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT M — REPARATUREN

21.B.450 Grundlage der Musterzulassung und Umweltschutzanforderungen im Falle der Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens 21.B.453 Erteilung einer Genehmigung für Reparaturverfahren

(ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄSS EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)

21.B.480 Ausstellung einer ETSO-Zulassung

ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG

21.B.520 Untersuchung 21.B.525 Ausstellung einer Fluggenehmigung

ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN

Anlagen

Anlage I — EASA-Formblatt 1 — Freigabebescheinigung Anlage II — EASA-Formblätter 15a und 15c — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit Anlage III — EASA-Formblatt 20a — Fluggenehmigung Anlage IV — EASA-Formblatt 20b — Fluggenehmigung (ausgestellt von zugelassenen Organisationen) Anlage V — EASA-Formblatt 24 — Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis Anlage VI — EASA-Formblatt 25 — Lufttüchtigkeitszeugnis Anlage VII — EASA-Formblatt 45 — Lärmzeugnis Anlage VIII — EASA-Formblatt 52 — Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug Anlage IX — EASA-Formblatt 53 — Freigabebescheinigung Anlage X — EASA-Formblatt 55 — Zulassung als Herstellungsbetrieb Anlage XI — EASA-Formblatt 65 — Einzelzulassung für die Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb Anlage XII — Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen

21.1
Zuständige Behörde

Im Sinne dieses Anhangs ist die „zuständige Behörde”
a)
für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitt A:

1.
für Entwicklungsbetriebe die Agentur;
2.
für Herstellungsbetriebe, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Gebiet haben, für das ein Mitgliedstaat nach dem am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago” ) zuständig ist, die von diesem Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2018/1139 benannte Behörde oder die Agentur, wenn die Zuständigkeit nach Artikel 64 oder 65 der Verordnung (EU) 2018/1139 auf die Agentur übertragen wurde;
3.
für Herstellungsbetriebe, die ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb eines Gebiets haben, für das ein Mitgliedstaat nach dem Abkommen von Chicago zuständig ist, die Agentur;

b)
für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitte B, D, E, J, K, M, O und Q — die Agentur;
c)
für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitte F und G:

1.
für natürliche oder juristische Personen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Gebiet haben, für das ein Mitgliedstaat nach dem Abkommen von Chicago zuständig ist, die von diesem Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2018/1139 benannte Behörde oder die Agentur, wenn die Zuständigkeit nach Artikel 64 oder, im Falle von Abschnitt G, Artikel 65 der Verordnung (EU) 2018/1139 auf die Agentur übertragen wurde;
2.
für natürliche oder juristische Personen, die ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb eines Gebiets haben, für das ein Mitgliedstaat nach dem Abkommen von Chicago zuständig ist, die Agentur;

d)
für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitte H und I — die von dem Mitgliedstaat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist oder eingetragen wird, benannte Behörde;
e)
für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitt P:

1.
für in einem Mitgliedstaat eingetragene Luftfahrzeuge die vom Eintragungsmitgliedstaat benannte Behörde;
2.
für ein nicht eingetragenes Luftfahrzeug die von dem Mitgliedstaat, der die Kennzeichnung vorgeschrieben hat, benannte Behörde;
3.
für die Genehmigung der Flugbedingungen in Bezug auf die Konstruktionssicherheit die Agentur.

21.2
Umfang

Der Hauptabschnitt A dieses Anhangs enthält die Bestimmungen, mit denen die Rechte und Pflichten des Antragstellers und des Inhabers der nach diesem Anhang ausgestellten oder auszustellenden Zertifikate festgelegt werden. Hauptabschnitt B dieses Anhangs enthält die Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Bereich der Zertifizierung sowie die Anforderungen an das Verwaltungs- und Managementsystem, die von der für die Durchführung von Hauptabschnitt A dieses Anhangs zuständigen Behörde zu erfüllen sind.

ABSCHNITT A

ABSCHNITT A —
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

21.A.1
Umfang

Dieser Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten des Antragstellers und des Inhabers von Zertifikaten, die auf der Grundlage dieses Anhangs ausgestellt wurden oder werden sollen.

21.A.2
Erfüllung durch andere Personen als den Antragsteller oder Inhaber eines Zertifikats

Die vorgeschriebenen Aufgaben und Pflichten von Antragstellern oder Inhabern von Zertifikaten für Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile im Rahmen des vorliegenden Abschnitts können in deren Namen von anderen natürlichen oder juristischen Personen wahrgenommen werden, sofern der Inhaber oder Antragsteller dieses Zertifikats nachweisen kann, mit dem Betreffenden einen Vertrag abgeschlossen zu haben, der die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten auch künftig sicherstellt.

21.A.3A
Meldesystem

a)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Musterzulassung, eingeschränkte Musterzulassung, ergänzende Musterzulassung, die ETSO-Zulassung (Europäische Technische Standardzulassung), die Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens oder eine sonstige einschlägige Genehmigung beantragt hat oder besitzt, die als auf der Grundlage dieser Verordnung erteilt gilt, zu Folgendem verpflichtet:

1.
Sie muss ein System zur Erfassung, Untersuchung und Analyse von Ereignismeldungen einrichten und pflegen, das es ermöglicht, Trends einer Verschlechterung zu ermitteln oder Mängel zu beheben und Ereignisse danach zu extrahieren, ob sie nach Nummer 3 meldepflichtig sind oder freiwillig gemeldet wurden. Befindet sich der Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat, kann zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und deren Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ein zentrales System eingerichtet werden. Das Meldesystem muss Folgendes umfassen:

i)
Meldungen und Informationen über Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstige Ereignisse, die nachteilige Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile haben oder haben könnten, die unter die Musterzulassung, die eingeschränkte Musterzulassung, die ergänzende Musterzulassung, die ETSO-Zulassung, die Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens oder eine sonstige einschlägige Genehmigung fallen, die als auf der Grundlage dieser Verordnung erteilt gilt;
ii)
Fehler, Beinaheunfälle und Gefahren, die nicht unter Ziffer i fallen.

2.
Sie muss bekannten Betreibern des Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils und auf Anfrage allen gemäß anderen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten ermächtigten Personen die Informationen über das nach Nummer 1 eingerichtete System sowie darüber zur Verfügung stellen, wie die Meldungen und Informationen über die Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstigen Ereignisse nach Nummer 1 Ziffer i bereitgestellt werden müssen.
3.
Sie muss der Agentur alle Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstigen Ereignisse melden, von denen sie Kenntnis erlangt haben und die zu einem unsicheren Zustand geführt haben oder dazu führen könnten und die sich auf Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile beziehen, die unter die Musterzulassung, die eingeschränkte Musterzulassung, die ergänzende Musterzulassung, die ETSO-Zulassung, die Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens oder eine sonstige einschlägige Genehmigung fallen, die als auf der Grundlage dieser Verordnung erteilt gilt.

b)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer Zulassung als Herstellungsbetrieb nach Abschnitt G dieses Hauptabschnitts ist oder diese Zulassung beantragt hat oder ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil nach Abschnitt F dieses Hauptabschnitts herstellt, zu Folgendem verpflichtet:

1.
Sie muss ein System zur Erfassung und Bewertung von Ereignismeldungen, das auch Meldungen von Fehlern, Beinaheunfällen und Gefahren umfasst, einrichten und pflegen, das es ermöglicht, Trends einer Verschlechterung zu ermitteln oder Mängel zu beheben und Ereignisse danach zu extrahieren, ob sie nach den Nummern 2 und 3 meldepflichtig sind oder freiwillig gemeldet wurden. Befindet sich der Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat, kann zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und deren Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ein zentrales System eingerichtet werden.
2.
Sie muss dem verantwortlichen Inhaber der Konstruktionsgenehmigung alle Fälle melden, in denen bei Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen Abweichungen von den anwendbaren Konstruktionsdaten festgestellt wurden, nachdem diese vom Herstellungsbetrieb freigegeben wurden, und mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung Untersuchungen durchführen, um die Abweichungen zu ermitteln, die zu einem unsicheren Zustand führen könnten.
3.
Sie muss der zuständigen Behörde des nach Punkt 21.1 zuständigen Mitgliedstaats und der Agentur die Abweichungen, die nach Punkt 21.A.3A(b)2 festgestellt wurden und zu einem unsicheren Zustand führen könnten, melden.
4.
Sie muss, sofern der Herstellungsbetrieb als Lieferant eines anderen Herstellungsbetriebs handelt, auch diesem anderen Betrieb alle Fälle melden, in denen er Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile für jenen Betrieb freigegeben hat, und etwaige Abweichungen von den anwendbaren Konstruktionsdaten anschließend festgestellt wurden.

c)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss jede natürliche oder juristische Person bei Meldungen nach Buchstabe a Nummer 3 sowie Buchstabe b Nummern 2, 3 und 4 die Vertraulichkeit der meldenden Person und der in der Meldung genannten Person(en) in angemessener Weise wahren.
d)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss jede natürliche oder juristische Person bei Meldungen nach Buchstabe a Nummer 3 und Buchstabe b Nummer 3 die von der Agentur bzw. der zuständigen Behörde festgelegte Form und Weise einhalten und die Meldungen so bald wie möglich übermitteln, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Zeitpunkt, zu dem die natürliche oder juristische Person festgestellt hat, dass das Ereignis zu einem unsicheren Zustand führen kann, es sei denn, dies wird durch außergewöhnliche Umstände verhindert.
e)
Liegt die Ursache für ein nach Buchstabe a Nummer 3 oder Buchstabe b Nummer 3 gemeldetes Ereignis in einem Konstruktions- oder Produktionsfehler muss — unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte — der Inhaber der Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren, ETSO-Zulassung oder einer sonstigen einschlägigen Genehmigung, die als gemäß dieser Verordnung erteilt gilt, bzw. der Herstellungsbetrieb den Grund für den Mangel untersuchen und der zuständigen Behörde des nach Punkt 21.1 zuständigen Mitgliedstaats Bericht über seine Untersuchung und die Maßnahmen erstatten, die er zur Behebung dieses Mangels zu ergreifen beabsichtigt oder vorschlägt.
f)
Wenn nach Ansicht der zuständigen Behörde eine Maßnahme zur Behebung eines Mangels erforderlich ist, muss der Inhaber der Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren, ETSO-Zulassung oder jeder sonstigen einschlägigen Genehmigung, die als gemäß dieser Verordnung erteilt gilt, bzw. der Herstellungsbetrieb der zuständigen Behörde auf deren Antrag die zugehörigen Daten übermitteln.

21.A.3B
Lufttüchtigkeitsanweisungen

a)
Lufttüchtigkeitsanweisungen sind von der Agentur ausgestellte oder gebilligte Dokumente, durch die an einem Luftfahrzeug Maßnahmen zur Wiederherstellung einer ausreichenden Sicherheit vorgeschrieben werden, wenn erkennbar ist, dass dessen Sicherheit sonst gefährdet sein könnte.
b)
Die Agentur hat Lufttüchtigkeitsanweisungen auszustellen, wenn:

1.
sie an einem Luftfahrzeug aufgrund eines Mangels an diesem oder an einem darin eingebauten Motor, Propeller, Bau- oder Ausrüstungsteil einen unsicheren Zustand festgestellt hat und
2.
dieser Zustand auch in anderen Luftfahrzeugen vorliegen oder auftreten könnte.

c)
Wenn die Agentur eine Lufttüchtigkeitsanweisung ausstellen muss, um einen unsicheren Zustand gemäß Buchstabe b beheben oder eine Inspektion durchführen zu lassen, hat der Inhaber der Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren, ETSO-Zulassung oder jeder anderen einschlägigen, gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Genehmigung:

1.
entsprechende Nachbesserungsmaßnahmen und/oder geforderte Inspektionen vorzuschlagen und der Agentur zu diesen Vorschlägen nähere Angaben zur Genehmigung vorzulegen,
2.
nach der Genehmigung der Vorschläge gemäß Ziffer 1 durch die Agentur allen bekannten Benutzern oder Besitzern des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils und auf Anforderung allen sonstigen Personen, die die Lufttüchtigkeitsanweisung einzuhalten haben, geeignete beschreibende Daten und Durchführungsanleitungen bekannt zu machen.

d)
Lufttüchtigkeitsanweisungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
Bezeichnung des unsicheren Zustands,
2.
Bezeichnung des betroffenen Luftfahrzeugs,
3.
die angeforderten Maßnahmen,
4.
die Frist zur Durchführung der angeforderten Maßnahmen,
5.
das Datum des Inkrafttretens.

21.A.4
Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung

Alle Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, ETSO-Zulassungen, Genehmigungen von Änderungen gegenüber Musterzulassungen oder Genehmigungen von Reparaturverfahren haben mit dem Herstellungsbetrieb im erforderlichen Maß zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen:
a)
die befriedigende Koordination von Entwicklung und Herstellung im Sinne der Forderungen gemäß 21A.122, 21A.130 Buchstabe b Nummer 3 und 4, 21A.133 und 21A.165 Buchstabe c Nummer 2 und 3 — je nach Erfordernis — und
b)
die ausreichende Unterstützung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils.

21.A.5
Aufzeichnungspflichten

Jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer auf der Grundlage dieser Verordnung ausgestellten Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, ETSO-Zulassung, Konstruktions- oder Reparaturgenehmigung, Fluggenehmigung, Zulassung als Herstellungsbetrieb oder Einzelzulassung ist oder diese beantragt haben, ist zu Folgendem verpflichtet:
a)
Bei der Konstruktion eines Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils oder dessen Änderung oder Reparatur muss sie ein Aufzeichnungssystem einrichten und die einschlägigen Konstruktionsinformationen bzw. -daten pflegen. Diese für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils, die fortdauernde Gültigkeit der betrieblichen Eignungsdaten und die Einhaltung der geltenden Umweltschutzanforderungen notwendigen Informationen bzw. Daten müssen der Agentur zur Verfügung gestellt werden.
b)
Bei der Herstellung eines Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils muss sie die Einzelheiten des Herstellungsprozesses, die für die Konformität des Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils mit den anwendbaren Konstruktionsdaten relevant sind, sowie die Anforderungen an ihre Partner und Lieferanten aufzeichnen und diese Daten der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen, damit dieser die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils erforderlichen Informationen vorliegen.
c)
In Bezug auf Fluggenehmigungen:

1.
muss sie die Dokumente aufbewahren, die zur Festlegung und Begründung der Flugbedingungen erstellt wurden, und sie der Agentur sowie ihrer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, damit dieser die zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlichen Informationen vorliegen.
2.
muss sie die im Rahmen ihrer Rechte als zugelassene Organisation ausgestellte Fluggenehmigung und die damit zusammenhängenden Dokumente, einschließlich der Aufzeichnungen und Dokumente der Inspektion, auf deren Grundlage die Genehmigung der Flugbedingungen und die Fluggenehmigung selbst ausgestellt wurden, aufbewahren und sie der Agentur und ihrer zuständigen Behörde des für die Aufsicht über die Organisation zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, damit diesen die für die Aufrechterhaltung des Luftfahrzeugs erforderlichen Informationen vorliegen.

d)
Sie muss die Aufzeichnungen über die in den Punkten 21.A.139(c), 21.A.145(b), 21.A.145(c), 21.A.239(c), 21.A.245(a) bzw. 21.A.245(e)(1) genannten Kompetenzen und Qualifikationen des Personals aufbewahren, das an folgenden Funktionen beteiligt ist:

1.
an der Entwicklung oder an der Produktion,
2.
an der unabhängigen Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation,
3.
am Sicherheitsmanagement.

e)
Sie muss die Aufzeichnungen über die Autorisierung des Personals aufbewahren, wenn sie Personal einstellt, das

1.
die Rechte der zugelassenen Organisation nach Punkt 21.A.163 bzw. Punkt 21.A.263 ausübt,
2.
die unabhängige Funktion der Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen von Punkt 21.A.139(e) bzw. Punkt 21.A.239(e) durch die Organisation wahrnimmt,
3.
die unabhängige Funktion der Überprüfung des Nachweises der Einhaltung von Punkt 21.A.239(d)(2) wahrnimmt.

21.A.6
Handbücher

Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen oder ergänzenden Musterzulassungen müssen Originale aller Handbücher oder der in den Handbüchern enthaltenen Variationen, die gemäß der geltenden Musterzulassungsgrundlage, der geltenden Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen für das Produkt oder den Artikel erforderlich sind, erstellen, pflegen und aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon überlassen.

21.A.7
Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a)
Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, Genehmigungen von Konstruktionsänderungen oder Reparaturverfahren müssen für den Nachweis der Einhaltung der geltenden Musterzertifizierungsgrundlage, die von der Agentur nach Punkt 21.B.80 festgelegt und mitgeteilt wurde, die Anweisungen ausarbeiten oder auf die Anweisungen verweisen, die benötigt werden, um sicherzustellen, dass der sich auf das Luftfahrzeugmuster und auf jedes damit im Zusammenhang stehende Teil beziehende Lufttüchtigkeitsstandard über die gesamte Betriebsdauer des Luftfahrzeugs aufrechterhalten wird.
b)
Mindestens einen vollständigen Satz von Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss der Inhaber

1.
einer Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung jedem bekannten Eigentümer eines oder mehrerer Produkte bei deren Lieferung oder bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, bereitstellen,
2.
einer ergänzenden Musterzulassung oder Genehmigung einer Konstruktionsänderung allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts bei der Freigabe des modifizierten Produkts bereitstellen,
3.
einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren allen bekannten Betreibern des von der Reparatur betroffenen Produkts bei der Freigabe des Produkts, das das Reparaturverfahren umfasst, bereitstellen. Die reparierten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile dürfen freigegeben werden, bevor die diesbezüglichen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit fertiggestellt wurden, jedoch nur für eine beschränkte Einsatzdauer und gemäß Absprache mit der Agentur.

Danach stellen diese Inhaber von Konstruktionsgenehmigungen diese Anweisungen auf Anfrage jeder Person zur Verfügung, die zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichtet ist.

c)
Abweichend von Buchstabe b kann der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung die Verfügbarkeit eines Teils der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der sich auf planmäßige Anweisungen mit langer Vorlaufzeit bezieht, so lange aufschieben, bis das Produkt oder das modifizierte Produkt in Betrieb genommen wurde, muss diese Anweisungen jedoch zur Verfügung stellen, bevor diese Daten für das Produkt oder das modifizierte Produkt benötigt werden.
d)
Der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung, der nach Buchstabe b Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung stellen muss, muss auch Änderungen dieser Anweisungen allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts und auf Verlangen jeder anderen Person, die diesen Änderungen genügen muss, zur Verfügung stellen. Dieser Inhaber der Konstruktionsgenehmigung muss gegenüber der Agentur auf Verlangen die Angemessenheit des Verfahrens nachweisen, mit dem die Änderungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach diesem Punkt zur Verfügung gestellt werden.

21.A.9
Zugang und Untersuchung

Jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer auf der Grundlage dieser Verordnung ausgestellten Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, ETSO-Zulassung, Genehmigung einer Konstruktionsänderung oder Reparaturgenehmigung, eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines Lärmzeugnisses, einer Fluggenehmigung, Zulassung als Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieb oder Einzelzulassung ist oder diese beantragt hat, ist zu Folgendem verpflichtet:
a)
Sie muss der zuständigen Behörde Zugang zu allen Einrichtungen, Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Prozessen, Verfahren oder jeglichem sonstigen Material gewähren, damit diese Berichte überprüfen, Inspektionen durchführen oder erforderlichenfalls Tests im Flug und am Boden durchführen oder beobachten kann, um die erstmalige und fortgesetzte Einhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte durch die Organisation zu überprüfen.
b)
Sie muss Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde Zugang nach Buchstabe a auch in Bezug auf die Partner, Lieferanten und Unterauftragnehmer der natürlichen oder juristischen Person hat.

ABSCHNITT B —
MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN

21.A.11
Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren für die Ausstellung von Musterzulassungen für Produkte und von eingeschränkten Musterzulassungen für Luftfahrzeuge vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Zertifikate definiert.

21.A.13
Berechtigung

Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen dürfen unter den im vorliegenden Abschnitt dargelegten Bedingungen von allen natürlichen oder juristischen Personen beantragt werden, die ihre Befähigung gemäß Nummer 21A.14 nachgewiesen haben oder noch nachweisen.

21.A.14
Nachweis der Befähigung

a)
Ein Antragsteller, der eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragt, muss seine Befähigung in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen.
b)
Abweichend von Buchstabe a kann ein Antragsteller bei der Agentur als Alternative zum Befähigungsnachweis die Genehmigung von Verfahren beantragen und dabei die spezifischen Entwicklungstätigkeiten, Ressourcen und Arbeitsgänge beschreiben, die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Anhangs I (Teil 21) erforderlich sind, wenn es sich um Produkte der folgenden Arten handelt:

1.
ein ELA2-Luftfahrzeug,
2.
ein Triebwerk oder einen Propeller, das/der in ein ELA2-Luftfahrzeug eingebaut ist,
3.
Kolbenmotor,
4.
nicht verstellbarer oder verstellbarer Propeller.

c)
Abweichend von Buchstabe a kann ein Antragsteller seine Befähigung nachweisen, indem er sein gemäß Punkt 21.A.15(b) vorgeschriebenes Zertifizierungsprogramm von der Agentur abnehmen lässt, wenn es sich bei den zu zertifizierenden Produkten um Produkte folgender Art handelt:

1.
ein ELA1-Luftfahrzeug oder
2.
ein Triebwerk oder einen Propeller, das/der in ein ELA1-Luftfahrzeug eingebaut ist.

21.A.15
Beantragung

a)
Anträge auf Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen sind in der von der Agentur festgelegten Form vorzulegen.
b)
Ein Antrag auf eine Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung muss mindestens vorläufige beschreibende Daten des Produkts, den Verwendungszweck des Produkts und die Art des Betriebs beinhalten, für den die Zulassung beantragt wird. Darüber hinaus muss der Antrag zum Nachweis der Konformität nach Punkt 21.A.20 ein Zertifizierungsprogramm beinhalten bzw. ist dieses zum ursprünglichen Antrag nachzureichen, und muss Folgendes umfassen:

1.
eine detaillierte Beschreibung der Musterbauart, einschließlich aller zu zertifizierenden Konfigurationen;
2.
die vorgeschlagenen Betriebsmerkmale und Beschränkungen;
3.
den Verwendungszweck des Produkts und die Art des Betriebs, für den die Zulassung beantragt wird;
4.
einen im Einklang mit den Anforderungen und Optionen nach den Punkten 21.B.80, 21.B.82 und 21.B.85 ausgearbeiteten Vorschlag für eine erste Musterzulassungsgrundlage, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und die Umweltschutzanforderungen;
5.
einen Vorschlag für eine Aufschlüsselung des Zertifizierungsprogramms nach aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis, einschließlich eines Vorschlags für die Mittel und die entsprechenden Dokumente für den Konformitätsnachweis;
6.
einen Vorschlag zur Bewertung der aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Musterzulassungsgrundlage, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen nicht festgestellt wird, sowie unter Berücksichtigung der potenziellen Folgen dieser Nichteinhaltung für die Produktsicherheit oder den Umweltschutz. Die vorgeschlagene Bewertung muss mindestens die in Punkt 21.B.100(a)(1) bis (4) genannten Elemente berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Antrag einen Vorschlag für die Einbeziehung der Agentur in die Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis enthalten sowie
7.
einen Zeitplan für das Projekt mit Angaben zu den wichtigsten Meilensteinen.

c)
Nachdem das Zertifizierungsprogramm bei der Agentur erstmals eingereicht wurde, ist es vom Antragsteller zu aktualisieren, sofern sich Änderungen des Zertifizierungsprojekts ergeben, die sich auf eine der Nummern 1 bis 7 unter Buchstabe b auswirken.
d)
Ein Antrag auf Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug muss einen ergänzenden Antrag auf Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten beinhalten bzw. ist dieser zum ursprünglichen Antrag nachzureichen.
e)
Anträge auf eine Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung für ein großes Flugzeug und einen großen Drehflügler bleiben für eine Dauer von fünf Jahren, Anträge auf eine sonstige Musterzulassung oder auf eine sonstige eingeschränkte Musterzulassung für eine Dauer von drei Jahren gültig, soweit nicht der Antragsteller bei der Beantragung nachweist, dass er für sein Produkt mehr Zeit für den Nachweis und die Konformitätserklärung benötigt und die Agentur diese Fristverlängerung genehmigt.
f)
Falls eine Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung nicht ausgestellt wurde oder offenkundig nicht innerhalb der in Buchstabe e genannten Frist ausgestellt wird, kann der Antragsteller

1.
einen neuen Antrag einreichen und muss dann der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.B.80, 21.B.82 und 21.B.85 für den Zeitpunkt des neuen Antrags festgelegt und mitgeteilt wurden, oder
2.
eine Verlängerung der in Buchstabe e genannten Frist beantragen und einen neuen Termin für die Ausstellung der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung vorschlagen. In diesem Fall muss der Antragsteller dann der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.B.80, 21.B.82 und 21.B.85 für den vom Antragsteller gewählten Zeitpunkt festgelegt und mitgeteilt wurden. Allerdings darf dieser Zeitpunkt bei einem Antrag auf eine Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für ein großes Flugzeug oder einen großen Drehflügler nicht mehr als fünf Jahre und bei einem Antrag auf eine sonstige Musterzulassung oder eine sonstige eingeschränkte Musterzulassung nicht mehr als drei Jahre vor dem neuen, vom Antragsteller vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Ausstellung der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung liegen.

21.A.16A
Zertifizierungsspezifikationen

Die Agentur erlässt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Zertifizierungsspezifikationen, einschließlich Zertifizierungsspezifikationen für betriebliche Eignungsdaten, als Standardmittel zur Bestätigung der Übereinstimmung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen mit den wesentlichen Anforderungen von Anhang I, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008. Diese Spezifikationen müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus die Bedingungen erkennen können, unter denen solche Zertifikate ausgestellt, geändert oder ergänzt werden.

21.A.16B
Sonderbedingungen

a)
Die Agentur schreibt für ein Produkt ausführliche besondere technische Spezifikationen, die so genannten Sonderbedingungen, vor, wenn die zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen aus den folgenden Gründen keine ausreichenden oder angemessenen Sicherheitsstandards enthalten:

1.
das Produkt besitzt neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale gegenüber der Konstruktionspraxis, auf der die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen beruhen, oder
2.
das Produkt ist für einen ungewöhnlichen Zweck bestimmt oder
3.
Erfahrungen aus dem Betrieb anderer gleichartiger Produkte oder aus Produkten mit gleichartigen Konstruktionsmerkmalen haben gezeigt, dass sich unsichere Bedingungen einstellen können.

b)
Die Sonderbedingungen enthalten die Sicherheitsstandards, die die Agentur für erforderlich hält, um ein Sicherheitsniveau entsprechend dem der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen durchzusetzen.

21.A.17A
Basis der Musterzulassung

a)
Die zur Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung anzugebende Grundlage besteht aus:

1.
den einschlägigen, bei Beantragung dieses Zertifikats geltenden Zertifizierungsspezifikationen der Agentur, soweit nicht:

i)
die Agentur Anderes spezifiziert oder
ii)
die Einhaltung der Zertifizierungsspezifikationen später in Kraft tretender Ergänzungen vom Antragsteller gewünscht oder aufgrund Buchstabe c und d gefordert wird.

2.
den gemäß Nummer 21.A.16B Buchstabe a vorgeschriebenen Sonderbedingungen.

b)
Anträge auf Musterzulassung für große Flugzeuge und große Drehflügler gelten für eine Dauer von fünf Jahren, Anträge auf sonstige Musterzulassung für eine Dauer von drei Jahren, soweit nicht der Antragsteller bei der Beantragung nachweist, dass sein Produkt eine längere Zeitspanne für die Konstruktion, Entwicklung und Erprobung benötigt, und die Agentur eine längere Zeitspanne genehmigt.
c)
Falls eine Musterzulassung nicht ausgestellt wurde oder offenkundig nicht innerhalb der Frist gemäß Buchstabe b ausgestellt werden kann, kann der Antragsteller:

1.
einen neuen Antrag auf Musterzulassung einreichen und muss dann alle Bestimmungen gemäß Buchstabe a einhalten, die für einen Neuantrag gelten, oder
2.
eine Verlängerung des ursprünglichen Antrags beantragen und muss dann die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen einhalten, die zu einem von ihm frei wählbaren Termin galten, der aber nicht vor dem Ausstellungsdatum einer Musterzulassung entsprechend der gemäß Buchstabe b für den ursprünglichen Antrag gesetzten Frist liegen darf.

d)
Antragsteller, die sich für die Einhaltung einer Zulassungsspezifikation von Ergänzungen zu den Lufttüchtigkeitsvorschriften entscheiden, die nach Beantragung einer Musterzulassung in Kraft getreten sind, haben auch alle sonst nach Ansicht der Agentur direkt zugehörigen Zulassungsspezifikationen einzuhalten.

21.A.17B
Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten

a)
Die Agentur teilt dem Antragsteller die Grundlage für die Zertifizierung der betrieblichen Eignungsdaten mit. Sie besteht aus

1.
den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen für die betrieblichen Eignungsdaten gemäß 21.A.16A, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung oder der Antragsergänzung in Kraft sind, sofern nicht:

i)
die Agentur andere Maßnahmen bewilligt, um die Übereinstimmung mit den einschlägigen wesentlichen Vorgaben der Anhänge I, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 nachzuweisen oder
ii)
der Antragsteller sich dafür entscheidet, den Zertifizierungsspezifikationen später in Kraft getretener Änderungen zu entsprechen;

2.
den gemäß 21.A.16B Buchstabe a vorgeschriebenen Sonderbedingungen.

b)
Antragsteller, die sich für die Einhaltung von Ergänzungen zu den Zertifizierungsspezifikationen entscheiden, die nach Beantragung einer Musterzulassung in Kraft getreten sind, haben auch alle sonst nach Ansicht der Agentur direkt zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen einzuhalten.

21.A.18
Angabe einschlägiger Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsspezifikationen

a)
Die einschlägigen Lärmschutzanforderungen für die Ausstellung von Musterzulassungen für Luftfahrzeuge gehen aus Kapitel 1 des Anhangs 16, Band I, Teil II des Abkommens von Chicago hervor und werden dementsprechend wiedergegeben:

1.
für Unterschall-Strahlflugzeuge aus Band I, Teil II, Kapitel 2, 3, 4 bzw. 14,
2.
für Propellerflugzeuge aus Band I, Teil II, Kapitel 3, 4, 5, 6, 10 bzw. 14,
3.
für Hubschrauber aus Band I, Teil II, Kapitel 8 bzw. 11,
4.
für Überschall-Strahlflugzeuge aus Band I, Teil II, Kapitel 12, soweit zutreffend, und
5.
für Luftfahrzeuge mit Kipprotoren aus Band I, Teil II, Kapitel 13, soweit zutreffend.

b)
Die einschlägigen Emissionsanforderungen für die Ausstellung von Musterzulassungen für Luftfahrzeuge und Motoren gehen aus Anhang 16 des Abkommens von Chicago hervor:

1.
zur Verhinderung des absichtlichen Ablassens von Kraftstoff aus Band II, Teil II, Kapitel 2,
2.
für Emissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb nur bei Unterschallgeschwindigkeit aus Band II, Teil III, Kapitel 2 und
3.
für Emissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb nur bei Überschallgeschwindigkeit aus Band II, Teil III, Kapitel 3.

c)
Die Agentur erlässt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Zertifizierungsspezifikationen mit der Angabe ausreichender Mittel zum Nachweis der Einhaltung der in den Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen bezüglich der Lärmentwicklung und der Emissionen.

21.A.19
Änderungen, die eine neue Musterzulassung erfordern

Natürliche oder juristische Personen, die an einem Produkt Reparaturen vorzunehmen beabsichtigen, müssen eine neue Musterzulassung beantragen, wenn die Änderungen an Konstruktion, Leistung, Schub oder Masse nach Bewertung der Agentur so umfassend sind, dass eine substanziell vollständige Prüfung auf Einhaltung der anwendbaren Musterzulassungsgrundlage erforderlich ist.

21.A.20
Nachweis der Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen

a)
Antragsteller haben, nachdem das Zertifizierungsprogramm von der Agentur akzeptiert wurde, nachzuweisen, dass die Grundlage der Musterzulassung, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und die Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.B.80, 21.B.82 und 21.B.85 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden, eingehalten werden und der Agentur die Mittel zur Verfügung zu stellen, anhand deren dieser Nachweis erbracht wird.
b)
Antragsteller haben der Agentur etwaige Probleme oder Ereignisse mitzuteilen, die während des Verfahrens des Konformitätsnachweises aufgetreten sind und sich spürbar auf die Risikobewertung nach Punkt 21.A.15(b)(6) oder auf das Zertifizierungsprogramm auswirken können oder auf andere Weise eine Änderung des Umfangs der Einbeziehung der Agentur erfordern, der dem Antragsteller nach Punkt 21.B.100(c) bereits mitgeteilt worden war.
c)
Die Antragsteller müssen entsprechend dem Zertifizierungsprogramm die Belege für die Konformität in die Nachweisdokumente aufnehmen.
d)
Nachdem der Antragsteller alle Nachweise entsprechend dem Zertifizierungsprogramm erbracht hat und auch die Inspektionen und Tests nach Punkt 21.A.33 sowie alle Testflüge nach Punkt 21.A.35 durchgeführt wurden, hat er Folgendes zu erklären:

1.
Der Nachweis der Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur entsprechend dem von ihr akzeptierten Zertifizierungsprogramm festgelegt und mitgeteilt wurden, wurde erbracht und
2.
kein Detail oder Merkmal wurde festgestellt, dass die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.

e)
Der Antragsteller legt der Agentur die in Buchstabe d genannte Konformitätserklärung vor. Antragsteller, die im Besitz einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind, müssen die Konformitätserklärung entsprechend Abschnitt J abgeben und der Agentur vorlegen.

21.A.21
Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung

a)
Um für ein Produkt eine Musterzulassung oder für ein Luftfahrzeug, das die wesentlichen Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht erfüllt, eine eingeschränkte Musterzulassung für Luftfahrzeuge ausgestellt zu bekommen, muss der Antragsteller

1.
seine Befähigung nach Punkt 21.A.14 nachweisen;
2.
Punkt 21.A.20 einhalten;
3.
nachweisen, dass für den Motor und den Propeller, falls diese in das Luftfahrzeug eingebaut sind:

A)
eine Musterzulassung gemäß dieser Verordnung ausgestellt oder festgesetzt wurde oder
B)
die Einhaltung der für das Luftfahrzeug festgelegten Grundlage der Musterzulassung und Umweltschutzanforderungen, die von der Agentur für den sicheren Flug des Luftfahrzeugs als notwendig benannt und mitgeteilt wurden, nachgewiesen wurde.

b)
Abweichend von Buchstabe a Nummer 2 ist der Antragsteller, sofern er dies mit der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) beantragt, berechtigt, eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug ausgestellt zu bekommen, bevor er die Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachweist, sofern er den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden sollen.

21.A.23
Ausstellung von eingeschränkten Musterzulassungen

a)
Antragsteller haben Anspruch auf Ausstellung einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug durch die Agentur, wenn die Bestimmungen gemäß 21.A.21 Buchstabe c nicht eingehalten werden. Danach hat der Antragsteller:

1.
die von der Agentur entsprechend festgelegte Basis der Musterzulassung, die eine ausreichende Sicherheit bezüglich der beabsichtigten Nutzung des Luftfahrzeugs sicherstellt, und die einschlägigen Umweltschutzanforderungen einzuhalten;
2.
ausdrücklich zu erklären, die Pflichten gemäß 21.A.44 einhalten zu wollen;
3.
bei einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug ist nachzuweisen, dass die betrieblichen Eignungsdaten der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten gemäß 21.A.17B entsprechen.

b)
Abweichend von Buchstabe a Nummer 3 und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung gemäß 21.A.20 Buchstabe d kann eine eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug erteilt werden, bevor die Einhaltung der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den Nachweis für die Einhaltung der Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden müssen.
c)
Für den im Luftfahrzeug installierten Motor oder Propeller oder beide muss:

1.
eine Musterzulassung gemäß dieser Verordnung erteilt oder festgesetzt werden oder
2.
die Einhaltung der notwendigen Zertifizierungsspezifikationen zur Sicherstellung gefahrloser Flüge des betreffenden Luftfahrzeugs nachgewiesen worden sein.

21.A.31
Musterbauarten

a)
Zu einer Musterbauart gehören:

1.
die Zeichnungen und Spezifikationen sowie eine Liste dieser Zeichnungen und Spezifikationen, die die Konfiguration und die Konstruktionsmerkmale des Produkts definieren, das nachweislich der einschlägigen Basis der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen genügt;
2.
Informationen über die zur Sicherung der Produktkonformität erforderlichen Werkstoffe, Prozesse und Herstellungs- und Montageverfahren;
3.
der genehmigte Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit aus den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anforderung der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und
4.
alle sonstigen Daten, deren Vergleich die Feststellung der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls der Umwelteigenschaften späterer Erzeugnisse der gleichen Art ermöglicht.

b)
Alle Musterbauarten sind ausreichend zu kennzeichnen.

21.A.33
Inspektionen und Tests

a)
(Reserviert)
b)
Vor der Durchführung der einzelnen Tests, die im Rahmen des Konformitätsnachweises nach Punkt 21.A.20 durchgeführt werden, hat der Antragsteller Folgendes überprüft:

1.
für das Prüfmuster:

i)
dass die Werkstoffe und Prozesse hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen;
ii)
dass die Einzelteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der vorgesehenen Musterbauart genügen; und
iii)
dass die Herstellungsprozesse, die Konstruktion und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen und

2.
dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind.

c)
Auf der Grundlage der nach Buchstabe b durchgeführten Verifizierung hat der Antragsteller eine Konformitätserklärung auszustellen, in der er etwaige Nichtkonformitäten aufführt und belegt, dass diese die Testergebnisse nicht beeinträchtigen werden, und der Agentur zu ermöglichen, Inspektionen durchzuführen, die diese zur Überprüfung der Gültigkeit dieser Erklärung für notwendig erachtet.
d)
Der Antragsteller muss der Agentur gestatten,

1.
alle mit dem Konformitätsnachweis im Zusammenhang stehenden Daten und Informationen zu überprüfen und
2.
zum Nachweis der Konformität Tests oder Inspektionen selbst durchzuführen oder dabei anwesend zu sein.

e)
Für alle in Anwesenheit der Agentur nach Buchstabe d Nummer 2 oder von dieser selbst durchgeführten Tests und Inspektionen gilt Folgendes:

1.
Der Antragsteller legt der Agentur die in Buchstabe c genannte Konformitätserklärung vor und
2.
das Prüfmuster oder die Prüf- und Messeinrichtung dürfen zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung der Konformitätserklärung nach Buchstabe c und dem Zeitpunkt, an dem das Prüfmuster der Agentur zur Prüfung vorgelegt wird, nicht so verändert werden, dass sich dies auf die Gültigkeit der Konformitätserklärung auswirkt.

21.A.35
Testflüge

a)
Testflüge zur Ausstellung einer Musterzulassung sind gemäß den Bedingungen durchzuführen, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat.
b)
Der Antragsteller hat alle Testflüge durchzuführen, die die Agentur für erforderlich hält:

1.
um die Einhaltung der einschlägigen Basis der Musterzulassung und der Umweltschutzanforderungen feststellen zu können und
2.
um bei Luftfahrzeugen, die gemäß diesem Anhang I (Teil 21) zu zertifizieren sind, feststellen zu können, ob ausreichende Sicherheit dafür besteht, dass das Luftfahrzeug und dessen Bau- und Ausrüstungsteile zuverlässig sind und einwandfrei arbeiten, nicht aber bei

i)
Segelflugzeugen und Motorseglern,
ii)
Ballons und Luftschiffen gemäß der Definition für ELA1 oder ELA2,
iii)
Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von bis zu 2722 kg.

c)
(Reserviert)
d)
(Reserviert)
e)
(Reserviert)
f)
Die gemäß Buchstabe b Ziffer 2 vorgeschriebenen Testflüge müssen umfassen:

1.
bei Luftfahrzeugen mit Turbinentriebwerken eines bis dahin in Luftfahrzeugen mit Musterzulassung nicht verwendeten Typs eine Betriebsdauer von mindestens 300 Stunden mit einem vollen Satz von Triebwerken entsprechend einer Musterzulassung, und
2.
bei allen anderen Luftfahrzeugen eine Betriebsdauer von mindestens 150 Stunden.

21.A.41
Musterzulassungen

Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen müssen die Musterbauart, die Betriebsbeschränkungen, die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das Datenblatt der Musterzulassung für die Lufttüchtigkeit und die Emissionen, die geltende Grundlage der Musterzulassung und die Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Agentur feststellt, sowie alle sonstigen Bedingungen oder Beschränkungen beinhalten, die für das betreffende Produkt durch die geltenden Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen vorgeschrieben werden. Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen von Luftfahrzeugen müssen außerdem die geltende Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten, die betrieblichen Eignungsdaten sowie das Datenblatt der Musterzulassung für die Lärmemissionen beinhalten. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die CO2-Emissionen muss im Datenblatt der Musterzulassung und der eingeschränkten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug enthalten sein, und der Nachweis über die Erfüllung der Abgasemissionsanforderungen muss im Datenblatt der Musterzulassung von Motoren enthalten sein.

21.A.44
Pflichten der Inhaber

Jeder Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung
a)
ist verpflichtet, den in den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7, 21.A.9, 21.A.62 und 21.A.65 festgelegten Pflichten nachzukommen und hierzu kontinuierlich die Anforderungen an ihre für die Berechtigung nach Punkt 21.A.13 erforderliche Befähigung zu erfüllen.
b)
die Kennzeichnung in Übereinstimmung mit Abschnitt Q angeben.
Ab dem 18. Mai 2022 gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der unter Buchstabe a aufgeführten Pflichten als Bezugnahme auf die Punkte 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7, 21.A.62 und 21.A.65; und hierzu muss jeder Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung ständig die Anforderungen an den Befähigungsnachweis nach Punkt 21.A.14 einhalten.

21.A.47
Übertragbarkeit

Eine Musterzulassung, eingeschränkte Musterzulassung oder ETSO-Zulassung für ein Hilfstriebwerk darf nur an eine natürliche oder juristische Person übertragen werden, die in der Lage ist, die in Punkt 21.A.44 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und hierzu ihre Befähigung nach Punkt 21.A.14 nachgewiesen hat.

21.A.51
Laufzeit und Fortdauer

a)
Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange:

1.
der Inhaber die Bedingungen dieses Anhangs I (Teil 21) einhält und
2.
die Zulassung nicht zurückgegeben oder gemäß den einschlägigen Verwaltungsverfahren der Agentur widerrufen wird.

b)
Bei Rückgabe oder Widerruf sind die Musterzulassung und die eingeschränkte Musterzulassung an die Agentur zurückzugeben.

21.A.55
Aufzeichnungspflichten

Inhaber von Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen haben alle wichtigen Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Prüfberichte, einschließlich Berichten über Inspektionen an den getesteten Produkten, der Agentur zur Verfügung zu halten und so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit, Fortdauer der betrieblichen Eignungsdaten und zur Einhaltung der einschlägigen Umweltschutzanforderungen an das Produkt erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können.

21.A.57
Handbücher

Inhaber von Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen haben Originale aller Handbücher, die gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung, der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen an das Produkt erforderlich sind, zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon zu überlassen.

21.A.61
Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a)
Inhaber von Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen haben allen bekannten Besitzern von Luftfahrzeugen oder Motoren oder Propellern von Luftfahrzeugen bei Lieferung oder, falls später, bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug mindestens einen Satz vollständiger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mit beschreibenden Daten und Erfüllungsanweisungen, die gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung erstellt wurden, auszuhändigen und diese Anweisungen danach auf Anforderung allen anderen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben. Handbücher oder Teile der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Überholungen oder sonstige Formen umfassender Instandhaltung behandeln, müssen nicht verfügbar sein, bevor das betreffende Produkt in Betrieb genommen wurde, wohl aber bevor eines dieser Produkte das betreffende Betriebsalter oder die entsprechende Anzahl von Flugstunden oder Betriebszyklen erreicht hat.
b)
Außerdem sind Änderungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit auszuarbeiten und allen bekannten Benutzern des betreffenden Produkts sowie auf Anforderung auch allen anderen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben. Der Agentur ist ein Programm vorzulegen, das die Verteilung dieser Änderungen von Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beschreibt.

21.A.62
Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten

Der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung hat Folgendes bereitzustellen:
a)
mindestens einen Satz vollständiger betrieblicher Eignungsdaten gemäß der einschlägigen Zertifizierungsbasis für die betriebliche Eignung, der allen bekannten EU-Benutzern des Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt wird, bevor die betrieblichen Eignungsdaten von einer Schulungseinrichtung oder einem EU-Benutzer verwendet werden müssen, und
b)
alle Änderungen der betrieblichen Eignungsdaten, die allen bekannten EU-Benutzern des Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt werden, und
c)
auf Anfrage die einschlägigen Daten gemäß den Buchstaben a und b, die:

1.
der zuständigen Behörde für die Überprüfung der Einhaltung eines oder mehrerer Elemente dieses Satzes betrieblicher Eignungsdaten und
2.
jeder anderen Person, die zur Einhaltung eines oder mehrerer Elemente dieses Satzes betrieblicher Eignungsdaten verpflichtet ist, zur Verfügung zu stellen sind.

21.A.65
Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität von Flugzeugstrukturen

Der Inhaber der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug muss sicherstellen, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität während der gesamten Betriebsdauer des Flugzeugs unter Berücksichtigung der Erfahrung im Flugbetrieb und des laufenden Betriebs gültig bleibt.

(ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT D —
ÄNDERUNGEN AN MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN

21.A.90A
Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung von Änderungen gegenüber Musterzulassungen vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Genehmigungen festgelegt. In diesem Abschnitt werden auch Standardänderungen definiert, die keinem Genehmigungsverfahren nach diesem Abschnitt unterliegen. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.

21.A.90B
Standardänderungen

a)
Standardänderungen sind Änderungen einer Musterzulassung:

1.
in Bezug auf:

i)
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von bis zu 5700 kg,
ii)
Drehflügler mit einer MTOM von bis zu 3175 kg,
iii)
Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballons und Luftschiffe gemäß der Definition für ELA1 oder ELA2,

2.
die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in den von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardänderungen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und
3.
die nicht im Widerspruch zu den Daten des Musterzulassungsinhabers stehen.

b)
Die Nummern 21.A.91 bis 21.A.109 gelten nicht für Standardänderungen.

21.A.90C
Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a)
Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sind Änderungen, die nicht unmittelbar infolge einer Änderung gegenüber der Musterbauart oder dem Reparaturverfahren vorbereitet werden.
b)
Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit können nur vom Genehmigungsinhaber der Konstruktion vorgenommen werden, für die diese Anweisungen erstellt wurden.
c)
Die Punkte 21.A.91 bis 21.A.109 gelten nicht für autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die

1.
den Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nicht berühren und
2.
vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung keinen zusätzlichen Nachweis der Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage verlangen.

d)
Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Buchstabe c müssen vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung nach mit der Agentur vereinbarten Verfahren genehmigt werden.

21.A.91
Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung

Änderungen gegenüber einer Musterzulassung werden als geringfügig oder erheblich klassifiziert. „Geringfügig” sind Änderungen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die Betriebskenndaten, die betrieblichen Eignungsdaten oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit des Produkts oder seine Umwelteigenschaften berühren. Alle anderen Änderungen gelten unbeschadet Punkt 21.A.19 als „erheblich” im Sinne dieses Abschnitts. Erhebliche wie geringfügige Änderungen müssen gemäß Punkt 21.A.95 bzw. Punkt 21.A.97 zugelassen werden und ausreichend gekennzeichnet sein.

21.A.92
Berechtigung

a)
Nur der Inhaber der Musterzulassung darf eine Genehmigung für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Sinne dieses Abschnitts beantragen; alle sonstigen Anträge für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind gemäß Abschnitt E zu stellen.
b)
Genehmigungen für geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Sinne dieses Abschnitts können von allen natürlichen und juristischen Personen beantragt werden.

21.A.93
Beantragung

a)
Anträge auf Genehmigung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind in der von der Agentur vorgegebenen Form und Weise vorzulegen.
b)
Der Antrag muss zum Nachweis der Konformität nach Punkt 21.A.20 ein Zertifizierungsprogramm beinhalten bzw. ist dieses zum ursprünglichen Antrag nachzureichen, und Folgendes umfassen:

1.
eine Beschreibung der Änderung unter Angabe

i)
der Konfiguration(en) des Produkts laut Musterzulassung, die geändert werden soll(en);
ii)
aller Produktbereiche in der Musterzulassung, auch der zugelassenen Handbücher, die geändert wurden oder von der Änderung betroffen sind, und
iii)
aller notwendigen Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten, sofern diese von der Änderung betroffen sind;

2.
Angaben zu einer für den Konformitätsnachweis der Änderung notwendigen Wiederholungsuntersuchung sowie zu den Bereichen, die von der Änderung gegenüber der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen betroffen sind, und
3.
bei einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

i)
einen im Einklang mit den Anforderungen und Optionen nach Punkt 21.A.101 ausgearbeiteten Vorschlag für eine erste Musterzulassungsgrundlage, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und die Umweltschutzanforderungen;
ii)
einen Vorschlag für eine Aufschlüsselung des Zertifizierungsprogramms nach aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis, einschließlich eines Vorschlags für die Mittel und die entsprechenden Dokumente für den Konformitätsnachweis;
iii)
einen Vorschlag zur Bewertung der aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Musterzulassungsgrundlage, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen nicht festgestellt wird, sowie unter Berücksichtigung der potenziellen Folgen dieser Nichteinhaltung für die Produktsicherheit oder den Umweltschutz. Die vorgeschlagene Bewertung muss mindestens die in Punkt 21.B.100(a)(1) bis (4) genannten Elemente berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Antrag einen Vorschlag für die Einbeziehung der Agentur in die Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis enthalten und
iv)
einen Zeitplan für das Projekt mit Angaben zu den wichtigsten Meilensteinen.

c)
Anträge auf Änderung gegenüber einer Musterzulassung für große Flugzeuge oder große Drehflügler bleiben für eine Dauer von fünf Jahren, Anträge auf Änderung gegenüber sonstigen Musterzulassungen für eine Dauer von drei Jahren gültig. Falls eine Änderung nicht genehmigt wurde oder offenkundig nicht innerhalb der Frist gemäß diesem Buchstaben genehmigt wird, kann der Antragsteller

1.
einen neuen Antrag auf Änderung der Musterzulassung einreichen und dann der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21.A.101 festgelegt und nach Punkt 21.B.105 für den Zeitpunkt des neuen Antrags mitgeteilt wurden, oder
2.
eine Verlängerung der in Buchstabe c Satz 1 für den ursprünglichen Antrag genannten Frist beantragen und einen neuen Termin für die Erteilung der Genehmigung vorschlagen. In diesem Fall muss der Antragsteller dann der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.A.101 und 21.B.105 für den vom Antragsteller gewählten Zeitpunkt festgelegt bzw. mitgeteilt wurden. Allerdings darf dieser Zeitpunkt bei einem Antrag auf Änderung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug oder einen großen Drehflügler nicht mehr als fünf Jahre und bei einem Antrag auf Änderung gegenüber einer anderen Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung nicht mehr als drei Jahre vor dem neuen, vom Antragsteller vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Erteilung der Genehmigung liegen.

21.A.95
Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung

a)
Geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind zu klassifizieren und zu genehmigen:

1.
durch die Agentur oder
2.
durch einen genehmigten Entwicklungsbetrieb im Rahmen seiner Vorrechte nach Punkt 21.A.263(c)(1) und (2) sowie entsprechend den Genehmigungsbedingungen.

b)
Geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung dürfen nur dann genehmigt werden, wenn:

1.
nachgewiesen wurde, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen genügen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten;
2.
im Falle einer Änderung, die sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, nachgewiesen wurde, dass die notwendigen Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten genügen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten;
3.
die Einhaltung der nach Nummer 1 geltenden Grundlage der Musterzulassung erklärt wurde und die Belege für die Konformität in die Nachweisdokumente aufgenommen wurden; und
4.
kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.

c)
Abweichend von Buchstabe b Nummer 1 können Zertifizierungsspezifikationen, die erst nach den Spezifikationen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten, anwendbar wurden, für die Genehmigung geringfügiger Änderungen herangezogen werden, sofern sie nicht den Konformitätsnachweis betreffen.
d)
Abweichend von Buchstabe a und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) kann eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug genehmigt werden, bevor die Einhaltung der einschlägigen Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden.
e)
Der Antragsteller hat der Agentur die Nachweisdaten für die Änderung sowie eine Erklärung über den Konformitätsnachweis nach Buchstabe b vorzulegen.
f)
Eine Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung ist auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt, an der die Änderung vorgenommen wurde.

21.A.97
Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung

a)
Erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind zu klassifizieren und zu genehmigen:

1.
durch die Agentur oder
2.
durch einen genehmigten Entwicklungsbetrieb im Rahmen seiner Vorrechte nach Punkt 21.A.263(c)(1) und (8) sowie entsprechend den Genehmigungsbedingungen.

b)
Erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung dürfen nur dann genehmigt werden, wenn:

1.
nachgewiesen wurde, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21.A.101 festgelegt wurden;
2.
im Falle einer Änderung, die sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, nachgewiesen wurde, dass die notwendigen Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach Punkt 21.A.101 genügen und
3.
die Einhaltung der Nummern 1 und 2 nach Punkt 21.A.20 in dem auf die Änderung anwendbaren Umfang nachgewiesen wurde.

c)
Abweichend von Buchstabe b Nummern 2 und 3 und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) kann eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug genehmigt werden, bevor die Einhaltung der einschlägigen Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden.
d)
Eine Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung ist auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt, an der die Änderung vorgenommen wurde.

21.A.101
Grundlage der Musterzulassung, Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

a)
Eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung sowie von der Änderung betroffene Bereiche müssen entweder der Zertifizierungsspezifikation genügen, die zum Zeitpunkt des Änderungsantrags für das Produkt gilt, oder den Zertifizierungsspezifikationen, die nach diesem Zeitpunkt gemäß dem Buchstaben f anwendbar wurden. Die Gültigkeit des Antrags bestimmt sich nach Punkt 21.A.93(c). Darüber hinaus muss das geänderte Produkt den von der Agentur nach Punkt 21.B.85 benannten Umweltschutzanforderungen genügen.
b)
Sofern nicht die Bestimmungen von Buchstabe h gelten, kann abweichend von Buchstabe a in den folgenden Situationen auf eine frühere Ergänzung einer in Buchstabe a genannten Zertifizierungsspezifikation oder einer anderen, direkt damit in Zusammenhang stehenden Zertifizierungsspezifikation zurückgegriffen werden, sofern die frühere Ergänzung nicht vor dem Zeitpunkt anwendbar wurde, an dem die entsprechenden Zertifizierungsspezifikationen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten, anwendbar wurden:

1.
Änderungen, die die Agentur als nicht signifikant ansieht. Zur Feststellung, ob eine spezifische Änderung signifikant ist, prüft die Agentur diese Änderung im Zusammenhang mit allen früheren relevanten Konstruktionsänderungen und allen zugehörigen Überarbeitungen der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung für das Produkt gelten. Änderungen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen, gelten automatisch als signifikant:

i)
Änderungen gegenüber der allgemeinen Konfiguration oder den Konstruktionsgrundlagen;
ii)
die für die Zulassung des Produkts, das geändert werden soll, getroffenen Annahmen, wären nicht mehr gültig;

2.
alle Bereiche, Systeme, Bau- oder Ausrüstungsteile, die nach Ansicht der Agentur nicht von der Änderung betroffen sind;
3.
alle von der Änderung betroffenen Bereiche, Systeme, Bau- oder Ausrüstungsteile, bei denen die Einhaltung einer Zertifizierungsspezifikation nach Buchstabe a nach Ansicht der Agentur nicht wesentlich zur Sicherheit des geänderten Produkts beitragen würde oder sogar unzweckmäßig wäre.

c)
Abweichend von Buchstabe a müssen eine Änderung und von der Änderung betroffene Bereiche bei einem Luftfahrzeug (nicht aber bei einem Drehflügler) mit einem Höchstgewicht von nicht über 2722 kg (6000 lbs.) oder bei einem Drehflügler ohne Turbinenantrieb mit einem Höchstgewicht von nicht über 1361 kg (3000 lbs.) der Grundlage der Musterzulassung genügen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gilt. Die Agentur kann aber, wenn sie eine Änderung in einem Bereich als signifikant ansieht, fordern, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche einer Ergänzung der Zertifizierungsspezifikation der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gilt, sowie jeder anderen Zertifizierungsspezifikation genügen, die damit direkt in Zusammenhang steht, sofern die Agentur nicht gleichzeitig feststellt, dass die Einhaltung dieser Ergänzung nicht wesentlich zur Sicherheit des geänderten Produkts beitragen würde oder sogar unzweckmäßig wäre.
d)
Wenn die bei Beantragung der Änderung geltenden Zertifizierungsspezifikationen nach Ansicht der Agentur keine angemessenen Standards für die vorgesehene Änderung bieten, müssen die Änderung und alle von der Änderung betroffenen Bereiche ebenfalls allen von der Agentur nach Punkt 21.B.75 vorgeschriebenen Sonderbedingungen und deren Ergänzungen genügen, damit ein Sicherheitsniveau geboten wird, das dem der bei Beantragung der Änderung geltenden Zertifizierungsspezifikationen gleichwertig ist.
e)
Abweichend von den Buchstaben a, b und c können die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche einer vom Antragsteller vorgeschlagenen Alternative zu der von der Agentur benannten Zertifizierungsspezifikation genügen, sofern die Agentur der Auffassung ist, dass die Alternative ein Sicherheitsniveau bietet, das

1.
im Falle einer Musterzulassung

i)
dem Niveau gleichwertig ist, das die von der Agentur nach den Buchstaben a, b oder c benannten Zertifizierungsspezifikationen bieten, oder
ii)
den wesentlichen Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt;

2.
im Falle einer eingeschränkten Musterzulassung dem Verwendungszweck angemessen ist.

f)
Wählt ein Antragsteller die Einhaltung einer in einer Ergänzung festgelegten Zertifizierungsspezifikation, die nach der Beantragung einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung in Kraft tritt, müssen die Änderung sowie auch alle anderen von der Änderung betroffenen Bereiche allen anderen Zertifizierungsspezifikationen, die damit direkt in Zusammenhang stehen, genügen.
g)
Beinhaltet der Antrag auf Änderung gegenüber einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug Änderungen der betrieblichen Eignungsdaten oder wird der ursprüngliche Antrag um Änderungen der betrieblichen Eignungsdaten ergänzt, ist die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach den Buchstaben a bis f festzulegen.
h)
Im Falle von Großflugzeugen, die unter die Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission(2) Anhang I Punkt 26.300 fallen, muss der Antragsteller Zertifizierungsspezifikationen einhalten, die mindestens ein der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Punkte 26.300 und 26.330 gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten, mit Ausnahme von Antragstellern für die Erteilung ergänzender Musterzulassungen, die Punkt 26.303 nicht berücksichtigen müssen.

21.A.103
Erteilung von Genehmigungen

a)
Antragsteller haben Anspruch auf Zulassung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung durch die Agentur nach:

1.
Vorlage der Erklärung gemäß 21.A.20 Buchstabe d und
2.
Erbringung des Nachweises, dass:

i)
das geänderte Produkt den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen gemäß Spezifikation in 21.A.101 genügt,
ii)
nicht eingehaltene Bestimmungen zur Lufttüchtigkeit durch Faktoren kompensiert werden, die eine gleichwertige Sicherheit bewirken, und
iii)
die Sicherheit des Produkts durch kein Detail oder Merkmal für die Zwecke gefährdet wird, für die die Zertifizierung beantragt wurde.

3.
Im Falle einer Änderung, die die betrieblichen Eignungsdaten betrifft, ist nachzuweisen, dass die notwendigen Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten die einschlägige Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten gemäß 21.A.101 Buchstabe g erfüllen.
4.
Abweichend von Nummer 3 und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung gemäß 21.A.20 Buchstabe d kann eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug genehmigt werden, bevor die Einhaltung der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den Nachweis für die Einhaltung der Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden müssen.

b)
Geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind nur gemäß 21.A.95 zuzulassen, wenn nachgewiesen wird, dass das geänderte Produkt den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen gemäß Spezifikation in 21.A.101 genügt.

21.A.105
Aufzeichnungspflichten

Zu jeder Änderung hat der Antragsteller alle relevanten Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Prüfberichte, einschließlich der Inspektionsberichte nach dem Test des geänderten Produkts, der Agentur zur Verfügung zu halten und so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit und Gültigkeit der betrieblichen Eignungsdaten sowie zur Erfüllung der anzuwendenden Umweltschutzanforderungen erforderlichen Informationen des geänderten Produkts jederzeit vorgelegt werden können.

21.A.107
Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a)
Inhaber von Genehmigungen zu geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterzulassung haben allen bekannten Besitzern von Luftfahrzeugen, Motoren oder Propellern von Luftfahrzeugen, an denen die geringfügige Änderung vorgenommen wurde, bei deren Lieferung oder, falls später, bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug mindestens einen Satz der Neufassungen, sofern zutreffend, der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produkts, an dem die geringfügige Änderung installiert werden soll, in der Form gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung auszuhändigen und danach diese Neufassungen der Anweisungen auf Anforderung allen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben.
b)
Außerdem sind Änderungen dieser Neufassungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten Benutzern eines Produkts, an dem die geringfügige Änderung vorgenommen wurde, sowie auf Anforderung allen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben.

21.A.108
Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten

Im Falle einer Änderung, die die betrieblichen Eignungsdaten betrifft, hat der Inhaber der Genehmigung zu geringfügigen Änderungen Folgendes bereitzustellen:
a)
mindestens einen Satz der Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten gemäß der einschlägigen Zertifizierungsbasis für die betriebliche Eignung, der allen bekannten EU-Benutzern des geänderten Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt wird, bevor die betrieblichen Eignungsdaten von einer Schulungseinrichtung oder einem EU-Benutzer verwendet werden müssen, und
b)
alle sonstigen Änderungen gegenüber den betreffenden betrieblichen Eignungsdaten, die allen bekannten EU-Benutzern des geänderten Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt werden, und
c)
auf Anfrage die einschlägigen von den Änderungen betroffenen Teile gemäß den Buchstaben a und b, die:

1.
der zuständigen Behörde für die Überprüfung der Einhaltung eines oder mehrerer Elemente der betreffenden betrieblichen Eignungsdaten und
2.
jeder anderen Person, die zur Einhaltung eines oder mehrerer Elemente dieses Satzes betrieblicher Eignungsdaten verpflichtet ist, zur Verfügung zu stellen sind.

21.A.109
Pflichten und EPA-Kennzeichnung

Inhaber von Genehmigungen zu geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterzulassung haben:
a)
die in den Punkten 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7, 21.A.9 und 21.A.108 festgelegten Pflichten zu erfüllen, und
b)
die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPA (Europäische Einzelteilzulassung (European Part Approval)), gemäß 21.A.804 Buchstabe a zu spezifizieren.

ABSCHNITT E —
ERGÄNZUNGEN ZUR MUSTERZULASSUNG

21.A.111
Umfang

Durch diesen Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Rahmen einer ergänzenden Musterzulassung vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Zulassungen festgelegt. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.

21.A.112A
Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Befähigung nach Punkt 21.A.112B nachgewiesen hat oder noch nachweist, kann gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine ergänzende Musterzulassung beantragen.

21.A.112B
Nachweis der Befähigung

a)
Ein Antragsteller, der eine ergänzende Musterzulassung beantragt, muss seine Befähigung in Form einer durch die Agentur nach Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen.
b)
Abweichend von Buchstabe a können Antragsteller als Alternative zum Nachweis ihrer Befähigung die Zustimmung der Agentur zu Verfahrensunterlagen beantragen, in denen sie die zur Einhaltung des vorliegenden Abschnitts erforderliche spezifische Konstruktionspraxis, Ressourcen und Tätigkeiten angeben.
c)
Abweichend von Buchstabe a kann ein Antragsteller seine Befähigung nachweisen, indem er die Abnahme seines nach Punkt 21.A.93(b) festgelegten Zertifizierungsprogramms bei der Agentur beantragt, wenn es sich bei den Produkten um Produkte nach Punkt 21.A.14(c) handelt.

21.A.113
Anträge auf ergänzende Musterzulassungen

a)
Anträge auf ergänzende Musterzulassungen sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur zu stellen.
b)
Bei der Beantragung einer ergänzenden Musterzulassung muss der Antragsteller

i)
in den Antrag die nach Punkt 21.A.93(b) geforderten Informationen aufnehmen;
ii)
angeben, ob die Zertifizierungsdaten vollständig vom Antragsteller oder infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorbereitet wurden oder werden.

c)
Punkt 21.A.93(c) gilt für die Anforderungen an die Fristen für die Gültigkeit der Anträge sowie für die Anforderungen an die notwendige Aktualisierung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen, wenn die Änderung nicht genehmigt wurde oder es abzusehen ist, dass sie innerhalb der festgelegten Fristen nicht genehmigt wird.

21.A.114
Nachweis der Einhaltung

Antragsteller auf ergänzende Musterzulassungen müssen die Bedingungen gemäß Nummer 21.A.97 einhalten.

21.A.115
Anforderungen an die Genehmigung von erheblichen Änderungen in Form einer ergänzenden Musterzulassung

a)
Ergänzende Musterzulassungen werden ausgestellt

1.
durch die Agentur oder
2.
durch einen genehmigten Entwicklungsbetrieb im Rahmen seiner Vorrechte nach Punkt 21.A.263(c)(1) und (9) sowie entsprechend den Genehmigungsbedingungen.

b)
Eine ergänzende Musterzulassung wird nur ausgestellt, wenn

1.
der Antragsteller den Nachweis seiner Befähigung nach Punkt 21.A.112B erbracht hat;
2.
nachgewiesen wurde, dass die Änderung der Musterzulassung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21.A.101 festgelegt wurden;
3.
im Falle einer ergänzenden Musterzulassung, die sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, nachgewiesen wurde, dass die notwendigen Änderungen der betrieblichen Eignungsdaten der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21.A.101 festgelegt wurden;
4.
die Einhaltung der Nummern 2 und 3 nach Punkt 21.A.20 in dem auf die Änderung anwendbaren Umfang nachgewiesen wurde und
5.
sofern der Antragsteller nach Punkt 21.A.113(b) angegeben hat, dass er die Zertifizierungsdaten infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorgelegt hat:

i)
der Inhaber der Musterzulassung angeben hat, dass er keine technischen Einwände gegen die nach Punkt 21.A.93 vorgelegten Informationen hat und
ii)
der Inhaber der Musterzulassung zugestimmt hat, mit dem Inhaber der ergänzenden Musterzulassung zur Wahrnehmung aller Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produkts durch Einhaltung der Bestimmungen nach den Punkten 21.A.44 und 21.A.118A zusammenzuarbeiten.

c)
Abweichend von Buchstabe b Nummern 3 und 4 ist der Antragsteller, sofern er dies mit der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) beantragt, berechtigt, eine ergänzende Musterzulassung für ein Luftfahrzeug ausgestellt zu bekommen, bevor er die Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen hat, sofern er den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor diese Daten tatsächlich verwendet werden sollen.
d)
Eine ergänzende Musterzulassung ist auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt, an der die erhebliche Änderung vorgenommen wird.

21.A.116
Übertragbarkeit

Ergänzende Musterzulassungen dürfen nur auf natürliche oder juristische Personen übertragen werden, die die Pflichten gemäß Nummer 21.A.118A wahrnehmen können und hierzu ihre Fähigkeit nachgewiesen haben, sich gemäß den in Nummer 21.A.112B aufgeführten Kriterien zu qualifizieren, ausgenommen für ELA1-Luftfahrzeuge, für die die natürliche oder juristische Person die Zustimmung der Agentur zur Verwendung von Verfahren, die ihre Aktivitäten zur Wahrnehmung dieser Pflichten festlegen, beantragt hat.

21.A.117
Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen

a)
Geringfügige Änderungen an Teilen eines Produkts, für die eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, sind gemäß Abschnitt D zu klassifizieren und zuzulassen.
b)
Alle erheblichen Änderungen an Teilen eines Produkts, für die eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, sind im Rahmen gesonderter ergänzender Musterzulassungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt zuzulassen.
c)
Abweichend von Buchstabe b kann eine vom Inhaber der ergänzenden Musterzulassung selbst beantragte erhebliche Änderung an dem Teil eines Produkts, das durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckt ist, als Änderung der vorhandenen ergänzenden Musterzulassung zugelassen werden.

21.A.118A
Pflichten und EPA-Kennzeichnung

Alle Inhaber ergänzender Musterzulassungen haben:
a)
die Pflichten zu erfüllen:

1.
gemäß den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7, 21.A.9 und 21.A.120B,
2.
die die Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Musterzulassung gemäß 21.A.115 Buchstabe d Nummer 2 impliziert,

und für diese Zwecke fortlaufend die Kriterien nach 21.A.112B zu erfüllen.

b)
die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPA, gemäß Nummer 21.A.804 Buchstabe a zu spezifizieren.

21.A.118B
Laufzeit und Fortdauer

a)
Ergänzende Musterzulassungen werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange nicht:

1.
der Inhaber Bestimmungen dieses Anhangs I (Teil 21) verletzt oder
2.
die Zulassung zurückgegeben oder gemäß den einschlägigen Verwaltungsverfahren der Agentur widerrufen wird.

b)
Im Fall der Rückgabe oder des Widerrufs ist die ergänzende Musterzulassung an die Agentur zurückzugeben.

21.A.119
Handbücher

Inhaber ergänzender Musterzulassungen haben Originale der Neufassungen aller Handbücher, die gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung, der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen an das Produkt erforderlich sind, soweit sie zur Beschreibung der im Rahmen der ergänzenden Musterzulassung vorgenommenen Änderungen benötigt werden, zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon zu überlassen.

21.A.120A
Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a)
Inhaber ergänzender Musterzulassungen zu einem Luftfahrzeug, einem Motor oder einem Propeller haben allen bekannten Besitzern von Luftfahrzeugen, Motoren oder Propellern von Luftfahrzeugen, die die Merkmale der ergänzenden Musterzulassung aufweisen, bei deren Lieferung oder, falls später, bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug mindestens einen Satz der Neufassungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in der Form gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung auszuhändigen und danach diese Neufassungen der Anweisungen auf Anforderung allen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben. Handbücher oder Teile der Neufassungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Überholungen oder sonstige Formen umfassender Instandhaltung behandeln, müssen nicht verfügbar sein, bevor das betreffende Produkt in Betrieb genommen wurde, wohl aber bevor eines dieser Produkte das betreffende Betriebsalter oder die entsprechende Anzahl von Flugstunden oder Betriebszyklen erreicht hat.
b)
Außerdem sind Änderungen dieser Neufassungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten Benutzern eines Produkts, das die Merkmale der ergänzenden Musterzulassung aufweist, sowie auf Anforderung allen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben. Der Agentur ist ein Programm vorzulegen, das die Ausgabe dieser Änderungen der Neufassungen von Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beschreibt.

21.A.120B
Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten

Im Falle einer Änderung, die die betrieblichen Eignungsdaten betrifft, hat der Inhaber einer ergänzenden Musterzulassung Folgendes bereitzustellen:
a)
mindestens einen Satz der Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten gemäß der einschlägigen Zertifizierungsbasis für die betriebliche Eignung, der allen bekannten EU-Benutzern des geänderten Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt wird, bevor die betrieblichen Eignungsdaten von einer Schulungseinrichtung oder einem EU-Benutzer verwendet werden müssen, und
b)
alle sonstigen Änderungen gegenüber den betreffenden betrieblichen Eignungsdaten, die allen bekannten EU-Benutzern des geänderten Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt werden, und
c)
auf Anfrage die einschlägigen von den Änderungen betroffenen Teile gemäß den Buchstaben a und b, die:

1.
der zuständigen Behörde für die Überprüfung der Einhaltung eines oder mehrerer Elemente der betreffenden betrieblichen Eignungsdaten und
2.
jeder anderen Person, die zur Einhaltung eines oder mehrerer Elemente dieses Satzes betrieblicher Eignungsdaten verpflichtet ist, zur Verfügung zu stellen sind.

ABSCHNITT F —
HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21.A.121
Umfang

a)
Durch den vorliegenden Abschnitt wird das Verfahren zum Nachweis der Konformität eines Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils, das ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G hergestellt werden soll, mit den einschlägigen Konstruktionsdaten vorgeschrieben.
b)
In dem vorliegenden Abschnitt werden die Regeln in Bezug auf die Verpflichtungen des Herstellers eines Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils festgelegt, dessen Herstellung auf dem vorliegenden Abschnitt beruht.

21.A.122
Berechtigung

Die Zulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß dem vorliegenden Abschnitt darf jede natürliche oder juristische Person beantragen, die:
a)
eine Genehmigung zur Konstruktion des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils beantragt oder erhalten hat oder
b)
durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Antragsteller oder Inhaber einer Genehmigung für eine solche Konstruktion eine befriedigende Koordination zwischen Herstellung und Entwicklung sichergestellt hat.

21.A.124
Beantragung

a)
Anträge auf Zulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß dem vorliegenden Abschnitt sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der zuständigen Behörde zu stellen.
b)
Solche Anträge müssen enthalten:

1.
gegebenenfalls Nachweise über:

i)
die Unzweckmäßigkeit der Ausstellung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G oder
ii)
die Notwendigkeit der Zertifizierung oder Genehmigung eines Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils gemäß dem vorliegenden Abschnitt noch vor der Ausstellung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G,

2.
einen Abriss der gemäß Nummer 21.A.125A Buchstabe b vorgeschriebenen Informationen.

21.A.124A
Nachweisverfahren

a)
Eine Organisation kann zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung auf alternative Nachweisverfahren zurückgreifen.
b)
Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung vor. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Erläuterung, wie die Einhaltung dieser Verordnung erreicht wird, enthalten.

Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde anwenden.

21.A.125A
Ausstellung von Einzelzulassungen

Antragsteller haben Anspruch auf Ausstellung einer Einzelzulassung durch die zuständige Behörde zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile gemäß dem vorliegenden Abschnitt nach:
a)
Einführung eines Produktionsinspektionssystems, das die Konformität aller Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile mit den einschlägigen Konstruktionsdaten und deren betriebssicheren Zustand sicherstellt,
b)
Vorlage eines Handbuchs mit dem folgenden Inhalt:

1.
Beschreibung des gemäß Buchstabe a vorgeschriebenen Produktionsinspektionssystems,
2.
Beschreibung der Prüfmittel des Produktionsinspektionssystems,
3.
Beschreibung der Prüfungen gemäß den Nummern 21.A.127 und 21.A.128 und Benennung der im Sinne von Nummer 21.A.130 Buchstabe a befugten Personen,

c)
Vorlage eines Nachweises der Fähigkeit zur Unterstützung gemäß den Nummern 21.A.3 und 21.A.129 Buchstabe d.

21.A.125B
Beanstandungen und Bemerkungen

a)
Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen nach Punkt 21.B.125 muss der Inhaber einer Einzelzulassung

1.
die Ursachen für die Nichteinhaltung und die dazu beitragenden Faktoren ermitteln,
2.
einen Abhilfemaßnahmenplan festlegen,
3.
der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.

b)
Die in Buchstabe a genannten Maßnahmen müssen innerhalb der mit jener zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.125 vereinbarten Frist durchgeführt werden.
c)
Die nach Punkt 21.B.125(e) mitgeteilten Bemerkungen müssen vom Inhaber der Einzelzulassung gebührend berücksichtigt werden. Die Organisation muss die in Bezug auf diese Bemerkungen getroffenen Entscheidungen aufzeichnen.

21.A.125C
Laufzeit und Fortdauer

a)
Die Einzelzulassung wird für einen begrenzten Zeitraum ausgestellt, der in keinem Fall ein Jahr überschreiten darf. Sie bleibt gültig, sofern die Organisation alle folgenden Bedingungen erfüllt:

1.
Der betreffende Herstellungsbetrieb hält nach wie vor die geltenden Anforderungen dieses Anhangs ein.
2.
Der Herstellungsbetrieb oder einer seiner Partner, Lieferanten oder Unterauftragnehmer erkennt an, dass die zuständige Behörde Untersuchungen nach Punkt 21.A.9 durchführen darf.
3.
Der Herstellungsbetrieb kann der zuständigen Behörde nachweisen, dass er eine zufriedenstellende Kontrolle über die Herstellung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen im Rahmen der Einzelzulassung ausübt.
4.
Die Einzelzulassung wurde von der zuständigen Behörde nicht nach Punkt 21.B.65 widerrufen, vom Herstellungsbetrieb nicht zurückgegeben und ihre Geltungsdauer ist noch nicht abgelaufen.

b)
Bei Rückgabe, Widerruf oder Ablauf der Gültigkeit muss die Einzelzulassung an die zuständige Behörde zurückgegeben werden.

21.A.126
Produktionsinspektionssystem

a)
Die gemäß Nummer 21.A.125A Buchstabe a vorgeschriebenen Produktionsinspektionssysteme müssen Prüfmittel zur Sicherung der folgenden Anforderungen enthalten:

1.
Angelieferte Werkstoffe und zugekaufte oder im Unterauftrag hergestellte Teile, die in das fertige Produkt eingebaut werden, entsprechen den Spezifikationen der einschlägigen Konstruktionsdaten;
2.
angelieferte Werkstoffe und zugekaufte oder im Unterauftrag hergestellte Teile sind richtig gekennzeichnet;
3.
Prozesse, Herstellungstechniken und Montageverfahren, die sich auf die Qualität und die Sicherheit der fertigen Produkte auswirken, werden gemäß den von der Behörde genehmigten Spezifikationen durchgeführt;
4.
Konstruktionsänderungen, auch Umstellungen von Werkstoffen, wurden gemäß Abschnitt D oder E zugelassen und werden vor Übernahme in das fertige Produkt kontrolliert.

b)
Die gemäß Nummer 21.A.125A Buchstabe a vorgeschriebenen Produktionsinspektionssysteme müssen auch sicherstellen können, dass:

1.
halbfertige Teile an Punkten in der Herstellung, an denen genaue Feststellungen getroffen werden können, auf Konformität mit den einschlägigen Konstruktionsdaten überprüft werden,
2.
Materialien, die beschädigt werden oder altern können, angemessen gelagert und ausreichend geschützt werden,
3.
aktuelle Konstruktionszeichnungen für das Herstellungs- und Inspektionspersonal leicht verfügbar sind und bei Bedarf auch herangezogen werden,
4.
zurückgewiesene Materialien und Teile ausgesondert und auf eine Weise gekennzeichnet werden, die den Einbau in das fertige Produkt ausschließt,
5.
Materialien und Teile, die wegen Abweichungen gegenüber Musterbauarten oder Produktionsspezifikationen zurückgehalten werden, jedoch in das fertige Produkt eingebaut werden sollen, müssen ein zugelassenes Verfahren der Eignungs- und Herstellungsprüfung durchlaufen. Materialien und Teile, die sich bei diesem Verfahren als betriebstüchtig erweisen, müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet und nach einer gegebenenfalls erforderlichen Überarbeitung oder Reparatur erneut geprüft werden. Materialien und Teile, die in diesem Verfahren aussortiert werden, müssen gekennzeichnet und so entsorgt werden, dass sie mit Sicherheit nicht in das fertige Produkt eingebaut werden.
6.
Zu Prüfungen im Rahmen von Produktionsinspektionssystemen sind Aufzeichnungen zu führen, die nach Möglichkeit mit dem fertigen Produkt oder Teil zu bezeichnen und vom Hersteller so aufzubewahren sind, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des geänderten Produkts erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können.

21.A.127
Prüfungen: Luftfahrzeuge

a)
Jeder Hersteller eines Luftfahrzeugs, das gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurde, hat ein zugelassenes Herstellungsverfahren mit Bodenprüfungen und Testflügen sowie Checklisten einzuführen und jedes hergestellte Luftfahrzeug gemäß diesen Checklisten so zu prüfen, dass er die Einhaltung von Nummer 21.A.125A Buchstabe a im relevanten Umfang feststellen kann.
b)
Produktionsprüfverfahren müssen jeweils mindestens die folgenden Kontrollen enthalten:

1.
Kontrolle der Steuerungseigenschaften,
2.
Kontrolle des Flugverhaltens (mit normaler Luftfahrzeuginstrumentierung),
3.
Kontrolle auf Funktionsfähigkeit aller Einrichtungen und Systeme des Luftfahrzeugs,
4.
Kontrolle darauf, dass alle Instrumente richtig bezeichnet sind und dass nach dem Testflug alle Beschriftungen und erforderlichen Flughandbücher installiert wurden,
5.
Kontrolle der Betriebskenndaten des Luftfahrzeugs am Boden,
6.
Kontrolle aller weiteren Besonderheiten des betreffenden Luftfahrzeugs.

21.A.128
Prüfungen: Motoren und Propeller

Hersteller von Motoren oder Propellern, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurden, haben jeden Motor oder Verstellpropeller einer ausreichenden Funktionsprüfung gemäß der Dokumentation des Inhabers der Musterzulassung zu unterwerfen, um im Sinne der Einhaltung von Nummer 21.A.125A Buchstabe a im relevanten Umfang feststellen zu können, dass diese im gesamten Betriebsbereich gemäß Musterzulassung einwandfrei funktionieren.

21.A.129
Pflichten des Herstellungsbetriebs

Hersteller von Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurden, haben:
a)
alle solchen Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile der zuständigen Behörde zur Inspektion zur Verfügung zu halten,
b)
am Herstellungsort die technischen Daten und Zeichnungen aufzubewahren, aus denen ermittelt werden kann, ob die Produkte den einschlägigen Konstruktionsdaten entsprechen,
c)
ein Produktionsinspektionssystem zu unterhalten, das sicherstellt, dass jedes Produkt den einschlägigen Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,
d)
den Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung in der Durchführung aller Maßnahmen an den hergestellten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu unterstützen,
e)
Abschnitt A dieses Hauptabschnitts zu genügen.
f)
1.
dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung alle Fälle zu melden, in denen sie Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile freigegeben haben, an denen später Abweichungen gegenüber den einschlägigen Konstruktionsdaten festgestellt wurden, und durch Untersuchungen zusammen mit dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung die Abweichungen zu ermitteln, die zu einem unsicheren Zustand führen können,
2.
der Agentur und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die gemäß Nummer 1 ermittelten Abweichungen zu melden, die zu einem unsicheren Zustand führen können. Solche Meldungen sind in einer Form abzugeben, die den Vorgaben der Agentur unter Nummer 21.A.3 Buchstabe b Ziffer 2 entspricht oder zu der die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorliegt,
3.
bei Mitwirkung als Lieferant für einen anderen Herstellungsbetrieb auch diesem anderen Betrieb alle Fälle zu melden, in denen sie Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile an diesen Betrieb freigegeben und daran später mögliche Abweichungen gegenüber den einschlägigen Konstruktionsdaten festgestellt haben.

21.A.130
Konformitätserklärung

a)
Hersteller von Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurden, haben eine Konformitätserklärung abzugeben: EASA-Formblatt 52 (siehe Anlage VIII) für vollständige Luftfahrzeuge oder EASA-Formblatt 1 für andere Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile (siehe Anlage I). Diese Erklärung ist von einer befugten Person zu unterzeichnen, die im Herstellungsbetrieb an verantwortlicher Stelle tätig ist.
b)
Die Konformitätserklärung muss alle nachstehenden Angaben enthalten:

1.
zu jedem Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil eine Erklärung darüber, dass das betreffende Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil den einschlägigen Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet;
2.
zu jedem Luftfahrzeug eine Erklärung darüber, dass das betreffende Luftfahrzeug am Boden und im Flug nach Punkt 21.A.127(a) geprüft wurde,
3.
zu jedem Motor oder Verstellpropeller eine Erklärung darüber, dass der betreffende Motor bzw. Verstellpropeller vom Hersteller einer abschließenden Funktionsprüfung nach Punkt 21.A.128 unterzogen wurde,
4.
zusätzlich im Fall von Umweltschutzauflagen:

i)
eine Erklärung darüber, dass der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt geltenden einschlägigen Abgasemissionsanforderungen genügt, und
ii)
eine Erklärung darüber, dass das hergestellte Flugzeug den zum Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt.

c)
Jeder Hersteller eines solchen Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils hat:

1.
bei der ersten Übertragung des Eigentums an dem betreffenden Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil oder
2.
zu einem Antrag auf Erstausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein Luftfahrzeug oder
3.
zu einem Antrag auf Erstausstellung einer Freigabebescheinigung für einen Motor, einen Propeller, ein Bau- oder ein Ausrüstungsteil zu einem Luftfahrzeug

eine aktuelle Konformitätserklärung zur Validierung durch die zuständige Behörde vorzulegen.

d)
Die zuständige Behörde validiert die Konformitätserklärung durch Gegenzeichnung, wenn sie nach Inspektion feststellt, dass das betreffende Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil den einschlägigen Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.

ABSCHNITT G —
GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21.A.131
Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt
a)
wird das Verfahren zur Ausstellung einer amtlichen Genehmigung für Herstellungsbetriebe vorgeschrieben, die die Konformität von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen mit den einschlägigen Konstruktionsdaten nachgewiesen haben,
b)
werden die Regeln bezüglich der Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Genehmigungen festgelegt.

21.A.133
Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person ( „Organisation” ) hat das Recht, gemäß dem vorliegenden Abschnitt einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu stellen. Zu diesem Zweck müssen die Antragsteller
a)
begründen, dass eine Genehmigung im Rahmen des vorliegenden Abschnitts für einen definierten Arbeitsumfang zweckmäßig ist, um die Konformität mit einer spezifischen Konstruktion nachzuweisen, und
b)
eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion erhalten oder beantragt haben oder
c)
nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C eine Compliance-Erklärung für diese spezifische Konstruktion abgegeben haben oder deren Abgabe beabsichtigen oder
d)
zwischen Herstellung und Entwicklung eine zufriedenstellende Koordinierung gewährleisten, und zwar durch eine entsprechende Vereinbarung mit

(1)
dem Antragsteller oder Inhaber einer gemäß dieser Verordnung zu erteilenden bzw. erteilten Genehmigung für jene spezifische Konstruktion oder
(2)
der natürlichen oder juristischen Person, die eine Compliance-Erklärung für diese spezifische Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C abgegeben hat.

21.A.134
Beantragung

Anträge auf Genehmigung als Herstellungsbetrieb sind an die zuständige Behörde in einer Form und auf eine Weise gemäß deren Vorgaben zu richten und müssen einen Abriss der gemäß Nummer 21.A.143 geforderten Angaben sowie die beantragten Genehmigungsbedingungen gemäß Nummer 21.A.151 enthalten.

21.A.134A
Nachweisverfahren

a)
Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung darf eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden.
b)
Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung vor. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Erläuterung, wie die Einhaltung dieser Verordnung erreicht wird, enthalten.

Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde anwenden.

21.A.135
Ausstellung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

Anspruch auf Genehmigung als Herstellungsbetrieb durch die zuständige Behörde haben Betriebe, die die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts nachgewiesen haben.

21.A.139
Produktionsmanagementsystem

a)
Der Herstellungsbetrieb muss ein Produktionsmanagementsystem einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, das Elemente des Sicherheitsmanagements und des Qualitätsmanagements mit klar definierter Rechenschaftspflicht und Verantwortungsbereichen in der gesamten Organisation umfasst.
b)
Das Produktionsmanagementsystem muss

1.
der Größe der Organisation sowie der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten entsprechen, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind,
2.
so eingerichtet, umgesetzt und aufrechterhalten werden, dass die unmittelbare Rechenschaftspflicht bei dem nach Punkt 21.A.145(c)(1) benannten einzigen Manager liegt.

c)
Im Rahmen des Sicherheitsmanagementelements des Produktionsmanagementsystems muss der Herstellungsbetrieb

1.
eine Sicherheitsstrategie und die entsprechenden Sicherheitsziele festlegen, umsetzen und aufrechterhalten,
2.
Sicherheitspersonal in Schlüsselpositionen nach Punkt 21.A.145(c)(2) benennen,
3.
ein Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, das die Identifizierung der mit den Luftfahrttätigkeiten der Organisation verbundenen Sicherheitsrisiken, deren Bewertung und das Management der damit verbundenen Risiken, einschließlich der Maßnahmen zur Senkung der Risiken und zur Überprüfung ihrer Wirksamkeit, beinhaltet,
4.
ein Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, das Folgendes umfasst:

i)
die Messung und Überwachung der Sicherheitsleistung der Organisation,
ii)
das Änderungsmanagement nach Punkt 21.A.147,
iii)
die Grundsätze für die kontinuierliche Verbesserung des Sicherheitsmanagementelements,

5.
die Sicherheit in der Organisation fördern durch

i)
Aus- und Weiterbildung,
ii)
Kommunikation,

6.
ein System zur Meldung von Ereignissen nach Punkt 21.A.3A als Beitrag zur ständigen Verbesserung der Sicherheit festlegen.

d)
Im Rahmen des Qualitätsmanagementelements des Produktionsmanagementsystems muss der Herstellungsbetrieb

1.
— um die Rechte nach Punkt 21.A.163 ausüben zu können — sicherstellen, dass jedes von ihm oder von seinen Partnern hergestellte oder von Unterauftragnehmern bezogene Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,
2.
im Rahmen der Genehmigung Kontrollverfahren für Folgendes festlegen, umsetzen und aufrechterhalten:

i)
Ausstellung, Genehmigung oder Änderung von Dokumenten,
ii)
Audits und Kontrollen zur Bewertung von Lieferanten und Unterauftragnehmern,
iii)
Überprüfung, dass zugelieferte Produkte, Teile, Materialien und Ausrüstungen, darunter auch von den Abnehmern dieser Produkte zugelieferte fabrikneue oder gebrauchte Artikel, den anwendbaren Konstruktionsdaten entsprechen,
iv)
Kennzeichnung und Nachverfolgbarkeit,
v)
Herstellungsprozesse,
vi)
Inspektionen und Prüfungen, auch Testflüge im Rahmen der Herstellung,
vii)
Kalibrierung von Werkzeugen, Vorrichtungen und Prüfeinrichtungen,
viii)
Kontrolle auf nichtkonforme Artikel,
ix)
Koordinierung der Lufttüchtigkeit mit

A)
dem Antragsteller oder Inhaber einer Konstruktionsgenehmigung,
B)
der natürlichen oder juristischen Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C abgegeben hat,

x)
Erstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
xi)
Kompetenz und Qualifikation des Personals,
xii)
Ausstellung von Lufttüchtigkeitsdokumenten,
xiii)
Handhabung, Lagerung und Verpackung,
xiv)
interne Qualitätsaudits und erforderliche Abhilfemaßnahmen,
xv)
Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Genehmigungsbedingungen außerhalb der zugelassenen Einrichtungen,
xvi)
Durchführung von Arbeiten nach Abschluss der Herstellung, jedoch vor der Auslieferung, zur Erhaltung des betriebssicheren Zustands des Luftfahrzeugs,
xvii)
Erteilung der Fluggenehmigung und Genehmigung der zugehörigen Flugbedingungen.

3.
in die Kontrollverfahren spezifische Bestimmungen für kritische Teile aufnehmen.

e)
Der Herstellungsbetrieb muss als Teil des Produktionsmanagementsystems eine unabhängige Überwachungsfunktion einrichten, um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieses Anhangs durch die Organisation sowie die Einhaltung und Angemessenheit des Produktionsmanagementsystems zu überprüfen. Diese Überwachung muss Rückmeldungen an die in Punkt 21.A.145(c)(2) genannten Personen oder Personengruppen und den in Punkt 21.A.145(c)(1) genannten Manager beinhalten, damit gegebenenfalls erforderliche Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden.
f)
Ist der Herstellungsbetrieb Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139, kann das Produktionsmanagementsystem in das System integriert werden, das im Rahmen der zusätzlichen Zulassung(en) vorgeschrieben ist.

21.A.143
Handbuch des Herstellungsbetriebs

a)
Der Herstellungsbetrieb muss ein Handbuch des Herstellungsbetriebs (Production Organisation Exposition, POE) erstellen und pflegen, das unmittelbar oder durch Querverweis die folgenden Informationen zum Produktionsmanagementsystem nach Punkt 21.A.139 bereitstellt:

1.
eine von einem verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Bestätigung dafür, dass die Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb und alle zugehörigen Handbücher, die die Einhaltung des vorliegenden Abschnitts durch den zugelassenen Betrieb definieren, jederzeit eingehalten werden,
2.
Titel und Namen der von der zuständigen Behörde gemäß Nummer 21.A.145 Buchstabe c Ziffer 2 anerkannten Manager,
3.
Pflichten und Aufgaben der Manager gemäß Anforderung in Nummer 21.A.145 Buchstabe c Ziffer 2 und auch der Fragen, in denen sie im Namen des Betriebs direkt mit der zuständigen Behörde verhandeln dürfen,
4.
eine Betriebsübersicht mit Angabe der zugehörigen Verantwortungsbereiche der Manager gemäß Anforderung in Nummer 21.A.145 Buchstabe c Ziffern 1 und 2,
5.
eine Liste der zulassungsbefugten Mitarbeiter gemäß Nummer 21.A.145 Buchstabe d,
6.
eine allgemeine Beschreibung der verfügbaren Arbeitskräfte,
7.
eine allgemeine Beschreibung der Einrichtungen der Werkstätten an den Standorten, die jeweils im Zertifikat über die Genehmigung des Herstellungsbetriebs spezifiziert sind,
8.
eine allgemeine Beschreibung des Arbeitsumfangs des Herstellungsbetriebs bezüglich des Umfangs der Genehmigung,
9.
das Verfahren zur Bekanntgabe organisatorischer Änderungen an die zuständige Behörde,
10.
das Verfahren bei Änderungen in der Selbstdarstellung des Herstellungsbetriebs,
11.
eine Beschreibung des Produktionsmanagementsystems, der Strategie, der Prozesse und Verfahren nach Punkt 21.A.139(c),
12.
eine Liste der Unterauftragnehmer nach Punkt 21.A.139(d)(1),
13.
wenn Testflüge durchgeführt werden sollen, ein Testflugbetriebshandbuch (Flight Test Operations Manual — FTOM), in dem die Grundsätze und Verfahren des Betriebs in Bezug auf Testflüge definiert werden. Das Testflugbetriebshandbuch muss enthalten:

i)
eine Beschreibung der Prozesse des Betriebs für Testflüge, einschließlich der Beteiligung des Testflugbetriebs am Prozess der Fluggenehmigungsausstellung;
ii)
Grundsätze zur Festlegung der Flugbesatzung, einschließlich Zusammensetzung, Kompetenzen, Aktualität und Flugzeitbegrenzungen, gemäß Anlage XII dieses Anhangs I (Teil-21), sofern anwendbar;
iii)
Verfahren für den Transport von Personen außer Besatzungsmitgliedern und für die Testflugausbildung, sofern anwendbar;
iv)
Grundsätze für das Risiko- und Sicherheitsmanagement und zugehörige Methoden;
v)
Verfahren zur Bestimmung der mitzuführenden Instrumente und Ausrüstungen;
vi)
eine Liste mit Dokumenten, die für Testflüge erstellt werden müssen.

b)
Die erstmalige Ausgabe des POE bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
c)
Das POE wird erforderlichenfalls geändert, damit die Beschreibung der Organisation aktuell bleibt. Der zuständigen Behörde müssen Kopien etwaiger Änderungen vorgelegt werden.

21.A.145
Ressourcen

Der Herstellungsbetrieb muss Folgendes nachweisen:
a)
Seine Einrichtungen, Arbeitsbedingungen, Ausrüstung und Werkzeuge, Prozesse und zugehörige Materialien sowie Umfang und Kompetenz seines Personals und die allgemeine Organisation sind im Hinblick auf die Einhaltung seiner Verpflichtungen nach Punkt 21.A.165 angemessen.
b)
In Bezug auf die notwendigen Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzdaten

1.
erhält der Herstellungsbetrieb alle Daten, einschließlich der gewährten Ausnahmen von den Umweltschutzanforderungen, die er für die Feststellung der Konformität mit den anwendbaren Konstruktionsdaten benötigt, von der Agentur und vom Inhaber oder Antragsteller der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung oder der Konstruktionsgenehmigung auf der Grundlage dieser Verordnung oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C abgegeben hat.
2.
hat der Herstellungsbetrieb ein Verfahren festgelegt, um sicherzustellen, dass Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzdaten korrekt in seine Produktionsdaten übernommen werden.
3.
sorgt der Herstellungsbetrieb dafür, dass diese Daten ständig aktualisiert und dem Personal verfügbar gemacht werden, das sie zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

c)
In Bezug auf Führungskräfte und Personal

1.
hat der Herstellungsbetrieb einen verantwortlichen Betriebsleiter benannt, der befugt ist, dafür zu sorgen, dass innerhalb der Organisation die gesamte Produktion den vorgeschriebenen Standards entspricht und die Anforderungen des in Punkt 21.A.139 genannten Produktionsmanagementsystems sowie die nach Punkt 21.A.143 im POE festgelegten Daten und Verfahren kontinuierlich eingehalten werden.
2.
wurde vom verantwortlichen Betriebsleiter eine Person oder Personengruppe unter Angabe des Umfangs ihrer Befugnisse benannt, die dafür sorgt, dass die Organisation den Anforderungen dieses Anhangs genügt. Diese Person oder Personengruppe ist gegenüber dem verantwortlichen Betriebsleiter rechenschaftspflichtig und hat unmittelbaren Zugang zu ihm. Die Person oder Personengruppe muss über angemessene Kenntnisse, Ausbildungen und Erfahrungen verfügen, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können.
3.
hat das Personal aller Ebenen ausreichende Befugnisse, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, und bezüglich Fragen der Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzdaten besteht eine vollständige und wirksame Koordination innerhalb des Herstellungsbetriebs.

d)
Das freigabeberechtigte Personal, das vom Herstellungsbetrieb ermächtigt wurde, entsprechend den Genehmigungsbedingungen die nach Punkt 21.A.163 ausgestellten Dokumente zu unterzeichnen,

1.
verfügt über die für die Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, den notwendigen Hintergrund (auch aus anderen Funktionen in der Organisation) und Erfahrungen.
2.
verfügt über Nachweise über den Umfang seiner Befugnisse.

21.A.147
Änderungen am Produktionsmanagementsystem

Nach Erteilung einer Zulassung als Herstellungsbetrieb muss jede Änderung des Produktionsmanagementsystems, die für den Nachweis der Konformität oder der Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzmerkmale des Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils signifikant ist, vor ihrer Umsetzung von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Der Herstellungsbetrieb muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Genehmigung stellen, aus dem hervorgeht, dass er weiterhin den Bestimmungen dieses Anhangs genügt.

21.A.148
Standortänderungen

Standortänderungen von Fertigungsstätten zugelassener Herstellungsbetriebe gelten als signifikant und unterliegen deshalb den Bedingungen von Nummer 21.A.147.

21.A.149
Übertragbarkeit

Genehmigungen als Herstellungsbetrieb sind nicht übertragbar, außer aufgrund einer Änderung in den Besitzverhältnissen, die dann als signifikant im Sinne von Nummer 21.A.147 gilt.

21.A.151
Genehmigungsbedingungen

In den Genehmigungsbedingungen sind der Arbeitsumfang und die Produkte und/oder die Kategorien von Bau- und Ausrüstungsteilen anzugeben, zu denen der Inhaber die Vorrechte gemäß Nummer 21.A.163 wahrnehmen darf. Diese Bedingungen sind im Rahmen der Genehmigung als Herstellungsbetrieb zu stellen.

21.A.153
Änderungen von Genehmigungsbedingungen

Änderungen von Genehmigungsbedingungen müssen von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Anträge auf Änderungen von Genehmigungsbedingungen sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der zuständigen Behörde zu stellen. Der Antragsteller muss den einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts genügen.

21.A.157
Untersuchungen

Herstellungsbetriebe müssen es der zuständigen Behörde durch entsprechende Vereinbarungen ermöglichen, Untersuchungen, auch bei Partnern und Unterauftragnehmern, im erforderlichen Umfang durchzuführen, um erstmals oder fortlaufend die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts feststellen zu können.

21.A.158
Beanstandungen und Bemerkungen

a)
Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen nach Punkt 21.B.225 muss der Inhaber einer Zulassung als Herstellungsbetrieb

1.
die Ursachen für die Nichteinhaltung und die dazu beitragenden Faktoren ermitteln,
2.
einen Abhilfemaßnahmenplan festlegen,
3.
der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.

b)
Die in Buchstabe a genannten Maßnahmen müssen innerhalb der mit jener zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.225 vereinbarten Frist durchgeführt werden.
c)
Die nach Punkt 21.B.225(e) mitgeteilten Bemerkungen müssen vom Inhaber der Zulassung als Herstellungsbetrieb gebührend berücksichtigt werden. Die Organisation muss die in Bezug auf diese Bemerkungen getroffenen Entscheidungen aufzeichnen.

21.A.159
Laufzeit und Fortdauer

a)
Die Zulassung als Herstellungsbetrieb wird für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleibt gültig, sofern der Herstellungsbetrieb alle folgenden Bedingungen erfüllt:

1.
Der Herstellungsbetrieb erfüllt weiterhin die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
2.
Der zuständigen Behörde wird durch den Herstellungsbetrieb oder einen seiner Partner, Lieferanten oder Unterauftragnehmer die Durchführung von Untersuchungen nach Punkt 21.A.9 erlaubt.
3.
Der Herstellungsbetrieb kann der zuständigen Behörde nachweisen, dass er eine zufriedenstellende Kontrolle über die Herstellung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen im Rahmen der Genehmigung ausübt.
4.
Die Zulassung als Herstellungsbetrieb wurde weder von der zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.65 widerrufen noch vom Herstellungsbetrieb zurückgegeben.

b)
Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Zulassung als Herstellungsbetrieb an die zuständige Behörde zurückgegeben werden.

21.A.163
Rechte

Im Rahmen einer nach Punkt 21.A.135 erteilten Genehmigung haben Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb folgende Rechte:
a)
Sie dürfen Herstellungstätigkeiten nach diesem Anhang oder Anhang Ib (Teil 21 Leicht) durchführen.
b)
Sie dürfen bei vollständig musterzertifizierten Luftfahrzeugen und gegen Vorlage einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52) nach Punkt 21.A.174 und Punkt 21.A.204 dieses Anhangs oder Punkt 21L.A.143(c) und Punkt 21L.A.163 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) ohne weitere Nachweise ein Lufttüchtigkeitszeugnis und ein Lärmzeugnis für ein Luftfahrzeug ausgestellt bekommen.
c)
Sie dürfen bei sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen ohne weitere Nachweise Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) nach diesem Anhang (Teil 21) oder Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausstellen.
d)
Sie dürfen bei Luftfahrzeugen, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.43 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) sind, und gegen Vorlage einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) nach Punkt 21L.A.143(d) und Punkt 21L.A.163 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) ohne weitere Nachweise ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis und ein eingeschränktes Lärmzeugnis ausgestellt bekommen.
e)
Sie dürfen bei Produkten oder Teilen, die in ein Luftfahrzeug eingebaut werden sollen, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.43 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) ist, ohne weitere Nachweise eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausstellen.
f)
Sie dürfen fabrikneue Luftfahrzeuge aus eigener Herstellung instand halten und bezüglich dieser Instandhaltung eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 53) ausstellen.
g)
Sie dürfen, sofern es sich um ein von ihm selbst hergestelltes Luftfahrzeug handelt und sofern der Herstellungsbetrieb die Konfiguration des Luftfahrzeugs im Rahmen seiner Genehmigung als Herstellungsbetrieb kontrolliert und die Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsbedingungen bescheinigt, nach den mit der für die Herstellung zuständigen Behörde vereinbarten Verfahren, eine Fluggenehmigung nach Punkt 21.A.711(c) mit einer Genehmigung der Flugbedingungen nach Punkt 21.A.710(b) ausstellen.

21.A.165
Pflichten der Inhaber

Im Rahmen einer nach Punkt 21.A.135 erteilten Genehmigung sind Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb zu Folgendem verpflichtet:
a)
Sie müssen sicherstellen, dass das nach Punkt 21.A.143 vorgelegte Handbuch des Herstellungsbetriebs und die diesem zugrunde liegenden Dokumente als grundlegende Arbeitsdokumente innerhalb des Betriebs verwendet werden.
b)
Sie müssen den Herstellungsbetrieb in einem Zustand halten, in dem er den für die Genehmigung als Herstellungsbetrieb anerkannten Daten und Verfahren entspricht.
c)
1.
Sie müssen zu jedem fertiggestellten Luftfahrzeug feststellen, dass es der Musterbauart entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet, bevor sie der zuständigen Behörde Konformitätserklärungen vorlegen, oder
2.
zu sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen feststellen, dass sie vollständig sind, den genehmigten oder erklärten Konstruktionsdaten entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden, bevor sie zur Bescheinigung der Konformität mit den genehmigten oder erklärten Konstruktionsdaten und des betriebssicheren Zustands das EASA-Formblatt 1 ausstellen.
3.
Sie müssen bei Umweltanforderungen zusätzlich feststellen, dass

i)
der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt geltenden einschlägigen Abgasemissionsanforderungen genügt und
ii)
das hergestellte Flugzeug den zum Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt.

4.
Sie müssen zu sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen feststellen, dass sie den anwendbaren Daten entsprechen, bevor sie zur Bescheinigung der Konformität das EASA-Formblatt 1 ausstellen.
d)
Sie müssen die Inhaber einer Musterzulassung oder sonstigen Konstruktionsgenehmigung oder eine natürliche oder juristische Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C abgegeben hat, bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit den hergestellten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen unterstützen.
e)
Sie müssen, sofern der Inhaber im Rahmen seiner Genehmigung eine Freigabebescheinigung auszustellen beabsichtigt, vor Ausstellung der Bescheinigung feststellen, dass jedes fertiggestellte Luftfahrzeug im notwendigen Umfang instandgehalten wurde und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.
f)
Sie müssen gegebenenfalls im Rahmen ihrer Rechte nach Punkt 21.A.163(e) die Bedingungen für die Erteilung einer Fluggenehmigung festlegen.
g)
Sie müssen im Rahmen ihrer Rechte nach Punkt 21.A.163(e) die Konformität mit Punkt 21.A.711 Buchstaben c und e feststellen, bevor sie eine Fluggenehmigung für ein Luftfahrzeug ausstellen.
h)
Sie müssen Abschnitt A dieses Hauptabschnitts genügen.

ABSCHNITT H —
LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE

21.A.171
Umfang

In diesem Abschnitt wird das Verfahren für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Luftfahrzeuge festgelegt, die einer nach diesem Anhang erteilten Musterzulassung genügen.

21.A.172
Berechtigung

Lufttüchtigkeitszeugnisse für Luftfahrzeuge können im Rahmen des vorliegenden Abschnitts nach Antragstellung durch jede natürliche oder juristische Person oder deren Vertreter ausgestellt werden, unter deren Namen ein Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat ( „Eintragungsstaat” ) eingetragen ist.

21.A.173
Klassifizierung

Lufttüchtigkeitszeugnisse sind wie folgt zu klassifizieren:
a)
Lufttüchtigkeitszeugnisse sind für Luftfahrzeuge auszustellen, die einer gemäß diesem Anhang I (Teil 21) ausgestellten Musterzulassung entsprechen.
b)
Eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse sind für Luftfahrzeuge auszustellen, die:

1.
einer gemäß diesem Anhang I (Teil 21) ausgestellten eingeschränkten Musterzulassung entsprechen oder
2.
gemäß Nachweis gegenüber der Agentur besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit entsprechen, die eine adäquate Sicherheit gewährleisten.

21.A.174
Beantragung

a)
Gemäß Nummer 21.A.172 sind Lufttüchtigkeitszeugnisse in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu beantragen, in dem die Eintragung erfolgte.
b)
Anträge auf Lufttüchtigkeitszeugnisse oder eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse müssen Folgendes enthalten:

1.
die Angabe der beantragten Klasse des Lufttüchtigkeitszeugnisses,
2.
– bezüglich neuer Luftfahrzeuge —

i)
eine Konformitätserklärung

nach Punkt 21.A.163(b) oder

nach Punkt 21.A.130 mit Validierung durch die zuständige Behörde oder

nach Punkt 21.A.163(b) bei importierten Luftfahrzeugen oder bei auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 4 importierten Luftfahrzeugen eine von der exportierenden Behörde unterzeichnete Erklärung darüber, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur genehmigten Konstruktion entspricht,

ii)
einen Wägebericht mit Ladeplan und
iii)
das Flughandbuch, soweit gemäß den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen für das betreffende Luftfahrzeug erforderlich.

3.
— bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge bei Herkunft aus

i)
einem Mitgliedstaat eine nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission(3) ausgestellte Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit;
ii)
— einem Nichtmitgliedstaat:

eine zum Zeitpunkt der Überführung in das Register eingetragene Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs;

einen Wägebericht mit Ladeplan;

das Flughandbuch, soweit gemäß den Lufttüchtigkeitskodizes für das Luftfahrzeug erforderlich;

frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs, einschließlich aller Einschränkungen in Verbindung mit einem nach Punkt 21.B.327 ausgestellten eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis;

eine Empfehlung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014;

den Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses und, sofern die Richtlinien von Anhang 16 Band III des Abkommens von Chicago Anwendung finden, die Daten zum metrischen Wert der CO2-Emissionen.

c)
Erklärungen gemäß Buchstabe b Ziffern 2 i und 3 ii dürfen bei der Vorstellung des Luftfahrzeugs bei der zuständigen Behörde des Eintragungsstaates nicht älter als 60 Tage sein, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

21.A.175
Sprache

Handbücher, Aufschriften, Listen und Instrumentenbeschriftungen und andere notwendige Informationen entsprechend einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen sind in einer oder mehreren Amtssprachen der Union vorzulegen, die von der zuständigen Behörde des Eintragungsstaates verwendet wird.

21.A.177
Ergänzungen oder Änderungen

Lufttüchtigkeitszeugnisse dürfen nur durch die zuständige Behörde des Eintragungsstaates ergänzt oder geändert werden.

21.A.179
Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten

a)
Bei einem Besitzwechsel eines Luftfahrzeugs:

1.
ist ein Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nur zu einer eingeschränkten Musterzulassung zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, wenn das Luftfahrzeug weiterhin im gleichen Register geführt wird,
2.
ist, wenn das Luftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat registriert wird, ein Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nur zu einer eingeschränkten Musterzulassung auszustellen:

i)
gegen Vorlage des vorherigen Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer gültigen, gemäß Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgestellten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und
ii)
bei Einhaltung von Nummer 21.A.175.

b)
Bei Wechsel des Eigentümers eines Luftfahrzeugs sind, wenn für das Luftfahrzeug ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis erteilt wurde, das nicht einer eingeschränkten Musterzulassung entspricht, die Lufttüchtigkeitszeugnisse zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, wenn das Luftfahrzeug weiterhin im gleichen Register geführt wird, oder nur mit förmlicher Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Registers, in das das Luftfahrzeug übertragen wird, auszustellen.

21.A.180
Inspektionen

Inhaber von Lufttüchtigkeitszeugnissen haben den zuständigen Behörden des Eintragungsstaates auf Anforderung Zugang zu den Luftfahrzeugen zu gewähren, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde.

21.A.181
Laufzeit und Fortdauer

a)
Lufttüchtigkeitszeugnisse werden für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben vorbehaltlich der Einhaltung aller folgenden Bedingungen gültig:

1.
Das Luftfahrzeug erfüllt nach wie vor die geltenden Anforderungen an die Musterbauart und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und
2.
das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird und
3.
die Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung als Grundlage des Lärmschutzzeugnisses nicht gemäß Nummer 21.A.51 für ungültig erklärt wurde oder
4.
das Lufttüchtigkeitszeugnis wurde weder von der zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.65 widerrufen noch vom Inhaber des Lufttüchtigkeitszeugnisses zurückgegeben.

b)
Bei Rückgabe oder Widerruf ist das Zeugnis an die zuständige Behörde des Eintragungsstaates zurückzugeben.

21.A.182
Kennzeichnung von Luftfahrzeugen

Alle Antragsteller auf Lufttüchtigkeitszeugnisse im Rahmen des vorliegenden Abschnitts haben nachzuweisen, dass ihre Luftfahrzeuge gemäß Abschnitt Q gekennzeichnet wurden.

ABSCHNITT I —
LÄRMSCHUTZZEUGNISSE

21.A.201
Umfang

In diesem Abschnitt wird das Verfahren für die Ausstellung von Lärmzeugnissen für Luftfahrzeuge festgelegt, die einer nach diesem Anhang erteilten Musterzulassung genügen.

21.A.203
Berechtigung

Lärmschutzzeugnisse für Luftfahrzeuge im Rahmen des vorliegenden Abschnitts können von allen natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vertretern beantragt werden, unter deren Namen ein Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat (Eintragungsstaat) registriert ist oder werden soll.

21.A.204
Beantragung

a)
Gemäß Nummer 21.A.203 sind Anträge auf Lärmschutzzeugnisse gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörden des Eintragungsstaates zu stellen.
b)
Den Anträgen sind jeweils beizufügen:

1.
— bezüglich neuer Luftfahrzeuge —

i)
eine Konformitätserklärung

nach Punkt 21.A.163(b) oder

nach Punkt 21.A.130 mit Validierung durch die zuständige Behörde oder

nach Punkt 21.A.163(b) bei importierten Luftfahrzeugen oder bei auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 4 importierten Luftfahrzeugen eine von der exportierenden Behörde unterzeichnete Erklärung darüber, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur zugelassenen Konstruktion entspricht, und

ii)
die gemäß den geltenden Lärmschutzanforderungen festgestellten Lärmdaten,

2.
– bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge:

i)
die gemäß den geltenden Lärmschutzanforderungen festgestellten Lärmdaten und
ii)
frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs.

c)
Erklärungen gemäß Buchstabe b Ziffer 1 dürfen bei der Vorstellung des Luftfahrzeugs bei der zuständigen Behörde des Eintragungsstaates, soweit nicht anders vereinbart, nicht älter als 60 Tage sein.

21.A.207
Ergänzungen oder Änderungen

Lärmschutzzeugnisse dürfen nur durch die zuständigen Behörden eines Eintragungsstaates ergänzt oder geändert werden.

21.A.209
Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten

Bei einem Besitzwechsel eines Luftfahrzeugs:
a)
ist das Lärmschutzzeugnis, wenn das Luftfahrzeug weiterhin im gleichen Register geführt werden kann, zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, oder
b)
ist, wenn das Luftfahrzeug in das Register eines anderen Mitgliedstaats überführt werden muss, gegen Vorlage des vorherigen Lärmschutzzeugnisses ein neues Lärmschutzzeugnis auszustellen.

21.A.210
Inspektionen

Inhaber von Lärmschutzzeugnissen haben den zuständigen Behörden des Eintragungsstaates oder der Agentur auf Anforderung zur Inspektion Zugang zu den Luftfahrzeugen zu gewähren, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde.

21.A.211
Laufzeit und Fortdauer

a)
Lärmzeugnisse werden für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben vorbehaltlich der Einhaltung aller folgenden Bedingungen gültig:

1.
das Luftfahrzeug erfüllt nach wie vor die geltenden Anforderungen an die Musterbauart und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und
2.
das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird und
3.
die Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung als Grundlage des Lärmschutzzeugnisses nicht gemäß Nummer 21.A.51 für ungültig erklärt wurde oder
4.
das Lärmzeugnis wurde weder von der zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.65 widerrufen noch vom Inhaber des Lärmzeugnisses zurückgegeben.

b)
Bei Rückgabe oder Widerruf ist das Zeugnis an die zuständige Behörde des Eintragungsstaates zurückzugeben.

ABSCHNITT J —
GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB

21.A.231
Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren für die Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vorgeschrieben und Regeln bezüglich der Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Genehmigungen festgelegt. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.

21.A.233
Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person ( „Organisation” ) hat das Recht, gemäß dem vorliegenden Abschnitt einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu stellen:
a)
zum Nachweis der Konformität mit den Punkten 21.A.14, 21.A.112B, 21.A.432B oder 21.A.602B dieses Anhangs oder
b)
zum Nachweis der Konformität mit den Punkten 21L.A.23, 21L.A.83 oder 21L.A.204 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) oder
c)
für die Zwecke der Erlangung von Rechten im Rahmen von Punkt 21.A.263 hinsichtlich der Genehmigung von geringfügigen Änderungen oder von Verfahren für geringfügige Reparaturen oder der Ausstellung von Compliance-Erklärungen für geringfügige Änderungen oder Verfahren für geringfügige Reparaturen bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C ist.

21.A.234
Beantragung

Anträge auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur und unter Beifügung eines Abrisses der gemäß Nummer 21.A.243 vorgeschriebenen Angaben der beantragten Genehmigungsbedingungen gemäß Nummer 21.A.251 zu stellen.

21.A.235
Ausstellung von Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb

Anspruch auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb durch die Agentur haben Betriebe, die die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen im Rahmen des vorliegenden Abschnitts nachgewiesen haben.

21.A.239
Konstruktionsmanagementsystem

a)
Der Entwicklungsbetrieb muss ein Konstruktionsmanagementsystem einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, das Elemente des Sicherheitsmanagements und des Qualitätsmanagements mit klar definierter Rechenschaftspflicht und Verantwortungsbereichen in der gesamten Organisation umfasst.
b)
Das Konstruktionsmanagementsystem muss

1.
der Größe der Organisation sowie der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten entsprechen, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind,
2.
so eingerichtet, umgesetzt und aufrechterhalten werden, dass die Rechenschaftspflicht bei dem nach Punkt 21.A.245(a) benannten einzigen Manager liegt.

c)
Im Rahmen des Sicherheitsmanagementelements des Konstruktionsmanagementsystems muss der Entwicklungsbetrieb

1.
eine Sicherheitsstrategie und die entsprechenden Sicherheitsziele festlegen, umsetzen und aufrechterhalten,
2.
Sicherheitspersonal in Schlüsselpositionen nach Punkt 21.A.245(b) benennen,
3.
ein Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, das die Identifizierung der mit den Luftfahrttätigkeiten der Organisation verbundenen Sicherheitsrisiken, deren Bewertung und das Management der damit verbundenen Risiken, einschließlich der Maßnahmen zur Senkung der Risiken und zur Überprüfung ihrer Wirksamkeit, beinhaltet,
4.
ein Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, das Folgendes umfasst:

i)
Messung und Überwachung der Sicherheitsleistung der Organisation,
ii)
das Änderungsmanagement nach Punkt 21.A.243(c) und Punkt 21.A.247,
iii)
die Grundsätze für die kontinuierliche Verbesserung des Sicherheitsmanagementelements,

5.
die Sicherheit in der Organisation fördern durch

i)
Aus- und Weiterbildung,
ii)
Kommunikation,

6.
ein System zur Meldung von Ereignissen nach Punkt 21.A.3A als Beitrag zur ständigen Verbesserung der Sicherheit festlegen.

d)
Im Rahmen des Konstruktionssicherungselements des Konstruktionsmanagementsystems muss der Entwicklungsbetrieb

1.
ein System zur Kontrolle und Überwachung der Konstruktion sowie der Konstruktionsänderungen und Reparaturen der von den Genehmigungsbedingungen abgedeckten Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile festlegen, umsetzen und aufrechterhalten. Das System muss folgende Anforderungen erfüllen:

i)
Es muss eine Lufttüchtigkeitsfunktion umfassen, die dafür sorgt, dass die Konstruktion der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile oder Konstruktionsänderungen und Reparaturen der geltenden Grundlage der Musterzulassung, den technischen Spezifikationen für die Abgabe von Erklärungen, der geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen.
ii)
Es muss gewährleisten, dass der Entwicklungsbetrieb seinen Pflichten gemäß diesem Anhang und den nach Punkt 21.A.251 erteilten Genehmigungsbedingungen ordnungsgemäß nachkommt.

2.
eine unabhängige Überprüfungsfunktion für den Konformitätsnachweis einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, auf deren Grundlage der Entwicklungsbetrieb die Einhaltung der geltenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit, die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutz bestätigt, und
3.
festlegen, auf welche Weise das Konstruktionssicherungssystem der Abnahme der entwickelten Bau- oder Ausrüstungsteile oder der von Partnern oder Unterauftragnehmern durchgeführten Aufgaben nach den Methoden Rechnung trägt, die schriftlichen Verfahren unterliegen.

e)
Der Entwicklungsbetrieb muss als Teil des Konstruktionsmanagementsystems eine unabhängige Überwachungsfunktion einrichten, mit der die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieses Anhangs durch die Organisation sowie die Einhaltung und Angemessenheit des Konstruktionsmanagementsystems überprüft wird. Diese Überwachung muss Rückmeldungen an die in Punkt 21.A.245(b) genannte Person oder Personengruppe und den in Punkt 21.A.245(a) genannten Leiter beinhalten, damit gegebenenfalls erforderliche Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden.
f)
Ist der Herstellungsbetrieb Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139, kann das Konstruktionsmanagementsystem in das System integriert werden, das im Rahmen der zusätzlichen Zulassung(en) vorgeschrieben ist.

21.A.243
Handbuch

a)
Im Rahmen seines Konstruktionsmanagementsystems erstellt der Entwicklungsbetrieb ein Handbuch, das er der Agentur vorlegt und in dem er unmittelbar oder in Form von Bezugnahmen die Organisation, ihre einschlägigen Grundsätze, Prozesse und Verfahren, die Art der Konstruktionsarbeiten und die Kategorien von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen darlegt, für die der Entwicklungsbetrieb eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb besitzt (wie in den nach Punkt 21.A.251 erteilten Genehmigungsbedingungen aufgeführt), gegebenenfalls unter Angabe der Schnittstellen mit seinen Partnern oder Unterauftragnehmern und deren Kontrolle.

Werden Testflüge durchgeführt, muss zudem ein Testflugbetriebshandbuch (FTOM) erstellt und der Agentur vorgelegt werden, in dem die Grundsätze und Verfahren der Organisation in Bezug auf Testflüge definiert werden. Das Testflugbetriebshandbuch muss Folgendes enthalten:

1.
eine Beschreibung der Verfahren der Organisation für Testflüge, einschließlich ihrer Einbeziehung in das Verfahren zur Erteilung einer Fluggenehmigung,
2.
die Grundsätze zur Festlegung der Besatzung, einschließlich Zusammensetzung, Kompetenzen, Aktualität und Flugzeitbegrenzungen nach Anlage XII sofern anwendbar,
3.
Verfahren für die Beförderung von anderen Personen als Besatzungsmitgliedern und für die Testflugausbildung, sofern anwendbar,
4.
Grundsätze für das Risiko- und Sicherheitsmanagement und zugehörige Methoden,
5.
Verfahren zur Bestimmung der an Bord mitzuführenden Instrumente und Ausrüstungen,
6.
eine Liste mit Dokumenten, die für Testflüge erstellt werden müssen.

b)
Werden Bau- oder Ausrüstungsteile oder Änderungen an Produkten von Partnerorganisationen oder Unterauftragnehmern entwickelt, muss das Handbuch eine Erklärung darüber enthalten, wie der Entwicklungsbetrieb den Nachweis für die Konformität aller Bau- und Ausrüstungsteile nach Punkt 21.A.239(d)(2) erbringen kann, und unmittelbar oder durch Bezugnahme die für die Abgabe dieser Erklärung erforderlichen Erläuterungen und Informationen zu den Entwicklungstätigkeiten und zur Organisation dieser Partnerorganisationen oder Unterauftragnehmer enthalten.
c)
Das Handbuch muss nach Bedarf so weit ergänzt werden, dass es stets eine aktuelle Beschreibung der Organisation darstellt, wobei der Agentur Kopien aller Änderungen vorgelegt werden müssen.
d)
Der Entwicklungsbetrieb muss eine Erklärung über die Qualifikationen und Erfahrungen des Managements und anderer Personen in der Organisation erstellen und aufrechterhalten, die für Entscheidungen zuständig sind, die sich auf die Lufttüchtigkeit, betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutz auswirken. Er legt diese Erklärung der zuständigen Behörde vor.

21.A.245
Ressourcen

a)
Die Organisation muss einen Leiter des Entwicklungsbetriebs benennen, der befugt ist, dafür zu sorgen, dass innerhalb der Organisation alle Entwicklungstätigkeiten den vorgeschriebenen Standards genügen und dass der Entwicklungsbetrieb die Anforderungen des in Punkt 21.A.239 genannten Konstruktionsmanagementsystems sowie die nach Punkt 21.A.243 im Handbuch festgelegten Verfahren kontinuierlich einhält.
b)
Der Leiter des Entwicklungsbetriebs muss folgende Positionen unter Angabe des Umfangs der mit ihnen verbundenen Befugnisse besetzen:

1.
Leiter der Lufttüchtigkeitsfunktion,
2.
Leiter der unabhängigen Überwachungsfunktion,
3.
je nach Größe der Organisation und Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten jede andere Person oder Personengruppe, die sicherstellen muss, dass die Organisation die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt.

c)
Abweichend von Punkt 21.A.245(b)(1) kann die in Punkt 21.A.239 (d)(1)(i) genannte Lufttüchtigkeitsfunktion in einem der folgenden Fälle unter der direkten Aufsicht des Leiters des Entwicklungsbetriebs ausgeübt werden:

1.
wenn der Umfang der Tätigkeiten/Arbeiten des Entwicklungsbetriebs entsprechend den nach Punkt 21.A.251 erteilten Genehmigungsbedingungen auf geringfügige Änderungen und/oder kleinere Reparaturen beschränkt ist,
2.
für einen begrenzten Zeitraum, wenn der Entwicklungsbetrieb keinen ernannten Leiter der Lufttüchtigkeitsfunktion hat und die Ausübung dieser Funktion unter der direkten Aufsicht des Leiters des Entwicklungsbetriebs mit dem Umfang und dem Niveau der Tätigkeiten der Organisation vereinbar ist.

d)
Die nach Buchstabe b benannte Person oder Personengruppe

1.
ist dem Leiter des Entwicklungsbetriebs rechenschaftspflichtig und hat direkten Zugang zu ihm,
2.
verfügt über angemessene Kenntnisse, Ausbildungen und Erfahrungen, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können.

e)
Der Entwicklungsbetrieb muss gewährleisten, dass

1.
in allen technischen Abteilungen genügend erfahrenes Personal mit den entsprechenden Befugnissen vorhanden ist, um die ihm zugewiesenen Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können, und dass die Einrichtungen, Ausrüstungen und Räumlichkeiten geeignet sind, es dem Personal zu ermöglichen, die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit, die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutz zu erfüllen,
2.
zwischen den Abteilungen und innerhalb der Abteilungen eine umfängliche und effiziente Zusammenarbeit in Fragen der Lufttüchtigkeit, der betrieblichen Eignungsdaten und des Umweltschutzes besteht.

21.A.247
Änderungen am Konstruktionsmanagementsystem

Nach der Erteilung einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muss jede Änderung im Konstruktionsmanagementsystem, die sich signifikant auf den Nachweis der Konformität oder auf die Lufttüchtigkeit, die betriebliche Eignung oder die Umweltverträglichkeit der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile auswirkt, von der Agentur genehmigt werden. Der Entwicklungsbetrieb muss bei der Agentur die Genehmigung beantragen und dabei in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen des Handbuchs nachweisen, dass er weiterhin den Bestimmungen dieses Anhangs genügen wird.

21.A.249
Übertragbarkeit

Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb sind nicht übertragbar, es sei denn aufgrund einer Änderung in den Besitzverhältnissen, die dann als signifikant im Sinne von Nummer 21.A.247 anzusehen ist.

21.A.251
Genehmigungsbedingungen

Die Genehmigungsbedingungen müssen die Typen der Entwicklungsarbeiten, die Kategorien der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, für die dem Entwicklungsbetrieb die Genehmigung erteilt wurde, und die Funktionen und Pflichten angeben, die der betreffende Betrieb bezüglich der Lufttüchtigkeit, der betrieblichen Eignung und Umwelteigenschaften der Produkte wahrnehmen darf. Zur Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Musterzulassungen oder Zulassungen gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung (ETSO) für Hilfstriebwerke (APU) müssen die Genehmigungsbedingungen außerdem die Liste der Produkte oder APU enthalten. Diese Bedingungen sind als Teil einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vorzuschreiben.

21.A.253
Änderungen von Genehmigungsbedingungen

Änderungen von Genehmigungsbedingungen müssen jeweils von der Agentur zugelassen werden. Anträge auf Änderung von Genehmigungsbedingungen sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur zu stellen. Der betreffende Entwicklungsbetrieb muss die einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts einhalten.

21.A.257
Untersuchungen

a)
Entwicklungsbetriebe müssen es der Agentur durch entsprechende Vereinbarungen ermöglichen, Untersuchungen, auch bei Partnern und Unterauftragnehmern, im notwendigen Umfang durchzuführen, um die Einhaltung bzw. weitere Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts feststellen zu können.
b)
Entwicklungsbetriebe müssen der Agentur Prüfungen von Berichten und Inspektionen sowie die Durchführung oder Teilnahme an Flug- und Bodenprüfungen im notwendigen Umfang gestatten, um die Gültigkeit der von den Antragstellern gemäß Nummer 21.A.239 Buchstabe b vorgelegten Einhaltungszusicherungen überprüfen zu können.

21.A.258
Beanstandungen und Bemerkungen

a)
Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen nach Punkt 21.B.433 muss der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb

1.
die Ursachen für die Nichteinhaltung und die dazu beitragenden Faktoren ermitteln,
2.
einen Abhilfemaßnahmenplan festlegen,
3.
der Agentur glaubhaft nachweisen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.

b)
Die in Buchstabe a genannten Maßnahmen müssen innerhalb der mit der Agentur nach Punkt 21.B.433 vereinbarten Frist durchgeführt werden.
c)
Die nach Punkt 21.B.433(e) mitgeteilten Bemerkungen müssen vom Inhaber der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gebührend berücksichtigt werden. Die Organisation muss die in Bezug auf diese Bemerkungen getroffenen Entscheidungen aufzeichnen.

21.A.259
Laufzeit und Fortdauer

a)
Die Genehmigung als Entwicklungsbetrieb wird für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleibt gültig, sofern der Entwicklungsbetrieb alle folgenden Bedingungen erfüllt:

1.
Der Entwicklungsbetrieb erfüllt weiterhin die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte — unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Punkt 21.B.433 dieses Anhangs in Bezug auf den Umgang mit Beanstandungen.
2.
Der Inhaber der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb oder einer seiner Partner oder Unterauftragnehmer erkennt an, dass die zuständige Behörde Untersuchungen nach Punkt 21.A.9 durchführen darf.
3.
Der Entwicklungsbetrieb kann der Agentur nachweisen, dass das Konstruktionsmanagementsystem der Organisation eine zufriedenstellende Kontrolle und Überwachung der Produktentwicklung, -reparatur und -änderung im Rahmen der Genehmigung aufrechterhält.
4.
Die Zulassung wurde weder von der zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.65 widerrufen noch vom Inhaber der Zulassung zurückgegeben.

b)
Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Zulassung an die Agentur zurückgegeben werden.

21.A.263
Rechte

a)
(Reserviert)
b)
(Reserviert)
c)
Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind berechtigt, im Rahmen ihrer nach Punkt 21.A.251 festgelegten Genehmigungsbedingungen und entsprechend den einschlägigen Verfahren ihres Konstruktionsmanagementsystems

1.
Änderungen gegenüber einer Musterzulassung oder einer ergänzenden Musterzulassung sowie Reparaturen als „erheblich” oder „geringfügig” einzustufen;
2.
geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung oder einer ergänzenden Musterzulassung sowie Verfahren für geringfügige Reparaturen nach diesem Anhang (Teil 21) oder nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) zu genehmigen;
3.
eine Compliance-Erklärung für eine geringfügige Änderung oder eine geringfügige Reparatur an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs abzugeben, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C Punkt 21L.A.43 ist;
4.
eine Compliance-Erklärung für eine geänderte Luftfahrzeugkonstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.43 abzugeben, sofern die natürliche oder juristische Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.43 ursprünglich abgegeben hatte, nicht mehr aktiv ist oder auf die Aufforderung, eine Compliance-Erklärung für die Konstruktionsänderungen abzugeben, nicht reagiert;
5.
bestimmte Verfahren für erhebliche Reparaturen im Rahmen von Abschnitt M dieses Anhangs an Produkten oder Hilfstriebwerken (APU) zu genehmigen;
6.
die Flugbedingungen für bestimmte Luftfahrzeuge zu genehmigen, unter denen eine Fluggenehmigung nach Punkt 21.A.710(a)(2) erteilt werden kann, ausgenommen Fluggenehmigungen, die für die Zwecke von Punkt 21.A.701(a)(15) zu erteilen sind;
7.
eine Fluggenehmigung nach Punkt 21.A.711(b) für ein Luftfahrzeug zu erteilen, das sie entwickelt oder modifiziert haben oder für das sie nach Punkt 21.A.263(c)(6) die Flugbedingungen genehmigt haben, unter denen die Fluggenehmigung erteilt werden kann, und wenn der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb selbst

i)
die Konfiguration des Luftfahrzeugs kontrolliert und
ii)
die Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsvorschriften bescheinigt;

8.
bestimmte erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung nach Abschnitt D dieses Anhangs oder Hauptabschnitt A Abschnitt D des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) zu genehmigen; und
9.
bestimmte ergänzende Musterzulassungen nach Abschnitt E dieses Anhangs oder Hauptabschnitt A Abschnitt E des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) auszustellen und bestimmte erhebliche Änderungen dieser Zulassungen zu genehmigen.

d)
Punkt 21.A.265(c) erhält folgende Fassung:

c)
festzustellen, dass die Produktkonstruktionen oder Änderungen bzw. Reparaturen daran der geltenden Grundlage der Musterzulassung, den technischen Spezifikationen für die Abgabe von Erklärungen, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen und keine unsicheren Merkmale aufweisen;

21.A.265
Pflichten der Inhaber

Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb haben im Rahmen ihrer von der Agentur festgelegten Genehmigungsbedingungen
a)
das nach Punkt 21.A.243 geforderte Handbuch in Übereinstimmung mit dem Konstruktionssicherungssystem zu führen;
b)
zu gewährleisten, dass dieses Handbuch oder die durch Querverweise einbezogenen einschlägigen Verfahren als grundlegendes Arbeitsdokument in dem Betrieb verwendet werden;
c)
festzustellen, dass die Produktentwicklung, -reparatur und -änderung der einschlägigen Grundlage der Musterzulassung, der einschlägigen Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den einschlägigen Umweltschutzanforderungen entspricht und keine unsicheren Merkmale aufweist;
d)
der Agentur, außer für Genehmigungsverfahren nach Punkt 21.A.263(c), Erklärungen und zugehörige Belege über die Einhaltung von Buchstabe c vorzulegen;
e)
der Agentur Daten und Informationen zu erforderlichen Maßnahmen nach Punkt 21.A.3B zuzuleiten;
f)
nach Punkt 21.A.263(c)(6) die Bedingungen festzustellen, unter denen eine Fluggenehmigung erteilt werden kann;
g)
nach Punkt 21.A.263(c)(7) die Konformität mit Punkt 21A.711(b) und (e) festzustellen, bevor einem Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung erteilt wird;
h)
Daten und Informationen zu benennen, die unter der Verantwortung des genehmigten Entwicklungsbetriebs im Rahmen seiner von der Agentur festgelegten Genehmigungsbedingungen mit folgender Erklärung herausgegeben wurden: „Der technische Inhalt dieses Dokuments ist aufgrund von DOA Nr. EASA.21J.[XXXX] zugelassen” ;
i)
Abschnitt A dieses Hauptabschnitts zu genügen.

ABSCHNITT K —
BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE

21.A.301
Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt wird das Verfahren zur Genehmigung von Bau- und Ausrüstungsteilen vorgeschrieben.

21.A.303
Einhaltung der einschlägigen Spezifikationen

Die Konformität von Bau- und Ausrüstungsteilen, die in als Muster zugelassene Produkte eingebaut werden sollen, ist nachzuweisen:
a)
in Verbindung mit den Verfahren der Musterzulassung gemäß den Abschnitten B, D oder E für das Produkt, in dem sie installiert werden sollen, oder
b)
gegebenenfalls gemäß dem ETSO-Zulassungsverfahren in Abschnitt O oder
c)
bei Standardteilen gemäß amtlich anerkannten Standards.

21.A.305
Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen

In allen Fällen, in denen Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß dem Unionsrecht oder den von der Agentur festgelegten Maßnahmen ausdrücklich zugelassen sein müssen, müssen diese Bau- oder Ausrüstungsteile der einschlägigen ETSO oder den Spezifikationen genügen, die die Agentur im Einzelfall als gleichwertig anerkannt hat.

21.A.307
Zulässigkeit des Einbaus von Bau- und Ausrüstungsteilen

a)
Der Einbau eines Bau- oder Ausrüstungsteils in ein musterzertifiziertes Produkt ist zulässig, wenn sich das Teil in einem betriebssicheren Zustand befindet, nach Abschnitt Q gekennzeichnet ist und ihm eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die Herstellung in Übereinstimmung mit genehmigten Konstruktionsdaten erfolgte.
b)
Abweichend von Buchstabe a und sofern die Bedingungen nach Buchstabe c erfüllt sind, ist der Einbau folgender Bau- oder Ausrüstungsteile in ein musterzertifiziertes Produkt ohne EASA-Formblatt 1 zulässig:

1.
ein Standardteil,
2.
im Fall eines ELA1- oder ELA2-Luftfahrzeugs ein Bau- oder Ausrüstungsteil, das

i)
weder lebensdauerbegrenzt noch Teil der primären Struktur noch der Flugsteuerung ist,
ii)
für den Einbau in das spezifische Luftfahrzeug identifiziert ist,
iii)
in ein Luftfahrzeug eingebaut werden soll, dessen Eigentümer die Einhaltung der geltenden Bedingungen nach Ziffer i und Ziffer ii überprüft und die Verantwortung für die Einhaltung akzeptiert hat,

3.
ein Bau- oder Ausrüstungsteil, dessen Nichtübereinstimmung mit seinen genehmigten Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts hat und das vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung in den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als solches angegeben ist. Zur Bestimmung der Auswirkungen eines nichtkonformen Bau- oder Ausrüstungsteils auf die Sicherheit kann der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festlegen, welche Prüfungen an dem Produkt beim Einbau des Bau- oder Ausrüstungsteils durchzuführen sind;
4.
im Falle einer Standardänderung nach Punkt 21.A.90B oder einer Standardreparatur nach Punkt 21.A.431B ein Bau- oder Ausrüstungsteil, dessen Nichtübereinstimmung mit seinen Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts hat und das als solches in den Zertifizierungsspezifikationen für Standardänderungen und Standardreparaturen nach Punkt 21.A.90B(a)(2) und Punkt 21.A.431B(a)(2) angegeben ist. Zur Bestimmung der sicherheitsrelevanten Folgen eines nichtkonformen Bau- oder Ausrüstungsteils kann in den oben genannten Zertifizierungsspezifikationen festgelegt werden, welche Prüfungen an dem Produkt beim Einbau des Bau- oder Ausrüstungsteils durchzuführen sind;
5.
ein Bau- oder Ausrüstungsteil, das von einer Lufttüchtigkeitszulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission(4) ausgenommen ist; und
6.
ein Bau- oder Ausrüstungsteil, bei dem es sich um ein in den Punkten(b)(1) bis (b)(5) genanntes Teil einer höheren Baugruppe handelt; und
7.
ein Bau- oder Ausrüstungsteil, das von einer Person oder Organisation nach Artikel 9 Absatz 4 hergestellt wurde.

c)
Der Einbau der unter Buchstabe b genannten Bau- und Ausrüstungsteile in ein musterzertifiziertes Produkt ist ohne EASA-Formblatt 1 zulässig, sofern der Montagebetrieb im Besitz eines Dokuments ist, das von der Person oder Organisation ausgestellt wurde, die das Bau- oder Ausrüstungsteil hergestellt hat, und in dem die Bezeichnung des Bau- oder Ausrüstungsteils und die Teilenummer sowie eine Erklärung über die Konformität des Bau- oder Ausrüstungsteils mit seinen Konstruktionsdaten und das Ausstellungsdatum angegeben sind.

(ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT M —
REPARATUREN

21.A.431 A
Umfang

a)
Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung von Reparaturverfahren für ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller sowie der Inhaber solcher Genehmigungen festgelegt.
b)
In diesem Abschnitt werden Standardreparaturen definiert, die nicht dem Genehmigungsverfahren dieses Abschnitts unterliegen.
c)
„Reparaturen” sind alle Beseitigungen von Schäden und/oder Wiederherstellungen eines lufttüchtigen Zustands nach der ursprünglichen Freigabe durch den Hersteller des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils.
d)
Die Beseitigung von Schäden durch Austausch von Bau- oder Ausrüstungsteilen, ohne dass Konstruktionsarbeiten erforderlich sind, gilt als Instandhaltungsarbeit und erfordert deshalb keine Genehmigung im Rahmen dieses Anhangs.
e)
Reparaturen an ETSO-Artikeln außer Hilfstriebwerken (APU) sind als Änderungen an ETSO-Konstruktionen zu behandeln und müssen gemäß Nummer 21.A.611 bearbeitet werden.
f)
Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.

21A.431B
Standardreparaturen

a)
Standardreparaturen sind Reparaturen

1.
in Bezug auf:

i)
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von bis zu 5700 kg,
ii)
Drehflügler mit einer MTOM von bis zu 3175 kg,
iii)
Segelflugzeuge und Motorsegler, Ballons und Luftschiffe gemäß der Definition für ELA1 oder ELA2,

2.
die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardreparaturen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und
3.
die nicht im Widerspruch zu den Daten des Musterzulassungsinhabers stehen.

b)
Die Nummern 21.A.432A bis 21.A.451 gelten nicht für Standardreparaturen.

21.A.432A
Berechtigung

a)
Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Befähigung gemäß Nummer 21.A.432B nachgewiesen hat oder noch nachweist, ist zur Beantragung einer Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren unter den im vorliegenden Abschnitt angegebenen Bedingungen berechtigt.
b)
Jede natürliche oder juristische Person ist zur Beantragung einer Genehmigung für geringfügige Reparaturverfahren berechtigt.

21.A.432B
Nachweis der Befähigung

a)
Antragsteller, die eine Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren beantragen, müssen ihre Befähigung in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen.
b)
Abweichend von Buchstabe a können Antragsteller als Alternative zum Nachweis ihrer Befähigung die Zustimmung der Agentur zu Verfahrensunterlagen beantragen, in denen sie die zur Einhaltung des vorliegenden Abschnitts erforderliche spezifische Konstruktionspraxis, Ressourcen und Tätigkeiten angeben.
c)
Abweichend von Buchstabe a kann ein Antragsteller seine Befähigung nachweisen, indem er die Abnahme seines nach Punkt 21.A.432C(b) festgelegten Zertifizierungsprogramms bei der Agentur beantragt, wenn es sich bei den Produkten um Produkte nach Punkt 21.A.14(c) handelt.

21.A.432C
Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren

a)
Anträge auf Genehmigung für ein Reparaturverfahren sind in der von der Agentur vorgegebenen Form und Weise vorzulegen.
b)
Ein Antrag auf Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens muss ein Zertifizierungsprogramm beinhalten — bzw. ist dieses zum ursprünglichen Antrag nachzureichen — und umfasst Folgendes:

1.
eine Beschreibung des Schadens und des Reparaturverfahrens unter Angabe der Konfiguration der Musterzulassungen, gegenüber der die Reparatur vorgenommen wird;
2.
Angaben zu allen Bereichen der Musterzulassung, auch zu den zugelassenen Handbüchern, die geändert wurden oder von dem Reparaturverfahren betroffen sind;
3.
Angaben zur Notwendigkeit etwaiger Wiederholungsuntersuchungen zum Nachweis, dass das Reparaturverfahren und die von dem Reparaturverfahren betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung genügen, die durch Bezugnahme — je nach Sachlage — entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gilt;
4.
etwaige vorgeschlagene Ergänzungen gegenüber der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme — je nach Sachlage — entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gilt;
5.
einen Vorschlag für eine Aufschlüsselung des Zertifizierungsprogramms nach aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis, einschließlich eines Vorschlags für die Mittel und die einzuhaltenden Verfahren zum Nachweis der Einhaltung von Punkt 21.A.433(a)(1) sowie Verweise auf entsprechende Konformitätsdokumente;
6.
einen Vorschlag zur Bewertung der aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Musterzulassungsgrundlage nicht festgestellt wird, sowie unter Berücksichtigung der potenziellen Folgen dieser Nichtübereinstimmung für die Produktsicherheit. Die vorgeschlagene Bewertung muss mindestens die in Punkt 21.B.100(a)(1) bis (4) genannten Elemente berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Antrag einen Vorschlag für die Einbeziehung der Agentur in die Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis enthalten; und
7.
die Angabe, ob die Zertifizierungsdaten vollständig vom Antragsteller oder infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorbereitet werden.

21.A.433
Anforderungen an die Genehmigung eines Reparaturverfahrens

a)
Ein Reparaturverfahren darf nur dann genehmigt werden,

1.
wenn entsprechend dem Zertifizierungsprogramm nach Punkt 21.A.432C(b) nachgewiesen wurde, dass das Reparaturverfahren der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme — je nach Sachlage — entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gilt, sowie allen von der Agentur nach Punkt 21.B.450 festgelegten und mitgeteilten Ergänzungen genügt;
2.
wenn die Einhaltung der nach Buchstabe a Nummer 1 geltenden Grundlage der Musterzulassung erklärt wurde und die Belege für die Konformität in die Nachweisdokumente aufgenommen wurden;
3.
wenn kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte;
4.
sofern der Antragsteller nach Punkt 21.A.432C(b)(7) angegeben hat, dass er die Zertifizierungsdaten infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorgelegt hat:

i)
wenn der Inhaber angeben hat, dass er keine technischen Einwände gegen die nach Buchstabe a Nummer 2 vorgelegten Informationen hat; und
ii)
wenn der Inhaber zugestimmt hat, mit dem Inhaber der Genehmigung des Reparaturverfahrens zur Wahrnehmung aller Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produkts durch Einhaltung der Bestimmungen nach Punkt 21.A.451 zusammenzuarbeiten;

5.
wenn für eine Reparatur an einem Flugzeug nach der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Punkt 26.302 nachgewiesen wurde, dass die strukturelle Integrität der Reparatur und der betroffenen Struktur mindestens dem Niveau der strukturellen Integrität gleichwertig ist, das in der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Punkt 26.302 für die Basisstruktur festgelegt wurde.

b)
Der Antragsteller legt der Agentur die in Buchstabe a Nummer 2 genannte Erklärung vor sowie, nach Aufforderung durch die Agentur, alle geforderten Nachweisdaten.

21.A.435
Klassifizierung und Genehmigung von Reparaturverfahren

a)
Ein Reparaturverfahren ist als „groß” oder „geringfügig” entsprechend den in Punkt 21.A.91 festgelegten Kriterien für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung zu klassifizieren.
b)
Ein Reparaturverfahren ist zu klassifizieren und zu genehmigen

1.
durch die Agentur oder
2.
durch einen genehmigten Entwicklungsbetrieb im Rahmen seiner Vorrechte nach Punkt 21.A.263(c)(1), (2) und (5) sowie entsprechend den Genehmigungsbedingungen.

21.A.437
Ausstellung von Genehmigungen für Reparaturverfahren

Reparaturverfahren, die angemeldet wurden und nachweislich den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und den Umweltschutzanforderungen gemäß Nummer 21.A.433 Buchstabe a Ziffer 1 genügen, müssen zugelassen werden:
a)
durch die Agentur oder
b)
durch einen entsprechend zugelassenen Betrieb, der auch Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung oder APU-ETSO-Zulassung ist, im Rahmen eines mit der Agentur abgestimmten Verfahrens oder
c)
nur bei geringfügigen Reparaturen durch einen entsprechend zugelassenen Entwicklungsbetrieb im Rahmen eines mit der Agentur abgestimmten Verfahrens.

21.A.439
Herstellung von Reparaturteilen

Bau- und Ausrüstungsteile, die für Reparaturen verwendet werden sollen, müssen in Übereinstimmung mit den Herstellungsdaten auf der Grundlage aller notwendigen vorgelegten Entwicklungsdaten des Inhabers der Genehmigung für das Reparaturverfahren hergestellt werden:
a)
gemäß Abschnitt F oder
b)
durch einen gemäß Abschnitt G entsprechend zugelassenen Betrieb oder
c)
durch einen entsprechend zugelassenen Instandhaltungsbetrieb.

21.A.441
Ausführung von Reparaturen

a)
Reparaturen sind gemäß Anhang I (Teil-M), Anhang II (Teil-145), Anhang Vb (Teil-ML) oder Anhang Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder von einem gemäß Abschnitt G dieses Anhangs zugelassenen Herstellungsbetrieb im Rahmen des Vorrechts nach Punkt 21.A.163(d) auszuführen.
b)
Der Entwicklungsbetrieb hat den Betrieb, der die Reparaturen ausführt, alle notwendigen Installationsanweisungen zu übermitteln.

21.A.443
Beschränkungen

Reparaturverfahren können unter Beschränkungen zugelassen werden, und die zugehörige Genehmigung muss dann alle erforderlichen Anweisungen und Beschränkungen enthalten. Diese Anweisungen und Beschränkungen sind vom Inhaber der Genehmigung für Reparaturverfahren gemäß einem mit der Agentur abgestimmten Verfahren an den Ausführenden weiterzugeben.

21.A.445
Nicht reparierte Schäden

a)
Wenn beschädigte Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile nicht repariert werden und diese Tatsache nicht durch bereits genehmigte Daten gedeckt ist, können die Folgen des Schadens für deren Lufttüchtigkeit nur bewertet werden:

1.
durch die Agentur oder
2.
durch einen entsprechend zugelassenen Entwicklungsbetrieb im Rahmen eines mit der Agentur abgestimmten Verfahrens.

Notwendige Beschränkungen sind gemäß Nummer 21.A.443 zu behandeln.

b)
Wenn Schäden gemäß Buchstabe a weder durch die Agentur noch durch den Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung bzw. APU-ETSO-Zulassung bewertet werden, hat der betreffende bewertende Betrieb nachzuweisen, dass er entweder aus eigenen Ressourcen oder durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung oder APU-ETSO-Zulassung oder mit dem Hersteller über die notwendigen Informationen verfügt, um die Bewertung vornehmen zu können.

21.A.447
Aufzeichnungspflichten

Zu jeder Reparatur sind alle relevanten Konstruktionsdaten, Zeichnungen, Testberichte, Anweisungen und etwa gemäß Nummer 21.A.443 ausgesprochenen Beschränkungen sowie die Begründung der Klassifizierung und Nachweise der Gerätezulassung:
a)
vom Inhaber der Genehmigung für Reparaturverfahren zur Verfügung der Agentur zu halten und
b)
vom Inhaber der Genehmigung für Reparaturverfahren so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit der reparierten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können.

21.A.449
Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a)
Inhaber einer Genehmigung für Reparaturverfahren haben jedem Betreiber eines Luftfahrzeugs, an dem sie eine Reparatur vorgenommen haben, mindestens einen vollständigen Satz der Änderungen in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die auf die Durchführung der Reparatur zurückzuführen sind, mit gemäß den einschlägigen Anforderungen erstellten beschreibenden Daten und Durchführungsanweisungen zu liefern. Die reparierten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile dürfen freigegeben werden, bevor die Änderungen in diesen Anweisungen abgeschlossen sind, jedoch nur für eine beschränkte Einsatzdauer und gemäß Absprache mit der Agentur. Solche Änderungen in den Anweisungen sind auf Anforderung allen sonstigen Personen verfügbar zu machen, die darin enthaltene Bedingungen einzuhalten haben. Handbücher oder Änderungen in Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Überholungen oder sonstige Formen umfassender Instandhaltung behandeln, müssen nicht verfügbar sein, bevor das betreffende Produkt in Betrieb genommen wurde, wohl aber bevor eines dieser Produkte das betreffende Betriebsalter oder die entsprechende Anzahl von Flugstunden/Flugzyklen erreicht hat.
b)
Aktualisierungen von solchen Änderungen in Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die der Inhaber der Genehmigung für Reparaturverfahren nach der Zulassung einer Reparatur herausgibt, sind allen Betreibern auszuhändigen und auf Anforderung allen sonstigen Personen verfügbar zu machen, die darin enthaltene Bedingungen einzuhalten haben. Der Agentur ist ein Programm vorzulegen, das die Ausgabe dieser Änderungen von Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beschreibt.

21.A.451
Pflichten und EPA-Kennzeichnung

a)
Jeder Inhaber einer Genehmigung für erhebliche Reparaturen hat:

1.
die Pflichten zu erfüllen:

i)
gemäß den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7, 21.A.9, 21.A.439, 21.A.441 und 21.A.443,
ii)
die sich aus der Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung und der APU-ETSO-Zulassung gemäß Nummer 21.A.433 Buchstabe b ergeben,

2.
die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPA, gemäß Nummer 21.A.804 Buchstabe a zu spezifizieren.

b)
Inhaber einer Genehmigung für geringfügige Reparaturverfahren, nicht aber Inhaber von Musterzulassungen und APU-ETSO-Zulassungen im Sinne von Nummer 21.A.44, haben:

1.
die Pflichten nach den Punkten 21.A.4, 21.A.5 und 21.A.7 zu erfüllen und
2.
die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPA, gemäß Nummer 21.A.804 Buchstabe a zu spezifizieren.

(ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT O —
ZULASSUNG GEMÄSS EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)

21.A.601
Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren für die Ausstellung von Zulassungen gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung (ETSO-Zulassungen) vorgeschrieben und die Regeln bezüglich der Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Zulassungen festgelegt.

21.A.602A
Berechtigung

Anträge auf ETSO-Zulassung dürfen von allen natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die ETSO-Artikel herstellen oder herzustellen planen und ihre Befähigung gemäß Nummer 21.A.602B nachgewiesen haben oder nachweisen.

21.A.602B
Nachweis der Befähigung

Antragsteller, die eine ETSO-Zulassung beantragen, müssen ihre Befähigung wie folgt nachweisen:
a)
für die Herstellung in Form einer gemäß Abschnitt G erteilten Genehmigung als Herstellungsbetrieb oder durch Einhaltung des Verfahrens gemäß Abschnitt F; und
b)
für die Entwicklung:

1.
von Hilfstriebwerken in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb;
2.
von sonstigen Artikeln durch Verfahrensunterlagen, in denen sie die zur Einhaltung dieses Anhangs I (Teil 21) erforderliche spezifische Konstruktionspraxis, Ressourcen und Tätigkeiten angeben.

21.A.603
Beantragung

a)
Anträge auf ETSO-Zulassung sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur und unter Beifügung eines Abrisses der gemäß Nummer 21.A.605 vorgeschriebenen Informationen zu stellen.
b)
Wenn Serien geringfügiger Änderungen gemäß Nummer 21.A.611 zu erwarten sind, hat der Antragsteller in seinem Antrag die Nummer des Grundmusters des betreffenden Artikels und die entsprechenden Teilenummern der Bauteile mit dahinter offenen Klammern zum Zeichen dafür anzugeben, dass jeweils bei Bedarf Kennbuchstaben oder Kennziffern (oder Kombinationen daraus) der Änderung angehängt werden sollen.

21.A.604
ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU)

Bezüglich einer ETSO-Zulassung für ein Hilfstriebwerk:
a)
gelten abweichend von den Punkten 21.A.9, 21.A.603, 21.A.610 und 21.A.621 folgende Punkte: Punkte 21.A.15, 21.A.20, 21.A.21, 21.A.31, 21.A.33, 21.A.44, 21.A.47, 21.B.75 und 21.B.80. Allerdings ist anstelle einer Musterzulassung eine ETSO-Zulassung nach Punkt 21.A.606 auszustellen;
b)
gelten abweichend von Punkt 21.A.611 die Anforderungen von Abschnitt D für die Genehmigung von Konstruktionsänderungen durch den Inhaber der APU-ETSO-Zulassung und von als geringfügige Änderung eingestuften Konstruktionsänderungen von anderen Antragstellern und die Anforderungen von Abschnitt E für die Genehmigung von als erhebliche Änderung eingestuften Konstruktionsänderungen durch andere Antragsteller. Gelten die Anforderungen von Abschnitt E, ist anstelle einer ergänzenden Musterzulassung eine gesonderte ETSO-Zulassung auszustellen; und
c)
die Anforderungen von Abschnitt M gelten für die Genehmigung von Reparaturverfahren.

21.A.605
Geforderte Daten

a)
Der Antragsteller hat der Agentur folgende Dokumente vorzulegen:

1.
ein Zertifizierungsprogramm für die ETSO-Zulassung mit Angaben zu den Mitteln für den Konformitätsnachweis nach Punkt 21.A.606(b);
2.
eine Konformitätserklärung mit der Bestätigung, dass der Antragsteller den Anforderungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt genügt hat;
3.
eine Erklärung über die Bauausführung und Leistung (DDP), aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nachgewiesen hat, dass der Artikel der geltenden ETSO entsprechend dem Zertifizierungsprogramm genügt;
4.
ein Exemplar der gemäß der einschlägigen ETSO vorgeschriebenen technischen Daten;
5.
die Selbstdarstellung oder einen Verweis auf die Selbstdarstellung nach Punkt 21.A.143 zur Erlangung einer entsprechenden Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G oder das Handbuch bzw. einen Verweis auf das Handbuch, auf das unter Punkt 21.A.125A(b) Bezug genommen wird, für die Zwecke der Herstellung gemäß Abschnitt F ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb;
6.
zu einem APU das Handbuch oder einen Verweis auf das Handbuch nach Punkt 21.A.243 zur Erlangung einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß Abschnitt J;
7.
zu allen sonstigen Artikeln die Verfahren oder ein Verweis auf die Verfahren nach Punkt 21.A.602B(b)(2).

b)
Die Antragsteller haben der Agentur etwaige Probleme oder Ereignisse mitzuteilen, die während des Genehmigungsverfahrens aufgetreten sind und sich erheblich auf die ETSO-Zulassung auswirken können.

21.A.606
Anforderungen an die Ausstellung einer ETSO-Zulassung

Für die Ausstellung einer ETSO-Zulassung hat der Antragsteller
a)
seine Befähigung nach Punkt 21.A.602B nachweisen;
b)
nachzuweisen, dass der Artikel den technischen Bedingungen der geltenden ETSO oder den Abweichungen davon genügt, die gegebenenfalls nach Punkt 21.A.610 genehmigt wurden;
c)
den Anforderungen dieses Abschnitts zu genügen; und
d)
zu erklären, dass kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.

21.A.607
Vorrechte durch ETSO-Zulassungen

Inhaber von ETSO-Zulassungen sind berechtigt, die betreffenden Artikel mit der entsprechenden ETSO-Kennzeichnung herzustellen und zu kennzeichnen.

21.A.608
Erklärung über Bauausführung und Leistungen (DDP)

a)
DDP müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
Angaben entsprechend Nummer 21.A.31 Buchstaben a und b, mit Bezeichnung des betreffenden Artikels und seines Konstruktions- und Teststandards,
2.
die Nennleistung des Artikels, sofern zutreffend, entweder direkt oder durch Verweis auf andere ergänzende Dokumente,
3.
eine Nachweiserklärung mit der Bestätigung, dass der Artikel der entsprechenden ETSO genügt,
4.
Verweise auf die relevanten Testberichte,
5.
Verweise auf die entsprechenden Instandhaltungs-, Überholungs- und Reparaturhandbücher,
6.
die Konformitätsstufen, sofern solche gemäß der ETSO zulässig sind,
7.
eine Liste der zugelassenen Abweichungen gemäß Nummer 21.A.610.

b)
DDP sind vom Inhaber der ETSO-Zulassung oder dessen bevollmächtigtem Vertreter zu datieren und zu unterzeichnen.

21.A.609
Pflichten der Inhaber von ETSO-Zulassungen

Inhaber von ETSO-Zulassungen im Rahmen des vorliegenden Abschnitts haben:
a)
alle Artikel gemäß den Abschnitten G oder F so herzustellen, dass jeder hergestellte Artikel seinen Konstruktionsdaten mit Sicherheit entspricht und gefahrlos installiert werden kann,
b)
zu jedem Modell jedes Artikels, für den eine ETSO-Zulassung erteilt wurde, einen aktuellen Datensatz vollständiger technischer Daten und Aufzeichnungen nach Punkt 21.A.5 anzulegen und zu pflegen,
c)
Originale aller gemäß den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen für den betreffenden Artikel vorgeschriebenen Handbücher zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren,
d)
den Benutzern der betreffenden Artikel und auf Anforderung auch der Agentur die für die Nutzung und Instandhaltung der betreffenden Artikel erforderlichen Instandhaltungs-, Überholungs- und Reparaturhandbücher und auch die Änderungen dieser Handbücher verfügbar zu machen,
e)
alle Artikel gemäß Nummer 21.A.807 zu kennzeichnen,
f)
den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4 und 21.A.9 zu genügen,
g)
die Anforderungen an die Befähigung gemäß Nummer 21.A.602B auch weiterhin zu erfüllen.

21.A.610
Genehmigung von Abweichungen

a)
Hersteller, die eine Genehmigung zur Abweichung von einem Leistungsstandard einer ETSO beantragen, haben nachzuweisen, dass die Standards, von denen sie abzuweichen beabsichtigen, durch Faktoren oder Konstruktionsmerkmale ausgeglichen werden, die eine gleichwertige Sicherheit bieten.
b)
Anträge auf Genehmigung von Abweichungen sind zusammen mit allen einschlägigen Daten der Agentur vorzulegen.

21.A.611
Konstruktionsänderungen

a)
Inhaber einer ETSO-Zulassung dürfen geringfügige Konstruktionsänderungen (alle Änderungen, die nicht als erheblich anzusehen sind) ohne weitere Zulassung durch die Agentur vornehmen. In solchen Fällen behalten die geänderten Artikel ihre ursprüngliche Modellnummer (geringfügige Änderungen sind durch geänderte Einzelteilnummern oder Ergänzungen zu kennzeichnen), und der Inhaber hat der Agentur alle geänderten Daten zu übermitteln, die zur Einhaltung von Nummer 21.A.603 Buchstabe b erforderlich sind.
b)
Alle Konstruktionsänderungen durch den Inhaber der ETSO-Zulassung, die aufgrund ihres Umfangs eine substanziell vollständige Untersuchung zur Prüfung auf Einhaltung einer ETSO erfordern, sind erhebliche Änderungen. Vor der Durchführung solcher Änderungen hat der Inhaber dem betreffenden Artikel eine neue Typ- oder Modellbezeichnung zuzuweisen und eine neue Zulassung gemäß Nummer 21.A.603 zu beantragen.
c)
Im Rahmen des vorliegenden Abschnitts O können Konstruktionsänderungen nur Inhabern einer ETSO-Zulassung (die die Nachweiserklärung für den betreffenden Artikel vorgelegt haben), nicht aber anderen natürlichen oder juristischen Personen genehmigt werden, soweit nicht ein Antrag auf Genehmigung gemäß Nummer 21.A.603 für eine gesonderte ETSO-Zulassung gestellt wird.

21.A.613
Aufzeichnungspflichten

Neben den vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten für oder in Verbindung mit dem Qualitätssystem sind auch alle relevanten Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Testberichte, auch Berichte über Inspektionen an getesteten Artikeln, der Agentur zur Verfügung zu halten und so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des betreffenden Artikels und des als Muster zugelassenen Produkts, in das er eingebaut wird, erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können.

21.A.615
Inspektionen durch die Agentur

Auf Anforderung der Agentur hat ihr jeder Antragsteller oder Inhaber einer ETSO-Zulassung für einen Artikel zu gestatten:
a)
als Beobachter an Tests teilzunehmen,
b)
die technischen Daten zum betreffenden Artikel zu inspizieren.

21.A.619
Laufzeit und Fortdauer

a)
Eine ETSO-Zulassung wird für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleibt vorbehaltlich der Einhaltung aller folgenden Bedingungen gültig:

1.
Die bei Erteilung der ETSO-Zulassung festgelegten Bedingungen werden vom Antragsteller weiterhin eingehalten.
2.
Der Inhaber der ETSO-Zulassung kommt weiterhin seinen in Punkt 21.A.609 genannten Verpflichtungen nach.
3.
Der Inhaber der ETSO-Zulassung oder einer seiner Partner, Lieferanten oder Unterauftragnehmer erkennt an, dass die zuständige Behörde Untersuchungen nach Punkt 21.A.9 durchführen darf.
4.
Der ETSO-Artikel birgt nachweislich keine inakzeptablen Gefahren im Betrieb.
5.
Die ETSO-Zulassung wurde weder von der zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.65 widerrufen noch vom Inhaber der Zulassung zurückgegeben.

b)
Nach Rückgabe oder Widerruf muss die ETSO-Zulassung unverzüglich an die Agentur zurückgegeben werden.

21.A.621
Übertragbarkeit

ETSO-Zulassungen, die gemäß diesem Anhang I (Teil 21) erteilt wurden, sind nicht übertragbar, es sei denn aufgrund einer Änderung in den Besitzverhältnissen des Inhabers, die dann als signifikant anzusehen ist und deshalb den Bestimmungen gemäß Nummer 21.A.147 bzw. Nummer 21.A.247 genügen muss.

ABSCHNITT P —
FLUGGENEHMIGUNG

21.A.701
Umfang

a)
Fluggenehmigungen nach diesem Abschnitt sind für Luftfahrzeuge, die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht genügen oder bisher nicht nachweislich genügt haben, aber unter definierten Bedingungen gefahrlos fliegen können, und für die folgenden Zwecke auszustellen:

1.
Entwicklung;
2.
Nachweis der Einhaltung von Bestimmungen oder Zertifizierungsspezifikationen;
3.
Schulung der Flugbesatzung von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben;
4.
Testflüge im Rahmen der Herstellung von Luftfahrzeugen;
5.
Flüge von Luftfahrzeugen zwischen den Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Herstellung;
6.
Flüge des Luftfahrzeugs bei der Abnahme durch den Kunden;
7.
Lieferung oder Ausfuhr des Luftfahrzeugs;
8.
Flüge des Luftfahrzeugs zur Anerkennung durch die Behörde;
9.
Marktuntersuchung, auch Schulung der Flugbesatzung des Kunden;
10.
Ausstellungen und Flugschauen;
11.
Flug des Luftfahrzeugs zu einem Ort, an dem die Instandhaltung oder Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgen soll, oder zu einem Abstellplatz;
12.
Flug eines Luftfahrzeugs mit einer Masse über der zertifizierten Starthöchstmasse bei Überschreitung seiner normalen Reichweite über Wasser oder über Land, wenn dort keine angemessene Landemöglichkeit oder kein geeigneter Kraftstoff verfügbar ist;
13.
Aufstellen von Rekorden, Luftrennen oder vergleichbare Wettbewerbe;
14.
Flug eines Luftfahrzeugs, das den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen genügt, bevor die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften nachgewiesen wurde;
15.
nicht kommerzielle Flüge mit individuellen technisch nicht komplizierten Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugmustern, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nicht angemessen ist;
16.
Das Fliegen eines Luftfahrzeugs zum Zweck der Fehlersuche oder der Überprüfung der Funktionsweise eines oder mehrerer Systeme, Teile oder Ausrüstungen nach Instandhaltung.

b)
In diesem Abschnitt sind das Verfahren zur Erteilung von Fluggenehmigungen und zur Genehmigung der zugehörigen Flugbedingungen und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Fluggenehmigungen und Genehmigungen von Flugbedingungen festgelegt.

21.A.703
Berechtigung

a)
Jede natürliche oder juristische Person ist zur Beantragung einer Fluggenehmigung berechtigt, sofern es sich nicht um eine Fluggenehmigung nach Nummer 21.A.701 Buchstabe a Ziffer 15 handelt, für die der Antragsteller auch Eigentümer sein muss.
b)
Jede natürliche oder juristische Person ist zur Beantragung einer Genehmigung der Flugbedingungen berechtigt.

21.A.705
Zuständige Behörde

Unbeschadet Nummer 21.1 dieses Anhangs I (Teil 21) ist die „zuständige Behörde” im Sinne dieses Abschnitts:
a)
die von dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, bezeichnete Behörde; oder
b)
für ein nicht eingetragenes Luftfahrzeug die von dem Mitgliedstaat, der die Kennzeichen vorgeschrieben hat, bezeichnete Behörde.

21.A.707
Antrag auf Fluggenehmigung

a)
Gemäß Nummer 21.A.703 und sofern dem Antragsteller nicht das Vorrecht auf Ausstellung von Fluggenehmigungen eingeräumt wurde, ist der Antrag auf Fluggenehmigung bei der zuständigen Behörde in der von dieser Behörde vorgeschriebenen Weise zu stellen.
b)
Anträgen auf Fluggenehmigung sind beizufügen:

1.
die Angabe des Flugzwecks gemäß Nummer 21.A.701;
2.
Angabe der Abweichungen des Luftfahrzeugs von den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen;
3.
die gemäß Nummer 21.A.710 genehmigten Flugbedingungen.

c)
Sofern die Flugbedingungen zum Zeitpunkt des Antrags auf Fluggenehmigung noch nicht genehmigt worden sind, ist ein Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.709 zu stellen.

21.A.708
Flugbedingungen

Zu den Flugbedingungen gehören:
a)
die Konfigurationen, für die die Fluggenehmigung beantragt wird;
b)
sonstige Bedingungen oder Beschränkungen, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind, darunter:

1.
die Bedingungen oder Beschränkungen des für die Flüge benötigten Flugwegs und/oder Luftraums;
2.
die Bedingungen oder Beschränkungen, denen die Flugbesatzung, die das Luftfahrzeug fliegen soll, zusätzlich zu denen unterliegt, die in Anlage XII dieses Anhangs I (Teil-21) festgelegt sind.
3.
Beschränkungen bezüglich der Beförderung von Personen außer der Besatzung;
4.
Betriebsbeschränkungen, spezifische Verfahren oder technische Bedingungen, die einzuhalten sind;
5.
gegebenenfalls das spezifische Testflugprogramm;
6.
die spezifischen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, darunter die Instandhaltungsanweisungen und der Rahmen, in dem sie ausgeführt werden;

c)
der Nachweis, dass das Luftfahrzeug unter den Bedingungen oder Beschränkungen des Buchstaben b gefahrlos fliegen kann;
d)
das Verfahren, das für die Kontrolle der Luftfahrzeugkonfiguration eingesetzt wird, damit die festgelegten Bedingungen weiterhin eingehalten werden.

21.A.709
Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen

a)
Gemäß Nummer 21.A.707 Buchstabe c und sofern dem Antragsteller nicht das Vorrecht auf Genehmigung der Flugbedingungen eingeräumt wurde, ist der Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen wie folgt zu stellen:

1.
falls die Genehmigung der Flugbedingungen mit der Sicherheit der Konstruktion in Zusammenhang steht, bei der Agentur in der von ihr vorgeschriebenen Weise; oder
2.
falls die Genehmigung der Flugbedingungen nicht mit der Sicherheit der Konstruktion in Zusammenhang steht, bei der zuständigen Behörde in der von ihr vorgeschriebenen Weise.

b)
Anträgen auf die Genehmigung der Flugbedingungen sind beizufügen:

1.
die vorgeschlagenen Flugbedingungen,
2.
die Nachweise für diese Bedingungen und
3.
eine Erklärung, dass das Luftfahrzeug unter den Bedingungen oder Beschränkungen von Nummer 21.A.708 Buchstabe b gefahrlos fliegen kann.

21.A.710
Genehmigung der Flugbedingungen

a)
Steht die Genehmigung der Flugbedingungen in Zusammenhang mit der Sicherheit der Konstruktion, werden die Flugbedingungen genehmigt von

1.
der Agentur oder
2.
einem ordnungsgemäß zugelassenen Entwicklungsbetrieb im Rahmen des Vorrechts von Nummer 21.A.263 Buchstabe c Ziffer 6.

b)
Wenn die Genehmigung der Flugbedingungen nicht mit der Sicherheit der Konstruktion in Zusammenhang steht, werden die Flugbedingungen von der zuständigen Behörde oder dem ordnungsgemäß zugelassenen Betrieb, der auch die Fluggenehmigung ausstellt, genehmigt.
c)
Vor der Genehmigung der Flugbedingungen muss die Agentur, die zuständige Behörde oder der zugelassene Betrieb überzeugt sein, dass das Luftfahrzeug unter den angegebenen Bedingungen oder Beschränkungen gefahrlos fliegen kann. Zu diesem Zweck kann die Agentur bzw. die zuständige Behörde die erforderlichen Inspektionen oder Prüfungen durchführen oder vom Antragsteller durchführen lassen.

21.A.711
Ausstellung einer Fluggenehmigung

a)
Eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20a, siehe Anlage III) kann von der zuständigen Behörde unter den Bedingungen gemäß Nummer 21.B.525 ausgestellt werden.
b)
Ein ordnungsgemäß zugelassener Entwicklungsbetrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage IV) im Rahmen der gemäß Nummer 21.A.263 Buchstabe c Ziffer 7 eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die in Nummer 21.A.708 genannten Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 genehmigt worden sind.
c)
Ein ordnungsgemäß zugelassener Herstellungsbetrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage IV) im Rahmen der gemäß Nummer 21.A.163 Buchstabe e eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die in 21.A.708 genannten Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 genehmigt worden sind.
d)
Ein zugelassener Betrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage IV) im Rahmen des nach Punkt M.A.711 von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder Punkt CAMO.A.125 von Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder Punkt CAO.A.095 von Anhang Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 eingeräumten Vorrechts ausstellen, wenn die in Punkt 21.A.708 dieses Anhangs genannten Flugbedingungen nach Punkt 21.A.710 dieses Anhangs genehmigt worden sind.
e)
In der Fluggenehmigung sind die Zwecke und alle gemäß Nummer 21.A.710 genehmigten Bedingungen und Beschränkungen anzugeben.
f)
Bei Genehmigungen, die nach den Buchstaben b, c oder d ausgestellt werden, ist der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens jedoch in 3 Tagen, eine Kopie der Fluggenehmigung und der zugehörigen Flugbedingungen vorzulegen.
g)
Ein zugelassener Betrieb hat die von ihm gemäß Buchstabe b, c oder d ausgestellte Fluggenehmigung sofort zu widerrufen, sobald Belege für einen Verstoß gegen die in Nummer 21.A.723 Buchstabe a spezifizierten Bedingungen vorliegen, und informiert die zuständige Behörde unverzüglich.

21.A.713
Änderungen

a)
Alle Änderungen, durch die für die Fluggenehmigung festgelegte Flugbedingungen oder zugehörige Nachweise außer Kraft gesetzt werden, müssen gemäß Nummer 21.A.710 genehmigt werden. Gegebenenfalls ist ein Antrag gemäß Nummer 21.A.709 zu stellen.
b)
Berührt eine Änderung den Inhalt der Fluggenehmigung, ist eine neue Fluggenehmigung gemäß Nummer 21.A.711 auszustellen.

21.A.715
Sprache

Handbücher, Aufschriften, Listen und Instrumentenbeschriftungen sowie andere notwendige Informationen entsprechend einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen sind in einer oder mehreren von der zuständigen Behörde akzeptierten Amtssprachen der Union vorzulegen.

21.A.719
Übertragbarkeit

a)
Fluggenehmigungen sind nicht übertragbar.
b)
Ungeachtet Buchstabe a sind für die Zwecke von Nummer 21.A.701 Buchstabe a Ziffer 15 ausgestellte Fluggenehmigungen, wenn der Eigentümer des Luftfahrzeugs gewechselt hat, zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, sofern das Luftfahrzeug weiterhin im selben Register geführt wird, oder nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Register es übertragen wird, auszustellen.

21.A.721
Inspektionen

Inhaber oder Antragsteller von Fluggenehmigungen gewähren der zuständigen Behörde auf Anforderung Zugang zu den betreffenden Luftfahrzeugen.

21.A.723
Laufzeit und Fortdauer

a)
Fluggenehmigungen werden für höchstens 12 Monate ausgestellt und bleiben vorbehaltlich der Einhaltung aller folgenden Bedingungen gültig:

1.
Die Organisation hält die an die Fluggenehmigung genknüpften Bedingungen und Einschränkungen nach Punkt 21.A.711(e) weiterhin ein.
2.
Der Inhaber der Fluggenehmigung oder einer seiner Partner, Lieferanten oder Unterauftragnehmer erkennt an, dass die zuständige Behörde Untersuchungen nach Punkt 21.A.9 durchführen darf.
3.
Die Fluggenehmigung wurde weder von der zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.65 widerrufen noch vom Inhaber der Genehmigung zurückgegeben.
4.
Das Luftfahrzeug wird weiter im gleichen Register geführt.

b)
Ungeachtet Buchstabe a können für die Zwecke von Nummer 21.A.701 Buchstabe a Ziffer 15 ausgestellte Fluggenehmigungen für einen unbeschränkten Zeitraum ausgestellt werden.
c)
Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Fluggenehmigung an die zuständige Behörde zurückzugeben.

21.A.725
Erneuerung von Fluggenehmigungen

Die Erneuerung von Fluggenehmigungen ist als Änderung gemäß Nummer 21.A.713 zu behandeln.

21.A.727
Verpflichtungen des Inhabers einer Fluggenehmigung

Der Inhaber einer Fluggenehmigung gewährleistet, dass alle mit der Fluggenehmigung verbundenen Bedingungen und Beschränkungen dauerhaft eingehalten und beachtet werden.

21.A.729
Aufzeichnungspflichten

a)
Alle zur Festlegung und zum Nachweis der Flugbedingungen beigebrachten Unterlagen sind vom Inhaber einer Genehmigung der Flugbedingungen zur Verfügung der Agentur und der zuständigen Behörde zu halten und aufzubewahren, damit die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlichen Informationen vorgelegt werden können.
b)
Alle Unterlagen zur Ausstellung von Fluggenehmigungen im Rahmen der Vorrechte von zugelassenen Betrieben, darunter Inspektionsberichte, Belegunterlagen zur Genehmigung der Flugbedingungen und die Fluggenehmigung selbst, sind vom jeweiligen zugelassenen Betrieb zur Verfügung der Agentur oder der zuständigen Behörde zu halten und aufzubewahren, damit die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlichen Informationen vorgelegt werden können.

ABSCHNITT Q —
KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN

21.A.801
Kennzeichnung von Produkten

a)
Kennzeichnungen von Produkten müssen die folgenden Angaben enthalten:

(1)
Name des Herstellers
(2)
Produktbezeichnung
(3)
Seriennummer des Herstellers
(4)
die Kennzeichnung „EXEMPT” bei einem Motor, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme von den Umweltschutzanforderungen gewährt hat;
(5)
alle sonst von der Agentur geforderten Angaben.

b)
Natürliche oder juristische Personen, die Luftfahrzeuge oder Motoren gemäß den Abschnitten G oder F herstellen, haben diese jeweils durch ein brandsicheres Schild zu kennzeichnen, auf dem die in Buchstabe a spezifizierten Informationen eingeätzt, eingeprägt, eingraviert oder nach einem sonst zugelassenen Verfahren brandsicher angebracht sind. Das Kennschild ist auf solche Weise zu befestigen, dass es nicht im normalen Betrieb unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet wird.
c)
Natürliche oder juristische Personen, die Propeller, Propellerflügel oder Propellernaben gemäß den Abschnitten G oder F herstellen, haben diese Produkte durch Schilder, Einprägungen, Gravuren, Ätzungen oder sonst zugelassene Verfahren brandsicherer Kennzeichnung auf einer unkritischen Oberfläche mit den in Buchstabe a spezifizierten Angaben so zu kennzeichnen, dass diese Angaben nicht im normalen Betrieb unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet werden.
d)
Bei bemannten Ballons ist das gemäß Buchstabe b vorgeschriebene Kennschild an der Ballonhülle zu befestigen und nach Möglichkeit so anzuordnen, dass es für den Bediener lesbar ist, wenn der Ballon aufgebläht ist. Außerdem müssen der Korb, die Rahmenbaugruppe und alle Heizer dauerhaft und deutlich lesbar mit dem Namen des Herstellers, der Teilenummer oder einer gleichwertigen Angabe und der Seriennummer oder einer gleichwertigen Angabe gekennzeichnet sein.

21.A.803
Behandlung von Kenndaten

a)
Niemand darf ohne Genehmigung der EASA Kennzeichnungen gemäß Nummer 21.A.801 Buchstabe a an Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern, Propellerblättern oder Propellernaben oder gemäß Nummer 21.A.807 Buchstabe a an APUs anbringen, ändern oder entfernen.
b)
Niemand darf ohne Genehmigung der EASA Kennschilder gemäß Nummer 21.A.801 bzw. für APUs gemäß Nummer 21.A.807 anbringen oder entfernen.
c)
Abweichend von den Buchstaben a und b dürfen natürliche oder juristische Personen, die Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Durchführungsregelungen ausführen, gemäß von der Agentur festgelegten Verfahren, Techniken und Methoden:

1.
Kennzeichnungen gemäß Nummer 21.A.801 Buchstabe a an Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern, Propellerblättern oder Propellernaben oder gemäß Nummer 21.A.807 Buchstabe a an APUs anbringen, ändern oder entfernen oder
2.
bei Bedarf während der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten Kennschilder gemäß Nummer 21.A.801 bzw. gemäß Nummer 21.A.807 bei APUs entfernen.

d)
Niemand darf Kennschilder, die gemäß Buchstabe c Ziffer 2 von Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern, Propellerblättern oder Propellernaben entfernt wurden, an einer fremden Stelle wieder anbringen.

21.A.804
Kennzeichnung von Bau- und Ausrüstungsteilen

a)
Jedes Bau- oder Ausrüstungsteil, dessen Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt zulässig ist, muss dauerhaft und leserlich mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:

1.
Name, Warenzeichen oder Symbol des Herstellers wie in den geltenden Konstruktionsdaten angegeben,
2.
Teilenummer wie in den geltenden Konstruktionsdaten angegeben und
3.
die Buchstaben „EPA” für „Bau- und Ausrüstungsteile” , die entsprechend den genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt wurden, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung zum betreffenden Produkt gehören, ausgenommen ETSO- Artikel und Bau- und Ausrüstungsteile, die unter Punkt 21.A.307(b) fallen.

b)
Abweichend von Buchstabe a müssen, wenn ein Bau- oder Ausrüstungsteil wegen zu geringer Größe mit Einverständnis der Agentur oder aus anderen Gründen nicht zweckmäßig mit den nach Buchstabe a vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet werden kann, die Angaben, die nicht auf dem Bau- oder Ausrüstungsteil gebracht werden können, in der Freigabebescheinigung zum betreffenden Bau- oder Ausrüstungsteil oder auf dessen Behälter wiedergegeben werden.

21.A.805
Kennzeichnung von kritischen Teilen

Zusätzlich zur Anforderung gemäß Nummer 21.A.804 haben Hersteller von Teilen, die in ein als Muster zugelassenes Produkt eingebaut werden sollen und als kritische Teile ermittelt wurden, diese Teile dauerhaft und lesbar mit einer Teilenummer und einer Seriennummer zu kennzeichnen.

21.A.807
Kennzeichnung von ETSO-Artikeln

a)
Inhaber einer ETSO-Zulassung gemäß Abschnitt O haben alle Artikel dauerhaft und lesbar mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1.
Name und Anschrift des Herstellers;
2.
Bezeichnung, Typ, Teilenummer oder Modellbezeichnung des Artikels,
3.
der Seriennummer und/oder dem Herstellungsdatum des Artikels und
4.
der einschlägigen ETSO-Nummer.

b)
Abweichend von Buchstabe a sind, wenn ein Teil wegen zu geringer Größe mit Einverständnis der EASA oder aus anderen Gründen nicht zweckmäßig mit den gemäß Buchstabe a vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet werden kann, die Angaben, die nicht auf dem Teil angebracht werden können, im offiziellen Freigabedokument zum betreffenden Teil oder auf dessen Behälter wiederzugeben.
c)
Wer ein APU gemäß den Abschnitten G oder F herstellt, hat dieses APU durch ein zugängliches, lesbares brandsicheres Schild zu kennzeichnen, auf dem die in Buchstabe a spezifizierten Informationen eingeätzt, eingeprägt, eingraviert oder nach einem sonst zugelassenen Verfahren brandsicher angebracht sind. Das Kennschild ist auf solche Weise zu befestigen, dass es nicht im normalen Betrieb unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet wird.

HAUPTABSCHNITT B

ABSCHNITT A —
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

21.B.5
Umfang

a)
Durch den vorliegenden Hauptabschnitt wird die Verfahrensvorschrift für die zuständigen Behörden zur Durchführung ihrer Aufgaben und Pflichten bezüglich Ausstellung, Aufrechterhaltung, Ergänzung, Aussetzung und Widerruf von Zeugnissen/Zulassungen, Genehmigungen und Berechtigungen gemäß den Angaben in diesem Anhang I festgelegt.
b)
Die Agentur hat gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Zertifizierungsspezifikationen und Anleitungsmaterial zu entwickeln, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieses Abschnitts zu unterstützen.

21.B.10
Aufsichtsdokumentation

Die zuständige Behörde muss den betreffenden Mitarbeitern alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen sowie zugehörigen Dokumente zur Verfügung stellen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verpflichtungen nachkommen können.

21.B.15
Meldungen an die Agentur

a)
Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von dem Problem Kenntnis erlangt hat.
b)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.

21.B.20
Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

a)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wendet die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an.
b)
Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an und legt den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten sowie der Kommission unverzüglich alle Informationen, auch Empfehlungen oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem in Bezug auf Produkte, Teile, Geräte, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.
c)
Nach Erhalt der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen muss die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.
d)
Die zuständige Behörde unterrichtet sofort alle Personen oder Organisationen von den nach Buchstabe c ergriffenen Maßnahmen, die diese nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten einhalten müssen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.

21.B.25
Managementsystem

a)
Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:

1.
dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen der zuständigen Behörde als Arbeitsgrundlage für alle von ihr in diesem Zusammenhang wahrzunehmenden Aufgaben;
2.
ausreichendes Personal für die Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, damit eine ordnungsgemäße Durchführung aller Aufgaben gewährleistet ist;
3.
für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziertes Personal, das über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt sowie Erstausbildungs- und Auffrischungsschulungen erhält, damit die Aufrechterhaltung der Kompetenz sichergestellt ist;
4.
geeignete Einrichtungen und Büroräume für das Personal damit dieses die ihm zugewiesenen Aufgaben durchführen kann;
5.
eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Diese Überwachung der Compliance muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit vorgebrachten Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde beinhalten, um die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen;
6.
eine Person oder einen Personenkreis, die/der gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde für die Überwachung der Compliance verantwortlich ist.

b)
Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit der Gesamtverantwortung für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) betrauen.
c)
Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden und für die gegenseitige Unterstützung dieser Behörden festlegen, unabhängig davon, ob die Informationen aus demselben Mitgliedstaat oder aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:

1.
alle Informationen über Beanstandungen, die im Zuge der Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind, vorgebracht wurden, sowie über die im Nachgang zu diesen Feststellungen getroffenen Maßnahmen;
2.
Informationen aus der Übermittlung meldepflichtiger Ereignisse und der freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Punkt 21.A.3A.

d)
Ein Exemplar der Verfahren im Zusammenhang mit dem Managementsystem der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und deren Änderungen muss der Agentur zu Standardisierungszwecken zur Verfügung gestellt werden.

21.B.30
Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

a)
Die zuständige Behörde kann qualifizierten Stellen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzulassung oder der fortlaufenden Aufsicht über Produkte und Teile sowie natürliche oder juristische Personen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, zuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass sie

1.
über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, ob die qualifizierte Stelle Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt. Dieses System und die Ergebnisse der Bewertungen sind zu dokumentieren.
2.
eine schriftliche Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes geregelt ist:

i)
die durchzuführenden Aufgaben,
ii)
die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen,
iii)
die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen,
iv)
der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz,
v)
der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

b)
Die zuständige Behörde muss dafür sorgen, dass die nach Punkt 21.B.25(a)(5) eingerichteten Verfahren für das interne Audit und das Sicherheitsrisikomanagement alle Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht abdecken, die von der qualifizierten Stelle in ihrem Namen ausgeführt werden.

21.B.35
Änderungen am Managementsystem

a)
Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses System muss es der zuständigen Behörde ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.
b)
Die zuständige Behörde muss im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten ihr Managementsystem zeitnah aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.
c)
Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss die Agentur über alle Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.

21.B.40
Klärung von Streitfragen

a)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben ein Verfahren zur Klärung von Streitfragen innerhalb der eigenen Organisation durch dokumentierte Verfahrensvorschriften einzurichten.
b)
Wenn Streitfragen zwischen den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten nicht geklärt werden können, haben die in Nummer 21.B.25 Buchstabe b Ziffer 2 definierten Manager das betreffende Problem der Agentur zur Vermittlung vorzulegen.

21.B.45
Meldungen/Koordination

a)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben soweit erforderlich eine Koordination mit anderen zuständigen Zertifizierungs-, Ermittlungs-, Genehmigungs- oder Zulassungsgruppen der eigenen Behörde, anderer Mitgliedstaaten und der EASA herbeizuführen, um einen wirksamen Austausch der für die Sicherheit von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen relevanten Informationen sicherzustellen.
b)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben der Agentur alle Schwierigkeiten bei der Durchführung dieses Anhangs I (Teil 21) zu melden.

21.B.55
Aufzeichnungspflichten

a)
Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:

1.
der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems,
2.
der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals,
3.
der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in Punkt 21.B.30 genannten Elemente sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden,
4.
der Zulassungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über zugelassene Organisationen, einschließlich

i)
der Beantragung einer Zertifizierung, Genehmigung, Autorisierung und Einzelzulassung,
ii)
des fortdauernden Aufsichtsprogramms der zuständigen Behörde einschließlich aller Aufzeichnungen über Beurteilungen, Audits und Inspektionen,
iii)
der Zertifikate, Genehmigungen, Autorisierungen und Einzelzulassungen, auch etwaiger Änderungen,
iv)
eines Exemplars des Aufsichtsprogramms, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält,
v)
Kopien des gesamten offiziellen Schriftverkehrs,
vi)
der Empfehlungen für die Ausstellung oder Verlängerung eines Zertifikats, einer Genehmigung oder einer Einzelzulassung, Einzelheiten zu Beanstandungen und zu den Maßnahmen der Organisationen zu deren Behebung, einschließlich des Abschlussdatums, der Durchsetzungsmaßnahmen und Bemerkungen,
vii)
aller Berichte über Beurteilungen, Audits und Inspektionen, die von einer anderen zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.120(d), Punkt 21.B.221(c) oder Punkt 21.b.431(c) erstellt wurden,
viii)
der Exemplare sämtlicher Handbücher und deren Änderungen,
ix)
der Exemplare aller sonstigen von der zuständigen Behörde genehmigten Dokumente,

5.
der Konformitätserklärungen (EASA-Formblatt 52, siehe Anlage VIII) und Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1, siehe Anlage I), die sie für Organisationen, die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ohne Zulassung als Herstellungsbetrieb nach Hauptabschnitt A Abschnitt F dieses Anhangs herstellen, validiert hat.

b)
Die zuständige Behörde nimmt in die Aufzeichnungen Folgendes auf:

1.
Dokumente zum Nachweis der Verwendung alternativer Nachweisverfahren,
2.
Sicherheitsinformationen nach Punkt 21.B.15 und Folgemaßnahmen,
3.
die Anwendung von Schutz- und Flexibilitätsbestimmungen gemäß den Artikeln 70, 71 Absatz 1 und Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139.

c)
Die zuständige Behörde muss ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zertifikate, Genehmigungen, Autorisierungen und Einzelzulassungen führen.
d)
Alle in den Buchstaben a, b und c genannten Aufzeichnungen müssen vorbehaltlich der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
e)
Alle in den Buchstaben a, b und c genannten Aufzeichnungen müssen auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zur Verfügung gestellt werden.

21.B.60
Lufttüchtigkeitsanweisungen

Jede zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hat eine bei ihr eingehende Lufttüchtigkeitsanweisung einer zuständigen Behörde eines Nichtmitgliedstaates gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Bekanntmachung an die Agentur weiterzuleiten.

21.B.65
Aussetzung, Einschränkung und Widerruf

Die zuständige Behörde muss
a)
ein Zertifikat, eine Genehmigung, eine Fluggenehmigung, eine Autorisierung oder eine Einzelzulassung aussetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass es stichhaltige Gründe dafür gibt, dass eine solche Maßnahme erforderlich ist, um eine glaubwürdige Bedrohung der Flugsicherheit abzuwenden;
b)
ein Zertifikat, eine Genehmigung, eine Fluggenehmigung, eine Autorisierung oder eine Einzelzulassung aussetzen, widerrufen oder einschränken, wenn eine solche Maßnahme nach den Punkten 21.B.125, 21.B.225 oder 21.B.433 erforderlich ist;
c)
ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein Lärmzeugnis aussetzen oder widerrufen, wenn nachweislich einige der in Punkt 21.A.181(a) oder Punkt 21.A.211(a) genannten Bedingungen nicht erfüllt sind;
d)
ein Zertifikat, eine Genehmigung, eine Fluggenehmigung, eine Autorisierung oder eine Einzelzulassung ganz oder teilweise aussetzen oder einschränken, wenn unvorhersehbare Umstände, die sich der Kontrolle der zuständigen Behörde entziehen, ihre Inspektoren daran hindern, ihre Aufsichtspflichten während des Aufsichtsplanungszyklus wahrzunehmen.

ABSCHNITT B —
MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN

21.B.70
Zertifizierungsspezifikationen

Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 erarbeitet die Agentur Zertifizierungsspezifikationen sowie sonstige detaillierte Spezifikationen, darunter auch Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutz, die zuständige Behörden, Organisationen und Personen zum Nachweis der Kohärenz der Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV und V jener Verordnung und den in Artikel 9 Absatz 2 sowie in Anhang III jener Verordnung festgelegten Umweltschutzanforderungen nutzen können. Diese Spezifikationen müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus erkennen können, welche Bedingungen für die Ausstellung, Änderung oder Ergänzung von Zulassungen gelten.

21.B.75
Sonderbedingungen

a)
Die Agentur schreibt für ein Produkt ausführliche technische Sonderspezifikationen, die sogenannten Sonderbedingungen, vor, wenn die zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen aus den folgenden Gründen keine ausreichenden oder angemessenen Sicherheitsstandards enthalten:

1.
das Produkt besitzt neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale gegenüber der Konstruktionspraxis, auf der die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen beruhen;
2.
das Produkt ist für einen ungewöhnlichen Zweck bestimmt; oder
3.
Erfahrungen aus dem Betrieb anderer gleichartiger Produkte oder mit Produkten mit gleichartigen Konstruktionsmerkmalen oder neu erkannte Gefahren haben gezeigt, dass sich unsichere Bedingungen einstellen können.

b)
Die Sonderbedingungen enthalten die Sicherheitsstandards, die die Agentur für erforderlich hält, um ein Sicherheitsniveau entsprechend dem der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen festzulegen.

21.B.80
Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung

Wird eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die Grundlage der Musterzulassung fest und teilt diese dem Antragsteller mit. Die Grundlage der Musterzulassung umfasst
a)
die von der Agentur benannten Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die für das Produkt zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung gelten, es sei denn,

1.
der Antragsteller entscheidet selbst oder ist nach Punkt 21.A.15(f) verpflichtet, den Zertifizierungsspezifikationen zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurden. Entscheidet sich ein Antragsteller dafür, einer Zertifizierungsspezifikation zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurde, hat die Agentur in die Grundlage der Musterzulassung jede damit in direktem Zusammenhang stehende sonstige Zertifizierungsspezifikation aufzunehmen; oder
2.
die Agentur akzeptiert jede Alternative zu einer benannten, jedoch nicht erfüllbaren Zertifizierungsspezifikation, für die Ausgleichsfaktoren, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten, gefunden wurden; oder
3.
von der Agentur werden andere Mittel akzeptiert oder vorgegeben, die

i)
im Falle einer Musterzulassung den Nachweis der Einhaltung der wesentlichen Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 erbringen; oder
ii)
im Falle einer eingeschränkten Musterzulassung ein im Hinblick auf den Verwendungszweck angemessenes Sicherheitsniveau bieten; und

b)
etwaige von der Agentur vorgegebene Sonderbedingungen nach Punkt 21.B.75(a).

21.B.82
Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung von Luftfahrzeugen

Wird eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten fest und teilt diese dem Antragsteller mit. Die Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten umfasst:
a)
die von der Agentur benannten Zertifizierungsspezifikationen für die betrieblichen Eignungsdaten, die für das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Beantragung bzw. zum Zeitpunkt der ergänzenden Beantragung der betrieblichen Eignungsdaten gelten, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, es sei denn,

1.
der Antragsteller entscheidet selbst oder ist nach Punkt 21.A.15(f) verpflichtet, den Zertifizierungsspezifikationen zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurden. Entscheidet sich ein Antragsteller dafür, einer Zertifizierungsspezifikation zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurde, hat die Agentur in die Grundlage der Musterzulassung jede damit in direktem Zusammenhang stehende sonstige Zertifizierungsspezifikation aufzunehmen; oder
2.
die Agentur hat alternative Maßnahmen akzeptiert oder vorgegeben, um die Übereinstimmung mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV und V der Verordnung (EU) 2018/1139 nachzuweisen;

b)
etwaige von der Agentur vorgegebene Sonderbedingungen nach Punkt 21.B.75(a).

21.B.85
Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsspezifikationen für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung

a)
Wird eine Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug oder eine Musterzulassung für einen Motor beantragt, benennt die Agentur die geltenden Umweltschutzanforderungen und teilt sie dem Antragsteller mit. Benennung und Mitteilung müssen Folgendes enthalten:

(1)
Die geltenden Lärmschutzauflagen nach

i)
Anhang 16 des Abkommens von Chicago Band I Teil II Kapitel 1, wobei

A)
für Unterschall-Strahlflugzeuge die Kapitel 2, 3, 4 und 14 gelten;
B)
für Propellerflugzeuge die Kapitel 3, 4, 5, 6, 10 und 14 gelten;
C)
für Hubschrauber die Kapitel 8 und 11 gelten;
D)
für Überschall-Strahlflugzeuge Kapitel 12 gilt und
E)
für Luftfahrzeuge mit Kipprotoren Kapitel 13 gilt.

ii)
Anhang 16 des Abkommens von Chicago Band I wie folgt:

A)
Anlage 1 für Flugzeuge, für die Anhang 16 Kapitel 2 und 12 des Abkommens von Chicago Band I Teil II gelten;
B)
Anlage 2 für Flugzeuge, für die Anhang 16 Kapitel 3, 4, 5, 8, 13 und 14 des Abkommens von Chicago Band I Teil II gelten;
C)
Anlage 3 für Flugzeuge, für die Anhang 16 Kapitel 6 des Abkommens von Chicago Band I Teil II gelten;
D)
Anlage 4 für Flugzeuge, für die Anhang 16 Kapitel 11 des Abkommens von Chicago Band I Teil II gelten, und
E)
Anlage 6 für Flugzeuge, für die Anhang 16 Kapitel 10 des Abkommens von Chicago Band I Teil II gelten.

(2)
Die geltenden Emissionsschutzanforderungen nach Anhang 16 des Abkommens von Chicago Band II Teil II Kapitel 1 und 2 zur Verhinderung des absichtlichen Ablassens von Kraftstoff.
(3)
Die geltenden Anforderungen an die Rauch-, Gas- und Feinstaubemissionen von Triebwerken nach

i)
Anhang 16 des Abkommens von Chicago Band II Teil III Kapitel 1, wobei

A)
für Rauch- und Gasemissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb nur bei Unterschallgeschwindigkeit Kapitel 2 gilt;
B)
für Rauch- und Gasemissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb bei Überschallgeschwindigkeit Kapitel 3 gilt und
C)
für Feinstaubemissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb nur bei Unterschallgeschwindigkeit Kapitel 4 gilt.

ii)
Anhang 16 des Abkommens von Chicago Band II wie folgt:

A)
Anlage 1 für die Messung des Bezugsdruckverhältnisses;
B)
Anlage 2 für die Messung von Rauchemissionen;
C)
Anlage 3 für Instrumentierung und Techniken zur Messung von Gasemissionen;
D)
Anlage 4 für Spezifikationen für Kraftstoff, der bei der Emissionsprüfung von Luftfahrzeugtriebwerken verwendet werden soll;
E)
Anlage 5 für Instrumentierung und Techniken zur Messung von Gasemissionen aus Nachbrenner-Gasturbinentriebwerken;
F)
Anlage 6 für das Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften für Gas-, Rauch- und Feinstaubemissionen und
G)
Anlage 7 für Instrumentierung und Techniken zur Messung nicht flüchtiger Feinstaubpartikel.

(4)
Die geltenden Anforderungen an die CO2-Emissionen von Flugzeugen nach

i)
Anhang 16 des Abkommens von Chicago Band III Teil II Kapitel 1, wobei

A)
für Unterschall-Strahlflugzeuge Kapitel 2 gilt und
B)
für Unterschall-Propellerflugzeuge Kapitel 2 gilt.

ii)
Anhang 16 Band III des Abkommens von Chicago Anlagen 1 und 2 für Flugzeuge, für die Anhang 16 Kapitel 2 Band III Teil II des Abkommens von Chicago gilt.

(5)
Für Triebwerke die geltenden Anforderungen nach Anhang 16 Band II Teil IV und Anlage 8 des Abkommens von Chicago in Bezug auf die Bewertung nicht flüchtiger Feinstaubpartikel für Inventar- und Modellierungszwecke.

b)
(reserviert).

21.B.100
Umfang der Einbeziehung

a)
Die Agentur muss festlegen, inwieweit sie sich an der Verifizierung der Tätigkeiten und Daten zum Konformitätsnachweis beteiligt, die sich auf den Antrag auf eine Musterzulassung, eine eingeschränkte Musterzulassung, Genehmigung einer wesentlichen Änderung, eine ergänzende Musterzulassung, Genehmigung des Verfahrens für große Reparaturen oder eine ETSO-Zulassung für APU bezieht. Die Festlegung erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung der Konformitätsnachweise für die Positionen im Zertifizierungsprogramm. Diese Einschätzung berücksichtigt

die Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen nicht festgestellt wird, und

die potenziellen Folgen dieser Nichtübereinstimmung für die Produktsicherheit oder den Umweltschutz;

und berücksichtigt zumindest Folgendes:

1.
neuartige oder ungewöhnliche Merkmale des Zertifizierungsprojekts, einschließlich der Aspekte Betrieb, Organisation und Wissensmanagement;
2.
Komplexität der Konstruktion und/oder des Konformitätsnachweises;
3.
Kritikalität der Konstruktion oder Technologie und der damit verbundenen Sicherheits- und Umweltrisiken, einschließlich solcher, die bei ähnlichen Konstruktionen festgestellt wurden, und
4.
Leistungsfähigkeit und Erfahrung des Entwicklungsbetriebs des Antragstellers auf dem betreffenden Gebiet.

b)
Für die Genehmigung eines Verfahrens für geringfügige Reparaturen, einer geringfügigen Änderung oder einer anderen ETSO-Zulassung als APU hat die Agentur den Umfang ihrer Einbeziehung auf der Ebene des gesamten Zertifizierungsprojekts festzulegen und hierbei neuartige oder ungewöhnliche Merkmale, die Komplexität der Konstruktion und/oder des Konformitätsnachweises, die Kritikalität der Konstruktion oder Technologie sowie die Leistungsfähigkeit und Erfahrung des Entwicklungsbetriebs des Antragsstellers zu berücksichtigen.
c)
Die Agentur unterrichtet den Antragsteller über den Umfang ihrer Einbeziehung, den sie entsprechend anpasst, sobald sie Informationen erhält, die sich spürbar auf das bereits nach den Buchstaben a und b eingeschätzte Risiko auswirken. Die Agentur unterrichtet den Antragsteller über den geänderten Umfang ihrer Einbeziehung.

21.B.103
Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung

a)
Die Agentur stellt eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, ein Triebwerk oder einen Propeller oder eine eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug aus, sofern

1.
der Antragsteller Punkt 21.A.21 erfüllt;
2.
die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100 festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung, der gegebenenfalls nach Punkt 21.B.82 geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen festgestellt hat, und
3.
kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.

b)
Abweichend von Buchstabe a und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) kann die Agentur eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug ausstellen, bevor die Einhaltung der einschlägigen Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden sollen.

(ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT D —
ÄNDERUNGEN AN MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN

Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

21.B.105
Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung

Wird eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die geltende Grundlage der Musterzulassung, die geltenden Umweltschutzanforderungen und, sofern sich die Änderung auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach Punkt 21.A.101 fest und teilt diese dem Antragsteller mit.

21.B.107
Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung

a)
Die Agentur genehmigt eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung, sofern

1.
der Antragsteller, der die Genehmigung

i)
für eine geringfügige Änderung beantragt, Punkt 21.A.95 erfüllt oder
ii)
für eine erhebliche Änderung beantragt, Punkt 21.A.97 erfüllt;

2.
die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100 Buchstaben a oder b festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung, der gegebenenfalls nach Punkt 21.B.82 geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen festgestellt hat; und
3.
kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.

b)
Im Falle einer sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkenden Änderung und abweichend von Buchstabe a Nummern 1 und 2 sowie auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) kann die Agentur eine Änderung der Musterzulassung für ein Luftfahrzeug genehmigen, bevor die Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor diese Daten tatsächlich verwendet werden sollen.
c)
Die Genehmigung von Änderungen gegenüber Musterzulassungen muss die Genehmigung von Änderungen gegenüber betrieblichen Eignungsdaten abdecken.
d)
Die Genehmigungen einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung ist auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt, an denen die Änderung vorgenommen wurde.

ABSCHNITT E —
ERGÄNZUNGEN ZUR MUSTERZULASSUNG

Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.

21.B.109
Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle einer ergänzenden Musterzulassung

Wird eine ergänzende Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die geltende Grundlage der Musterzulassung, die geltenden Umweltschutzanforderungen und, sofern sich die Änderung auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach Punkt 21.A.101 fest und teilt diese dem Antragsteller mit.

21.B.111
Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung

a)
Die Agentur stellt eine ergänzende Musterzulassung aus, sofern

1.
der Antragsteller Punkt 21.A.115(b) erfüllt;
2.
die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100(a) festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung, der gegebenenfalls nach Punkt 21.B.82 geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen festgestellt hat; und
3.
kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.

b)
Im Falle einer sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkenden ergänzenden Musterzulassung und abweichend von Buchstabe a Nummern 1 und 2 sowie auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) kann die Agentur eine ergänzende Musterzulassung ausstellen, bevor die Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor diese Daten tatsächlich verwendet werden sollen.
c)
Die Genehmigung von Änderungen gegenüber einer ergänzenden Musterzulassung muss die Genehmigung von Änderungen gegenüber betrieblichen Eignungsdaten abdecken.
d)
Die ergänzende Musterzulassung ist auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt, an denen die erhebliche Änderung vorgenommen wird.

21.B.115
Nachweisverfahren

a)
Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden können.
b)
Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung können alternative Nachweisverfahren verwendet werden.
c)
Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden.

ABSCHNITT F —
HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21.B.120
Erstzulassungsverfahren

a)
Bei Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Einzelzulassung zum Nachweis der Konformität der einzelnen Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile muss die zuständige Behörde prüfen, ob der Antragsteller die geltenden Anforderungen erfüllt.
b)
Die zuständige Behörde muss über alle vorgebrachten Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung der beanstandeten Verstöße sowie Empfehlungen für die Ausstellung der Einzelzulassung Aufzeichnungen führen.
c)
Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller schriftlich alle bei der Überprüfung vorgebrachten Beanstandungen. Bei der Erstzulassung muss allen Beanstandungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde Folge geleistet werden, bevor die Einzelzulassung ausgestellt werden kann.
d)
Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass der Antragsteller die geltenden Anforderungen erfüllt, erteilt sie die Einzelzulassung (EASA-Formblatt 65, siehe Anlage XI).
e)
In der Einzelzulassung sind der Geltungsbereich der Zulassung, das Ablaufdatum und gegebenenfalls die entsprechenden Einschränkungen anzugeben.
f)
Einzelzulassungen dürfen längstens für eine Dauer von einem Jahr erteilt werden.

21.B.125
Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen

a)
Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.
b)
Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen der Einzelzulassung festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.

Beanstandungen der Stufe 1 umfassen auch:

1.
jede Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Organisation nach Punkt 21.A.9 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung,
2.
die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Einzelzulassung durch Einreichung gefälschter Nachweise und
3.
die nachweislich missbräuchliche oder betrügerische Verwendung der Einzelzulassung.

c)
Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen der Einzelzulassung festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt.
d)
Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise ermittelte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Organisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen. Bezieht sich eine Beanstandung der Stufe 1 direkt auf ein Luftfahrzeug, muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, informieren.

1.
Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen ergreifen, um Tätigkeiten der betreffenden Organisation zu untersagen oder einzuschränken und, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf der Einzelzulassung ergreifen oder diese ganz oder teilweise einschränken oder aussetzen, je nach Ausmaß der Beanstandung der Stufe 1, bis die Organisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.
2.
Bei Beanstandungen der Stufe 2

i)
muss die zuständige Behörde der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als drei Monate beträgt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Organisation die Beanstandung schriftlich mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung verlangt werden. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art der Beanstandung kann die zuständige Behörde die Frist von drei Monaten verlängern, wenn ihr ein zufriedenstellender Abhilfemaßnahmenplan vorgelegt wird und sie diesem zustimmt.
ii)
muss die zuständige Behörde den Abhilfemaßnahmenplan und den von der Organisation vorgeschlagenen Umsetzungsplan bewerten und diese akzeptieren, wenn sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass diese ausreichen, um der Nichteinhaltung abzuhelfen.
iii)
muss die zuständige Behörde, sofern die Organisation keinen akzeptablen Abhilfemaßnahmenplan vorlegt oder die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist durchführt, die Beanstandung auf Stufe 1 hochstufen und die unter Buchstabe f Nummer 1 Ziffer i festgelegten Maßnahmen ergreifen.

e)
Die zuständige Behörde kann zu jedem der folgenden Fälle, in denen Beanstandungen nicht in Stufe 1 oder Stufe 2 eingestuft werden müssen, Bemerkungen abgeben:

1.
zu jedem Posten, dessen Leistung als ineffektiv bewertet wurde,
2.
wenn festgestellt wurde, dass ein Posten das Potenzial hat, eine Nichteinhaltung gemäß den Buchstaben b oder c zu verursachen,
3.
wenn Vorschläge oder Verbesserungen für die Gesamtsicherheitsleistung der Organisation von Interesse sind.

Die gemäß diesem Buchstaben abgegebenen Bemerkungen müssen der Organisation schriftlich mitgeteilt und von der zuständigen Behörde aufgezeichnet werden.

21.B.130
Erteilung von Einzelzulassungen

a)
Nach der Feststellung, dass ein Hersteller den einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt A, Abschnitt A genügt, haben die zuständigen Behörden bei Nachweis der Konformität der einzelnen Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile (EASA-Formblatt 65, siehe Anlage XI) zügig eine Einzelzulassung zu erteilen.
b)
In Einzelzulassungen sind der Umfang der Zulassung, ein Ablaufdatum und, sofern zutreffend, vorgeschriebene Beschränkungen zur Zulassung anzugeben.
c)
Einzelzulassungen sind für eine Dauer von längstens einem Jahr zu erteilen.

21.B.135
Beibehaltung von Einzelzulassungen

Die zuständigen Behörden haben Einzelzulassungen so lange fortzuführen, wie:
a)
der Hersteller ordnungsgemäß das EASA-Formblatt 52 (siehe Anlage VIII) als Konformitätserklärung für vollständige Luftfahrzeuge bzw. das EASA-Formblatt 1 (siehe Anlage I) für andere Produkte als vollständige Luftfahrzeuge, Bau- und Ausrüstungsteile verwendet und
b)
Inspektionen der zuständigen Behörde vor Validierung des EASA-Formblatts 52 (siehe Anlage VIII) oder des EASA-Formblatts 1 (siehe Anlage I) gemäß Nummer 21.A.130 Buchstabe c keine Verstöße gegen die im Handbuch des Herstellers enthaltenen Anforderungen oder Verfahrensvorschriften oder gegen die Konformität der betreffenden Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ergeben haben. Bei diesen Inspektionen ist mindestens zu prüfen, dass:

1.
die Zulassung das zu validierende Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil betrifft und gültig bleibt;
2.
das in Nummer 21.A.125A Buchstabe b beschriebene Handbuch und dessen in der Einzelzulassung angegebener Änderungsstand vom Hersteller als grundlegendes Arbeitsdokument verwendet wird. Anderenfalls sind die Inspektion abzubrechen und die Freigabebescheinigungen deshalb nicht zu validieren;
3.
die Herstellung unter den durch die Einzelzulassung vorgeschriebenen Bedingungen und sonst befriedigend durchgeführt wurde;
4.
Inspektionen und Tests (einschließlich Testflügen, soweit zweckmäßig) gemäß den Nummern 21.A.130 Buchstabe b Ziffer 2 und/oder Buchstabe b Ziffer 3 unter den durch die Einzelzulassung vorgeschriebenen Bedingungen und sonst befriedigend durchgeführt wurden;
5.
die in der Einzelzulassung beschriebenen oder genannten Inspektionen durch die zuständige Behörde mit befriedigendem Ergebnis durchgeführt wurden;
6.
die Konformitätserklärung den Bestimmungen gemäß Nummer 21.A.130 genügt und die darin gemachten Angaben deren Validierung nicht ausschließen und

c)
ein etwaiges Ablaufdatum der Einzelzulassung noch nicht erreicht wurde.

21.B.140
Ergänzung von Einzelzulassungen

a)
Die zuständigen Behörden haben Ergänzungen zu Einzelzulassungen gemäß Nummer 21.B.120 im erforderlichen Umfang zu prüfen.
b)
Die zuständigen Behörden haben Einzelzulassungen zu ergänzen, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die Anforderungen gemäß Hauptabschnitt A Abschnitt F weiterhin eingehalten werden.

21.B.145
Beschränkung, Aussetzung und Widerruf von Einzelzulassungen

a)
Die Beschränkung, die Aussetzung oder der Widerruf einer Einzelzulassung ist deren Inhaber schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat die Gründe für die Beschränkung, die Aussetzung oder den Widerruf anzugeben und den Inhaber der Einzelzulassung auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.
b)
Ausgesetzte Einzelzulassungen dürfen nur nach erneuter Feststellung der Einhaltung von Hauptabschnitt A Abschnitt F dieses Anhangs wieder erteilt werden.

21.B.150
Aufzeichnungspflichten

a)
Die zuständigen Behörden haben Aufzeichnungssysteme einzurichten, durch die sämtliche Vorgänge für Ausstellung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf einer Einzelzulassung verfolgt werden können.
b)
Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:

1.
die vom Antragsteller oder Inhaber der Einzelzulassung eingereichten Dokumente,
2.
die während Untersuchungen und Inspektionen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in Nummer 21.B.120 definierten Elemente verzeichnen,
3.
die Einzelzulassung, einschließlich Änderungen, und
4.
Protokolle der Besprechungen mit dem Hersteller.

c)
Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf der Einzelzulassung noch mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.
d)
Die zuständigen Behörden haben auch Aufzeichnungen zu allen von ihnen validierten Konformitätserklärungen (EASA-Formblatt 52, siehe Anlage VIII) und offiziellen Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1, siehe Anlage I) zu führen.

ABSCHNITT G —
GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

21.B.215
Nachweisverfahren

a)
Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden können.
b)
Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung können alternative Nachweisverfahren verwendet werden.
c)
Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden.

21.B.220
Erstzulassungsverfahren

a)
Bei Eingang eines Antrags auf erstmalige Erteilung einer Zulassung als Herstellungsbetrieb muss die zuständige Behörde die Erfüllung der geltenden Anforderungen durch den Antragsteller überprüfen.
b)
Während der Überprüfung für die Erstzulassung muss mindestens einmal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter des Antragstellers einberufen werden, um sicherzustellen, dass dieser seine Aufgabe und Rechenschaftspflicht versteht.
c)
Die zuständige Behörde muss über alle vorgebrachten Beanstandungen, Abschlussmaßnahmen sowie Empfehlungen für die Erteilung der Zulassung als Herstellungsbetrieb Aufzeichnungen führen.
d)
Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller schriftlich alle bei der Überprüfung vorgebrachten Beanstandungen. Bei der Erstzulassung muss allen Beanstandungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde Folge geleistet werden, bevor die Zulassung ausgestellt werden kann.
e)
Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass der Antragsteller die anwendbaren Anforderungen erfüllt, erteilt sie die Zulassung als Herstellungsbetrieb (EASA-Formblatt 55, siehe Anlage X).
f)
Das Aktenzeichen der Zulassung muss in der von der Agentur vorgegebenen Weise auf dem EASA-Formblatt 55 angegeben werden.
g)
Die Zulassung ist unbefristet zu erteilen. Die Rechte, der Umfang der Tätigkeiten, deren Durchführung der Organisation gestattet ist, einschließlich eventueller Einschränkungen, werden in den der Zulassung beigefügten Genehmigungsbedingungen aufgeführt.

21.B.221
Aufsichtsgrundsätze

a)
Die zuständige Behörde überprüft

1.
die Einhaltung der für Organisationen geltenden Anforderungen vor Erteilung der Zulassung als Herstellungsbetrieb,
2.
die fortlaufende Einhaltung der geltenden Anforderungen durch Organisationen, denen sie die Zulassung erteilt hat,
3.
die Umsetzung geeigneter, von der zuständigen Behörde auferlegter Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt 21.B.20(c) und (d).

b)
Diese Überprüfung muss

1.
durch Unterlagen gestützt sein, die speziell dazu bestimmt sind, den Personen, die für die Aufsicht verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben,
2.
für die betreffenden Organisationen die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten verfügbar machen,
3.
auf Beurteilungen, Audits, Inspektionen und, falls erforderlich, auf unangekündigten Inspektionen, beruhen,
4.
der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise liefern, falls weitere Maßnahmen, einschließlich der in Punkt 21.B.225 vorgesehenen Maßnahmen, erforderlich sind.

c)
Die zuständige Behörde muss den Umfang der Aufsicht nach den Buchstaben a und b auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten festlegen.
d)
Befinden sich Einrichtungen der Organisation in mehr als einem Staat, kann die nach Punkt 21.1 zuständige Behörde vereinbaren, dass Aufsichtsaufgaben von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die Einrichtungen befinden, oder von der Agentur im Falle der Einrichtungen durchgeführt werden, die sich außerhalb eines Gebiets befinden, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, werden über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert.
e)
Für die Aufsicht über Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, unterrichtet die nach Punkt 21.1 zuständige Behörde die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats bevor sie selbst Vor-Ort-Audits oder -Inspektionen solcher Einrichtungen durchführt.
f)
Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält.

21.B.222
Aufsichtsprogramm

a)
Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten, das die Aufsichtstätigkeiten nach Punkt 21.B.221(a) umfasst.
b)
Das Aufsichtsprogramm muss die spezifische Natur der Organisation, die Komplexität ihrer Tätigkeiten und die Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten berücksichtigen, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss Folgendes enthalten sein:

1.
Beurteilungen, Audits und Inspektionen und gegebenenfalls

i)
Beurteilungen des Managementsystems und Verfahrensaudits,
ii)
Produktaudits einer repräsentativen Stichprobe der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die in den Tätigkeitsbereich der Organisation fallen,
iii)
Stichproben der durchgeführten Arbeiten und
iv)
unangekündigte Inspektionen,

2.
Besprechungen zwischen dem verantwortlichen Betriebsleiter und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide Parteien über alle wesentlichen Aspekte auf dem Laufenden bleiben.

c)
Der Aufsichtsplanungszyklus darf 24 Monate nicht überschreiten.
d)
Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass

1.
die Organisation nachweislich in der Lage ist, die Gefahren für die Flugsicherheit wirksam zu erkennen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen,
2.
die Organisation laufend nachgewiesen hat, dass sie Punkt 21.A.147 und Punkt 21.A.148 genügt und die vollständige Kontrolle über alle Änderungen des Produktionsmanagementsystems hat,
3.
keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden,
4.
alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.225 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.

Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Bedingungen in Buchstabe d Nummern 1 bis 4 ein wirksames und fortlaufendes System für Meldungen an die zuständige Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.

e)
Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.
f)
Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen effektiv durchgeführt wurden.
g)
Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit Empfehlungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung, in den die Ergebnisse der Aufsicht einfließen.

21.B.225
Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen

a)
Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.
b)
Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Zulassung, einschließlich der Genehmigungsbedingungen, festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.

Beanstandungen der Stufe 1 umfassen Folgendes:

1.
jede Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Organisation nach Punkt 21.A.9 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung,
2.
die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Zulassung als Herstellungsbetrieb durch Einreichung gefälschter Nachweise,
3.
jegliche festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung der Zulassung als Herstellungsbetrieb und
4.
die Nichtbestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters nach Punkt 21.A.245(a).

c)
Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Zulassung, einschließlich der Genehmigungsbedingungen, festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt.
d)
Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise ermittelte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Organisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen. Bezieht sich eine Beanstandung der Stufe 1 direkt auf ein Luftfahrzeug, muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, informieren.

1.
Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen ergreifen, um Tätigkeiten der betreffenden Organisation zu untersagen oder einzuschränken und, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf der Zulassung als Herstellungsbetrieb ergreifen oder diese ganz oder teilweise einschränken oder aussetzen, je nach Ausmaß der Beanstandung der Stufe 1, bis die Organisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.
2.
Bei Beanstandungen der Stufe 2

i)
muss die zuständige Behörde der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als drei Monate beträgt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Organisation die Beanstandung schriftlich mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung verlangt werden. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art der Beanstandung kann die zuständige Behörde die Frist von drei Monaten verlängern, wenn ihr ein zufriedenstellender Abhilfemaßnahmenplan vorgelegt wird und sie diesem zustimmt.
ii)
muss die zuständige Behörde den von der Organisation vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmenplan und Umsetzungsplan bewerten und akzeptieren, wenn sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass diese ausreichen, um der Nichteinhaltung abzuhelfen.
iii)
muss die zuständige Behörde, sofern die Organisation keinen akzeptablen Abhilfemaßnahmenplan vorlegt oder die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist durchführt, die Beanstandung auf Stufe 1 hochstufen und die unter Buchstabe d Nummer 1 festgelegten Maßnahmen ergreifen.

e)
Die zuständige Behörde kann zu jedem der folgenden Fälle, in denen Beanstandungen nicht in Stufe 1 oder Stufe 2 eingestuft werden müssen, Bemerkungen abgeben:

1.
zu jedem Posten, dessen Leistung als ineffektiv bewertet wurde, oder
2.
wenn festgestellt wurde, dass ein Posten das Potenzial hat, eine Nichteinhaltung gemäß den Buchstaben b oder c zu verursachen, oder
3.
wenn Vorschläge oder Verbesserungen für die Gesamtsicherheitsleistung der Organisation von Interesse sind.

Die gemäß diesem Buchstaben abgegebenen Bemerkungen müssen der Organisation schriftlich mitgeteilt und von der zuständigen Behörde aufgezeichnet werden.

21.B.230
Ausstellung von Zertifikaten

a)
Nach befriedigender Feststellung, dass der Herstellungsbetrieb den einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt A Abschnitt G genügt, haben die zuständigen Behörden zügig eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb (EASA-Formblatt 55, siehe Anlage X) zu erteilen.
b)
Die Referenz ist in der von der Agentur vorgegebenen Weise auf dem EASA-Formblatt 55 zu vermerken.

21.B.235
Weitere Überwachung

a)
Zur Überprüfung der Beibehaltung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb hat die zuständige Behörde eine kontinuierliche weitere Überwachung durchzuführen:

1.
um zu prüfen, dass das Qualitätssystem des Inhabers der Genehmigung als Herstellungsbetrieb weiterhin den Anforderungen gemäß Hauptabschnitt A Abschnitt G genügt,
2.
um zu prüfen, dass die Organisation des Inhabers der Genehmigung als Herstellungsbetrieb die Arbeiten gemäß der Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb durchführt,
3.
zur Prüfung der Verfahrensvorschriften des Handbuchs des Herstellungsbetriebs auf Wirksamkeit und
4.
zur Überwachung der Standards der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile an Stichproben.

b)
Die weitere Überwachung ist gemäß Nummer 21.B.220 durchzuführen.
c)
Die zuständigen Behörden haben durch planmäßige weitere Überwachung sicherzustellen, dass Genehmigungen als Herstellungsbetrieb während eines Zeitraums von 24 Monaten vollständig auf Einhaltung dieses Anhangs I (Teil 21) geprüft werden. Die weitere Überwachung kann aus mehreren Einzeluntersuchungen in diesem Zeitraum bestehen. Die Anzahl der Audits kann von der Komplexität des Betriebs, der Anzahl der Betriebsstätten und der Kritikalität der Herstellung abhängen. Mindestens aber haben die zuständigen Behörden Tätigkeiten der weiteren Überwachung bei Inhabern einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb einmal jährlich durchzuführen.

21.B.240
Änderungen am System des Produktionsmanagements

a)
Bei Eingang eines Antrags auf eine signifikante Änderung des Produktionsmanagementsystems muss die zuständige Behörde die Erfüllung der geltenden Anforderungen dieses Anhangs überprüfen, bevor sie die Genehmigung erteilt.
b)
Die zuständige Behörde muss die Bedingungen festlegen, unter denen der Betrieb der Organisation während der Beurteilung der Änderung fortgesetzt werden darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Zulassung als Herstellungsbetrieb ausgesetzt werden muss.
c)
Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die anwendbaren Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung.
d)
Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen prüft die zuständige Behörde die Notwendigkeit, die Zulassung der Organisation zu beschränken, auszusetzen oder zu widerrufen, wenn die Organisation signifikante Änderungen des Produktionsmanagementsystems ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde nach Buchstabe c durchführt.
e)
Bei nicht signifikanten Änderungen des Produktionsmanagementsystems muss die zuständige Behörde die Überprüfung solcher Änderungen in ihre fortlaufende Aufsicht nach den in Punkt 21.B.221 dargelegten Grundsätzen aufnehmen. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die zuständige Behörde der Organisation dies mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt 21.B.225.

21.B.245
Aussetzung und Widerruf von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

a)
Verstöße der Stufen 1 oder 2: Die zuständigen Behörden haben Genehmigungen als Herstellungsbetrieb wie folgt ganz oder teilweise einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen:

1.
Bei Verstößen der Stufe 1 ist die Genehmigung als Herstellungsbetrieb unverzüglich einzuschränken oder auszusetzen. Sie ist zu widerrufen, wenn nicht der Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb die Anforderungen von Nummer 21.A.158 Buchstabe c Ziffer 1 erfüllt.
2.
Bei Verstößen der Stufe 2 hat die zuständige Behörde über Beschränkungen des Umfangs der Genehmigung durch vorübergehende vollständige oder teilweise Aussetzung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb zu entscheiden. Sie ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb die Anforderungen von Nummer 21.A.158 Buchstabe c Ziffer 2 nicht erfüllt.

b)
Die Einschränkung, Aussetzung bzw. der Widerruf der Genehmigung als Herstellungsbetrieb ist dem Inhaber der Genehmigung schriftlich mitzuteilen. Im Bescheid haben die zuständigen Behörden die Gründe für die Aussetzung bzw. den Widerruf anzugeben und den Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb auf sein Einspruchsrecht hinzuweisen.
c)
Ausgesetzte Genehmigungen als Herstellungsbetrieb dürfen nur nach erneuter Feststellung der Einhaltung von Hauptabschnitt A Abschnitt G wieder erteilt werden.

21.B.260
Aufzeichnungspflichten

a)
Die zuständigen Behörden haben Aufzeichnungssysteme einzurichten, durch die sämtliche Vorgänge für Ausstellung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb verfolgt werden können.
b)
Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:

1.
die vom Antragsteller der Genehmigung als Herstellungsbetrieb oder Inhaber des betreffenden Zertifikats eingereichten Dokumente,
2.
die während Untersuchungen und Inspektionen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in Nummer 21.B.220 definierten Elemente einschließlich der gemäß Nummer 21.B.225 festgestellten Verstöße verzeichnen,
3.
das Programm der weiteren Überwachung einschließlich Aufzeichnungen über durchgeführte Untersuchungen,
4.
das Zertifikat der Genehmigung als Herstellungsbetrieb, einschließlich Änderungen,
5.
Protokolle der Besprechungen mit dem Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb.

c)
Die Aufzeichnungen sind mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

ABSCHNITT H —
LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE

21.B.320
Untersuchung

a)
Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben zu Antragstellern oder Inhabern von Lufttüchtigkeitszeugnissen Untersuchungen in so ausreichendem Umfang durchzuführen, dass sie die Zeugnisse bzw. Zulassungen pflichtgemäß erteilen, fortführen, ergänzen, aussetzen oder widerrufen können.
b)
Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben Verfahrensvorschriften zur Prüfung mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:

1.
Prüfung der Berechtigung des Antragstellers,
2.
Prüfung der Berechtigung des Antrags,
3.
Klassifizierung von Lufttüchtigkeitszeugnissen,
4.
Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation,
5.
Inspektion des Luftfahrzeugs,
6.
Festlegung der notwendigen Bedingungen, Einschränkungen oder Begrenzungen der Lufttüchtigkeitszeugnisse.

21.B.325
Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen

a)
Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 25, siehe Anlage VI) zügig auszustellen oder zu ändern, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen von Nummer 21.B.326 und die einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt A Abschnitt H dieses Anhangs I (Teil 21) eingehalten wurden.
b)
Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 24, siehe Anlage V) zügig auszustellen oder zu ändern, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen von Nummer 21.B.327 und die einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt A Abschnitt H dieses Anhangs I (Teil 21) eingehalten wurden.
c)
Neben den in Buchstabe a bzw. b genannten Lufttüchtigkeitszeugnissen muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats für neue Luftfahrzeuge und gebrauchte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat Folgendes ausstellen:

1.
für Luftfahrzeuge, die unter Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15a, Anlage II);
2.
für neue Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c, Anlage II);
3.
für gebrauchte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat, die unter Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c, Anlage II), sobald die zuständige Behörde die Lufttüchtigkeit geprüft hat.

21.B.326
Lufttüchtigkeitszeugnis

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein Lufttüchtigkeitszeugnis auszustellen für:
a)
neue Luftfahrzeuge:

1.
nach Vorlage der gemäß Punkt 21.A.174(b)(2) erforderlichen Unterlagen;
2.
nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug der genehmigten Bauart entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen; und
3.
nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug den zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt.

b)
gebrauchte Luftfahrzeuge:

1.
nach Vorlage der gemäß Punkt 21.A.174(b)(3) erforderlichen Unterlagen, die belegen, dass:

i)
das Luftfahrzeug einer Musterbauart entspricht, die nach einer Musterzulassung und etwaigen ergänzenden Musterzulassungen oder einer gemäß diesem Anhang I (Teil 21) genehmigten Änderung oder Reparatur genehmigt ist, und
ii)
die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen eingehalten wurden, und
iii)
Inspektionen des Luftfahrzeugs gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil-M) bzw. von Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorgenommen wurden, und
iv)
das Luftfahrzeug den zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügte.

2.
nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug der genehmigten Bauart entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen; und
3.
nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt.

21.B.327
Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis

a)
Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats stellt ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis aus für:

1.
neue Luftfahrzeuge:

i)
nach Vorlage der gemäß Nummer 21.A.174 Buchstabe b Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen;
ii)
nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur unter einer eingeschränkten Musterzulassung oder gemäß besonderer Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen.

2.
gebrauchte Luftfahrzeuge:

i)
nach Vorlage der gemäß Nummer 21.A.174 Buchstabe b Ziffer 3 erforderlichen Unterlagen, die belegen, dass:

A)
das Luftfahrzeug einer Konstruktion entspricht, die von der Agentur unter einer eingeschränkten Musterzulassung oder gemäß besonderer Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit und etwaigen ergänzenden Musterzulassungen oder einer gemäß diesem Anhang I (Teil 21) genehmigten Änderung oder Reparatur genehmigt wurde, und
B)
die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt wurden und
C)
Inspektionen des Luftfahrzeugs gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil-M) bzw. von Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorgenommen wurden;

ii)
nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug der genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen.

b)
Für Luftfahrzeuge, bei denen die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten wesentlichen Anforderungen nicht eingehalten werden können, und die nicht für eine eingeschränkte Musterzulassung in Frage kommen, hat die Agentur in dem zur Berücksichtigung von Abweichungen von diesen wesentlichen Anforderungen erforderlichen Umfang

1.
besondere Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit herauszugeben und deren Einhaltung zu prüfen, um eine angemessene Sicherheit hinsichtlich der beabsichtigten Nutzung zu gewährleisten und
2.
Beschränkungen der Nutzung dieses Luftfahrzeugs festzulegen.

c)
Beschränkungen der Nutzung werden mit eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, einschließlich Luftraumeinschränkungen, in dem Umfang verknüpft, der zur Berücksichtigung von Abweichungen von wesentlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit, die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind, erforderlich ist.

21.B.330
Aussetzung und Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen

a)
Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein Lufttüchtigkeitszeugnis auszusetzen oder zu widerrufen, sobald Belege für einen Verstoß gegen die in Nummer 21.A.181 Buchstabe a spezifizierten Bedingungen vorliegen.
b)
Im Bescheid über Aussetzung oder Widerruf eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses hat die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats die Gründe für die Aussetzung bzw. den Widerruf anzugeben und den Inhaber des Zeugnisses auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

21.B.345
Aufzeichnungspflichten

a)
Die zuständigen Behörden des Eintragungsstaates haben Aufzeichnungssysteme einzurichten, durch die sämtliche Vorgänge für Ausstellung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen verfolgt werden können.
b)
Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:

1.
die vom Antragsteller eingereichten Dokumente;
2.
die während der Untersuchungen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in Nummer 21.B.320 Buchstabe b definierten Elemente verzeichnen, und
3.
eine Kopie des Zertifikats bzw. der Zulassung mit deren Ergänzungen.

c)
Die Aufzeichnungen sind nach der Löschung im betreffenden nationalen Register noch mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

ABSCHNITT I —
LÄRMSCHUTZZEUGNISSE

21.B.420
Untersuchung

a)
Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben zu Antragstellern oder Inhabern von Lärmschutzzeugnissen Untersuchungen in so ausreichendem Umfang durchzuführen, dass sie die Zeugnisse pflichtgemäß erteilen, fortführen, ergänzen, aussetzen oder widerrufen können.
b)
Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben Verfahrensvorschriften zu Prüfungen als Teil der dokumentierten Verfahrensvorschriften mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:

1.
Prüfung der Berechtigung,
2.
Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation,
3.
Inspektion des Luftfahrzeugs.

21.B.425
Ausstellung von Lärmzeugnissen

Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben Lärmschutzzeugnisse (EASA-Formblatt 45, siehe Anlage VII) zügig auszustellen oder zu ergänzen, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die einschlägigen Anforderungen gemäß Hauptabschnitt A Abschnitt I erfüllt werden.

21.B.430
Aussetzung und Widerruf von Lärmschutzzeugnissen

a)
Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben ein Lärmschutzzeugnis auszusetzen oder zu widerrufen, sobald Anzeichen für einen Verstoß gegen die in Nummer 21.A.211 Buchstabe a spezifizierten Bedingungen vorliegen.
b)
Im Bescheid über Aussetzung und Widerruf eines Lärmschutzzeugnisses haben die zuständigen Behörden des Eintragungsstaates die Gründe für die Aussetzung bzw. den Widerruf anzugeben und dessen Inhaber auf sein Einspruchsrecht hinzuweisen.

21.B.445
Aufzeichnungspflichten

a)
Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben Aufzeichnungssysteme mit Kriterien einer Mindestaufbewahrung einzurichten, durch die sämtliche Vorgänge für Ausstellung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf eines Lärmschutzzeugnisses verfolgt werden können.
b)
Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:

1.
die vom Antragsteller eingereichten Dokumente;
2.
die während der Untersuchungen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in Nummer 21.B.420 Buchstabe b definierten Elemente verzeichnen, und
3.
eine Kopie des Zeugnisses mit dessen Ergänzungen.

c)
Die Aufzeichnungen sind nach der Löschung im betreffenden nationalen Register noch mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

ABSCHNITT J —
GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB

21.B.430
Erstzulassungsverfahren

a)
Bei Eingang eines Antrags auf erstmalige Erteilung einer Zulassung als Entwicklungsbetrieb muss die zuständige Behörde die Einhaltung der anwendbaren Anforderungen durch den Antragsteller überprüfen.
b)
Während der Untersuchung für die Erstzulassung muss mindestens einmal eine Besprechung mit dem Leiter des Entwicklungsbetriebs einberufen werden, um sicherzustellen, dass dieser seine Aufgabe und Rechenschaftspflicht versteht.
c)
Die zuständige Behörde muss über alle vorgebrachten Beanstandungen, Abschlussmaßnahmen sowie Empfehlungen für die Erteilung der Zulassung als Entwicklungsbetrieb Aufzeichnungen führen.
d)
Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller schriftlich alle bei der Überprüfung vorgebrachten Beanstandungen. Bei der Erstzulassung muss allen Beanstandungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde Folge geleistet werden, bevor die Zulassung als Entwicklungsbetrieb ausgestellt werden kann.
e)
Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass der Antragsteller die anwendbaren Anforderungen erfüllt, erteilt sie die Zulassung als Entwicklungsbetrieb.
f)
Das Aktenzeichen der Zulassung muss in der von der Agentur vorgegebenen Weise auf der Zulassung als Entwicklungsbetrieb angegeben werden.
g)
Die Zulassung wird für eine unbegrenzte Dauer erteilt. Die Rechte und der Umfang der Tätigkeiten, deren Durchführung dem Entwicklungsbetrieb gestattet ist, einschließlich eventuell geltender Einschränkungen, werden in den der Zulassung als Entwicklungsbetrieb beigefügten Genehmigungsbedingungen aufgeführt.

21.B.431
Aufsichtsgrundsätze

Die zuständige Behörde muss überprüfen, ob zugelassene Organisationen weiterhin die anwendbaren Anforderungen erfüllen.
a)
Die Überprüfung muss

1.
sich auf Unterlagen stützen, die speziell dazu bestimmt sind, dem für die Aufsicht verantwortlichen Personal Anleitung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu geben,
2.
für die betreffenden Organisationen die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten verfügbar machen,
3.
auf Beurteilungen, Audits, Inspektionen und, falls erforderlich, auf unangekündigten Inspektionen, beruhen,
4.
der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise liefern, falls weitere Maßnahmen, einschließlich der in Punkt 21.B.433 vorgesehenen Maßnahmen, erforderlich sind.

b)
Der Umfang der Aufsicht nach Buchstabe a wird von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten bestimmt.
c)
Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält.

21.B.432
Aufsichtsprogramm

a)
Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten, das die Aufsichtstätigkeiten nach Punkt 21.B.431(a) umfasst.
b)
Das Aufsichtsprogramm muss die spezifische Natur der Organisation, die Komplexität ihrer Tätigkeiten und die Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten berücksichtigen, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss Folgendes enthalten sein:

1.
Beurteilungen, Audits und Inspektionen und gegebenenfalls

i)
Beurteilungen des Managementsystems und Verfahrensaudits,
ii)
Produktaudits einer repräsentativen Stichprobe der Entwicklung und Zertifizierung der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die in den Tätigkeitsbereich der Organisation fallen,
iii)
Stichproben der durchgeführten Arbeiten,
iv)
unangekündigte Inspektionen,

2.
Besprechungen zwischen dem Leiter des Entwicklungsbetriebs und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide über wesentliche Probleme auf dem Laufenden bleiben.

c)
Der Aufsichtsplanungszyklus darf 24 Monate nicht überschreiten.
d)
Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass

1.
die Organisation nachweislich in der Lage ist, die Gefahren für die Flugsicherheit wirksam zu erkennen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen,
2.
die Organisation kontinuierlich nachgewiesen hat, dass sie Punkt 21.A.247 genügt und die vollständige Kontrolle über alle Änderungen des Konstruktionsmanagementsystems hat,
3.
keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden,
4.
alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.433(d) akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.

Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Bedingungen in Buchstabe d Nummern 1 bis 4 ein wirksames und fortlaufendes System für Meldungen an die zuständige Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.

e)
Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.
f)
Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen effektiv durchgeführt wurden.
g)
Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit Empfehlungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung, in den die Ergebnisse der Aufsicht einfließen.

21.B.433
Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen

a)
Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.
b)
Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Organisationszulassung, einschließlich der Genehmigungsbedingungen, festgestellt wird, die zu einer unkontrollierten Nichteinhaltung und zu einem potenziell unsicheren Zustand führen kann.

Beanstandungen der Stufe 1 umfassen auch Folgendes:

1.
jede Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Organisation nach Punkt 21.A.9 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung,
2.
die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Zulassung als Entwicklungsbetrieb durch Einreichung gefälschter Nachweise,
3.
die nachweislich missbräuchliche oder betrügerische Verwendung der Zulassung als Entwicklungsbetrieb,
4.
die Nichtbenennung eines Leiters des Entwicklungsbetriebs nach Punkt 21.A.245(a).

c)
Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Organisationszulassung, einschließlich der Genehmigungsbedingungen, festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt.
d)
Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise festgestellte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Organisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen. Bezieht sich eine Beanstandung der Stufe 1 direkt auf ein Produkt, muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, informieren.

1.
Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde

i)
der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist, jedoch nicht mehr als 21 Arbeitstage beträgt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Organisation die Beanstandungen schriftlich mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung verlangt werden.
ii)
den von der Organisation vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmenplan und Umsetzungsplan bewerten und akzeptieren, wenn sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass diese ausreichen, um der Nichteinhaltung abzuhelfen.
iii)
— sofern die Organisation keinen akzeptablen Abhilfemaßnahmenplan vorlegt oder Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten Frist durchführt — unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Tätigkeiten der betreffenden Organisation zu untersagen oder einzuschränken, und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um die Zulassung als Entwicklungsbetrieb zu widerrufen oder sie ganz oder teilweise einzuschränken oder auszusetzen, je nach Ausmaß der Beanstandung der Stufe 1, bis die Organisation erfolgreich Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.

2.
Bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die zuständige Behörde

i)
der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als drei Monate beträgt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Organisation die Beanstandungen schriftlich mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen verlangt werden. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art der Beanstandung kann die zuständige Behörde die Frist von drei Monaten verlängern, wenn ihr ein zufriedenstellender Abhilfemaßnahmenplan vorgelegt wird und sie diesem zustimmt.
ii)
den von der Organisation vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmenplan und Umsetzungsplan bewerten und akzeptieren, wenn sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass diese ausreichen, um der Nichteinhaltung abzuhelfen.
iii)
— sofern die Organisation keinen akzeptablen Abhilfemaßnahmenplan vorlegt oder Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist durchführt — die Beanstandung auf Stufe 1 hochstufen und die unter Buchstabe d Nummer 1 festgelegten Maßnahmen ergreifen.

e)
Die zuständige Behörde kann zu jedem der folgenden Fälle, in denen keine Beanstandungen der Stufe 1 oder Stufe 2 vorliegen, Bemerkungen abgeben:

1.
zu jedem Posten, dessen Leistung als ineffektiv bewertet wurde,
2.
wenn festgestellt wurde, dass ein Posten das Potenzial hat, eine Nichteinhaltung gemäß den Buchstaben b oder c zu verursachen,
3.
wenn Vorschläge oder Verbesserungen für die Gesamtsicherheitsleistung der Organisation von Interesse sind.

Die gemäß diesem Buchstaben abgegebenen Bemerkungen müssen der Organisation schriftlich mitgeteilt und von der zuständigen Behörde aufgezeichnet werden.

21.B.435
Änderungen am Konstruktionsmanagementsystem

a)
Bei Eingang eines Antrags auf eine signifikante Änderung des Systems des Konstruktionsmanagements muss die zuständige Behörde die Erfüllung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte durch die Organisation überprüfen, bevor sie die Genehmigung erteilt.
b)
Die zuständige Behörde muss die Bedingungen festlegen, unter denen der Betrieb der Organisation während der Änderung fortgesetzt werden darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Zulassung als Entwicklungsbetrieb ausgesetzt werden muss.
c)
Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt, genehmigt sie die Änderung.
d)
Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen prüft die zuständige Behörde die Notwendigkeit, die Zulassung der Organisation einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen, wenn die Organisation signifikante Änderungen des Systems des Konstruktionsmanagements ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde nach Buchstabe c durchführt.
e)
Bei nicht signifikanten Änderungen des Konstruktionsmanagementsystems muss die zuständige Behörde die Überprüfung solcher Änderungen in ihre fortlaufende Aufsicht nach den in Punkt 21.B.431 dargelegten Grundsätzen aufnehmen. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die zuständige Behörde der Organisation dies mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt 21.B.433.

ABSCHNITT K —
BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE

Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

(ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT M —
REPARATUREN

21.B.450
Grundlage der Musterzulassung und Umweltschutzanforderungen im Falle der Genehmigung eines Reparaturverfahrens

Wird ein Reparaturverfahren beantragt, benennt die Agentur jegliche Ergänzungen der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme — je nach Sachlage — entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gilt, die die Agentur für die Aufrechterhaltung eines Sicherheitsniveaus, das dem zuvor festgelegten Sicherheitsniveau gleichwertig ist, für notwendig erachtet und teilt diese dem Antragsteller mit.

21.B.453
Erteilung einer Genehmigung für Reparaturverfahren

a)
Die Agentur erteilt eine Genehmigung eines Verfahrens für große Reparaturen, sofern

1.
der Antragsteller den Nachweis seiner Befähigung nach Punkt 21.A.432B erbracht hat;
2.
der Antragsteller Punkt 21.A.433 erfüllt;
3.
die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100(a) festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen festgestellt hat; und
4.
kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.

b)
Die Agentur erteilt eine Genehmigung für ein Verfahren für geringfügige Reparaturen, sofern der Antragsteller Buchstabe a Nummern 2 und 4 erfüllt hat und die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100(b) festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen festgestellt hat.

(ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN)

ABSCHNITT O —
ZULASSUNG GEMÄSS EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)

21.B.480
Ausstellung einer ETSO-Zulassung

Die Agentur stellt eine ETSO-Zulassung aus, sofern
a)
der Antragsteller Punkt 21.A.606 erfüllt;
b)
die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100(b) festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit den technischen Bedingungen der geltenden ETSO oder etwaige Abweichungen davon festgestellt hat, die nach Punkt 21.A.610 genehmigt waren; und
c)
kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.

ABSCHNITT P —
FLUGGENEHMIGUNG

21.B.520
Untersuchung

a)
Die zuständige Behörde führt Untersuchungen von ausreichendem Umfang durch, um die Fluggenehmigung pflichtgemäß ausstellen oder widerrufen zu können.
b)
Die zuständige Behörde hat Verfahrensvorschriften zur Prüfung mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:

1.
Prüfung der Berechtigung des Antragstellers;
2.
Prüfung der Berechtigung des Antrags;
3.
Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation;
4.
Inspektion des Luftfahrzeugs;
5.
Genehmigung der Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 Buchstabe b.

21.B.525
Ausstellung einer Fluggenehmigung

Die zuständige Behörde hat eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20a, siehe Anlage III) zügig auszustellen:
a)
nach Vorlage der gemäß Nummer 21.A.707 erforderlichen Daten und
b)
wenn die in Nummer 21.A.708 genannten Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 genehmigt worden sind und
c)
wenn sich die zuständige Behörde durch eigene Untersuchungen, die auch Inspektionen umfassen können, oder durch mit dem Antragsteller festgesetzte Verfahren davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug vor dem Flug der in Nummer 21.A.708 festgelegten Konstruktion entspricht.

21.B.530
Widerruf einer Fluggenehmigung

a)
Die zuständige Behörde widerruft die von ihr ausgestellte Fluggenehmigung, sobald Belege für einen Verstoß gegen die in Nummer 21.A.723 Buchstabe a spezifizierten Bedingungen vorliegen.
b)
Im Bescheid über den Widerruf einer Fluggenehmigung hat die zuständige Behörde die Gründe für den Widerruf anzugeben und den Inhaber der Fluggenehmigung auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

21.B.545
Aufzeichnungspflichten

a)
Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen so zu führen, dass sich die Vorgänge bei Ausstellung und Widerruf einer Fluggenehmigung angemessen verfolgen lassen.
b)
Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:

1.
die vom Antragsteller eingereichten Dokumente;
2.
die während der Untersuchungen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in Nummer 21.B.520 Buchstabe b definierten Elemente verzeichnen, und
3.
eine Kopie der Fluggenehmigung.

c)
Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren aufzubewahren, nachdem die Genehmigung ihre Gültigkeit verloren hat.

ABSCHNITT Q —
KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN

Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).

(2)

Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission vom 7. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 123 vom 24.4.2014, S. 1).

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