Artikel 3 RL 2022/2523/EU

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Einheit” bezeichnet eine Rechtsgestaltung, die einen eigenen Abschluss erstellt, oder eine Rechtsperson;
2.
„Geschäftseinheit” bezeichnet

a)
eine Einheit, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe ist, und
b)
eine Betriebsstätte eines Stammhauses, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe gemäß Buchstabe a ist;

3.
„Gruppe” bezeichnet

a)
eine Gruppe von Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung in der Definition des anerkannten Rechnungslegungsstandards für die Erstellung eines Konzernabschlusses durch die oberste Muttergesellschaft miteinander verbunden sind, einschließlich aller Einheiten, die möglicherweise allein aufgrund ihrer geringen Größe, aus Wesentlichkeitsgründen oder weil sie zu Veräußerungszwecken gehalten werden, nicht in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen werden, oder
b)
eine Einheit, die über eine oder mehrere Betriebsstätten verfügt, vorausgesetzt, sie ist nicht Teil einer anderen Gruppe im Sinne von Buchstabe a;

4.
„multinationale Unternehmensgruppe” bezeichnet jede Gruppe, die mindestens eine Einheit oder eine Betriebsstätte umfasst, welche nicht im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegen ist;
5.
„große inländische Gruppe” bezeichnet jede Gruppe, deren Geschäftseinheiten allesamt in demselben Mitgliedstaat gelegen sind;
6.
„Konzernabschluss” bezeichnet

a)
den von einer Einheit im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Abschluss, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme dieser Einheit und aller Einheiten, an denen sie eine die Kontrolle begründende Beteiligung hält, so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit;
b)
für Gruppen im Sinne von Nummer 3 Buchstabe b den nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Abschluss einer Einheit;
c)
den Abschluss der obersten Muttergesellschaft, der nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt wurde und der anschließend angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden, und
d)
— wenn die oberste Muttergesellschaft keinen Abschluss gemäß Buchstabe a, b oder c erstellt — den Abschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Abschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:

i)
einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder
ii)
einem anderen Rechnungslegungsstandard, vorausgesetzt, dass dieser Abschluss angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden;

7.
„Geschäftsjahr” bezeichnet die Rechnungsperiode, für die die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe ihren Konzernabschluss erstellt oder, wenn die oberste Muttergesellschaft keinen Konzernabschluss erstellt, das Kalenderjahr;
8.
„erklärungspflichtige Geschäftseinheit” bezeichnet eine Einheit, die eine Ergänzungssteuer-Erklärung gemäß Artikel 44 abgibt;
9.
„staatliche Einheit” bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt:

a)
Sie ist Teil eines Staates (oder einer politischen Unterteilung oder Gebietskörperschaft eines solchen) oder steht vollständig im Eigentum eines solchen;
b)
sie übt keine Handels- oder Geschäftstätigkeiten aus und ihr Hauptzweck besteht in

i)
der Wahrnehmung einer Regierungsfunktion oder
ii)
der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebiets durch das Tätigen und Verwahren von Anlagen, die Verwaltung von Vermögenswerten und damit verbundene Anlagetätigkeiten in Bezug auf die Vermögenswerte dieses Staates oder dieses Steuerhoheitsgebiets;

c)
sie ist in Bezug auf seine Gesamtleistung gegenüber einem Staat rechenschaftspflichtig und stellt diesem jährlich Informationsberichte zur Verfügung; und
d)
ihre Vermögenswerte fallen bei seiner Auflösung einem Staat zu und die Nettogewinne, sofern solche ausgeschüttet werden, werden ausschließlich an diesen Staat ausgeschüttet, ohne dass ein Teil seiner Nettogewinne einer Privatperson zugutekommt;

10.
„internationale Organisation” bezeichnet jegliche zwischenstaatliche Organisation, auch eine supranationale Organisation, oder vollständig in ihrem Eigentum stehende Behörde oder Einrichtung, die alle folgenden Kriterien erfüllt:

a)
Sie besteht hauptsächlich aus Staaten,
b)
sie hat mit dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ihren Sitz hat, ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen, z. B. ein Abkommen, aufgrund dessen den Geschäftsstellen oder Niederlassungen der Organisation in dem Steuerhoheitsgebiet Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden, und
c)
gesetzliche Bestimmungen oder ihre Satzungen verhindern, dass ihre Erträge Privatpersonen zugutekommen;

11.
„Organisation ohne Erwerbszweck” bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt:

a)
Sie hat ihren Sitz in dem Staat, in dem sie gelegen ist, und wird dort geführt, und zwar

i)
ausschließlich zu religiösen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, sportlichen, bildungsbezogenen oder ähnlichen Zwecken oder
ii)
als Berufsverband, Vereinigung von Geschäftsleuten, Handelskammer, Arbeitsorganisation, Landwirtschafts- oder Gartenbauorganisation, Bürgerbündnis oder Organisation, die ausschließlich der Förderung des sozialen Wohlergehens dient;

b)
im Wesentlichen sind sämtliche Erträge aus den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten in dem Staat, in dem sie gelegen ist, von der Einkommensteuer befreit;
c)
sie hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben;
d)
die Einkünfte oder Vermögenswerte der Einheit dürfen nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer dies erfolgt

i)
im Rahmen der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeiten der Einheit,
ii)
als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder für die Nutzung von Eigentum oder Kapital oder
iii)
als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines von der Einheit erworbenen Vermögensgegenstands; und

e)
bei der Schließung, Abwicklung oder Auflösung der Einheit sind alle ihre Vermögenswerte an eine Organisation ohne Erwerbszweck oder an den Staat, in dem sie gelegen ist, (oder auch jegliche staatliche Stellen) oder eine ihrer Gebietskörperschaften auszuschütten oder zurückzugeben;
f)
sie beinhaltet keine Einheiten, die Handels- oder Geschäftstätigkeiten ausüben, die nicht in direktem Zusammenhang mit den Zwecken stehen, für die sie eingerichtet wurden;

12.
„transparente Gesellschaft” bezeichnet eine Einheit, die in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gegründet wurde, als steuerlich transparent gilt und nicht in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist und dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne keiner erfassten Steuer unterliegt.

Als transparente Gesellschaft gilt

a)
eine in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste volltransparente Gesellschaft, sofern sie in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ihr Eigentümer gelegen ist, als steuerlich transparent gilt;
b)
eine in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste halbtransparente Gesellschaft, sofern sie in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ihr Eigentümer gelegen ist, nicht als steuerlich transparent gilt.

Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet eine „steuerlich transparente Gesellschaft” eine Einheit, deren Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nach den Rechtsvorschriften eines Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als hätte der direkte Eigentümer dieser Einheit sie proportional zu ihrem Anteil an dieser Einheit erzielt bzw. als seien sie ihm proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit entstanden.

Eine Beteiligung an einer Einheit oder einer Betriebsstätte, die eine Geschäftseinheit darstellt, wird als von einer volltransparenten Struktur gehalten behandelt, wenn diese Beteiligung indirekt über eine Kette volltransparenter Gesellschaften gehalten wird.

Eine Geschäftseinheit, die aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien weder steuerlich ansässig ist noch einer erfassten Steuer oder einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, wird in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste als transparente Gesellschaft und volltransparente Gesellschaft behandelt, sofern

a)
ihre Eigentümer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, in dem die Einheit als steuerlich transparent behandelt wird,
b)
sie keinen Ort der Geschäftstätigkeit im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung hat und
c)
die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nicht einer Betriebsstätte zuzuordnen sind;

13.
„Betriebsstätte” bezeichnet

a)
einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem er gemäß einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen als Betriebsstätte behandelt wird, vorausgesetzt, dass dieses Steuerhoheitsgebiet die dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Erträge im Einklang mit einer ähnlichen Bestimmung wie Artikel 7 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung besteuert,
b)
in Ermangelung eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, welches die diesem Ort der Geschäftstätigkeit zuzuordnenden Erträge auf Nettobasis ähnlich besteuert wie seine eigenen Steueransässigen,
c)
in Ermangelung eines Körperschaftsteuersystems in einem Steuerhoheitsgebiet einen dort gelegenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der gemäß dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung als Betriebsstätte behandelt werden würde, vorausgesetzt, dieses Steuerhoheitsgebiet hätte das Recht, Erträge zu besteuern, die dieser Betriebsstätte gemäß Artikel 7 des Abkommens zuzuordnen wären, oder
d)
einen unter den Buchstaben a bis c nicht beschriebenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, über den Tätigkeiten außerhalb des Steuerhoheitsgebiets, in dem die Einheit gelegen ist, durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass die mit diesen Tätigkeiten erzielten Erträge in diesem Steuerhoheitsgebiet von der Steuer befreit sind;

14.
„oberste Muttergesellschaft” bezeichnet

a)
eine Einheit, die direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an einer anderen Einheit hält und die nicht im Eigentum einer anderen Einheit mit einer beherrschenden Beteiligung an ihm steht, oder
b)
das Stammhaus einer Gruppe im Sinne von Nummer 3 Buchstabe b;

15.
„Mindeststeuersatz” bezeichnet einen Satz von fünfzehn Prozent (15 %);
16.
„Ergänzungssteuer” bezeichnet die gemäß Artikel 27 für ein Steuerhoheitsgebiet oder eine Geschäftseinheit berechnete Ergänzungssteuer;
17.
„Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen” bezeichnet eine Reihe von Steuervorschriften, die keine anerkannte PES bilden und gemäß denen ein direkter oder indirekter Anteilseigner einer ausländischen Einheit oder das Stammhaus einer Betriebsstätte für seinen Anteil an einem Teil oder an den gesamten von dieser ausländischen Geschäftseinheit erzielten Erträge Steuern entrichten muss, und zwar unabhängig davon, ob diese Erträge an den Anteilseigner ausgeschüttet werden;
18.
„anerkannte PES” bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets — unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt — umgesetzt wird und

a)
den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den Steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft — Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (Säule 2) (im Folgenden „OECD-Mustervorschriften” ) gleichwertig ist, wonach die Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten dieser Gruppe berechnet und entrichtet;
b)
in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den OECD-Mustervorschriften in Einklang steht;

19.
„niedrig besteuerte Geschäftseinheit” bezeichnet

a)
eine Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die in einem Niedrigsteuerstaat oder -gebiet gelegen ist, oder
b)
eine staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr maßgebliche Gewinne erzielt und einem effektiven Steuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz;

20.
„zwischengeschaltete Muttergesellschaft” bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit in derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält und nicht als oberste Muttergesellschaft, in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmentgesellschaft gilt;
21.
„die Kontrolle begründende Beteiligung” bezeichnet eine Beteiligung an einer Einheit, aufgrund deren der Anteilseigner verpflichtet ist oder verpflichtet gewesen wäre, die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der Einheit nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu vollkonsolidieren; es wird davon ausgegangen, dass ein Stammhaus über eine die Kontrolle begründende Beteiligung an ihren Betriebsstätten verfügt;
22.
„in Teileigentum stehende Muttergesellschaft” bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält, die zu mehr als 20 % direkt oder indirekt im Eigentum einer oder mehrerer Personen gehalten wird, die keine Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe sind, und die nicht als oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmentgesellschaft gilt;
23.
„Beteiligung” bezeichnet alle Beteiligungen am Eigenkapital, die Ansprüche auf Gewinne, Kapital oder Rücklagen einer Einheit oder einer Betriebsstätte begründen;
24.
„Muttergesellschaft” bezeichnet eine oberste Muttergesellschaft, bei der es sich nicht um eine ausgenommene Einheit, eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder eine in Teileigentum stehende Muttergesellschaft handelt;
25.
„anerkannter Rechnungslegungsstandard” bezeichnet internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS oder von der Union angenommene IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(1)) und die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze Australiens, Brasiliens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, Hongkongs (China), Japans, Kanadas, Mexikos, Neuseelands, der Republik Indien, der Republik Korea, Russlands, der Schweiz, Singapurs, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China;
26.
„zugelassener Rechnungslegungsstandard” bezeichnet in Bezug auf eine Einheit eine Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze, die von einem in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Einheit gelegen ist, zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigt sind; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet ein zugelassenes Rechnungslegungsorgan das Gremium, das in einem Steuerhoheitsgebiet gesetzlich befugt ist, Rechnungslegungsstandards für die Finanzberichterstattung vorzuschreiben, aufzustellen oder anzuerkennen.
27.
„erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkung” bezeichnet in Bezug auf die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze eine Anwendung, die in einem Geschäftsjahr insgesamt zu einer Abweichung der Erträge oder Aufwendungen von mehr als 75000000 EUR gegenüber dem Betrag führt, der sich durch Anwendung des entsprechenden Grundsatzes oder Verfahrens nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS) ergeben hätte.
28.
„anerkannte nationale Ergänzungssteuer” bezeichnet eine Ergänzungssteuer, die im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets — unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt — umgesetzt wird und

a)
die Bestimmung des Gewinnüberschusses der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den OECD-Mustervorschriften und die Anwendung des Mindeststeuersatzes auf diese Gewinnüberschüsse für das Steuerhoheitsgebiet und die Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den OECD-Mustervorschriften regelt und
b)
in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den OECD-Mustervorschriften in Einklang steht;

29.
„Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte” bezeichnet den Durchschnitt des Anfangs- und des Endwerts materieller Vermögenswerte nach Berücksichtigung kumulierter Abschreibungen und (substanzbedingter) Wertminderungen, wie im Abschluss verbucht;
30.
„Investmentgesellschaft” bezeichnet

a)
einen Investmentfonds oder ein Immobilieninvestmentvehikel,
b)
eine Einheit, die direkt oder über eine Kette solcher Einheiten zu mindestens 95 % im Eigentum einer unter Buchstabe a genannten Einheit steht und die ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dient, für diese Einheiten Vermögenswerte zu halten oder Gelder anzulegen, oder
c)
eine Einheit, die zu mindestens 85 % ihres Werts im Eigentum einer unter Buchstabe a genannten Einheit steht, vorausgesetzt, dass sie ihre sämtlichen Erträge im Wesentlichen aus Dividenden oder Eigenkapitalgewinnen oder -verlusten erzielt, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste für die Zwecke dieser Richtlinie ausgenommen sind;

31.
„Investmentfonds” bezeichnet eine Einheit oder eine Konstruktion, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
Sie dient dazu, einen Pool aus finanziellen und nichtfinanziellen Vermögenswerten einer Anzahl von Anlegern, von denen einige nicht verbunden sind, zu bilden;
b)
sie investiert im Einklang mit einer festgelegten Anlagepolitik;
c)
sie ermöglicht es Anlegern, ihre Transaktions-, Recherche- und Analysekosten zu senken oder Risiken zu verteilen;
d)
sie dient in erster Linie dazu, Erträge oder Gewinne aus Investitionen zu generieren oder Schutz vor einem bestimmten oder allgemeinen Ereignis oder Ergebnis zu bieten;
e)
Anleger haben auf der Grundlage ihres Beitrags ein Recht auf Rendite aus den Vermögenswerten des Fonds oder auf Erträge aus diesen Vermögenswerten;
f)
sie oder ihre Geschäftsleitung unterliegen dem Regulierungsrahmen für Investmentfonds, einschließlich angemessener Regelungen für die Bekämpfung von Geldwäsche und den Anlegerschutz, in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem er bzw. sie ansässig ist oder verwaltet wird; und
g)
sie wird im Namen der Anleger von professionellen Investmentfondsmanagern verwaltet;

32.
„Immobilieninvestmentvehikel ” bezeichnet eine Einheit in Streueigentum, die überwiegend unbewegliches Vermögen hält und deren Erträge einem einzigen Steuersatz unterliegen, und zwar entweder auf Ebene des Immobilieninvestmentvehikels selbst oder auf Ebene seiner Anteilseigner, mit einem Aufschub von höchstens einem Jahr;
33.
„Pensionsfonds” bezeichnet

a)
eine in einem Steuerhoheitsgebiet niedergelassene und geführte Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu dient, Altersversorgungsleistungen sowie verbundene oder Nebenleistungen zugunsten von natürlichen Personen zu verwalten und bereitzustellen, wenn

i)
diese Einheit als solche den Regulierungsvorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets oder einer seiner Gebietskörperschaften oder lokalen Behörden unterliegt oder
ii)
die genannten Leistungen durch nationale Regelungen gesichert oder anderweitig geschützt und aus einem Pool von Vermögenswerten finanziert werden, die von einer Treuhandschaft oder einem Treugeber gehalten werden, um die Erfüllung der entsprechenden Pensionsverpflichtungen für den Fall einer Insolvenz der multinationalen Unternehmensgruppen und großen inländischen Gruppen sicherzustellen;

b)
eine Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft;

34.
„Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft” bezeichnet eine Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu gegründet wurde und betrieben wird, für die unter Nummer 33 Buchstabe a genannten Einheiten Gelder anzulegen oder Tätigkeiten auszuüben, die Nebentätigkeiten zu den unter Nummer 33 Buchstabe a genannten regulierten Tätigkeiten sind, vorausgesetzt, dass die Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft derselben Gruppe angehört wie die diese regulierten Tätigkeiten ausübenden Einheiten;
35.
„Niedrigsteuerstaat oder -gebiet” bezeichnet in Bezug auf eine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in einem Geschäftsjahr einen Mitgliedstaat oder ein Drittstaat oder -gebiet, in dem die multinationale Unternehmensgruppe oder die große inländische Gruppe maßgebliche Gewinne erzielt und einem effektiven Steuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz;
36.
„maßgebliche Gewinne oder Verluste” bezeichnen die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit, die gemäß den in den Kapiteln III, VI und VII festgelegten Regeln angepasst wurden;
37.
„nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer” bezeichnet jede Steuer, bei der es sich nicht um eine anerkannte Anrechnungssteuer handelt, die von einer Geschäftseinheit noch zu zahlen ist oder gezahlt wurde und

a)
dem wirtschaftlichen Eigentümer einer von einer solchen Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende erstattet werden kann oder vom wirtschaftlichen Eigentümer mit einer anderen Steuerschuld als der Steuerschuld in Bezug auf diese Dividende als Gutschrift verrechnet werden kann oder
b)
bei Ausschüttung einer Dividende an einen Anteilseigner an die ausschüttende Gesellschaft erstattet werden kann;

für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet „anerkannte Anrechnungssteuer” eine erfasste, von einer Geschäftseinheit oder einer Betriebsstätte noch zu zahlende oder gezahlte Steuer, die dem wirtschaftlichen Eigentümer der von der Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende oder, im Falle einer von einer Betriebsstätte noch zu zahlenden oder gezahlten erfassten Steuer, der vom Stammhaus ausgeschütteten Dividende erstattet werden oder von diesem als Gutschrift verrechnet werden kann, sofern die Erstattung bzw. die Gutschrift

a)
von einem anderen Steuerhoheitsgebiet als dem Steuerhoheitsgebiet, das die erfassten Steuern erhoben hat, zu zahlen ist bzw. gewährt wird,
b)
an einen wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende geht, der einem nominalen Steuersatz unterliegt, welcher dem Mindeststeuersatz für die erhaltene Dividende nach dem innerstaatlichen Recht des Steuerhoheitsgebiets, das die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, entspricht oder diesen übersteigt,
c)
an eine natürliche Person geht, die wirtschaftlicher Eigentümer der Dividende und in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, das die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, und die einem nominalen Steuersatz unterliegt, der dem auf ordentliche Erträge anwendbaren Normalsteuersatz entspricht oder diesen übersteigt, oder
d)
an eine staatliche Einheit, eine internationale Organisation, eine gebietsansässige Organisation ohne Erwerbszweck, einen gebietsansässigen Pensionsfonds, eine gebietsansässige Investmentgesellschaft, die nicht der multinationalen Unternehmensgruppe oder der großen inländischen Gruppe angehört, oder an eine gebietsansässige Lebensversicherungsgesellschaft geht, sofern die Dividende im Zusammenhang mit Tätigkeiten eines gebietsansässigen Pensionsfonds bezogen wird und sie in ähnlicher Weise wie eine von einem Pensionsfonds bezogene Dividende besteuert wird.

Für die Zwecke des Buchstabens d gilt Folgendes:

i)
Eine Organisation ohne Erwerbszweck oder ein Pensionsfonds gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie bzw. er in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet und verwaltet wird;
ii)
eine Investmentgesellschaft gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet wird und dessen Regulierungsvorschriften unterliegt;
iii)
eine Lebensversicherungsgesellschaft gilt als in dem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, in dem sie gelegen ist.

38.
„anerkannte auszahlbare Steuergutschrift” bezeichnet

a)
eine auszahlbare Steuergutschrift, die so gestaltet ist, dass sie innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit nach den Rechtsvorschriften des die Gutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebiets Anspruch auf die auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist, oder
b)
im Falle, dass die Steuergutschrift teilweise auszahlbar ist, den Teil der auszahlbaren Steuergutschrift, der innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit Anspruch auf die teilweise auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist.

Eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift umfasst keine Steuerbeträge, die aufgrund einer anerkannten Anrechnungssteuer oder einer nicht anerkannten erstattungsfähigen Anrechnungssteuer als Gutschrift verrechnet werden oder erstattet werden können;

39.
„nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschrift” bezeichnet eine Steuergutschrift, die keine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift darstellt, jedoch ganz oder teilweise auszahlbar ist;
40.
„Stammhaus” bezeichnet eine Einheit, die die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Betriebsstätte in ihrem Abschluss erfasst;
41.
„konzernzugehöriger Eigentümer einer Geschäftseinheit” bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält;
42.
„anerkanntes Ausschüttungssteuersystem” bezeichnet ein Körperschaftsteuersystem, das

a)
eine Einkommensteuer auf Gewinne nur dann erhebt, wenn diese Gewinne an die Anteilseigner tatsächlich oder fiktiv ausgeschüttet werden oder wenn im Unternehmen bestimmte nicht geschäftsbezogene Aufwendungen anfallen,
b)
eine Steuer in Höhe des Mindeststeuersatzes oder darüber erhebt und
c)
am oder vor dem 1. Juli 2021 in Kraft war;

43.
„anerkannte SES” bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets — unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt — umgesetzt wird und

a)
den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den OECD-Mustervorschriften gleichwertig ist, wonach ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer einer multinationalen Unternehmensgruppe, welcher nicht nach der PES erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe erhebt;
b)
in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den OECD-Mustervorschriften in Einklang steht;

44.
„als erklärungspflichtig benannte Einheit” bezeichnet die Geschäftseinheit, bei der es sich nicht um die oberste Muttergesellschaft handelt und die von der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe benannt wurde, um im Namen der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe die in Artikel 44 genannten Erklärungspflichten zu erfüllen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

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