Artikel 14 RL 89/107/EWG

(1) Innerhalb von achtzehn Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Nach diesen Maßnahmen sind

spätestens zwei Jahre nach Bekanntgabe(1) dieser Richtlinie das Inverkehrbringen und die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, die dieser Richtlinie entsprechen, zugelassen;

spätestens drei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie das Inverkehrbringen und die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, untersagt.

(2) Absatz 1 berührt nicht die bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen sowie die einzelstaatlichen Bestimmungen, die bei Fehlen der in Artikel 3 vorgesehenen Globalrichtlinie für bestimmte Gruppen von Lebensmittelzusatzstoffen gelten oder in denen die Lebensmittel festgelegt sind, in oder auf denen die dieser Richtlinie entsprechenden Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden dürfen.

Fußnote(n):

(1)

Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 28. Dezember 1988 bekanntgegeben.

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