Artikel 1 VO (EU) 2014/282
Festlegung des Programms
Mit dieser Verordnung wird das dritte mehrjährige Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Programm” ) festgelegt.
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