Artikel 30 VO (EU) 2023/2834
Bestimmungen über Nachweise, die Sicherheit, die Freigabe der Sicherheit und die Erhebung von Einfuhrzöllen
(1) Die Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle für jede Art der in Artikel 27 genannten Melasse und der in Artikel 27 genannten Zuckererzeugnisse wird auf der Grundlage des CIF-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung gemäß Artikel 33 ermittelt.
Im Fall von Melasse wird der CIF-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung gemäß Artikel 32 in den Preis für Melasse der Standardqualität umgerechnet.
Im Fall von Weiß- und Rohzucker wird der CIF-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung je nach Fall in den entsprechenden Preis für Zucker der Standardqualität, wie er in Anhang III Teil B Abschnitte II und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt ist, oder in den entsprechenden Preis für das Erzeugnis des KN-Codes 17029095 umgerechnet.
(2) Ist der CIF-Einfuhrpreis je 100 Kilogramm einer Sendung höher als der im Einklang mit den Artikeln 24 und 25 festgesetzte geltende repräsentative CIF-Preis, so legt der Einführer den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens folgende Nachweise vor:
- a)
- den Kaufvertrag oder ein anderes gleichwertiges Dokument;
- b)
- den Versicherungsvertrag für die Sendung;
- c)
- die Rechnung;
- d)
- (sofern zutreffend) die Ursprungsbescheinigung;
- e)
- den Beförderungsvertrag;
- f)
- bei Seebeförderung das Konnossement.
Zur Überprüfung des CIF-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung können die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats sonstige Informationen und Unterlagen anfordern, die sie als notwendig erachten.
(3) In dem in Absatz 2 genannten Fall muss der Einführer die in den Artikeln 89 bis 100 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannte Sicherheit hinterlegen, die der Differenz zwischen der Höhe des auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen CIF-Preises berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls und der Höhe des auf der Grundlage des CIF-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls entspricht.
(4) Der Einführer verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens neun Monaten ab dem Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, um nachzuweisen, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die den in Absatz 2 genannten Angaben entsprechen. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb dieser Fristen, so verfällt die Sicherheit. Jedoch können die Zollbehörden die Frist von neun Monaten auf begründeten Antrag des Einführers um höchstens drei Monate verlängern. Befinden sich die Waren in der Endverwendung, so gilt Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Die gemäß Absatz 3 geleistete Sicherheit wird freigegeben, sofern der Nachweis für die Veräußerungsbedingungen zur Zufriedenheit der Zollbehörden erbracht wird. Andernfalls verfällt die Sicherheit durch Zahlung der zusätzlichen Einfuhrzölle.
(5) Stellen die Zollbehörden bei der Überprüfung fest, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllt wurden, fordern sie den nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 fälligen Zoll nach. Der Betrag des nachzufordernden bzw. des restlichen nachzufordernden Zolls beinhaltet Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erzeugnisse für den freien Verkauf freigegeben wurden, bis zum Zeitpunkt der Nachforderung. Dabei wird der nach nationalem Recht geltende Zinssatz für Nachforderungen zugrunde gelegt.
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