Artikel 2 VO (EG) 2008/692

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
„Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen” eine Gruppe von Fahrzeugen, die sich in folgenden Merkmalen nicht unterscheiden:

a)
äquivalente Schwungmasse, die nach den Vorschriften von Anhang 4 Absatz 5.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83(1) für die jeweilige Bezugsmasse bestimmt wird,
b)
Motor- und Fahrzeugeigenschaften nach Anhang I Anlage 3;

2.
„EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen” die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf Auspuffemissionen, Kurbelgehäuseemissionen, Verdunstungsemissionen, Kraftstoffverbrauch und Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen;
3.
„gasförmige Schadstoffe” die Abgasemissionen von Kohlenmonoxid, Stickoxiden, ausgedrückt als Stickstoffdioxid-(NO2-)Äquivalent, und Kohlenwasserstoffen, ausgedrückt in:

a)
C1H1,89O0,016 für Benzin (E5),
b)
C1H1,86O0,005 für Dieselkraftstoff (B5),
c)
C1H2,525 für Flüssiggas (LPG),
d)
CH4 für Erdgas (NG) und Biomethan,
e)
C1H2,74O0,385 für Ethanol (E85);

4.
„Starthilfe” Glühkerzen, veränderter Einspritzzeitpunkt und andere Einrichtungen, mit denen das Anlassen des Motors ohne Anreicherung des Luft/Kraftstoff-Gemisches des Motors unterstützt wird;
5.
„Motorhubraum”

a)
bei Hubkolbenmotoren das Nennvolumen der Zylinder,
b)
bei Drehkolbenmotoren (Wankelmotoren) das doppelte Nennvolumen der Kammern;

6.
„periodisch arbeitendes Regenerationssystem” Katalysatoren, Partikelfilter oder andere emissionsmindernde Einrichtungen, bei denen nach weniger als 4000 km bei normalem Fahrzeugbetrieb ein periodischer Regenerationsvorgang erforderlich ist;
7.
„emissionsmindernde Original-Einrichtung für den Austausch” eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch oder eine Kombination von solchen Einrichtungen, deren Typen in Anhang I Anlage 4 dieser Verordnung angegeben sind, die jedoch vom Inhaber der Fahrzeug-Typgenehmigung als selbständige technische Einheit auf dem Markt angeboten werden;
8.
„Typ einer emissionsmindernden Einrichtung” Katalysatoren und Partikelfilter, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:

a)
Zahl der Trägerkörper, Struktur und Werkstoff,
b)
Wirkungsart der einzelnen Trägerkörper,
c)
Volumen, Verhältnis von Stirnfläche zu Länge des Trägerkörpers,
d)
verwendete Katalysatorwerkstoffe,
e)
Verhältnis der verwendeten Katalysatorwerkstoffe,
f)
Zelldichte,
g)
Abmessungen und Form,
h)
Wärmeschutz;

9.
„Fahrzeug mit Einstoffbetrieb” ein Fahrzeug, das hauptsächlich für den Betrieb mit einer Kraftstoffart konzipiert ist;
10.
„Gasfahrzeug mit Einstoffbetrieb” ein Fahrzeug mit Einstoffbetrieb, das hauptsächlich mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff betrieben wird, aber im Notfall oder beim Starten auch mit Ottokraftstoff betrieben werden kann, wobei der Tank für den Ottokraftstoff nicht mehr als 15 Liter fassen darf;
11.
„Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb” ein Fahrzeug mit zwei getrennten Kraftstoffspeichersystemen, das für den abwechselnden, aber nicht gleichzeitigen Betrieb mit zwei verschiedenen Kraftstoffen ausgelegt ist;
12.
„Gasfahrzeug mit Zweistoffbetrieb” ein Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb, das mit Ottokraftstoff sowie entweder mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff betrieben werden kann;
13.
„Flexfuel-Fahrzeug” ein Fahrzeug mit einem einzigen Kraftstoffspeichersystem, das mit unterschiedlichen Gemischen aus zwei oder mehr Kraftstoffen betrieben werden kann;
14.
„Flexfuel-Ethanol-Fahrzeug” ein Flexfuel-Fahrzeug, das mit Ottokraftstoff oder einem Gemisch aus Ottokraftstoff und Ethanol mit einem Ethanolanteil von bis zu 85 % (E85) betrieben werden kann;
15.
„Flexfuel-Biodiesel-Fahrzeug” ein Flexfuel-Fahrzeug, das mit Mineralöldiesel oder einem Gemisch aus Mineralöldiesel und Biodiesel betrieben werden kann;
16.
„Hybrid-Elektrofahrzeug (HEV)” ein Fahrzeug (einschließlich solcher Fahrzeuge, die ihre Energie aus einem Betriebskraftstoff zu dem alleinigen Zweck der Wiederaufladung des elektrischen Energiespeichers beziehen), das für seinen Antrieb Energie aus folgenden energie-/leistungsspeichernden Quellen im Fahrzeug bezieht:

a)
einem Betriebskraftstoff,
b)
einer Batterie, einem Kondensator, einem Schwungrad/Generator oder einem anderen elektrischen Energiespeichersystem;

17.
„ordnungsgemäß gewartet und genutzt” bei einem Prüffahrzeug, dass ein solches Fahrzeug den Annahmekriterien für ein ausgewähltes Fahrzeug nach Anhang II Anlage 1 Abschnitt 2 entspricht;
18.
„Emissionsminderungssystem” im Zusammenhang mit einem OBD-System die elektronische Motorsteuerung sowie jedes emissionsrelevante Bauteil im Abgas- oder Verdunstungssystem, das diesem Steuergerät ein Eingangssignal übermittelt oder von diesem ein Ausgangssignal erhält;
19.
„Fehlfunktionsanzeige” (Malfunction Indicator — MI) ein optisches oder akustisches Signal, mit dem dem Fahrzeugführer eine Fehlfunktion in einem mit dem OBD-System verbundenen emissionsrelevanten Bauteil oder in dem OBD-System selbst eindeutig angezeigt wird;
20.
„Fehlfunktion” den Ausfall oder das fehlerhafte Arbeiten eines emissionsrelevanten Bauteils oder Systems, der bzw. das ein Überschreiten der in Anhang XI Absatz 3.3.2 genannten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätte, oder den Fall, dass das OBD-System nicht in der Lage ist, die grundlegenden Anforderungen von Anhang XI an die Überwachungsfunktionen zu erfüllen;
21.
„Sekundärluft” das Einleiten von Luft in das Abgassystem mit Hilfe einer Pumpe oder eines Ansaugventils oder auf andere Weise zur Unterstützung der Oxidation von Kohlenwasserstoffen und Kohlenmonoxid im Abgasstrom;
22.
„Fahrzyklus” in Bezug auf OBD-Systeme die Vorgänge, die das Anlassen des Motors, die Fahrbedingungen, unter denen eine etwaige Fehlfunktion erkannt würde, und das Abstellen des Motors umfassen;
23.
„Zugang zu Informationen” die Verfügbarkeit aller OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen, die für die Inspektion, Diagnose, Wartung oder Reparatur des Fahrzeugs erforderlich sind;
24.
„Mangel” bei OBD-Systemen, dass bis zu zwei verschiedene überwachte Bauteile oder Systeme vorübergehend oder ständig Betriebseigenschaften aufweisen, die die ansonsten wirksame OBD-Überwachung dieser Bauteile oder Systeme beeinträchtigen oder den übrigen OBD-Vorschriften nicht vollständig entsprechen;
25.
„verschlechterte emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch” eine emissionsmindernde Einrichtung gemäß Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die in solchem Maße gealtert oder künstlich verschlechtert wurde, dass sie den Anforderungen von Anhang XI Anlage 1 Absatz 1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 nicht mehr genügt;
26.
„OBD-Informationen” die Informationen zu einem On-Board-Diagnosesystem für ein elektronisches System eines Fahrzeugs;
27.
„Reagens” einen Stoff, außer Kraftstoff, der im Fahrzeug mitgeführt und auf Veranlassung des Emissionsminderungssystems in das Abgasnachbehandlungssystem eingeleitet wird;
28.
„Masse des fahrbereiten Fahrzeugs” die in Anhang I Absatz 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG definierte Masse;
29.
„Zündaussetzer” das Ausbleiben der Verbrennung im Zylinder eines Fremdzündungsmotors wegen fehlenden Zündfunkens, falscher Kraftstoffdosierung, ungenügender Verdichtung oder aus einem anderen Grund;
30.
„Kaltstarteinrichtung” eine Einrichtung, die vorübergehend das Luft/Kraftstoff-Gemisch des Motors anreichert und damit das Starten erleichtert;
31.
„Nebenabtrieb” eine motorabhängige Vorrichtung für den Antrieb von auf dem Fahrzeug montierten Hilfs- und Zusatzgeräten;
32.
„Kleinserienhersteller” ein Fahrzeughersteller, dessen weltweite Jahresproduktion weniger als 10000 Einheiten beträgt;
33.
„Elektroantrieb” ein System, das aus einem oder mehreren elektrischen Energiespeichern, einer oder mehreren Einrichtungen zur Aufbereitung elektrischer Energie und einer oder mehreren Elektromaschinen besteht, die gespeicherte elektrische Energie in mechanische Energie umwandeln, die den Rädern für den Antrieb des Fahrzeugs zugeführt wird;
34.
„Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb” ein Fahrzeug, das nur mit Elektroantrieb ausgestattet ist;
35.
„Wasserstoff-Erdgas-Flexfuel-Fahrzeug” ein Flexfuel-Fahrzeug, das mit unterschiedlichen Gemischen aus Wasserstoff und Erdgas/Biomethan betrieben werden kann;
36.
„Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeug” ein Fahrzeug, das mit einer Brennstoffzelle ausgerüstet ist, in der chemische Energie aus Wasserstoff in elektrische Energie umwandelt wird, die zum Antrieb des Fahrzeugs genutzt wird;
37.
„Nutzleistung” die Leistung, die auf einem Prüfstand bei entsprechender Motordrehzahl an der Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil mit den in Anhang XX (Messung der Nutzleistung des Motors, der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme) aufgeführten Hilfseinrichtungen abgenommen und unter atmosphärischen Bezugsbedingungen bestimmt wird;
38.
„höchste Nutzleistung” den Höchstwert der bei voller Motorlast gemessenen Nutzleistung;
39.
„höchste 30-Minuten-Leistung” die höchste Nutzleistung eines elektrischen Gleichstrom-Antriebsystems gemäß Absatz 5.3.2. der UN/ECE-Regelung Nr. 85(2);
40.
„Kaltstart” den Start eines Motors bei einer Temperatur des Motorkühlmittels (oder gleichwertiger Temperatur), die höchstens 35 °C beträgt und höchstens 7 K über der Umgebungstemperatur (falls bekannt) liegt;
41.
„Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (real driving emissions — RDE )” Emissionen eines Fahrzeugs bei normalen Betriebsbedingungen;
42.
„portables Emissionsmesssystem” (PEMS) eine transportable Emissionsmesseinrichtung, welche die in Anhang IIIA Anlage 1 aufgeführten Anforderungen erfüllt;
43.
„Standard-Emissionsstrategie” (BES — Base Emission Strategy) eine Emissionsstrategie, die über den gesamten Drehzahl- und Lastbereich des Motors aktiv ist, solange keine zusätzliche Emissionsstrategie aktiviert ist;
44.
„zusätzliche Emissionsstrategie” (AES — Auxiliary Emission Strategy) eine Emissionsstrategie, die in Abhängigkeit von spezifischen Umwelt- oder Betriebsbedingungen für einen bestimmten Zweck aktiv wird und eine Standard-Emissionsstrategie ersetzt oder ändert und nur so lange wirksam bleibt, wie diese Bedingungen anhalten;
45.
„Kraftstoffspeichersystem” Vorrichtungen zur Speicherung von Kraftstoff, einschließlich des Kraftstofftanks, des Einfüllstutzens, des Einfüllverschlusses und der Kraftstoffpumpe;
46.
„Diffusionsfaktor (DF)” die Kohlenwasserstoffemissionen entsprechend der Durchlässigkeit des Kraftstoffspeichersystems;
47.
„Einschicht-Tank” einen Kraftstofftank aus einer einzigen Materialschicht;
48.
„Mehrschicht-Tank” einen Kraftstofftank aus mindestens zwei verschiedenen Materialschichten, von denen eine für Kohlenwasserstoffe, einschließlich Ethanol, undurchlässig ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 375 vom 27.12.2006, S. 223.

(2)

ABl. L 326 vom 24.11.2006, S. 55.

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