Präambel VO (EU) 2023/1134
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG(1) des Rates, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f, h und i sowie Artikel 41 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Spodoptera frugiperda (Smith) (im Folgenden der „spezifizierte Schädling” ) ist in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072(2) der Kommission als Schädling aufgeführt, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht bekannt ist. Er ist außerdem im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission als prioritärer Schädling aufgeführt.(3)
- (2)
- Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638(4) der Kommission wurden Dringlichkeitsmaßnahmen festgelegt, um die Einschleppung und Ausbreitung dieses Schädlings in das Gebiet der Union zu verhindern.
- (3)
- Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 hat sich der spezifizierte Schädling weiterhin rasch weltweit und auf das Gebiet der Union ausgebreitet. Im Januar 2023 wurde sein Auftreten in Zypern offiziell bestätigt.
- (4)
- Darüber hinaus ist die Zahl der Fälle von Verstößen gegen die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf eingeführten Waren nach wie vor hoch, und die Zahl der Pflanzenarten, bei denen der spezifizierte Schädling festgestellt wird, ist gestiegen.
- (5)
- Angesichts der anhaltenden Ausbreitung des spezifizierten Schädlings, seiner jüngsten Feststellung im Gebiet der Union und der Fälle von Verstößen gegen Rechtsvorschriften der Union im Handel mit bestimmten Pflanzen sind Maßnahmen zum Schutz der Union vor diesem Schädling erforderlich.
- (6)
- Bestimmte Pflanzen ( „spezifizierte Pflanzen” ) sollten daher in dieser Verordnung aufgeführt werden und besonderen Anforderungen unterliegen. Die Liste der spezifizierten Pflanzen sollte Pflanzenarten enthalten, deren Verbringung in das Gebiet der Union mit Verstößen gegen die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings in Zusammenhang stand.
- (7)
- Die Mitgliedstaaten sollten jährliche Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Schädlings nach einem risikobasierten Ansatz durchführen, die mit den neuesten wissenschaftlichen und technischen Informationen im Einklang stehen und sich auf die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) veröffentlichte Schädlingserhebungskarte zu Spodoptera frugiperda(5) stützen. Um einen besseren Überblick über das Auftreten des spezifizierten Schädlings zu gewährleisten, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung die Wirtspflanzen des spezifizierten Schädlings aufgeführt, zu denen Erhebungen durchgeführt werden sollten.
- (8)
- Die Mitgliedstaaten sollten einen Notfallplan für den spezifizierten Schädling gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erstellen und laufend aktualisieren. Um ein harmonisiertes Vorgehen der Mitgliedstaaten zu erreichen, ist es erforderlich, spezifische Vorschriften zur Durchführung von Artikel 25 der genannten Verordnung in Bezug auf Notfallpläne für den spezifizierten Schädling zu erlassen, um sicherzustellen, dass der Plan alle Elemente enthält, die bei erneuten Feststellungen des spezifizierten Schädlings erforderlich sind.
- (9)
- Damit der spezifizierte Schädling getilgt und eine Ausbreitung auf dem Gebiet der Union verhindert werden kann, sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete einrichten, die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen, und Maßnahmen zu dessen Tilgung ergreifen. Die Pufferzone sollte mindestens 5 km und höchstens 100 km breit sein, da eine solche große Reichweite angesichts der Migrationsfähigkeit des spezifizierten Schädlings, des Vorkommens der Wirtspflanzen und der geografischen Merkmale des Gebiets angemessen ist.
- (10)
- Bei einem vereinzelten Auftreten des spezifizierten Schädlings sollte die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets jedoch nicht erforderlich sein, wenn der spezifizierte Schädling von diesen Pflanzen beseitigt werden kann und wenn es Belege dafür gibt, dass diese Pflanzen vor ihrer Einführung in dem Gebiet befallen waren oder dass es sich um einen Einzelfall handelt, der voraussichtlich nicht zur Etablierung des spezifizierten Schädlings oder zu seiner Feststellung auf einer Produktionsfläche mit physischer Isolierung gegen den spezifizierten Schädling oder in einem Gewächshaus in Gebieten führt, in denen der Schädling sich nicht im Freien etablieren kann. Dies ist der verhältnismäßigste Ansatz, wenn die Erhebungen in dem betroffenen Gebiet bestätigen, dass sie nicht von dem spezifizierten Schädling befallen sind.
- (11)
- Um eine weitere Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf das übrige Gebiet der Union zu verhindern, sollten die Erhebungen der Pufferzonen jährlich zum am besten geeigneten Zeitpunkt des Jahres und mit ausreichender Gründlichkeit durchgeführt werden. Die Abgrenzung sollte nach Erhebungen für eine ausreichende Zeit aufgehoben werden, um die Befallsfreiheit von dem spezifizierten Schädling zu bestätigen.
- (12)
- Zur Tilgung des spezifizierten Schädlings sollten die zuständigen Behörden in den Befallszonen spezifische Tilgungsmaßnahmen ergreifen. Zu diesen Maßnahmen gehören die Bekämpfungsmaßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings und die Erdverbringung aus dem infizierten Gebiet.
- (13)
- Da der spezifizierte Schädling im Gebiet der Union festgestellt wurde, ist es gerechtfertigt, besondere Anforderungen an die Verbringung der spezifizierten Pflanzen aus den abgegrenzten Gebieten festzulegen.
- (14)
- Die besonderen Anforderungen für die Einfuhr von Früchten von Capsicum L., Momordica L., Solanum aethiopicum L., Solanum macrocarpon L. und Solanum melongena L. sowie Pflanzen von Zea mays L. in die Union und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 festgelegten Bestimmungen über die Erhebungspflichten der Mitgliedstaaten sollten in diese Verordnung aufgenommen werden. Dies ist notwendig, um Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf die Geltung aller zeitlichen Anforderungen in Bezug auf den spezifizierten Schädling zu verbessern. Aus demselben Grund sollte dieser Durchführungsbeschluss aufgehoben werden und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
- (15)
- Das Pflanzengesundheitsrisiko des spezifizierten Schädlings ist noch nicht vollständig bewertet, da das Spektrum seiner spezifizierten Pflanzen nach wie vor unklar ist. Die Bewertung muss nach der derzeitigen Feststellung des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union und seiner Ausbreitung und Etablierung in Drittländern vervollständigt werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher bis zum 31. Dezember 2025 gelten, um eine weitere Bewertung und Überprüfung des Spektrums der spezifizierten Pflanzen, der Fälle von Verstößen gegen die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf den spezifizierten Schädling und der Wirksamkeit der im Gebiet der Union ergriffenen Maßnahmen zu ermöglichen.
- (16)
- Pflanzen von Asparagus officinalis L., ausgenommen Stämme, die während ihrer gesamten Lebensdauer mit Erde, bestäubungsfähigem Pollen, pflanzlichen Gewebekulturen und Samen bedeckt sind, sollten in Anhang XI Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden. Dies ist erforderlich, um Artikel 72 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/2031 nachzukommen, der die jeweilige Auflistung der Pflanzen enthält, die den in diesen Buchstaben genannten Bestimmungen unterliegen.
- (17)
- Um das von dem spezifizierten Schädling ausgehende Risiko möglichst bald anzugehen, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Bestimmung über die Notfallpläne sollte ab dem 1. August 2023 gelten.
- (18)
- Die Anforderungen an das Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union und ihre Verbringung aus den abgegrenzten Gebieten in das übrige Gebiet der Union sollten ab dem 1. Juli 2023 gelten, damit die zuständigen Behörden, Unternehmen und Drittländer ausreichend Zeit haben, sich auf die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Anforderungen einzustellen.
- (19)
- Die Anforderungen an das Einführen von Pflanzen von Asparagus officinalis L. in die Union, ausgenommen Stämme, die während ihrer gesamten Lebensdauer mit Erde, bestäubungsfähigem Pollen, pflanzlichen Gewebekulturen und Samen bedeckt sind, sollten ab dem 1. September 2023 gelten. Dies ist notwendig, um den zuständigen Behörden der Drittländer ausreichend Zeit zu geben, die jeweiligen Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf diesen Pflanzen durchzuführen.
- (20)
- Folglich sollten die Artikel 3 und 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 über die Verbringung der spezifizierten Pflanzen in die Union bis zum 30. Juni 2023 weiter gelten, um Rechtslücken zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Verbringung der betreffenden Pflanzen in die Union weiterhin angemessenen Anforderungen in Bezug auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings unterliegt.
- (21)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission vom 1. August 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge (ABl. L 260 vom 11.10.2019, S. 8).
- (4)
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 der Kommission vom 23. April 2018 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Spodoptera frugiperda (Smith) (ABl. L 105 vom 25.4.2018, S. 31).
- (5)
Schädlingserhebungskarte zu Spodoptera frugiperda. EFSA supporting publication 2020:EN-1895. 29 S. doi:10.2903/sp.efsa.2020.EN-1895
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