Anlagen VO (EU) 2012/748
EASA-Formblätter
Wenn die Formblätter des vorliegenden Anhangs in einer anderen als der englischen Sprache ausgestellt sind, muss ihnen eine englische Übersetzung beiliegen. Die Formblätter der EASA ( „Europäische Agentur für Flugsicherheit” ), auf die in den Anhängen zu dem vorliegenden Teil Bezug genommen wird, müssen die nachstehenden Merkmale aufweisen. Es ist die Aufgabe der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die EASA-Formblätter kenntlich sind. Die Mitgliedstaaten sind für das Drucken jener Formulare zuständig.- Anlage I—
- EASA-Formblatt 1 — Freigabebescheinigung
- Anlage II—
- EASA Formblätter 15a und 15c — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
- Anlage III—
- EASA-Formblatt 20a — Fluggenehmigung
- Anlage IV—
- EASA-Formblatt 20b — Fluggenehmigung (ausgestellt von zugelassen Betrieben)
- Anlage V—
- EASA-Formblatt 24 — Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis
- Anlage VI—
- EASA-Formblatt 25 — Lufttüchtigkeitszeugnis
- Anlage VII—
- EASA-Formblatt 45 — Lärmschutzzeugnis
- Anlage VIII—
- EASA-Formblatt 52 — Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug
- Anlage IX—
- EASA-Formblatt 53 — Freigabebescheinigung
- Anlage X—
- EASA-Formblatt 55 — Bescheinigung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb
- Anlage XI—
- EASA-Formblatt 65 — Einzelzulassung für die Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb
- Anlage XII—
- Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen 85
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