Anlage 46 SokaSiG2

(zu § 15 Absatz 1)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 285 - 292)



Inhaltsverzeichnis:

§  1Geltungsbereich
§  2Verfahrensgrundlagen
§  3Einzugsstelle
§  4Sozialkassennachweis für gewerbliche Arbeitnehmer
§  5Anforderung des Sozialkassennachweises
§  6Ausfüllung und Verbleib der Teile B und C des Sozialkassennachweises
§  7Zusatzversorgungskarte für Angestellte
§  8Urlaubsgewährung; Erstattung des Urlaubsgeldes
§  9Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers
§ 10Erstattung des Überbrückungsgeldes
§ 11Gewährung von Lohnausgleich oder Erster Übergangsbeihilfe
§ 12Erstattung von Lohnausgleich und Erster Übergangsbeihilfe
§ 13Zweite Übergangsbeihilfe
§ 14Sozialkassenbeitrag
§ 15Meldung und Beitragszahlung
§ 16Verzugszinsen
§ 17Rückforderung von Leistungen
§ 18Verfallfrist
§ 19Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 20Prüfungsrecht
§ 21Verfahrensvereinfachungen
§ 22Durchführung des Vertrages
§ 23Inkrafttreten und Laufdauer

§ 1
Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Abschnitt I

a) Betriebe des Gerüstbauerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.

b) Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauerhandwerks bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauerhandwerks die kaufmännische und/oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

Abschnitt II

Betriebe, soweit in ihnen die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages. Werden in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks in selbständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden.

Abschnitt III

Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden. Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks. Nicht erfasst werden Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.

(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.



§ 2
Verfahrensgrundlagen

Das Sozialkassenverfahren richtet sich in Ausführung der Bestimmungen des § 3 Ziff. 4.3, § 4 Ziff. 6.5 und des § 8 Ziff. 13 des Rahmentarifvertrages für das Gerüstbauerhandwerk (RTV), des § 9 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauerhandwerk während der Winterperiode (Lohnausgleich-Tarifvertrag), des § 33 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Gerüstbauerhandwerk (TV Berufsbildung) und des § 15 des Tarifvertrages über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Gerüstbaugewerbe (ZTV) nach den folgenden Vorschriften dieses Tarifvertrages.



§ 3
Einzugsstelle

Die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (Kasse) ist Einzugsstelle für den Sozialkassenbeitrag (§ 14 Abs. 1) einschließlich des der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG zustehenden Beitrages und den Beitrag für die Angestellten (§ 14 Abs. 2).



§ 4
Sozialkassennachweis für gewerbliche Arbeitnehmer

(1) Der Arbeitgeber muss für jeden gewerblichen Arbeitnehmer einen für das laufende Kalenderjahr geltenden Sozialkassennachweis für das Gerüstbauerhandwerk (Sozialkassennachweis) führen. Er besteht aus den Teilen A, B, und C, enthält Einlösungsscheine für die Erstattung des ausgezahlten Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes (Einlösungsschein für das Urlaubsgeld), Einlösungsscheine für die Erstattung des Überbrückungsgeldes (Einlösungsschein für Überbrückungsgeld), ein Blatt R sowie einen Anforderungsschein für einen Sozialkassennachweis des Folgejahres.

(2) Teil A bezeichnet den Arbeitnehmer, für den der Sozialkassennachweis ausgestellt ist. Teil B ist Einlösungsschein für den Lohnausgleich oder die erste Übergangsbeihilfe; er ist zugleich für die Erfassung der vom Arbeitnehmer im Kalenderjahr eingegangenen Arbeitsverhältnisse, der Beschäftigungstage, der Ausfallstunden, des Bruttolohnes einschließlich des Überbrückungsgeldes, des Urlaubsanspruches und des gewährten Urlaubs bestimmt. Blatt R dient zum Nachweis und zur Geltendmachung von Resturlaubsansprüchen aus dem Vorjahr. Teil C enthält dieselben Angaben wie Teil B und Blatt R; er dient dem Arbeitnehmer zum Nachweis seiner Ansprüche im laufenden Kalenderjahr. Die Einlösungsscheine für Urlaubsgeld sehen Angaben über die Zahl der gewährten Urlaubstage sowie über die Höhe des entsprechenden Urlaubsgeldes, die Einlösungsscheine für Überbrückungsgeld sehen Angaben über die Zahl der Ausfallstunden, den Stundenlohn und die Höhe des an den Arbeitnehmer gezahlten Überbrückungsgeldes vor.



§ 5
Anforderung des Sozialkassennachweises

(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer, der am 1. Januar bei ihm beschäftigt ist oder danach ein Arbeitsverhältnis begründet, für das laufende Kalenderjahr einen Sozialkassennachweis bei der Kasse anzufordern, soweit der Arbeitnehmer nicht schon aus einem früheren Arbeitsverhältnis einen solchen vorlegt.

(2) Fordert der Arbeitgeber den Sozialkassennachweis nicht an, so ist der Arbeitnehmer berechtigt, dessen Ausstellung unmittelbar bei der Kasse zu beantragen.

(3) Bei Verlust des Sozialkassennachweises muss der Arbeitgeber auf einer von der Kasse zur Verfügung zu stellenden Verlusterklärung einen neuen Sozialkassennachweis anfordern.

(4) Die Kasse ist verpflichtet, den Sozialkassennachweis mit den ausgedruckten Daten (Name, Vorname, Anschrift, Berufsgruppe, Arbeitnehmernummer, Betriebskontonummer) zur Verfügung zu stellen.

(5) Sind die ausgedruckten Daten fehlerhaft, so ist der Teil A des Sozialkassennachweises zu berichtigen. Der berichtigte Sozialkassennachweis ist an die Kasse zurückzusenden, die einen neuen Sozialkassennachweis zur Verfügung stellt.



§ 6
Ausfüllung und Verbleib der Teile B und C des Sozialkassennachweises

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, bescheinigt der Arbeitgeber auf der Rückseite des Teiles B mit Durchschrift auf der Rückseite des Teiles C unter Angabe seiner Betriebskontonummer

1. die Beschäftigungsdauer mit genauen Daten,

2. die Beschäftigungstage (§ 8 Ziff. 3.2 und 3.3 RTV),

3. den während der Beschäftigung erzielten Bruttolohn (§ 14 Abs. 3),

4. den jeweiligen Urlaubsprozentsatz (§ 8 RTV),

5. den Urlaubsentgeltanspruch aus Bruttolohn sowie die Ausgleichsbeträge,

6. die gewährten Urlaubstage (ohne Resturlaubstage aus dem Vorjahr) und das dafür gewährte Urlaubsentgelt und zusätzliche Urlaubsgeld. Als gewährtes Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld ist auch die Abgeltung für den im laufenden Kalenderjahr entstandenen Urlaub einzutragen,

7. witterungsbedingte Ausfallstunden.

Im Kalenderjahr 1996 sind diese Ausfallstunden auf der Rückseite der Kontrollmitteilung mit Durchschrift auf der Rückseite des Überbrückungsgeldnachweises einzutragen.

(2) Mit Ablauf jeden Kalenderjahres hat der Arbeitgeber den Sozialkassennachweis abzuschließen. Die vom Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr erworbenen, aber ihm nicht gewährten Urlaubstage sind einschließlich des darauf entfallenden Urlaubsentgelts als Resturlaubsansprüche auf das Blatt R sowie die Vorderseite des Teiles C des Sozialkassennachweises des Folgejahres zu übertragen.

(3) Kann der Sozialkassennachweis nicht abgeschlossen werden, weil der Arbeitnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerks steht, so ist der erste Arbeitgeber des Gerüstbauerhandwerks im Folgejahr verpflichtet, den Sozialkassennachweis abzuschließen.

(4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Sozialkassennachweis nach Vornahme der erforderlichen Eintragungen an den Arbeitnehmer auszuhändigen. Bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember hinaus hat der Arbeitgeber den Teil C spätestens bis zum 28. Februar an den Arbeitnehmer auszuhändigen. Dieser muss den Empfang bescheinigen.

(5) Wurde der Teil B nicht zur Erstattung des Lohnausgleichs oder der Ersten Übergangsbeihilfe verwendet, so ist er spätestens bis zum 28. Februar an die Kasse einzusenden.

(6) Kehrt der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht in einen Betrieb des Gerüstbauerhandwerks zurück, so ist der Sozialkassennachweis aus dem alten Arbeitsverhältnis zusammen mit der Dienstzeitbescheinigung an die Kasse zu senden. Diese erteilt eine Bescheinigung über den Resturlaubsanspruch. Wird dem Arbeitnehmer nach Beendigung der gesetzlichen Dienstpflicht eine Urlaubsabgeltung gemäß § 8 Ziffer 8 RTV gewährt, so ist dies auf Teil C des Sozialkassennachweises aus dem alten Arbeitsverhältnis zu vermerken.

(7) Hat der Arbeitgeber die von ihm geschuldeten Eintragungen in den Sozialkassennachweis nicht oder unrichtig vorgenommen, so ist der Arbeitnehmer unter Vorlage eines seine Ansprüche auf den Bruttolohn und das Urlaubsgeld rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Ersatzeintragung durch die Kasse zu verlangen. Die Kasse kann auf die Rechtskraft des Urteils verzichten, insbesondere wenn es öffentlich zugestellt werden müsste.



§ 7
Zusatzversorgungskarte für Angestellte

(1) Der Arbeitgeber muss für jeden Angestellten eine für das laufende Kalenderjahr geltende Zusatzversorgungskarte für das Gerüstbauerhandwerk (Zusatzversorgungskarte) führen. Sie besteht aus den Teilen A, B und C sowie einem Ausweisblatt über die Arbeitnehmernummer.

(2) Teil A bezeichnet den Arbeitnehmer, für den die Zusatzversorgungskarte ausgestellt ist. Teil B ist Anforderungsschein für die Zusatzversorgungskarte des Folgejahres und zugleich zur Erfassung der vom Arbeitnehmer im Kalenderjahr eingegangenen Arbeitsverhältnisse und der abgeführten Beiträge bestimmt. Teil C enthält dieselben Angaben wie Teil B; er dient dem Arbeitnehmer als Beschäftigungs- und Beitragsnachweis.

(3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Erhalt der Zusatzversorgungskarte den darin enthaltenen „Ausweis über die Arbeitnehmernummer“ auszuhändigen.

(4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens mit Ablauf jeden Kalenderjahres, bescheinigt der Arbeitgeber auf der Rückseite des Teiles B mit Durchschrift auf die Rückseite des Teiles C unter Angabe seiner Betriebskontonummer

1. die Beschäftigungsdauer mit genauen Daten,

2. die Höhe der für den Beschäftigungszeitraum angefallenen und abgeführten Beiträge.

(5) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Zusatzversorgungskarte nach Vornahme der erforderlichen Eintragungen an den Arbeitnehmer auszuhändigen. Bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember hinaus hat der Arbeitgeber den Teil C bis spätestens zum 28. Februar an den Arbeitnehmer auszuhändigen. Dieser muss den Empfang bescheinigen.

(6) Wurde der Teil B nicht als Anforderungsblatt für die Zusatzversorgungskarte des Folgejahres verwendet, so ist er spätestens bis zum 28. Februar an die Kasse einzusenden.



§ 8
Urlaubsgewährung; Erstattung des Urlaubsgeldes

(1) Fordert der Arbeitnehmer Urlaub, so hat er seine Anspruchsberechtigung nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat dies zu prüfen und die Urlaubsdauer sowie die Höhe des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes festzustellen. Entsprechendes gilt bei einer Urlaubsabgeltung.

(2) Zunächst ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub zu gewähren.

(3) Die Kasse erstattet dem Arbeitgeber das von ihm vorgelegte und an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsgeld (Urlaubsentgelt einschließlich der Ausgleichsbeträge, zusätzliches Urlaubsgeld) zuzüglich eines Ausgleiches in Höhe von 37 v. H. des Urlaubsgeldes für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen. Hat der Arbeitgeber aufgrund von Betriebsurlaub Urlaubsgeld gewährt, auf das der Arbeitnehmer ohne die Vorschrift des § 8 Ziff. 4.4 RTV keinen Anspruch gehabt hätte, so entsteht erst dann der Anspruch auf Erstattung, wenn der Arbeitnehmer Urlaubsentgelt in entsprechender Höhe gemäß § 8 Ziffn. 5 und 6 RTV angespart hat.

(4) Die Erstattung setzt einen Antrag des Arbeitgebers auf einem von der Kasse zur Verfügung zu stellenden Formular voraus. Auf dem Formular sind die an die einzelnen Arbeitnehmer ausgezahlten Urlaubsgelder anzugeben. Die entsprechenden Einlösungsscheine aus den Sozialkassennachweisen sind beizufügen. Für im Auslernjahr gemäß § 8 Ziff. 12 RTV im Vorgriff gewährtes Urlaubsgeld ist der – Besondere Einlösungsschein – zu verwenden. Das Antragsformular enthält ferner den Vordruck einer Versicherung, dass die in den Einlösungsscheinen eingetragenen Urlaubsgelder unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden sind und mit den Eintragungen in den Sozialkassennachweisen und den Lohnkonten der Arbeitnehmer übereinstimmen. Der Antrag ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

(5) Die Kasse kann den Arbeitgeber widerruflich zum Lastschriftverfahren zulassen. Die Zulassung setzt voraus:

a) vollständige Beitragsmeldung des Arbeitgebers gemäß § 15,

b) ein ausgeglichenes Beitragskonto des Arbeitgebers bei der Kasse,

c) die Benennung eines Kreditinstituts, mit dem der Arbeitgeber in ständiger Geschäftsverbindung steht (Hausbank),

d) die Teilnahme des Arbeitgebers am Verfahren zur Abbuchung der Beiträge.

Im Lastschriftverfahren erhält der Arbeitgeber für Rechnung der Kasse Erstattung gemäß Abs. 1 über seine Hausbank gegen Einreichung eines von der Kasse zur Verfügung gestellten Lastschriftformulars mit eingedruckter Kontonummer.

(6) Hat der Arbeitgeber eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 nicht erfüllt, so ist er nicht berechtigt, über seine Hausbank Erstattungen zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn er von der Kasse geltend gemachte Forderungen nicht beglichen hat. In diesen Fällen sind Erstattungsanträge unmittelbar an die Kasse zu richten.

(7) Die Kasse hat den angeforderten Betrag zurückzufordern, wenn die Antragsformulare nicht rechtzeitig bei der Kasse eingegangen sind und/oder falsche oder unrichtige Eintragungen auf dem Formular vorgenommen wurden.

(8) Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers verfällt zugunsten der Kasse mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr der Entstehung des vom Arbeitgeber erfüllten Urlaubsanspruches des Arbeitnehmers. Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung gemäß §§ 14 und 15 herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Arbeitnehmern für die rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträume gewährten Urlaubsgelder, höchstens jedoch in Höhe der in § 8 RTV für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen, zuzüglich des Ausgleichs für Sozialaufwendungen.



§ 9
Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers

(1) Insolvenzsicherung; Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers

Ist der Arbeitgeber bei Anspruchsfälligkeit insolvent, so erhält der Arbeitnehmer das Recht, die Ansprüche gemäß § 3 Ziff. 4.3.5 des Rahmentarifvertrages für das Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994 in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gegenüber der Kasse geltend zu machen.

Bei der Leistung der Kasse werden Zahlungen gemäß §§ 183 ff. SGB III (Insolvenzgeld) angerechnet, soweit diese auf Grund eines Anspruchs aus § 3 Ziff. 4.3.5 erfolgen.

Insolvenz des Arbeitgebers ist mit Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben. Diesem Tatbestand gleichgestellt wird die tatsächliche Einstellung der betrieblichen Tätigkeit wegen Zahlungsunfähigkeit.

Macht der Arbeitnehmer auf Grund von Insolvenz Ansprüche unmittelbar gegenüber der Kasse geltend, hat er die Unterlagen über die Gewährung von Insolvenzgeld, die Lohnsteuerkarte, die der Arbeitnehmer nach Eintragung des Auszahlungsbetrages von der Kasse zurückerhält, die Anschrift der Krankenkasse des Arbeitnehmers und eine Kopie des Versicherungsnachweises über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung durch den insolventen Arbeitgeber beizulegen. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen ist zur Glaubhaftmachung der Anspruchsberechtigung außerdem die letzte Lohnabrechnung, in der die aktuellen Mehrstunden ausgewiesen sein müssen, beizulegen.

Der Erstattungsanspruch gegen die Kasse ist auf maximal 150 Plus- und 30 Minusstunden begrenzt.

Der Erstattungsbetrag wird durch die Kasse auf das vom Arbeitnehmer benannte Konto überwiesen.

Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des Arbeitszeitguthabens nicht erfüllt und deshalb die Kasse Leistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die Kasse bis zur Höhe der erbrachten Leistung über.

(2) Entschädigungsansprüche gemäß § 8 Ziff. 10 RTV hat der Arbeitnehmer unter Beifügung des Sozialkassennachweises gegenüber der Kasse geltend zu machen. Auszahlungsberechtigt sind auch die Bezirksverbände der IG Bauen-Agrar-Umwelt.

(3) Zur Absicherung des Insolvenzrisikos hat der Arbeitgeber den Durchführungsbeginn der Arbeitszeitflexibilisierung und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer der Kasse zu melden und bis zum 15. des Folgemonats, der auf den Beginn des Ausgleichszeitraums folgt, einen Betrag von 50 € pro Arbeitnehmer an die Kasse zu entrichten.



§ 10
Erstattung des Überbrückungsgeldes

(1) Die Kasse erstattet dem Arbeitgeber das von ihm vorgelegte und an den Arbeitnehmer ausgezahlte Überbrückungsgeld (§ 4 Ziff. 6.4 RTV) zuzüglich eines Ausgleiches in Höhe von 30 v. H. des Überbrückungsgeldes für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen.

(2) Die Erstattung setzt einen Antrag des Arbeitgebers auf einem von der Kasse zur Verfügung zu stellenden Formular voraus. Auf dem Formular sind die an die einzelnen Arbeitnehmer ausgezahlten Überbrückungsgelder anzugeben. Dem Antrag sind die entsprechenden Einlösungsscheine sowie eine Durchschrift des bei der Bundesanstalt für Arbeit für die betreffenden Arbeitnehmer beantragten Zuschusswintergeldes beizufügen. Das Antragsformular enthält den Vordruck einer Versicherung, dass das in den Einlösungsscheinen eingetragene Überbrückungsgeld unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist und die in den Einlösungsscheinen eingetragenen Ausfallstunden mit den Eintragungen in den Sozialkassennachweisen und den Lohnkonten dieser Arbeitnehmer übereinstimmen.

(3) Dem Erstattungsantrag (Abs. 2) ist der Bewilligungsbescheid der Bundesanstalt für Arbeit einschließlich der Abrechnungslisten beizufügen oder nachzureichen. Der Bescheid über die Bewilligung von Zuschusswintergeld (ZWG) in den Monaten Januar, Februar und März ist bis zum 30. September, über die Bewilligung von Zuschusswintergeld in den Monaten November und Dezember, jedoch bis zum 30. Juni des Folgejahres nachzureichen.

(4) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung oder zur Beitragszahlung gemäß §§ 14 und 15 herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung des den Arbeitnehmern rückwirkend in den erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Überbrückungsgeldes, höchstens jedoch in Höhe der in Absatz 1 festgelegten Erstattungsleistungen. Der Erstattungsanspruch besteht nur, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Überbrückungsgeld hatte (§ 4 Nr. 6 RTV), und für solche Abrechnungszeiträume nach § 15 Abs. 1 für die rückwirkend Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Kasse den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.

(5) Die Kasse ist berechtigt, Erstattungsleistungen von dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs. 3 durch Bewilligungsbescheide der Bundesanstalt für Arbeit einschließlich der Abrechnungslisten den Nachweis über die geltend gemachten Ausfallstunden geführt hat. Der Rückforderungsanspruch der Kasse kann nicht geltend gemacht werden, solange über einen fristgerecht gestellten Antrag auf Zuschusswintergeld noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Der Rückforderungsanspruch erlischt, soweit der Nachweis gemäß Satz 1 nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 erbracht ist.

(6) Ein Rückforderungsanspruch der Kasse besteht auch, soweit ein Bewilligungsbescheid durch die Bundesanstalt für Arbeit zurückgenommen wurde und der Rücknahmebescheid rechtskräftig geworden ist. Mit dem Antrag gemäß Abs. 2 erklärt sich der Arbeitgeber mit der Unterrichtung der Kasse über den Inhalt eines rechtskräftig gewordenen Rücknahmebescheids durch die Bundesanstalt für Arbeit einverstanden.

(7) Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers verfällt zugunsten der Kasse mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr der Entstehung des vom Arbeitgeber erfüllten Überbrückungsgeldanspruches des Arbeitnehmers. Rückforderungsansprüche der Kasse gegen den Arbeitgeber gemäß Abs. 5 und 6 verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren nach Ablauf der in Abs. 3 vorgesehenen Frist die Einreichung des Bewilligungsbescheides der Bundesanstalt für Arbeit durch den Arbeitgeber bzw. eines durch die Bundesanstalt für Arbeit übersandten Rücknahmebescheids geltend gemacht werden.

(8) Die Kasse kann den Arbeitgeber widerruflich zum Lastschriftverfahren zulassen. Die Zulassung setzt voraus:

a) vollständige Beitragsmeldungen des Arbeitgebers gemäß § 15,

b) ein ausgeglichenes Beitragskonto des Arbeitgebers bei der Kasse,

c) die Benennung eines Kreditinstitutes, mit dem der Arbeitgeber in ständiger Geschäfts-verbindung steht (Hausbank),

d) die Teilnahme des Arbeitgebers am Verfahren zur Abbuchung der Beiträge.

Im Lastschriftverfahren erhält der Arbeitgeber für Rechnung der Kasse Erstattung gemäß Abs. 1 über seine Hausbank gegen Einreichung eines von der Kasse zur Verfügung gestellten Lastschriftformulars mit eingedruckter Konto-Nummer.

(9) Hat der Arbeitgeber eine der Voraussetzungen gem. Abs. 8 nicht erfüllt, so ist er nicht berechtigt, über seine Hausbank Erstattungen zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn er von der Kasse geltend gemachte Forderungen nicht beglichen hat. In diesen Fällen sind Erstattungsanträge unmittelbar an die Kasse zu richten.

(10) Die Kasse hat den angeforderten Betrag zurückzufordern, wenn die Antragsformulare nicht rechtzeitig bei der Kasse eingegangen sind und/oder falsche oder unrichtige Eintragungen auf dem Formular vorgenommen wurden.



§ 11
Gewährung von Lohnausgleich oder Erster Übergangsbeihilfe

(1) Erhebt der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnausgleich oder auf eine Erste Übergangsbeihilfe, so hat er seine Anspruchsberechtigung nachzuweisen. Für die Erste Übergangsbeihilfe hat der Arbeitnehmer seinem letzten Arbeitgeber die Teile B und C des Sozialkassennachweises sowie einen amtlichen Nachweis über die Arbeitslosigkeit im Lohnausgleichszeitraum vorzulegen. Arbeitnehmer, die nicht in den Besitz dieser Unterlagen gelangen können, können den Nachweis auch auf andere Weise führen. Der Arbeitgeber hat die Anspruchsberechtigung zu prüfen; diese erkennt er durch Zahlung an.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gewährung des Lohnausgleichs bzw. der Ersten Übergangsbeihilfe auf Teil B und auf Teil C des Sozialkassennachweises zu bescheinigen.

(3) Nach Gewährung der Ersten Übergangsbeihilfe ist dem Arbeitnehmer der Sozialkassennachweis ohne Teil B zurückzugeben.



§ 12
Erstattung von Lohnausgleich und Erster Übergangsbeihilfe

(1) Die Kasse erstattet dem Arbeitgeber den von ihm vorgelegten Lohnausgleichsbetrag zuzüglich eines Ausgleiches in Höhe von 50 v. H. des Lohnausgleichsbetrages für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen und die von ihm vorgelegte Erste Übergangsbeihilfe.

(2) Die Erstattung setzt einen Antrag des Arbeitgebers auf einem von der Kasse zur Verfügung zu stellenden Formular voraus. Auf dem Formular sind die an die einzelnen Arbeitnehmer ausgezahlten Lohnausgleichsbeträge und Ersten Übergangsbeihilfen anzugeben; die entsprechenden Teile B der Sozialkassennachweise sind beizufügen. Das Antragsformular enthält ferner den Vordruck einer Versicherung, dass die in den Teilen B eingetragenen Lohnausgleichsbeträge und Ersten Übergangsbeihilfen unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden sind und mit den Eintragungen auf den Teilen C der Sozialkassennachweise und – bezüglich der Lohnausgleichsbeträge – in den Lohnkonten der Arbeitnehmer übereinstimmen. Der Antrag ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

(3) Arbeitgeber, die gem. § 8 Abs. 5 bis 7 und § 10 Abs. 8 bis 10 von der Kasse zum Lastschriftverfahren zugelassen sind, sind berechtigt, ihre Erstattungsforderungen gem. Abs. 1 ebenfalls im Lastschriftverfahren einzuziehen.

(4) Erstattungsansprüche des Arbeitgebers verfallen zugunsten der Kasse, wenn der Arbeitgeber diese nicht gemäß Abs. 2 bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres geltend gemacht hat. Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung gemäß §§ 14 und 15 herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung des den Arbeitnehmern für die rückwirkend erfassten Ausgleichszeiträume gewährten Lohnausgleichs bzw. der in diesen Ausgleichszeiträumen gewährten Feiertagslohnfortzahlung, zuzüglich des Ausgleichs für Sozialaufwendungen und der Ersten Übergangsbeihilfen.



§ 13
Zweite Übergangsbeihilfe

(1) Erhebt der Arbeitnehmer Anspruch auf die Zweite Übergangsbeihilfe gemäß § 5 Abs. 2 des Lohnausgleich-Tarifvertrages, so hat er dem Arbeitgeber, der die Erste Übergangsbeihilfe auszuzahlen verpflichtet war, seine Anspruchsberechtigung nachzuweisen. § 11 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Der Arbeitgeber zahlt die Zweite Übergangsbeihilfe an den anspruchsberechtigten Arbeitnehmer aus. Dies geschieht gegen Quittung, die der Kasse zuzusenden ist. Der Quittung des Arbeitnehmers stehen ein Posteinlieferungsschein des Arbeitgebers über die Einzahlung des dem Arbeitnehmer zustehenden Betrages und ein entsprechender mit Bankbestätigung versehener Überweisungsträger gleich.

(3) Erstattungsansprüche des Arbeitgebers verfallen zugunsten der Kasse, wenn sie nicht bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres geltend gemacht worden sind. Bei rückwirkender Erfassung des Arbeitgebers gilt § 12 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.



§ 14
Sozialkassenbeitrag

(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgesetzten Leistungen an Urlaub, Lohnausgleich, Berufsbildung, Zusatzversorgung sowie für die tarifvertraglich festgelegte Erstattung des Überbrückungsgeldes für die gewerblichen Arbeitnehmer als Sozialkassenbeitrag bis zum 31. Dezember 2002 einen Gesamtbeitrag von 26 v. H., ab dem 1. Januar 2003 einen Gesamtbeitrag von 25 v. H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme gemäß Abs. 3) an die Kasse abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für die Zusatzversorgung (§ 13 Abs. 2 ZTV) beträgt 0,8 v. H.; in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum Verbrauch des Betrages, der zuvor durch die Mitgliederversammlung der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG festgelegt wurde, wird der zu zahlende Beitrag in Höhe von 0,8 v. H. der Bruttolohnsumme gem. Ziff. 3 nicht erhoben und aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG unmittelbar aus der gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG gebildeten Rückstellung finanziert. In dieser Zeit erhöht sich gleichzeitig der Beitrag zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen der Urlaubsvergütung um 0,8 v. H. der lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnsumme.

Mit der ordnungsgemäßen Abführung des Sozialkassenbeitrags hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.

(2) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes (Zusatzversorgungskasse) für jeden von diesem Tarifvertrag erfassten Angestellten bis zum 31. Dezember 2002 einen Beitrag von 10,23 €, ab dem 1. Januar 2003 einen Beitrag von 11 € für jeden vollen Monat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses an die Kasse abzuführen. Soweit die vorstehenden Beitragssätze die regulären Beitragssätze gemäß § 13 Abs. 3 ZTV nicht decken, wird die Differenz unmittelbar aus der bei der Zusatzversorgungskasse gebildeten Rückstellung für Beitragsausgleich finanziert. Ist keine ausreichende Rückstellung vorhanden, so ist der in Satz 1 genannte Beitrag entsprechend zu erhöhen.

(3) Bruttolohn ist

a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden, mit Ausnahme des 13. Monatseinkommens oder Zahlungen, die gem. § 11.8 RTV diesen Charakter haben.

b) der nach §§ 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer und des Beitrages zu einer Gruppenunfallversicherung.

c) der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn.

Zum Bruttolohn gehört auch der dem Arbeitnehmer zustehende Lohn, der infolge Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht von diesem erlangt werden kann und Urlaubsabgeltungen gemäß § 8 Ziffer 8.1 RTV.

(4) Der Arbeitgeber ist nur dann berechtigt, über Erstattungsforderungen gemäß §§ 8, 10, 12 und 13 sowie gemäß §§ 12 und 28 TV Berufsbildung zu verfügen, wenn sein bei der Kasse bestehendes Beitragskonto vollständig ausgeglichen ist. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, mit Erstattungsforderungen gegen bestehende Beitragsrückstände aufzurechnen.

(5) Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist die Kasse berechtigt, mit ihren Beitragsforderungen gegen Erstattungsforderungen des Arbeitgebers gemäß §§ 8, 10, 12 und 13 sowie gemäß §§ 12 und 28 TV Berufsbildung aufzurechnen. § 366 BGB findet keine Anwendung.

(6) Ist der Arbeitgeber nicht zahlungsunfähig, so ist die Kasse zur Aufrechnung mit ihren Beitragsforderungen berechtigt, wenn der Arbeitgeber dies besonders beantragt hat und der Kasse gegenüber glaubhaft macht (durch Unterschrift des Arbeitnehmers, Quittungsbeleg, Lohnabrechnung sowie Auszahlungsbeleg), dass er die den Erstattungsforderungen zugrundeliegenden Ansprüche der Arbeitnehmer erfüllt hat. § 366 BGB findet keine Anwendung.

(7) Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Sozialkassenbeitrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.



§ 15
Meldung und Beitragszahlung

(1) Der Kasse ist monatlich oder vier- bzw. fünfwöchentlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular die Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum zu melden. Auf dem Formular hat der Arbeitgeber ferner anzugeben:

a) Name, Anschrift und seine Betriebskontonummer,

b) den für den Abrechnungszeitraum fällig gewordenen Sozialkassenbeitrag bezüglich der gewerblichen Arbeitnehmer,

c) den für den Abrechnungszeitraum fällig gewordenen Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten,

d) die Anzahl aller von diesem Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer des Betriebes für den Abrechnungszeitraum, getrennt nach gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten.

(2) Auf besondere Anforderung der Kasse hat der Arbeitgeber auch Namen und Anschriften der im Abrechnungszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer mitzuteilen und die Bruttolohnsumme des Abrechnungszeitraumes auf die einzelnen gewerblichen Arbeitnehmer aufzuschlüsseln.

(3) Beschäftigt der Arbeitgeber im Abrechnungszeitraum keine Arbeitnehmer, so ist er verpflichtet, anstelle der Meldung auf dem Formular und innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 Fehlanzeige zu erstatten.

(4) Das Meldeformular ist zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung.

(5) Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der Auskünfte gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragsmeldung erfüllt. Die wahrheitswidrige Mitteilung, dass keine Arbeitnehmer beschäftigt wurden, gilt nicht als Meldung.

(6) Der Sozialkassenbeitrag ist für jeden Abrechnungszeitraum, spätestens bis zum nächsten 15. des Monats, zugunsten der Kasse als Einzugsstelle einzuzahlen.



§ 16
Verzugszinsen

(1) Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrages bzw. des Beitrages für die Zusatzversorgung der Angestellten in Verzug, so haben die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (Kasse) und die Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG (Zusatzversorgungskasse) Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe des um drei Prozentpunkte erhöhten jeweiligen Diskontsatzes; diese sind an die Kasse als Einzugsstelle zu zahlen.

(2) Soweit dem Arbeitgeber nach Einreichung ordnungsgemäßer Unterlagen Verzugszinsen zustehen, fallen sie ebenfalls in Höhe des um drei Prozentpunkte erhöhten jeweiligen Diskontsatzes an.



§ 17
Rückforderung von Leistungen

Hat die Kasse dem Arbeitgeber gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte, so ist die Kasse berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern. Für die Zeit zwischen der Gewährung der Leistung und der Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung durch den Arbeitgeber hat die Kasse Anspruch auf Verzinsung des Rückforderungsbetrages in Höhe des um drei Prozentpunkte erhöhten jeweiligen Diskontsatzes; die Zinsen sind an die Kasse als Einzugsstelle zu zahlen.



§ 18
Verfallfrist

Mit Ausnahme von Auskunftsansprüchen und Beitragsforderungen verfallen Ansprüche der Kasse und der Zusatzversorgungskasse gegen den Arbeitgeber, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Das gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.



§ 19
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden.



§ 20
Prüfungsrecht

Beauftragten der Kasse ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahren notwendigen Unterlagen sowie die Arbeitszeitkonten zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Sozialkassennachweise sind ihnen auf Verlangen gegen Quittung vorübergehend zur Prüfung zu überlassen.



§ 21
Verfahrensvereinfachungen

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, sind die Kassen befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.



§ 22
Durchführung des Vertrages

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Vertrages einzusetzen, insbesondere die Kasse bei der Erfassung der beitragspflichtigen Arbeitgeber und bei der Einziehung der Beiträge zu unterstützen und gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Vertrages zu beantragen.



§ 23
Inkrafttreten und Laufdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Er ist kündbar mit sechsmonatiger Frist zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2006.

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