Art. 83 BayBeamtVG

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

(1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 4), werden daneben Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.

(2) 1Als Höchstgrenze gelten

1.

für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sowie für Witwer und Witwen die ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3,

2.

für Waisen 40 v.H. des Betrags, der sich nach Nr. 1 ergibt,

3.

für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreichen, 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens aus einem Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich 630 €; das gilt auch für Empfänger eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 29 bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit oder nach Art. 55 mit Ausnahme der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls.

 2Die Höchstgrenze erhöht sich um den zustehenden Orts- und Familienzuschlag nach Art. 69 Abs. 2; dabei sind auch die Kinder einzubeziehen, die nur beim Orts- und Familienzuschlag neben dem Verwendungseinkommen berücksichtigt werden.

(3) 1Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. des Versorgungsbezugs (Art. 2 Abs. 1) zu belassen. 2Dies gilt nicht bei Bezug von Verwendungseinkommen aus einer den ruhegehaltfähigen Bezügen mindestens vergleichbaren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder sonstigem, in der Höhe vergleichbaren Verwendungseinkommen.

(4) 1Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit, aus gewerblicher sowie land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit abzüglich der Werbungskosten oder Betriebsausgaben. 2Als Erwerbseinkommen gelten auch Gewinne aus Kapitalgesellschaften, in denen Versorgungsberechtigte ohne angemessene Vergütung tätig sind, soweit die Gewinne auf die Tätigkeit entfallen; im Übrigen bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen unberücksichtigt. 3Nicht als Erwerbseinkommen gelten:

1.

Aufwandsentschädigungen,

2.

Unfallausgleich (Art. 52),

3.

steuerfreie Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung,

4.

Leistungsbezüge im öffentlichen Dienst im Sinn der Art. 66 und 67 BayBesG und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst,

5.

Jubiläumszuwendungen im Sinn des Art. 101 BayBG und

6.

Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinn des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayBG.

 4Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. 5Die Berücksichtigung des Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. 6Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist es mit einem Zwölftel des Jahresbezugs je Kalendermonat anzusetzen; mit Ausnahme der Sonderzahlung nach Art. 82 BayBesG und vergleichbarer Erwerbseinkommen, deren Berücksichtigung Art. 79 folgt.

(5) 1Nach Ablauf des Monats, in dem der oder die Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht, gelten die Abs. 1 bis 4 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). 2Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. 3Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinn des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 4Ab dem Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, ist das Verwendungseinkommen mit einem Zwölftel des Jahresbezugs je Kalendermonat anzusetzen.

(6) Bezieht ein Beamter oder eine Beamtin im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, das nicht Verwendungseinkommen ist, ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe von 50 v.H. des Betrags, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

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