Anlagen VO (EU) 2012/748

EASA-Formblätter

Wenn die Formblätter des vorliegenden Anhangs in einer anderen als der englischen Sprache ausgestellt sind, muss ihnen eine englische Übersetzung beiliegen. Die Formblätter der EASA ( „Europäische Agentur für Flugsicherheit” ), auf die in den Anhängen zu dem vorliegenden Teil Bezug genommen wird, müssen die nachstehenden Merkmale aufweisen. Es ist die Aufgabe der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die EASA-Formblätter kenntlich sind. Die Mitgliedstaaten sind für das Drucken jener Formulare zuständig.
Anlage I—
EASA-Formblatt 1 — Freigabebescheinigung
Anlage II—
EASA Formblätter 15a und 15c — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
Anlage III—
EASA-Formblatt 20a — Fluggenehmigung
Anlage IV—
EASA-Formblatt 20b — Fluggenehmigung (ausgestellt von zugelassen Betrieben)
Anlage V—
EASA-Formblatt 24 — Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis
Anlage VI—
EASA-Formblatt 25 — Lufttüchtigkeitszeugnis
Anlage VII—
EASA-Formblatt 45 — Lärmschutzzeugnis
Anlage VIII—
EASA-Formblatt 52 — Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug
Anlage IX—
EASA-Formblatt 53 — Freigabebescheinigung
Anlage X—
EASA-Formblatt 55 — Bescheinigung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb
Anlage XI—
EASA-Formblatt 65 — Einzelzulassung für die Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb
Anlage XII—
Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen 85

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.