ANHANG VII VO (EU) 2013/1308
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, BEZEICHNUNGEN UND VERKEHRSBEZEICHNUNGEN VON ERZEUGNISSEN GEMÄSS ARTIKEL 78
Für die Zwecke dieses Anhangs ist die "Verkehrsbezeichnung" die Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel verkauft wird, im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG, bzw. die Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.TEIL I
- I.
- Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Teils des vorliegenden Anhangs bezeichnet das Wort "Fleisch" ganze Schlachtkörper, nicht entbeintes oder entbeintes Fleisch sowie Schlachtnebenerzeugnisse, zerteilt oder unzerteilt, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und von weniger als 12 Monate alten Rindern stammen.- II.
- Einstufung der weniger als zwölf Monate alten Rinder im Schlachthof
Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer alle weniger als zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde in eine der beiden folgenden Kategorien ein:- A)
- Kategorie V: weniger als acht Monate alte Rinder
Kategorie-Kennbuchstabe: V;
- B)
- Kategorie Z: 8 bis weniger als 12 Monate alte Rinder
Kategorie-Kennbuchstabe: Z.
- III.
- Verkehrsbezeichnungen
- 1.
- Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern darf in den Mitgliedstaaten nur unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten folgenden Verkehrsbezeichnungen vermarktet werden:
- A)
- Für Fleisch von weniger als acht Monate alten Rindern (Kategorie-Kennbuchstabe: V):
Land der Vermarktung Zu verwendende Verkehrsbezeichnung Belgien veau, viande de veau / kalfsvlees / Kalbfleisch Bulgarien месо от малки телета Tschechische Republik Telecí Dänemark Lyst kalvekød Deutschland Kalbfleisch Estland Vasikaliha Irland Veal Griechenland μοσχάρι γάλακτος Spanien ternera blanca, carne de ternera blanca Frankreich veau, viande de veau Kroatien teletina Italien vitello, carne di vitello Zypern μοσχάρι γάλακτος Lettland Teļa gaļa Litauen Veršiena Luxemburg veau, viande de veau / Kalbfleisch Ungarn Borjúhús Malta Vitella Niederlande Kalfsvlees Österreich Kalbfleisch Polen Cielęcina Portugal Vitela Rumänien carne de vițel Slowenien Teletina Slowakei Teľacie mäso Finnland vaalea vasikanliha / ljust kalvkött Schweden ljust kalvkött Vereinigtes Königreich Veal - B)
- Für Fleisch von 8 bis weniger als 12 Monate alten Rindern (Kategorie-Kennbuchstabe: Z):
Land der Vermarktung Zu verwendende Verkehrsbezeichnung Belgien jeune bovin, viande de jeune bovin / jongrundvlees / Jungrindfleisch Bulgarien Телешко месо Tschechische Republik hovězí maso z mladého skotu Dänemark Kalvekød Deutschland Jungrindfleisch Estland noorloomaliha Irland rosé veal Griechenland νεαρό μοσχάρι Spanien ternera, carne de ternera Frankreich jeune bovin, viande de jeune bovin Kroatien mlada junetina Italien vitellone, carne di vitellone Zypern νεαρό μοσχάρι Lettland jaunlopa gaļa Litauen Jautiena Luxemburg jeune bovin, viande de jeune bovin / Jungrindfleisch Ungarn Növendék marha húsa Malta Vitellun Niederlande rosé kalfsvlees Österreich Jungrindfleisch Polen młoda wołowina Portugal Vitelão Rumänien carne de tineret bovin Slowenien meso težjih telet Slowakei mäso z mladého dobytka Finnland vasikanliha/kalvkött Schweden Kalvkött Vereinigtes Königreich Beef
- 2.
- Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Absatz 1 können durch die Angabe des Namens oder der Bezeichnung des betreffenden Fleischstücks oder Schlachtnebenerzeugnisses ergänzt werden.
- 3.
- Die in Absatz 1 Buchstabe A aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für die Kategorie V sowie alle von ihnen abgeleiteten neuen Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn alle Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind.
Insbesondere dürfen die Begriffe "veau", "telecí", "Kalb", "μοσχάρι", "ternera", "kalv", "veal", "vitello", "vitella", "kalf", "vitela" und "teletina" weder als Teil einer Verkehrsbezeichnung für Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern noch bei der Etikettierung von solchem Fleisch verwendet werden.
- 4.
- Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für Fleisch von Rindern, für das vor dem 29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Rates eingetragen wurde.
- IV.
- Obligatorische Angaben auf dem Etikett
- 1.
- Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kennzeichnen die Marktteilnehmer das Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung mit den nachstehenden Angaben:
- a)
- Verkehrsbezeichnung gemäß Abschnitt III dieses Teils;
- b)
- Alter der Tiere bei der Schlachtung mit einer der folgenden Angaben:
- —
"Schlachtalter: weniger als 8 Monate";
- —
"Schlachtalter: von 8 bis weniger als 12 Monate".
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Marktteilnehmer die Angabe des Schlachtalters auf den Stufen vor der Abgabe an den Endverbraucher durch die Angabe der Kategorie ("Kategorie V" bzw. "Kategorie Z") ersetzen.
- 2.
- Im Falle von Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern, das dem Endverbraucher im Einzelhandel ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten wird, legen die Mitgliedstaaten fest, auf welche Weise die Angaben nach Nummer 1 zu machen sind.
- V.
- Registrierung
Die Marktteilnehmer registrieren auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung die folgenden Informationen:- a)
- die Kennnummer und das Geburtsdatum der Tiere; diese Angaben sind nur im Schlachthof zu registrieren;
- b)
- eine Bezugsnummer, mit der eine Verbindung hergestellt werden kann zwischen der Identifizierung der Tiere, von denen das Fleisch stammt, einerseits und der Verkehrsbezeichnung, dem Schlachtalter und dem Kennbuchstaben auf dem Etikett dieses Fleisches andererseits;
- c)
- den Zeitpunkt des Zugangs und Abgangs der Tiere und des Fleischs im Betrieb.
- VI.
- Amtliche Kontrollen
- 1.
- Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieses Teils zuständig sind, und unterrichten die Kommission hierüber.
- 2.
- Die amtlichen Kontrollen werden von den zuständigen Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) durchgeführt.
- 3.
- Die Sachverständigen der Kommission führen, soweit erforderlich, gemeinsam mit den betreffenden zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Durchführung dieses Anhangs sicherzustellen.
- 4.
- Ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, stellt der Kommission alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zur Verfügung.
- 5.
- Bei Fleisch, das aus Drittländern eingeführt wird, stellt eine von dem Drittland benannte zuständige Behörde oder gegebenenfalls eine unabhängige Einrichtung sicher, dass die Anforderungen dieses Teils erfüllt sind. Die unabhängige Einrichtung muss volle Gewähr dafür bieten, dass die Bedingungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO/IEC-Leitfadens 65 eingehalten werden.
TEIL II
Die Kategorien von Weinbauerzeugnissen sind die unter den Nummern 1 bis 17 aufgeführten Kategorien. Die in Nummer 1 und den Nummern 4 bis 9 aufgeführten Kategorien von Weinbauerzeugnissen können einer vollständigen oder teilweisen Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen werden, nachdem sie ihre jeweiligen Eigenschaften gemäß diesen Nummern vollständig erreicht haben.- 1)
- Wein
Der Ausdruck "Wein" bezeichnet das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird. Wein weist- a)
- nach etwaiger Anwendung der in Anhang VIII Teil I Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol – wenn der Wein ausschließlich aus in den Weinbauzonen A und B gemäß der Anlage I zum vorliegenden Anhang geernteten Trauben gewonnen wurde – und von mindestens 9 % vol bei den anderen Weinbauzonen auf;
- b)
- abweichend von dem ansonsten geltenden vorhandenen Mindestalkoholgehalt, wenn er eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe trägt, nach etwaiger Anwendung der in Anhang VIII Teil I Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 4,5 % vol auf;
- c)
- einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend hiervon gilt jedoch Folgendes:
- —
Die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt kann für Wein von bestimmten Weinanbauflächen der Europäischen Union, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 auf bis zu 20 % vol angehoben werden;
- —
die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt darf für Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung, der ohne Anreicherung gewonnen wurde — oder ausschließlich durch Verfahren zur teilweisen Konzentrierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt B Absatz 1 angereichert wurde-, 15 Vol.-% überschreiten, sofern dies gemäß der Produktspezifikation in der technischen Unterlage für die betreffende geschützte Ursprungsbezeichnung zulässig ist;
- d)
- vorbehaltlich etwaiger von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 zu erlassender Ausnahmeregelungen einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5 g je Liter, d. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter, auf.
- a)
- in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, verwendet wird oder
- b)
- Teil eines zusammengesetzten Ausdrucks ist.
- 2)
- Jungwein
Der Ausdruck "Jungwein" bezeichnet das Erzeugnis, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist.- 3)
- Likörwein
Der Ausdruck "Likörwein" bezeichnet das Erzeugnis,- a)
- das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist. In Ausnahmefällen können diese Grenzen, sofern es sich um Weine mit einem längeren Alterungsprozess handelt, bei bestimmten, in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festgelegten Verzeichnis aufgeführten Likörweinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe abweichen, sofern
- —
die Weine, die dem Alterungsprozess unterliegen, unter die Begriffsbestimmung von, „Likörwein” fallen und
- —
der vorhandene Alkoholgehalt des gealterten Weins nicht weniger als 14 % vol beträgt;
- b)
- das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe;
- c)
- das gewonnen wird aus
- —
teilweise gegorenem Traubenmost,
- —
Wein,
- —
einer Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder
- —
Traubenmost oder der Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein für bestimmte, von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegende Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe;
- d)
- das einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind;
- e)
- dem Folgendes zugesetzt wurde:
- i)
- jeweils für sich oder als Mischung:
- —
neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe, einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol,
- —
Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,
- ii)
- sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
- —
konzentrierter Traubenmost,
- —
Mischung eines der unter Buchstabe e Ziffer i genannten Erzeugnisse mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost;
- f)
- dem abweichend von Buchstabe e im Falle bestimmter Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind, Folgendes zugesetzt wurde:
- i)
- eines der Erzeugnisse nach Buchstabe e Ziffer i, jeweils für sich oder als Mischung, oder
- ii)
- eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
- —
Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol,
- —
Weinbrand oder Tresterbrand mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,
- —
Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol, und
- iii)
- gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
- —
teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben,
- —
durch direkte Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost, der – abgesehen von diesem Vorgang – der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,
- —
konzentrierter Traubenmost,
- —
eine Mischung eines unter Buchstabe f Ziffer ii genannten Erzeugnisses mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost.
- 4)
- Schaumwein
Der Ausdruck "Schaumwein" bezeichnet das Erzeugnis,- a)
- das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von
- —
frischen Weintrauben,
- —
Traubenmost, oder
- —
Wein gewonnen wurde;
- b)
- das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;
- c)
- der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist; und
- d)
- bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol hat.
- 5)
- Qualitätsschaumwein
Der Ausdruck "Qualitätsschaumwein" bezeichnet das Erzeugnis,- a)
- das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von
- —
frischen Weintrauben,
- —
Traubenmost oder
- —
Wein gewonnen wurde;
- b)
- das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;
- c)
- der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweist; und
- d)
- bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol hat.
- 6)
- Aromatischer Qualitätsschaumwein
Der Ausdruck "Aromatischer Qualitätsschaumwein" bezeichnet Qualitätsschaumwein,- a)
- der bei der Bereitung der Cuvée ausschließlich unter Verwendung von Traubenmost oder gegorenem Traubenmost gewonnen wurde, der von bestimmten Keltertraubensorten stammt, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind.
Die bei der Bereitung der Cuvée unter Verwendung von Wein traditionell hergestellten aromatischen Qualitätsschaumweine werden von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 bestimmt;
- b)
- der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist;
- c)
- der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol aufweist;
- d)
- der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol aufweist.
- 7)
- Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
Der Ausdruck "Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure" bezeichnet das Erzeugnis, das- a)
- aus Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe hergestellt wird;
- b)
- beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde;
- c)
- in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.
- 8)
- Perlwein
Der Ausdruck "Perlwein" bezeichnet das Erzeugnis, das- a)
- aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost hergestellt wird, sofern diese Erzeugnisse einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweisen;
- b)
- einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist;
- c)
- in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist; und
- d)
- in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.
- 9)
- Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
Der Ausdruck "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" bezeichnet das Erzeugnis, das- a)
- aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost gewonnen wurde;
- b)
- einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;
- c)
- in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist; und
- d)
- in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.
- 10)
- Traubenmost
Der Ausdruck "Traubenmost" bezeichnet das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.- 11)
- Teilweise gegorener Traubenmost
Der Ausdruck "Teilweise gegorener Traubenmost" bezeichnet das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.- 12)
- Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben
Der Ausdruck "Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben" bezeichnet das aus eingetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 Gramm je Liter, dessen natürlicher und vorhandener Alkoholgehalt nicht geringer als 8 % vol sein darf. Bestimmte Weine, die diese Anforderungen erfüllen und von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festzulegen sind, gelten jedoch nicht als teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben.- 13)
- Konzentrierter Traubenmost
Der Ausdruck "Konzentrierter Traubenmost" bezeichnet den nicht karamellisierten Traubenmost, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 80 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 91 Unterabsatz 1 Buchstabe d noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt. Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.- 14)
- Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat
Der Ausdruck "Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat" bezeichnet- a)
- das flüssige, nicht karamellisierte Erzeugnis, das
- i)
- durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 80 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 91 Unterabsatz 1 Buchstabe d noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 61,7 % liegt;
- ii)
- zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;
- iii)
- folgende Merkmale aufweist:
- —
einen pH-Wert von höchstens 5 bei 25 Brix,
- —
eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke bei auf 25 Brix konzentriertem Traubenmost,
- —
einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,
- —
einen Index von Folin-Ciocalteau von höchstens 6,00 bei 25 Brix,
- —
eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,
- —
einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,
- —
einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,
- —
eine Leitfähigkeit von höchstens 120 Mikro-Siemens/cm bei 25 Brix und 20 °C,
- —
einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,
- —
Spuren von Mesoinositol.
- b)
- das feste, nicht karamellisierte Erzeugnis, das
- i)
- durch Kristallisation von flüssigem rektifiziertem Traubenmostkonzentrat ohne Anwendung eines Lösungsmittels gewonnen wird;
- ii)
- zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;
- iii)
- nach Verdünnung in einer Lösung bei 25 Brix folgende Merkmale aufweist:
- —
einen ph-Wert von höchstens 7,5,
- —
eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke,
- —
einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,
- —
ein Indiz von Folin-Ciocalteau von höchstens 6,00,
- —
eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,
- —
einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 10 mg/kg Gesamtzucker,
- —
einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,
- —
eine Leitfähigkeit von höchstens 120 Mikro-Siemens/cm bei 20 °C,
- —
einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,
- —
Spuren von Mesoinositol.
- 15)
- Wein aus eingetrockneten Trauben
Der Ausdruck "Wein aus eingetrockneten Trauben" bezeichnet das Erzeugnis, das- a)
- ohne Anreicherung aus Trauben, denen durch Lagerung in der Sonne oder im Schatten teilweise Wasser entzogen wurde, hergestellt wird;
- b)
- einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist und
- c)
- einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 16 % vol (oder 272 Gramm Zucker/Liter) aufweist.
- 16)
- Wein aus überreifen Trauben
Der Ausdruck "Wein aus überreifen Trauben" bezeichnet das Erzeugnis, das- a)
- ohne Anreicherung hergestellt wird;
- b)
- einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol aufweist und
- c)
- einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist.
- 17)
- Weinessig
Der Ausdruck "Weinessig" bezeichnet den Essig, der- a)
- ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und
- b)
- einen als Essigsäure berechneten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist.
TEIL III
- 1.
- Der Ausdruck "Milch" ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.
Jedoch kann die Bezeichnung "Milch"
- a)
- für Milch verwendet werden, die einer ihre Zusammensetzung nicht verändernden Behandlung unterzogen worden ist, wie auch für Milch, deren Fettgehalt gemäß Teil IV standardisiert worden ist;
- b)
- zusammen mit einem oder mehreren Worten verwendet werden, um den Typ, die Qualitätsklasse, den Ursprung und/oder die vorgesehene Verwendung der Milch zu bezeichnen oder um die physikalische Behandlung, der die Milch unterzogen worden ist, oder die in der Zusammensetzung der Milch eingetretenen Veränderungen zu beschreiben, sofern diese Veränderungen lediglich in dem Zusatz und/oder dem Entzug natürlicher Milchbestandteile bestehen.
- 2.
- "Milcherzeugnisse" im Sinne dieses Teils sind ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen.
Folgende Bezeichnungen sind ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten:
- a)
- auf allen Vermarktungsstufen folgende Bezeichnungen:
- i)
- Molke,
- ii)
- Rahm,
- iii)
- Butter,
- iv)
- Buttermilch,
- v)
- Butteroil,
- vi)
- Kaseine,
- vii)
- wasserfreies Milchfett,
- viii)
- Käse,
- ix)
- Joghurt,
- x)
- Kefir,
- xi)
- Kumys,
- xii)
- viili/fil,
- xiii)
- smetana,
- xiv)
- fil,
- xv)
- rjaženka,
- xvi)
- rūgušpiens;
- b)
- die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2000/13/EG bzw. Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
- 3.
- Die Bezeichnung "Milch" und die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen können auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt.
- 4.
- Bei Milch ist, falls es sich nicht um Kuhmilch handelt, die Tierart des Ursprungs anzugeben.
- 5.
- Die Bezeichnungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 dürfen nur für die in der betreffenden Nummer genannten Erzeugnisse verwendet werden.
Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden.
- 6.
- Bei anderen als den unter den Nummern 1, 2 und 3 dieses Teils genannten Erzeugnissen darf nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt.
Bei Erzeugnissen, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, dürfen die Bezeichnung "Milch" und die in Nummer 2 Unterabsatz 2 dieses Teils genannten Bezeichnungen jedoch nur zur Beschreibung der Ausgangsrohstoffe und zur Aufführung der Bestandteile gemäß der Richtlinie 2000/13/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verwendet werden.
TEIL IV
- I.
- Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Teils sind- a) "Milch":
- das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;
- b) "Konsummilch":
- die in Abschnitt III aufgeführten Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand an den Verbraucher abgegeben zu werden;
- c) "Fettgehalt":
- das Verhältnis von Masseteilen Milchfett auf 100 Masseteile der betreffenden Milch;
- d) "Eiweißgehalt":
- das Verhältnis von Masseteilen Eiweiß auf 100 Masseteile der betreffenden Milch (Gesamtstickstoffgehalt der Milch in Masseprozent, multipliziert mit 6,38).
- II.
- Abgabe oder Verkauf an den Endverbraucher
- 1.
- Nur Milch, die den Anforderungen für Konsummilch entspricht, darf in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen oder ähnliche gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben oder verkauft werden.
- 2.
- Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind die in Abschnitt III aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Diese sind unbeschadet ihrer Verwendung in zusammengesetzten Bezeichnungen ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden.
- 3.
- Der Mitgliedstaat sieht Maßnahmen zur Unterrichtung des Verbrauchers über Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse vor, wann immer das Fehlen einer solchen Information den Verbraucher irreführen könnte.
- III.
- Konsummilch
- 1.
- Folgende Erzeugnisse gelten als Konsummilch:
- a)
- Rohmilch: Milch, die nicht über 40° C erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde;
- b)
- Vollmilch: wärmebehandelte Milch, die hinsichtlich ihres Fettgehalts einer der folgenden Formeln entspricht:
- i)
- standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt mindestens 3,50 % (m/m) beträgt. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine weitere Klasse für Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 4,00 % (m/m) vorsehen;
- ii)
- nicht standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt seit dem Melken weder durch Hinzufügung oder Entnahme von Milchfett noch durch Mischung mit Milch, deren natürlicher Fettgehalt geändert worden war, geändert worden ist. Der Fettgehalt darf jedoch nicht unter 3,50 % (m/m) liegen;
- c)
- teilentrahmte Milch (fettarme Milch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der mindestens 1,50 % (m/m) und höchstens 1,80 % (m/m) beträgt;
- d)
- entrahmte Milch (Magermilch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 0,50 % (m/m) beträgt.
Wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt nicht den Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d entspricht, gilt als Konsummilch, wenn der Fettgehalt gut sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung in Form von "… % Fett" mit einer Dezimalstelle angegeben ist. Diese Milch ist nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch zu bezeichnen.
- 2.
- Unbeschadet von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii sind nur folgende Änderungen erlaubt:
- a)
- zur Einhaltung der für Konsummilch vorgeschriebenen Fettgehalte die Änderung des natürlichen Fettgehalts der Milch durch Entnahme oder Hinzufügung von Rahm oder Hinzufügung von Vollmilch, teilentrahmter Milch oder entrahmter Milch;
- b)
- die Anreicherung der Milch mit aus Milch stammendem Eiweiß, Mineralsalzen oder Vitaminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments(4);
- c)
- die Verringerung des Lactosegehalts der Milch durch Umwandlung von Lactose in Glucose und Galactose.
Die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung der Milch müssen auf dem Erzeugnisetikett an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und unverwischbarer Form angegeben sein. Diese Angabe befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Bei Anreicherung mit Eiweiß muss der Milcheiweißgehalt der angereicherten Milch mindestens 3,8 % (m/m) betragen.
Ein Mitgliedstaat kann jedoch die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung beschränken oder untersagen.
- 3.
- Konsummilch muss folgende Anforderungen erfüllen, nämlich
- a)
- einen Gefrierpunkt haben, der sich an den mittleren Gefrierpunkt annähert, der für Rohmilch im Ursprungsgebiet der gesammelten Milch festgestellt wurde;
- b)
- eine Masse von mindestens 1028 g je Liter bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) und einer Temperatur von 20 °C bzw. einem entsprechenden Wert je Liter bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen;
- c)
- mindestens 2,9 % (m/m) Eiweiß bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) enthalten bzw. eine entsprechende Konzentration bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen.
TEIL V
I. Der vorliegende Teil gilt für die in der Union erfolgende berufs- oder gewerbsmäßige Vermarktung bestimmter Kategorien und Aufmachungen von Geflügelfleisch sowie von Zubereitungen und Erzeugnissen aus Geflügelfleisch und Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel; hiervon betroffen sind die folgenden Geflügelarten:- —
Hühner,
- —
Enten,
- —
Gänse,
- —
Truthühner,
- —
Perlhühner.
Die vorliegenden Bestimmungen gelten auch für Geflügelfleisch in Salzlake des KN-Codes 02109939.
Hühner,
Enten,
Gänse,
Truthühner,
Perlhühner.
- II.
- Begriffsbestimmungen
- 1. "Geflügelfleisch":
- zum Verzehr für Menschen geeignetes Geflügelfleisch, das keiner Behandlung, mit Ausnahme einer Kältebehandlung, unterworfen wurde;
- 2. "frisches Geflügelfleisch":
- Geflügelfleisch, das zu keinem Zeitpunkt durch Kälteeinwirkung erstarrt ist, bevor es ständig auf einer Temperatur von – 2 °C bis + 4 °C gehalten wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch für das Zerlegen und die Handhabung von frischem Geflügelfleisch in Einzelhandelsgeschäften oder den an die Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperaturen festlegen, sofern das Zerlegen und die Handhabung ausschließlich zur unmittelbaren Versorgung der Verbraucher an Ort und Stelle erfolgen;
- 3. "gefrorenes Geflügelfleisch":
- Geflügelfleisch, das so bald wie möglich im Rahmen des normalen Schlachtvorgangs gefroren und ständig auf einer Temperatur gehalten werden muss, die – 12 °C nicht überschreiten darf;
- 4. "tiefgefrorenes Geflügelfleisch":
- Geflügelfleisch, das innerhalb der Toleranzen gemäß der Richtlinie 89/108/EWG des Rates(5) ständig auf einer Temperatur gehalten werden muss, die – 18 °C nicht überschreiten darf;
- 5. "Geflügelfleischzubereitungen":
- Geflügelfleisch, einschließlich nach Zerkleinerung, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern;
- 6. "frische Geflügelfleischzubereitung":
Geflügelfleischzubereitung, für die frisches Geflügelfleisch verwendet wurde.
Die Mitgliedstaaten können jedoch für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperaturen festlegen, allerdings nur in dem Umfang, in dem dies zur Erleichterung der im Betrieb im Zuge der Herstellung von frischen Geflügelfleischzubereitungen erfolgenden Zerlegung und Handhabung erforderlich ist;
- 7. "Geflügelfleischerzeugnis":
- Fleischerzeugnis nach der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, für das Geflügelfleisch verwendet wurde.
III. Geflügelfleisch sowie Zubereitungen aus Geflügelfleisch werden in einem der folgenden Angebotszustände vermarktet:- —
frisch,
- —
gefroren,
- —
tiefgefroren.
frisch,
gefroren,
tiefgefroren.
TEIL VI
- I.
- Geltungsbereich
- 1.
- Unbeschadet des Artikels 75 betreffend die Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel gilt der vorliegende Teil für die Vermarktung von in der Union erzeugten, aus Drittländern eingeführten oder für die Ausfuhr in Drittländer bestimmten Eiern innerhalb der Union.
- 2.
- Die Mitgliedstaaten können mit Ausnahme von Abschnitt III Nummer 3 Ausnahmen von den Anforderungen des vorliegenden Teils für Eier vorsehen, die der Erzeuger unmittelbar an den Endverbraucher abgibt, und zwar
- a)
- an der Produktionsstätte oder
- b)
- auf einem örtlichen öffentlichen Markt oder im Verkauf an der Tür in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.
Wird eine solche Ausnahme gewährt, so kann jeder Erzeuger frei entscheiden, ob er diese in Anspruch nehmen will oder nicht. Wird diese Ausnahme in Anspruch genommen, so darf keine Sortierung nach Güte- oder Gewichtsklassen vorgenommen werden.
Die Mitgliedstaaten können nach ihrem nationalen Recht die Bedeutung der Begriffe "örtlicher öffentlicher Markt", "Verkauf an der Tür" und "Erzeugungsgebiet" festlegen.
- II.
- Einstufung nach Güte- und Gewichtsklassen
- 1.
- Die Eier werden nach folgenden Güteklassen eingeteilt:
- a)
- Klasse A oder "frisch",
- b)
- Klasse B.
- 2.
- Eier der Klasse A werden auch nach Gewichtsklassen sortiert. Für Eier, die an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden, ist eine Sortierung nach Gewichtsklassen nicht erforderlich.
- 3.
- Eier der Klasse B dürfen nur an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden.
- III.
- Kennzeichnung der Eier
- 1.
- Eier der Klasse A werden mit dem Erzeugercode gekennzeichnet.
Eier der Klasse B werden mit dem Erzeugercode und/oder einer anderen Angabe gekennzeichnet.
Die Mitgliedstaaten können Eier der Klasse B von dieser Anforderung ausnehmen, wenn diese Eier ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden.
- 2.
- Die Kennzeichnung von Eiern gemäß Nummer 1 erfolgt in der Produktionsstätte.
- 2a.
- Auf der Grundlage objektiver Kriterien können die Mitgliedstaaten Eier von der Anforderung gemäß Nummer 2 ausnehmen, sofern die Kennzeichnung in der ersten Packstelle erfolgt, an die die Eier geliefert werden.
- 3.
- Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher auf einem örtlichen öffentlichen Markt in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verkauft, werden gemäß Nummer 1 gekennzeichnet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch Erzeugungsbetriebe mit bis zu 50 Legehennen von dieser Bestimmung befreien, vorausgesetzt, Name und Anschrift des Erzeugers sind an der Verkaufsstelle angegeben.
TEIL VII
- I.
- Verkehrsbezeichnung
Die in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden, wenn sie den Anforderungen der Anlage II genügen. Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind unbeschadet des Abschnitts II Nummern 2, 3 und 4 die in der Anlage II aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Die in der Anlage II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sind ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse mit den nachstehenden KN-Codes und mit einem Fettgehalt von mindestens 10 % und weniger als 90 % (Massenanteil) vorbehalten:- a)
- Milchfette der KN-Codes 0405 und ex2106,
- b)
- Fette des KN-Codes ex1517,
- c)
- gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette der KN-Codes ex1517 und ex2106.
- a)
- Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwendet werden;
- b)
- Konzentrate (Butter, Margarine, Mischfette) mit einem Fettgehalt von mindestens 90 %.
- II.
- Terminologie
- 1.
- Der Hinweis "traditionell" kann zusammen mit der in Teil A Nummer 1 der Anlage II vorgesehenen Verkehrsbezeichnung "Butter" verwendet werden, wenn das Erzeugnis unmittelbar aus Milch oder Rahm gewonnen wird.
Im Sinne dieses Abschnittes ist "Rahm" die aus Milch gewonnene Öl-in-Wasser-Emulsion mit einem Mindestmilchfettgehalt von 10 %.
- 2.
- Hinweise, die Erzeugnisse der Anlage II betreffen und andere Fettgehalte nennen, bedingen oder vermuten lassen, als in der genannten Anlage angegeben, sind untersagt.
- 3.
- Abweichend von Nummer 2 können zusätzlich die Hinweise "fettreduziert" oder "light" für in der Anlage II genannte Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von höchstens 62 % verwendet werden.
Jedoch können die Hinweise "fettreduziert" und "light" die Hinweise "dreiviertelfett" und "halbfett" gemäß der Anlage II ersetzen.
- 4.
- Die Verkehrsbezeichnungen "Minarine" und "Halvarine" können als Verkehrsbezeichnungen für Erzeugnisse gemäß Teil B Nummer 3 der Anlage II verwendet werden.
- 5.
- Der Hinweis "pflanzlich" kann zusammen mit den in Teil B der Anlage II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, sofern das Erzeugnis nur Fett pflanzlichen Ursprungs enthält, wobei für Fett tierischen Ursprungs eine Toleranz von 2 % des Fettgehalts eingeräumt wird. Diese Toleranz gilt auch dann, wenn auf eine Pflanzenart Bezug genommen wird.
TEIL VIII
Die in diesem Teil festgelegten Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl sind bei der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Union und, soweit das mit bindenden internationalen Regelungen vereinbar ist, auch im Handel mit Drittländern verbindlich. Nur Öle gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 und Nummer 6 dürfen im Einzelhandel vermarktet werden.- 1)
- NATIVE OLIVENÖLE
Der Ausdruck "Native Olivenöle" bezeichnet Öle, die aus der Frucht des Ölbaumes ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel, durch chemische oder biochemische Hilfsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art. Native Olivenöle werden ausschließlich in folgende Güteklassen und Bezeichnungen eingeteilt:- a)
- Natives Olivenöl extra
Der Ausdruck "Natives Olivenöl extra" bezeichnet natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,8 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 vorgesehenen Merkmalen.
- b)
- Natives Olivenöl
Der Ausdruck "Natives Olivenöl" bezeichnet natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 2 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 vorgesehenen Merkmalen.
- c)
- Lampantöl
Der Ausdruck "Lampantöl" bezeichnet natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von mehr als 2 g je 100 g und/oder den sonstigen für diese Kategorie von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 vorgesehenen Merkmalen.
- 2)
- RAFFINIERTES OLIVENÖL
Der Ausdruck "Raffiniertes Olivenöl" bezeichnet durch Raffinieren von nativen Olivenölen gewonnenes Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.- 3)
- OLIVENÖL — BESTEHEND AUS RAFFINIERTEN OLIVENÖLEN UND NATIVEN OLIVENÖLEN
Der Ausdruck "Olivenöl - bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen" bezeichnet das aus dem Verschnitt von raffiniertem Olivenöl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, gewonnenen Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.- 4)
- ROHES OLIVENTRESTERÖL
Der Ausdruck "Rohes Oliventresteröl" bezeichnet Öl aus Oliventrester, das durch Behandlung mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wurde oder das, mit Ausnahme bestimmter Merkmale, Lampantöl entspricht, unter Ausschluss von durch Wiederveresterungsverfahren gewonnenen oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnenen Ölen, und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.- 5)
- RAFFINIERTES OLIVENTRESTERÖL
Der Ausdruck "Raffiniertes Oliventresteröl" bezeichnet durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.- 6)
- OLIVENTRESTERÖL
Der Ausdruck "Oliventresteröl" bezeichnet das aus dem Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, gewonnene Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g und deren sonstige Merkmale denjenigen entsprechen, die von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 2 für diese Kategorie festgelegt werden.Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABI. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
- (3)
Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26).
- (5)
Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel (ABl. L 40 vom 11.2.1999, S. 34).
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