ANHANG XI VO (EU) 2014/44

Anforderungen hinsichtlich der Massen und Abmessungen

1.
Zweck

1.1.
In diesem Anhang werden die Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen der Klasse L bezüglich ihrer Massen und Abmessungen festgelegt.

2.
Bereitstellung der Massenspezifikationen des Fahrzeugs und die Prüfanforderungen zur Ermittlung der Massenspezifikation

2.1.
Im Antrag auf EU-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner Massen und Abmessungen haben die Hersteller der Genehmigungsbehörde für jede Version innerhalb eines Fahrzeugtyps, unabhängig vom Fertigungsstatus des Fahrzeugs folgende Angaben zu Massen zu übermitteln:

2.1.1.
die Masse in betriebsbereitem Zustand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
2.1.2.
die tatsächliche Masse;
2.1.3.
die technisch zulässige höchste Gesamtmasse;
2.1.4.
die technisch zulässige Gesamtmasse auf den Achsen;
2.1.5.
gegebenenfalls die technisch zulässige höchste Anhängelast;
2.1.6.
die technisch zulässigen höchsten Stützlasten am Kupplungspunkt unter Berücksichtigung der technischen Merkmale der Kupplungen, die am Fahrzeug angebracht sind oder dort angebracht werden können;
2.1.7.
gegebenenfalls Masse der Zusatzausrüstung;
2.1.8.
gegebenenfalls Masse des Aufbaus;
2.1.9.
gegebenenfalls Masse der Antriebsbatterie.

2.2.
Bei der Bestimmung der unter der Nummer 2 genannten Massen berücksichtigt der Hersteller die besten ingenieurtechnischen Verfahren und die besten verfügbaren Fachkenntnisse, um die Gefahr eines mechanischen Versagens, insbesondere aufgrund von Materialermüdung, zu minimieren und eine Beschädigung der Straßeninfrastruktur zu vermeiden.
2.3.
Bei der Bestimmung der unter der Nummer 2 genannten Massen berücksichtigt der Hersteller die konstruktionsbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs.

Falls das Fahrzeug vom Hersteller mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet wird, so gilt als Höchstgeschwindigkeit die tatsächliche vom Geschwindigkeitsbegrenzer zugelassene Geschwindigkeit.

2.4.
Bei der Bestimmung der unter der Nummer 2 genannten Massen legt der Hersteller keine Einschränkungen der Nutzung des Fahrzeugs fest, mit Ausnahme von Einschränkungen bezüglich der Reifentragfähigkeit, die konstruktionsbedingt an die Geschwindigkeit angepasst werden kann.
2.5.
Bei unvollständigen Fahrzeugen einschließlich Fahrgestellen mit Führerhaus, die eine weitere Vervollständigungsstufe durchlaufen müssen, stellt der Hersteller den Herstellern der nächsten Stufe alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, damit die Anforderungen dieser Verordnung auch weiterhin erfüllt werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gibt der Hersteller die Lage des Fahrzeugschwerpunkts für die Masse an, die der Summe der Last entspricht.

2.6.
Wenn sich die Zusatzausrüstung in erheblichem Maße auf die Massen und Abmessungen des Fahrzeugs auswirkt, muss der Hersteller dem Technischen Dienst Lage, Masse und geometrische Position des Schwerpunkts der Zusatzausrüstung, die am Fahrzeug angebracht werden kann, bezogen auf die Achsen mitteilen.
2.7.
Falls die Genehmigungsbehörde oder der Technische Dienst es für erforderlich hält, kann sie/er vom Hersteller verlangen, dass dieser ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Typ entspricht, zur Kontrolle zur Verfügung stellt.
2.8.
Bei Nutzfahrzeugen der Unterklassen L5e-B, L6e-BU und L7e-CU, die zur Beförderung von Gütern bestimmt und für die Bestückung mit austauschbaren Aufbauten konstruiert sind, ist die Gesamtmasse dieser Aufbauten Teil der Nutzlast. In diesem Fall müssen folgende zusätzliche Bedingungen erfüllt sein:

2.8.1.
Ein Aufbau gilt als austauschbar, wenn er leicht von Fahrgestell abmontiert werden kann.
2.8.2.
In dem Beschreibungsbogen müssen die Fahrzeughersteller folgende Angaben machen: die höchstzulässigen Abmessungen, die Gesamtmasse des Aufbaus, die Begrenzungen des Fahrzeugschwerpunkts sowie eine Skizze der Position der Befestigungspunkte.

2.9.
Zur Bestimmung der Massen, die vom Hersteller an die Genehmigungsbehörde zu übermitteln sind, müssen die Prüfbedingungen und Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllt sein.

3.
Bereitstellung der Fahrzeugabmessungen und Prüfanforderungen zur Ermittlung der Abmessungen

3.1.
Bei dem Antrag auf EU-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner Massen und Abmessungen haben die Hersteller der Genehmigungsbehörde für jede Version innerhalb eines Fahrzeugtyps, unabhängig vom Fertigungsstatus des Fahrzeugs, folgende Angaben zu den Fahrzeugabmessungen (in mm) zu übermitteln:

3.1.1.
die Fahrzeuglänge, d. h. den Abstand zwischen zwei im rechten Winkel zur Längsebene des Fahrzeugs verlaufenden senkrechten Ebenen, die das Fahrzeug vorn bzw. hinten berühren;
3.1.2.
die Fahrzeugbreite, d. h. Abstand zwischen zwei parallel zur Längsebene des Fahrzeugs verlaufenden Ebenen, die das Fahrzeug auf beiden Seiten dieser Ebene berühren;
3.1.3.
die Fahrzeughöhe, d. h. den Abstand zwischen der Ebene der Aufstellfläche des Fahrzeugs und einer dazu parallel verlaufenden Ebene, die das Fahrzeug an dessen höchstem Punkt berührt;
3.1.4.
den Fahrzeugradstand, d. h. die in Absatz 6.4.1 der Norm ISO 612:1978 bezeichnete Abmessung;
3.1.5.
für Doppelrad-Fahrzeuge bzw. für drei- oder vierrädrige Fahrzeuge: die vordere und/oder hintere Spurweite, d. h. die in Absatz 6.5 der Norm ISO 612:1978 bezeichnete Abmessung;
3.1.6.
gegebenenfalls die LängeLadefläche und die BreiteLadefläche.

3.2.
Zur Bestimmung der Abmessungen, die vom Hersteller an die Genehmigungsbehörde zu übermitteln sind, müssen die Prüfbedingungen und Anforderungen in Anlage 1 erfüllt sein.
3.3.
Die unter Nummer 3.1 erwähnten tatsächlichen Abmessungen dürfen die vom Hersteller übermittelten Angaben höchstens bis um 3 % übersteigen.

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