Artikel 2 VO (EU) 2016/323

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Beförderung” eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten.

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