Artikel 1 RL 2009/81/EG

Definitionen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Definitionen:

1.
„Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge” (Common Procurement Vocabulary, CPV): die mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommene, auf von Auftraggebern vergebene Aufträge anwendbare Referenzklassifikation;
2.
„Aufträge” : schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/18/EG;
3.
„Bauaufträge” : Aufträge über die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Abteilung 45 des CPV genannten Tätigkeiten oder über ein Bauwerk oder die Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen. Ein „Bauwerk” ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll;
4.
„Lieferaufträge” : andere Aufträge als Bauaufträge; sie betreffen den Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder den Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren.

Ein Auftrag über die Lieferung von Waren, der das Verlegen und die Installation lediglich als Nebenarbeiten umfasst, gilt als „Lieferauftrag” .

5.
„Dienstleistungsaufträge” : andere Aufträge als ein Bau- oder Lieferaufträge über die Erbringung von Dienstleistungen.

Ein Auftrag, der sowohl Waren als auch Dienstleistungen umfasst, gilt als „Dienstleistungsauftrag” , wenn der Wert der betreffenden Dienstleistungen den Wert der in den Auftrag einbezogenen Waren übersteigt.

Ein Auftrag über die Erbringung von Dienstleistungen, der Tätigkeiten im Sinne von Abteilung 45 des CPV lediglich als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfasst, gilt als Dienstleistungsauftrag;

6.
„Militärausrüstung” : Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffen, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist;
7.
„Sensible Ausrüstung” , „sensible Bauleistungen” und „sensible Dienstleistungen” : Ausrüstung, Bauleistungen und Dienstleistungen für Sicherheitszwecke, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die solche Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten;
8.
„Verschlusssachen” : Informationen bzw. Material, denen (dem) unabhängig von Form, Beschaffenheit oder Art der Übermittlung ein Geheimhaltungsgrad zugewiesen ist oder für die (das) eine Schutzbedürftigkeit anerkannt wurde und die (das) im Interesse der nationalen Sicherheit und nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Missbrauch, Zerstörung, Entfernung, Bekanntgabe, Verlust oder Zugriff durch Unbefugte oder jede andere Art der Preisgabe an Unbefugte geschützt werden müssen (muss);
9.
„Regierung” : nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
10.
„Krise” : jede Situation in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, in der ein Schadensereignis eingetreten ist, welches deutlich über die Ausmaße von Schadensereignissen des täglichen Lebens hinausgeht und dabei Leben und Gesundheit zahlreicher Menschen erheblich gefährdet oder einschränkt, eine erhebliche Auswirkung auf Sachwerte hat oder lebensnotwendige Versorgungsmaßnahmen für die Bevölkerung erforderlich macht; eine Krise liegt auch vor, wenn das Eintreten eines solchen Schadensereignisses als unmittelbar bevorstehend angesehen wird; bewaffnete Konflikte und Kriege sind Krisen im Sinne dieser Richtlinie;
11.
„Rahmenvereinbarung” : eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge;
12.
„Elektronische Auktion” : ein iteratives Verfahren, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden, und das eine automatische Klassifizierung dieser Angebote ermöglicht.

Folglich dürfen bestimmte Bau- und Dienstleistungsaufträge, bei denen eine geistige Leistung zu erbringen ist — wie z. B. die Konzeption von Bauleistungen —, nicht Gegenstand von elektronischen Auktionen sein;

13.
„Unternehmer” , „Lieferant” und „Dienstleistungserbringer” : natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Gruppen dieser Personen und/oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anbieten;
14.
„Wirtschaftsteilnehmer” : ein Unternehmer, ein Lieferant oder ein Dienstleistungserbringer. Der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer” dient ausschließlich der Vereinfachung des Textes;
15.
„Bewerber” : ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren oder einem wettbewerblichen Dialog beworben hat;
16.
„Bieter” : ein Wirtschaftsteilnehmer, der bei einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren oder einem wettbewerblichen Dialog ein Angebot vorgelegt hat;
17.
„Auftraggeber” : öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG und Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2004/17/EG;
18.
„Zentrale Beschaffungsstelle” : öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG oder eine europäische öffentliche Einrichtung, die

für Auftraggeber bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen erwirbt oder

Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für Auftraggeber schließt;

19.
„Nichtoffene Verfahren” : Verfahren, bei denen sich alle Wirtschaftsteilnehmer um Teilnahme bewerben können und bei denen nur die vom Auftraggeber aufgeforderten Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben können;
20.
„Verhandlungsverfahren” : Verfahren, bei denen der Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer seiner Wahl einlädt und mit diesen über die Auftragsbedingungen verhandelt;
21.
„Wettbewerblicher Dialog” : ein Verfahren, bei dem sich alle Wirtschaftsteilnehmer um die Teilnahme bewerben können und bei dem der Auftraggeber einen Dialog mit den zu diesem Verfahren zugelassenen Bewerbern führt, um eine oder mehrere seinen Bedürfnissen entsprechende Lösungen herauszuarbeiten, auf deren Grundlage bzw. Grundlagen die ausgewählten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Für die Zwecke des Rückgriffs auf das in Unterabsatz 1 genannte Verfahren gilt ein Auftrag als „besonders komplex” , wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist,

die technischen Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstaben b, c oder d anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse und seine Ziele erfüllt werden können, und/oder

die rechtlichen und/oder finanziellen Konditionen eines Vorhabens anzugeben;

22.
„Unterauftrag” : ein zwischen einem erfolgreichen Bieter und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossener entgeltlicher Vertrag über die Ausführung des betreffenden Auftrags, dessen Gegenstand Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen sind;
23.
„Verbundenes Unternehmen” : ein Unternehmen, auf das der erfolgreiche Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf den erfolgreichen Bieter ausüben kann oder das ebenso wie der erfolgreiche Bieter dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln. Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt,

über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.

24.
„Schriftlich” ist jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein;
25.
„Elektronisch” ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden.
26.
„Lebenszyklus” : alle aufeinander folgenden Phasen, die ein Produkt durchläuft, d. h. Forschung und Entwicklung, industrielle Entwicklung, Herstellung, Reparatur, Modernisierung, Änderung, Instandhaltung, Logistik, Schulung, Erprobung, Rücknahme und Beseitigung;
27.
„Forschung und Entwicklung” : alle Tätigkeiten, die Grundlagenforschung, angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung beinhalten, wobei letztere die Herstellung von technologischen Demonstrationssystemen, d. h. von Vorrichtungen zur Demonstration der Leistungen eines neuen Konzepts oder einer neuen Technologie in einem relevanten oder repräsentativen Umfeld einschließen kann;
28.
„Zivile Beschaffungen” : Aufträge, die nicht Artikel 2 unterliegen und die Beschaffung von nicht-militärischen Produkten, Bau- oder Dienstleistungen für logistische Zwecke zum Gegenstand haben und nach Maßgabe von Artikel 17 vergeben werden.

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