Artikel 35 VO (EG) 96/2200

(1) Um eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Preise zu ermöglichen, die für diese Erzeugnisse im internationalen Handel gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrages geschlossenen Übereinkünfte durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a)
der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht und der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;
b)
unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht mit dem geringsten Aufwand für den Wirtschaftsteilnehmer verbunden ist;
c)
eine Diskriminierung unter den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

(3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich.

Wenn die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte dies erfordern, kann die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden.

Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 46 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen oder im Wege der Ausschreibung.

Die Kommission kann erforderlichenfalls die in regelmäßigen Zeitabständen festgelegten Erstattungen zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

(4) Bei der Festsetzung der Erstattungen werden folgende Faktoren berücksichtigt:

a)
Lage und voraussichtliche Entwicklung

der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft,

der im internationalen Handel üblichen Preise;

b)
Vermarktungskosten und geringste Kosten für den Transport von den Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland;
c)
wirtschaftliche Aspekte der beabsichtigten Ausfuhren;
d)
Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen.

(5) Die in Absatz 1 genannten Preise in der Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten Preise ermittelt.

Die Ermittlung der in Absatz 1 genannten Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung

a)
der tatsächlichen Notierungen auf den Märkten der dritten Länder,
b)
der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus Drittstaaten,
c)
der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise,
d)
der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

(6) Die Erstattung wird nur auf Antrag nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(7) Der Erstattungsbetrag ist der am Tag der Lizenzbeantragung geltende Betrag, im Falle einer differenzierten Erstattung hingegen der Betrag, der an demselben Tag gilt

a)
für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder
b)
für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag nicht übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

Es können geeignete Maßnahmen getroffen werden, um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern.

(8) Nach dem Verfahren des Artikels 46 kann von den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 2 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

(9) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß

die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,

es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, und

die Erzeugnisse bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 7 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 46 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

(10) Die Einhaltung der mengenmäßigen Grenzen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben, wird unter Zugrundelegung der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten.

Im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, hat der Ablauf eines Bezugszeitraums keine Auswirkung auf die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen.

(11) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung nicht zugeteilter oder nicht in Anspruch genommener Ausfuhrmengen, werden nach dem Verfahren des Artikels 46 erlassen.

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