Artikel 1 VO (EU) 2019/628

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung legt Folgendes fest:

a)
Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Artikel 88 und 89 der Verordnung (EU) 2017/625 betreffend die Unterzeichnung und Ausstellung der amtlichen Bescheinigungen und die Garantien für die Zuverlässigkeit amtlicher Bescheinigungen, um die Anforderungen von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung zu erfüllen;
b)
Anforderungen an die Muster amtlicher Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden;
c)
Anforderungen an die Muster amtlicher Bescheinigungen, die über das IMSOC übermittelt werden;
d)
Anforderungen an Ersatzbescheinigungen.

(2) Diese Verordnung legt außerdem Folgendes fest:

a)
Muster amtlicher Bescheinigungen für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial und tierischen Nebenprodukten in die Union sowie Erläuterungen zum Ausfüllen dieser Bescheinigungen;
b)
spezielle Muster amtlicher Bescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen folgender Tiere und Waren für den menschlichen Verzehr:

i)
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die solche Bescheinigungen gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erforderlich sind;
ii)
lebende Insekten;
iii)
Sprossen und Samen für die Erzeugung von Sprossen;

c)
Muster amtlicher Bescheinigungen für Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb und für Notschlachtungen außerhalb des Schlachtbetriebs.

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