§ 74 BFSO
Übergangsvorschriften
1Für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, die die Ausbildung vor dem 1. August 2026 begonnen haben, gelten § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2 bis 5, §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 3, §§ 58 bis 62, 64 bis 66, 68 Satz 1 und Anlage 6 in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung. 2Satz 1 gilt auch für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 7 Abs. 5 zum 1. August 2026 mit dem zweiten Schuljahr beginnen oder gemäß § 7 Abs. 6 zum 1. August 2026 oder zum 1. August 2027 mit dem dritten Schuljahr beginnen. 3Für andere Bewerberinnen und Bewerber, die zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe zugelassen werden, gelten die §§ 70 bis 72 in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung letztmalig im Schuljahr 2026/27 für die Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten sowie letztmalig im Schuljahr 2027/28 für die Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten.
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