Artikel 3 RL 2005/60/EG

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

1.
„Kreditinstitut” ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(1) sowie — im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 jener Richtlinie — eine in der Gemeinschaft gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft;
2.
„Finanzinstitut” :

a)
ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eines oder mehrere der unter den Nummern 2 bis 12 sowie 14 und 15 der Liste in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG genannten Geschäfte tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube ( „bureau de change” );
b)
ein Versicherungsunternehmen, das gemäß der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen(2) ordnungsgemäß zugelassen ist, soweit es Tätigkeiten ausübt, die unter jene Richtlinie fallen;
c)
eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente(3);
d)
einen Organismus für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt;
e)
einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung(4), mit Ausnahme der in Artikel 2 Nummer 7 jener Richtlinie genannten Versicherungsvermittler, wenn er im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig wird;
f)
in der Gemeinschaft gelegene Zweigstellen von in den Buchstaben a bis e genannten Finanzinstituten, deren Sitz sich innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft befindet;

3.
„Vermögensgegenstand” Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder, einschließlich elektronischer oder digitaler Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;
4.
„kriminelle Tätigkeit” jede Form der kriminellen Beteiligung an der Begehung einer schweren Straftat;
5.
„schwere Straftaten” zumindest:

a)
Handlungen im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI;
b)
alle Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen;
c)
die Handlungen krimineller Vereinigungen im Sinne von Artikel 1 der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(5);
d)
Betrug im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(6), zumindest in schweren Fällen;
e)
Bestechung;
f)
alle Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder — in Staaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht — die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von mindestens mehr als sechs Monaten belegt werden können;

6.
„wirtschaftlicher Eigentümer” die natürliche(n) Person(en), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht und/oder die natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst mindestens:

a)
bei Gesellschaften:

i)
die natürliche(n) Person(en), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt; ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;
ii)
die natürliche(n) Person(en), die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausübt(ausüben);

b)
bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Rechtsvereinbarungen, wie beispielsweise Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:

i)
sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, die natürliche(n) Person(en), die der(die) Begünstigte(n) von 25 % oder mehr des Vermögens einer Rechtsvereinbarung oder Rechtsperson ist(sind);
ii)
sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich die Rechtsvereinbarung oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;
iii)
die natürliche(n) Person(en), die eine Kontrolle über 25 % oder mehr des Vermögens einer Rechtsvereinbarung oder Rechtsperson ausübt(ausüben);

7.
„Dienstleister für Trusts und Gesellschaften” jede natürliche oder juristische Person, die geschäftsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:

a)
Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen;
b)
Ausübung der Funktion eines Leiters oder eines Geschäftsführers einer Gesellschaft, eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Wahrnehmung einer vergleichbaren Position gegenüber anderen juristischen Personen oder Arrangement für eine andere Person, sodass sie die zuvor genannten Funktionen ausüben kann;
c)
Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder Rechtsvereinbarung;
d)
Ausübung der Funktion eines Treuhänders eines Direkttrusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung oder Arrangement für eine andere Person, sodass sie die zuvor genannten Funktionen ausüben kann;
e)
Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Arrangement für eine andere Person, sodass sie die zuvor genannten Funktionen ausüben kann;

8.
„politisch exponierte Personen” diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben, und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen;
9.
„Geschäftsbeziehung” jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;
10.
„Bank-Mantelgesellschaft (shell bank)” ein Kreditinstitut oder ein gleichwertige Tätigkeiten ausübendes Institut, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist, sodass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnten, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

(2)

ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(3)

ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)

ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

(5)

ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.

(6)

ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

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