ANHANG Ia VO (EWG) 91/2568
PROBENAHME BEI OLIVENÖL ODER OLIVENTRESTERÖL, DAS IN UNMITTELBAREN VERPACKUNGSEINHEITEN GELIEFERT WIRD
Diese Methode der Probenahme wird für Partien von Olivenöl oder Oliventresteröl angewendet, das in unmittelbare Verpackungseinheiten abgefüllt wurde. Je nachdem, ob der Inhalt der unmittelbaren Verpackung größer ist als 5 l oder nicht, kommen unterschiedliche Probenahmeverfahren zur Anwendung. Eine „Partie” besteht aus mehreren Verkaufseinheiten, die unter solchen Umständen hergestellt und aufgemacht wurden, dass das in jeder dieser Einheiten enthaltene Öl in Bezug auf alle analytischen Eigenschaften als homogen gilt. Die Vereinzelung einer Partie muss gemäß der Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erfolgen. „Teilprobe” ist die Ölmenge, die in einer unmittelbaren Verpackungseinheit enthalten ist und von einer beliebigen Stelle der Partie entnommen wird.- 1.
- ZUSAMMENSETZUNG EINER EINZELPROBE
- 1.1.
- Unmittelbare Verpackungseinheiten mit einem Inhalt von höchstens 5 l
Eine „Einzelprobe” für unmittelbare Verpackungseinheiten mit einem Inhalt von höchstens 5 l ist die Anzahl der einer Partie entnommenen Teilproben gemäß Tabelle 1.Verpackungseinheiten mit einem Inhalt von | Die Einzelprobe besteht aus dem Öl von |
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- 1.2.
- Unmittelbare Verpackungseinheiten mit einem Inhalt von mehr als 5 l
Eine „Einzelprobe” für unmittelbare Verpackungseinheiten mit einem Inhalt von mehr als 5 l ist ein repräsentativer Teil der Gesamtteilproben, der durch ein Reduktionsverfahren gemäß Tabelle 2 gewonnen wird. Die Einzelprobe muss sich aus verschiedenen Mustern zusammensetzen. Ein „Muster” einer Einzelprobe ist jede der Verpackungseinheiten, aus denen die Einzelprobe besteht.Anzahl der Verpackungseinheiten im Los | Mindestanzahl der auszuwählenden Teilproben |
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bis 10 | 1 |
von … 11 bis 150 | 2 |
von … 151 bis 500 | 3 |
von … 501 bis 1500 | 4 |
von … 1501 bis 2500 | 5 |
> 2500 je 1000 Verpackungseinheiten | 1 weitere Teilprobe |
- 2.
- ANALYSEN UND ERGEBNISSE
- 2.1.
- Jede Einzelprobe wird gemäß Nummer 2.5 der Norm EN ISO 5555 in Laborproben unterteilt, die entsprechend der im Ablaufdiagramm des Anhangs Ib ausgewiesenen Reihenfolge oder in einer anderen beliebigen Reihenfolge analysiert werden.
- 2.2.
- Stimmen alle Analyseergebnisse mit den Merkmalen der gemeldeten Olivenölkategorie überein, so wird die gesamte Partie als konform eingestuft.
Stimmt ein einziges Analyseergebnis nicht mit den Merkmalen der gemeldeten Olivenölkategorie überein, so wird die gesamte Partie als nicht konform eingestuft.
- 3.
- ÜBERPRÜFUNG DER KATEGORIE DER PARTIE
- 3.1.
- Zur Überprüfung der Kategorie der Partie kann die zuständige Behörde die Anzahl der an verschiedenen Stellen der Partie entnommenen Einzelproben nach folgender Tabelle erhöhen:
Tabelle 3
Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit von der Partiegröße
Größe der Partie (l) Anzahl der Einzelproben weniger als 7500 2 von 7500 bis weniger als 25000 3 von 25000 bis weniger als 75000 4 von 75000 bis weniger als 125000 5 ab 125000 6 + 1 je weitere 50000 l Jede Teilprobe, die eine Einzelprobe darstellt, ist einer fortlaufenden Stelle in der Partie zu entnehmen; dabei ist der Ort jeder Einzelprobe zu notieren und eindeutig auszuweisen.
Jede Einzelprobe ist nach den Verfahren unter den Nummern 1.1 und 1.2 herzustellen.
Jede Einzelprobe wird anschließend den Analysen gemäß Artikel 2 Absatz 1 unterzogen.
- 3.2.
- Stimmen für mindestens eine Einzelprobe nicht alle Analyseergebnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 mit den Merkmalen der gemeldeten Olivenölkategorie überein, so wird die gesamte Partie als nicht konform eingestuft.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 334 vom 16.12.2011, S. 1).
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