Artikel 1 VO (EU) 2019/628
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung legt Folgendes fest:
- a)
- Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Artikel 88 und 89 der Verordnung (EU) 2017/625 betreffend die Unterzeichnung und Ausstellung der amtlichen Bescheinigungen und die Garantien für die Zuverlässigkeit amtlicher Bescheinigungen, um die Anforderungen von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung zu erfüllen;
- b)
- Anforderungen an die Muster amtlicher Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden;
- c)
- Anforderungen an die Muster amtlicher Bescheinigungen, die über das IMSOC übermittelt werden;
- d)
- Anforderungen an Ersatzbescheinigungen.
(2) Diese Verordnung legt außerdem Folgendes fest:
- a)
- Muster amtlicher Bescheinigungen für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial und tierischen Nebenprodukten in die Union sowie Erläuterungen zum Ausfüllen dieser Bescheinigungen;
- b)
-
spezielle Muster amtlicher Bescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen folgender Tiere und Waren für den menschlichen Verzehr:
- i)
- Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die solche Bescheinigungen gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erforderlich sind;
- ii)
- lebende Insekten;
- iii)
- Sprossen und Samen für die Erzeugung von Sprossen;
- c)
- Muster amtlicher Bescheinigungen für Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb und für Notschlachtungen außerhalb des Schlachtbetriebs.
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