Artikel 2 VO (EU) 2016/323
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Beförderung” eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten.
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