Anlage BMLEHBGebV
(zu § 2 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2878 - 2903)
InhaltsübersichtAbschnitt 1Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV),Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)Abschnitt 2Fleischgesetz (FlG)Abschnitt 3Verordnung (EU) 2024/1143, Lebensmittelspezialitätengesetz in der bis zum Ablauf
des 15. Januar 2026 geltenden Fassung (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV)Abschnitt 4Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848,
Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV), Öko-Landbaugesetz (ÖLG)Abschnitt 5Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV),
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,
Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003,
Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002Abschnitt 6Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG),
Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009Abschnitt 7Konsumcannabisgesetz (KCanG)Abschnitt 8Gentechnikgesetz (GenTG)Abschnitt 9Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)Abschnitt 10Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009Abschnitt 11Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)Abschnitt 12Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456Abschnitt 13
Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-GesetzAbschnitt 18Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)Abschnitt 1Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV),
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 BioSt-NachV, § 41 Biokraft-NachV | 1 100 bis 2 900 |
| 2 | Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 28 BioSt-NachV, § 26 Biokraft-NachV | 1 400 bis 11 000 |
| 3 | Überwachung einer Zertifizierungsstelle nach § 40 Absatz 1 BioSt-NachV, § 38 Absatz 1 Biokraft-NachV | |
| 3.1 | Basisbetrag pro Begutachtung einer Zertifizierungsstelle (Office-Audit) | 4 500 |
| 3.2 | Basisbetrag pro Begutachtung einer Vor-Ort-Kontrolle einer Zertifizierungsstelle bei einer Schnittstelle, einem Lieferanten, einem Betrieb oder einer Betriebsstätte, auch im Falle einer Fernbegutachtung (Witness-Audit) | 1 200 |
| 3.3 | Zeitaufwand während der Begutachtung nach den Nummern 3.1 und 3.2 (mindestens vier Stunden pro Überwachung) | 140 bis 1 400 |
| 3.4 | Auslagen gemäß § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes | In tatsächlich entstandener Höhe |
| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG | 290 |
| 2 | Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG | |
| 2.1 | Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung | 290 bis 630 |
| 2.2 | zuzüglich je angefangenem Prüfungstag | 810 |
| 3 | Verlängerung der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 2 FlG | 140 |
| 4 | Feststellung des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 3 FlG | 74 |
des 15. Januar 2026 geltenden Fassung (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV).
| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 56 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 1 LSpG, §§ 1 und 2 LSpV | 700 |
| 2 | Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4 LSpV (Einspruch in der nationalen Phase) | 220 |
| 3 | Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität aus einem anderen Staat gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4, § 3 LSpV (zwischenstaatlicher Einspruch) | 300 |
| 4 | Bearbeitung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 66 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV | 300 |
| 5 | Bearbeitung eines Antrags auf Löschung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 67 Absatz 2 und 3 der Verordnung 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV | 130 |
Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV), Öko-Landbaugesetz (ÖLG)
| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Zulassung nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 und § 5 ÖLG-DV (AHV) | |
| 1.1 | Erteilung der Zulassung einer privaten Kontrollstelle | 2 200 bis 14 400 |
| 1.2 | Änderung oder Verlängerung der Zulassung | 74 bis 7 200 |
| 1.3 | Nachträgliche Zulassung oder Abmeldung von Kontrollstellenpersonal oder Änderung des Tätigkeitsumfangs | 32 bis 640 |
| 1.4 | Benennung und Änderung von Bescheinigungsbefugten gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 ÖLG-DV und § 2 Absatz 2 ÖLG | 32 bis 120 |
| 1.5 | Durchführung des jährlichen Audits im Rahmen der Überwachung der Kontrollstellen nach Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 und § 2 Absatz 2 Nummer 5 ÖLG nach Zeitaufwand | |
| 1.5.1 | Basisbetrag für die Vor- und Nachbereitung | 760 bis 1 500 |
| 1.5.2 | Prüfertag | 290 bis 1 700 |
| 2 | Vorläufige Zulassung der Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/848 | |
| 2.1 | Erteilung einer vorläufigen Zulassung zur Verwendung einer nichtökologischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs | 73 bis 700 |
| 2.2 | Änderung oder Verlängerung der vorläufigen Zulassung | 36 bis 360 |
| 3 | Anerkennung, Änderung und Verlängerung von Lehrgängen zur Vermittlung von Grundqualifikationen gemäß § 16 ÖLG-DV | 140 bis 5 900 |
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,
Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241,
Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei nach § 14a oder § 14b SeeFischG | 17 |
| 2 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für Fischereierzeugnisse aus Drittstaaten auf Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 12, Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 | 25 |
| 3 | Erteilung von speziellen Fangerlaubnissen für Baumkurrenliste I oder I + II gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V Teil C Nummer 2.4. der Verordnung (EU) 2019/1241 30 4 Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für Fischereiaufwand in den westlichen Gewässern gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003erordnung (EG) Nr. 1954/2003 | nach Zeitaufwand |
| 5 | Erteilung einer Fangerlaubnis für gezielte Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | 75 |
| 6 | Erteilung einer Beifanggenehmigung für Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 56 7 Erteilung einer Fangerlaubnis für pelagische Fischerei in Schutzgebieten für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Anhang II Teil A, Nummer 2, 1. Spiegelstrich der Verordnung (EU) 2019/1241 38 8 Erteilung019/1241 | 38 |
| 8 | Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für den Zugang zu internationalen Gewässern gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2017/2403 | nach Zeitaufwand |
| 9 | Erteilung einer Fangerlaubnis für die Tiefseefischerei im NEAFC-Bereich gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 und in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 75 10 Die Erteilung einer Fangerlaubnis nach § 3 SeeFischGerlaubnis nach § 3 SeeFischG ist gebührenfrei. | |
| 11 | Die Erteilung einer Fangerlaubnis für wissenschaftliche Zwecke nach § 7 SeefiV in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist gebührenfrei. |
Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Entscheidung über die Zulassung der Ein- oder Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, nach Artikel 3 auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechtsakte, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 | nach Zeitaufwand |
| 2 | Entscheidung über die Zulassung der Einfuhr von Robbenerzeugnissen zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 2, jeweils auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 4, 5 oder 6 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 | nach Zeitaufwand |
| 3 | Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder der Verhütung künftiger Verstöße | nach Zeitaufwand |
| 4 | Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße | nach Zeitaufwand |
| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 KCanG (inklusive Überwachung) | nach Zeitaufwand |
| 2 | Bearbeitung der Anzeige der Änderung von Angaben im Antrag nach § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit § 8 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) (inklusive Überwachung) | nach Zeitaufwand |
| 3 | Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr nach § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit §§ 12 und 14 MedCanG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) und zur Ausfuhr nach § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit §§ 12 und 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV | nach Zeitaufwand |
| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 GenTG | nach Zeitaufwand |
| 2 | Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 GenTG | nach Zeitaufwand |
| 3 | Anordnung einer nachträglichen Auflage nach § 19 Satz 3 GenTG | bis zu einem Viertel der erhobenen Gebühr nach den Nummern 1 oder 2 |
| 4 | Einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens nach § 20 GenTG | bis zur Hälfte der erhobenen Gebühr nach den Nummern 1 oder 2 |
| 5 | Erteilung eines Feststellungsbescheids zur Genehmigungsbedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Satz 2 GenTG | |
| 5.1 | Prüfung und Erteilung des Feststellungsbescheids | 1 700 bis 17 300 |
| 5.2 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, des Friedrich-Loeffler-Instituts und des Robert-Koch-Instituts, zusätzlich zur Gebühr der Nummer 5.1 | nach Zeitaufwand |
| 6 | Nicht einfache, schriftliche Auskunft | nach Zeitaufwand |
| 7 | Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren die Kosten für Bescheinigungen als Auslagen zu erheben. | in tatsächlich entstandener Höhe |
| 8 | Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger anlässlich von Genehmigungsverfahren nach dem GenTG sind als Auslagen zu erheben. | in tatsächlich entstandener Höhe |
| 9 | Als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen sind nach diesem Abschnitt gebühren- und auslagenbefreit. |
| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB | |
| 1.1 | Prüfung des Antrags und Erteilung der Ausnahmegenehmigung | 500 bis 13 600 |
| 1.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erteilung, je Erteilung | 180 bis 2 200 |
| 1.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 1.1 und 1.2 | nach Zeitaufwand |
| 2 | Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 5 LFGB | |
| 2.1 | Prüfung des Antrags und Verlängerung der Ausnahmegenehmigung | 480 bis 4 200 |
| 2.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung | 170 bis 1 600 |
| 2.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 2.1 und 2.2 | nach Zeitaufwand |
| 3 | Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 LFGB | |
| 3.1 | Prüfung des Antrags und Änderung der Ausnahmegenehmigung | 480 bis 5 100 |
| 3.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung | 170 bis 2 100 |
| 3.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 3.1 und 3.2 | nach Zeitaufwand |
| 4 | Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 LFGB | |
| 4.1 | Prüfung des Antrags und Erweiterung der Ausnahmegenehmigung | 440 bis 4 000 |
| 4.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erweiterung, je Erweiterung | 170 bis 1 500 |
| 4.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörde, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 4.1 und 4.2 | nach Zeitaufwand |
| 5 | Bewertung durch das Max-Rubner-Institut | nach Zeitaufwand |
| 6 | Definition „Parallelantrag“: Mehrere in der Regel zeitgleich eingereichte Anträge eines Antragstellers für ähnliche Erzeugnisse |
| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | |
| 1.1 | Erstmalige Zulassung | |
| 1.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 1.1.2 erfasst wird | 76 000 bis 317 000 |
| 1.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 34 800 bis 149 000 |
| 1.2 | Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | |
| 1.2.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1.2.2 erfasst wird | 56 600 bis 230 000 |
| 1.2.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 26 300 bis 110 000 |
| 2 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist 2.1 Erstmalige Zulassung 2.1.1 Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.1.2 erfasst wird 45 700 bis 145 000 2.1.2 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009nschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 22 500 bis 71 200 |
| 2.2 | Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | |
| 2.2.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.2.2 erfasst wird | 39 700 bis 116 000 |
| 2.2.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 19 400 bis 57 200 |
| 3 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist 3.1 Erstmalige Zulassung 3.1.1 Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 3.1.2 erfasst wird 80 100 bis 334 000 3.1.2 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009nschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 37 200 bis 158 000 |
| 4 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist 4.1 Erstmalige Zulassung 4.1.1 Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 4.1.2 erfasst wird 46 500 bis 148 000 4.1.2 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009nschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 22 300 bis 70 600 |
| 5 | Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 13 600 bis 99 700 |
| 6 | Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | |
| 6.1 | Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 380 bis 4 500 6.2 Änderung der Zulassung auf Antrag nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009erordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsbestimmungen/Auflagen | 4 200 bis 31 900 |
| 6.3 | Änderung der Zulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Anordnung des Ruhens einer Zulassung nach § 39 Absatz 4 PflSchG | 630 bis 1 300 |
| 6.4 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung | 290 bis 710 |
| 6.5 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung | |
| 6.5.1 | Im Antragsverfahren | 1 600 bis 12 000 |
| 6.5.2 | Im Anzeigeverfahren | 280 bis 1 100 |
| 6.6 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Produktion des technischen Wirkstoffs | 510 bis 10 100 |
| 6.7 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsgebieten/Anwendungen | 11 800 bis 191 000 |
| 6.8 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Verpackung | 870 bis 1 700 |
| 6.9 | Aufhebung der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 370 bis 2 000 7 Ausweitung des Geltungsbereichsweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | |
| 7.1 | Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 16 200 bis 45 300 |
| 7.2 | Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | |
| 7.2.1 | Erstmalige Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | 7 300 bis 22 200 |
| 7.2.2 | Erneuerung einer Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | 5 900 bis 16 800 |
| 7.2.3 | Erstmalige Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | 6 000 bis 20 000 |
| 7.2.4 | Erneuerung einer Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | 4 300 bis 11 700 |
| 8 | Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren erforderlich sind | |
| 8.1 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes nach der | 1 600 bis 6 100 |
| 8.2 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand |
| 8.3 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist | 4 900 bis 24 600 |
| 8.4 | Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand |
| 8.5 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1 800 bis 10 800 |
| 8.6 | Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand |
| 8.7 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG | 5 000 bis 10 700 |
| 8.8 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit Luftfahrzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG | 2 200 bis 16 700 |
| 9 | Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren | |
| 9.1 | Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 330 bis 1 200 9.2 Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung der Anzeige der Anwendung nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel oder der Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel in einer nicht zugelassenen Anwendung für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009erordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG | 230 bis 2 800 |
| 9.3 | Vollständige oder teilweise Untersagung der Durchführung von Versuchen nach § 20 Absatz 3 Satz 4 PflSchG | 230 bis 2 800 |
| 9.4 | Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1 100 bis 16 300 |
| 9.5 | Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG, sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten betreffen, die nicht nach den Auslagentatbeständen der Nummer 14 abgerechnet werden. | 190 bis 2 200 |
| 9.6 | Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG | nach Zeitaufwand |
| 9.7 | Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese abweichende Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung zugelassen sind nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG | 930 bis 4 400 |
| 9.8 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 PflSchG | 10 900 bis 24 200 |
| 9.9 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrtzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 PflSchG | 9 500 bis 32 600 |
| 9.10 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1 700 bis 10 100 |
| 10 | Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen | |
| 10.1 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 186 000 bis 658 000 |
| 10.2 | Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informationen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts für die Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 35 700 bis 209 000 |
| 10.3 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 174 00 bis 669 000 10.4 Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informationen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts für die Erneuerung der Genehmigung eines WirkstoffsGenehmigung eines Wirkstoffs im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 40 000 bis 197 000 |
| 10.5 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 183 000 bis 593 000 |
| 10.6 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 183 000 bis 593 000 |
| 10.7 | Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei der Kommission auf Veranlassung eines Dritten | 34 300 bis 96 500 |
| 11 | Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist | |
| 11.1 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 78 500 bis 254 000 |
| 11.2 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 78 500 bis 254 000 |
| 11.3 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 69 900 bis 216 000 |
| 11.4 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 69 900 bis 216 000 |
| 12 | Zusätzliche Prüfungen/sonstige Verfahren | |
| 12.1 | Zusätzliche Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 3 300 bis 15 900 |
| 12.2 | Prüfungen und Bewertungen im Rahmen einer Stellungnahme oder wissenschaftliche/technische Unterstützung gegenüber der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 31 100 bis 122 000 |
| 12.3 | Data Matching gemäß Artikel 33 und Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit Deutschland als prüfender Mitgliedstaat | nach Zeitaufwand |
| 13 | Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel nach den §§ 42, 45 PflSchG | |
| 13.1 | Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 Absatz 2 PflSchG | 1 600 bis 7 100 |
| 13.2 | Zusätzlich zur Gebührennummer 13.1, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben nach § 42 Absatz 3 Satz 4 PflSchG erfolgt | 1 300 bis 11 800 |
| 13.3 | Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines nach § 42 Absatz 2 PflSchG genehmigten Zusatzstoffes | 590 bis 7 000 |
| 13.4 | Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 Absatz 3 Satz 2 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung | 7 500 bis 14 500 |
| 13.5 | Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstärkungsmittels gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 PflSchG | 3 100 |
| 13.6 | Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 45 Absatz 4 PflSchG | 10 300 |
| 13.7 | Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 45 Absatz 5 Satz 1 PflSchG | 2 200 |
| 14 | Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: | |
| 14.1 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln | |
| 14.1.1 | Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen | |
| 14.1.2 | Aufwendungen für die Entseuchung von Böden | |
| 14.1.3 | Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten | |
| 14.1.4 | Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen | |
| 14.1.5 | Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden | |
| 14.1.6 | Aufwendungen für Verbrauchsmaterial | |
| 14.1.7 | Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben | |
| 14.2 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für | |
| 14.2.1 | Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat | |
| 14.2.2 | Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen | |
| 14.2.3 | Aufwendungen für Verbrauchsmaterial | |
| 14.3 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten | |
| 14.3.1 | Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden | |
| 14.3.2 | Aufwendungen für Betriebsstoffe | |
| 14.3.3 | Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen | |
| 14.3.4 | Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen | |
| 14.3.5 | Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit | |
| 15 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts (1) Die nach den Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6.5, 7, 8.7, 9.4, 9.8, 10, 11 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen bis die Behörde über die individuell zurechenbare öffentliche Leistungen entschieden hat, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist. (2) Von der Erhebung der nach der Nummer 7 vorgesehenen Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners abzusehen bis die Behörde über die individuell zurechenbare öffentliche Leistungen entschieden hat, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gemäß Satz 1 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben. (3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff
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| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | |
| 1.1 | Allgemeine Bearbeitung des Antrags | 97 bis 350 |
| 1.2 | Geräte für das Ausbringen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben (einschließlich 1 Verteileinrichtung) | 2 300 bis 18 600 |
| 1.3 | Geräte für das Ausbringen von Flüssigkeiten (einschließlich 1 Verteileinrichtung) | 2 600 bis 27 800 |
| 1.4 | Tragbare Geräte für das Ausbringen von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen | 900 bis 8 600 |
| 1.5 | Sonstige Geräte (sofern nicht durch die Gebührennummern 1.2 bis 1.4 erfasst) | 900 bis 29 300 |
| 2 | Freiwillige Prüfung von Geräteteilen von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | |
| 2.1 | Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Verteileinrichtung) | 2 400 bis 9 800 |
| 2.2 | Verteileinrichtung (zum Beispiel Düsensatz, Zerstäuber) | 1 500 bis 6 000 |
| 2.3 | Andere Geräteteile (zum Beispiel Schläuche, Pumpen, Ventile, Steuerungen) | 420 bis 29 300 |
| 3 | Sonstige Prüfung nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG (zum Beispiel Dokumentenprüfung, Sichtprüfung, technische Messung, ENTAM) | 210 bis 29 300 |
| 4 | Erneute Prüfung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte oder Geräteteile nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 210 bis 9 800 |
| 5 | Prüfung für jeden weiteren Einsatzbereich eines Gerätes oder Geräteteiles der Gebührennummern 1 und 2 nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 690 bis 17 700 |
| 6 | Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen nach § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG (zum Beispiel Abdriftminderung, Pflanzenschutzmitteleinsparung) | 340 bis 1 000 |
| 7 | Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG | 340 bis 4 700 |
| 8 | Aufnahme in die Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung nach § 57 Absatz 3 PflSchG | 59 bis 620 |
| 9 | Prüfung von Sägeräten nach § 57 Absatz 3 PflSchG | |
| 9.1 | Allgemeine Bearbeitung des Antrags | 59 bis 400 |
| 9.2 | Messung der Staubabdrift im Freiland auf Grundlage des Antrags nach Gebührennummer 12.1 | 1 200 bis 7 200 |
| 9.3 | Bewertung und Listung | 190 bis 680 |
| 10 | Die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutzmittel nach § 57 Absatz 2 Nummer 11 PflSchG ist gebührenfrei. | |
| 11 | Sonstige Prüfung nach § 57 Absatz 3 PflSchG | 900 bis 29 300 |
| 12 | Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: | |
| 12.1 | Aufwendungen für den Einsatz von Geräten | |
| 12.2 | Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit | |
| 12.3 | Aufwendungen für Betriebsstoffe | |
| 12.4 | Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Hilfsstoffen | |
| 12.5 | Aufwendungen für Verbrauchsmaterial | |
| 12.6 | Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben | |
| 12.7 | Zusätzliche Aufwendungen gemäß § 12 BGebG |
| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 TabakerzG | |
| 1.1 | Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG | 8 600 bis 13 800 |
| 1.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung | 320 bis 6 000 |
| 1.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 1.1 und 1.2 | nach Zeitaufwand |
| 1.4 | Änderung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG | 870 bis 12 000 |
| 1.5 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung | 320 bis 6 000 |
| 1.6 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 1.4 und 1.5 | nach Zeitaufwand |
| 1.7 | Erweiterung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG | 890 bis 12 000 |
| 1.8 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erweiterung, je Erweiterung | 320 bis 6 000 |
| 1.9 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 1.7 und 1.8 | nach Zeitaufwand |
| 2 | Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 TabakerzG | |
| 2.1 | Erstmalige Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 2 900 bis 10 000 |
| 2.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erteilung, je Erteilung | 380 bis 4 000 |
| 2.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 2.1 und 2.2 | nach Zeitaufwand |
| 2.4 | Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 5 TabakerzG | 1 200 bis 9 100 |
| 2.5 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung | 380 bis 4 000 |
| 2.6 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 2.4 und 2.5 | nach Zeitaufwand |
| 2.7 | Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 1 200 bis 9 400 |
| 2.8 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung | 380 bis 4 000 |
| 2.9 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 2.7 und 2.8 | nach Zeitaufwand |
| 2.10 | Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 1 200 bis 9 400 |
| 2.11 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erweiterung, je Erweiterung | 380 bis 4 000 |
| 2.12 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 2.10 und 2.11 | nach Zeitaufwand |
| 3 | Verfahren nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 | |
| 3.1 | Deutschland als einleitender Mitgliedstaat | 6 300 bis 721 000 |
| 3.2 | Deutschland nicht als einleitender Mitgliedstaat | 2 900 bis 330 000 |
| 3.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 3.1 oder 3.2 | nach Zeitaufwand |
| 4 | Definition „Parallelantrag“: Mehrere in der Regel zeitgleich eingereichte Anträge eines Antragstellers für ähnliche Erzeugnisse |
| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1 | Durchführung des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des Status als Novel Food nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 480 bis 2 100 2 Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 1 nach Zeitaufwand Abschnitt 13 Verordnung (EG) Nr. 396/2005able>Abschnitt 13Verordnung (EG) Nr. 396/2005
Die nachstehende Tabelle gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug auf die Gebührentatbestände Nummer 1 bis 5 der nachstehenden Tabelle, soweit es sich um immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 handelt, die zu folgenden Zwecken bestimmt sind:
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug auf die Zulassung anderer immunologischer Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 ist Abschnitt 6a Tabelle 2 der Besonderen Gebührenverordnung BMG anzuwenden.
Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung (TierGesIVDV)
Die aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet: Artengruppe 1Getreide einschließlich MaisUnterartengruppe 1.1 Unterartengruppe 1.2 Unterartengruppe 1.3 Unterartengruppe 2.1 Unterartengruppe 2.2 Unterartengruppe 2.3 Unterartengruppe 3.1 Unterartengruppe 3.2 Unterartengruppe 3.3 Unterartengruppe 4.1 Unterartengruppe 4.2 Kartoffel Artengruppe 6Reben Artengruppe 7Sonstige landwirtschaftliche Arten Artengruppe 8Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen Artengruppe 9Obstarten Artengruppe 10Gehölzarten Artengruppe 11Zierpflanzenarten Unterabschnitt 1Gebühren für Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz
nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.