Anlage BMELBGebV
(zu § 2 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2878 - 2903)
InhaltsübersichtAbschnitt 1Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV),Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)Abschnitt 2Fleischgesetz (FlG)Abschnitt 3Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG),
Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV),
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014Abschnitt 4Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848Abschnitt 5Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV),
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,
Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003,
Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002Abschnitt 6Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG),
Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009Abschnitt 7Diätverordnung (DiätV)Abschnitt 8Gentechnikgesetz (GenTG)Abschnitt 9Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)Abschnitt 10Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009Abschnitt 11Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)Abschnitt 12Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456Abschnitt 13Verordnung (EG) Nr. 396/2005Abschnitt 14Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6Abschnitt 15Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)Abschnitt 16Saatgutverkehrsgesetz (SaatG), Sortenschutzgesetz (SortG)Abschnitt 17Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz,
Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-GesetzAbschnitt 1Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV),
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 BioSt-NachV, § 41 Biokraft-NachV | 1 100 bis 1 700 |
2 | Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 28 BioSt-NachV, § 26 Biokraft-NachV | 2 200 bis 11 000 |
3 | Überwachung einer Zertifizierungsstelle nach § 40 Absatz 1 BioSt-NachV, § 38 Absatz 1 Biokraft-NachV | |
3.1 | Basisbetrag pro Kontrolle einer Zertifizierungsstelle (Office-Audit) | 3 700 |
3.2 | Basisbetrag pro Kontrolle einer Vor-Ort-Kontrolle einer Zertifizierungsstelle in einer Schnittstelle, einem Betrieb oder einer Betriebsstätte, auch im Falle einer Fernbegutachtung (Witness-Audit) | 720 |
3.3 | zuzüglich je angefangenem Prüfungstag | 290 bis 1 100 |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG | 290 |
2 | Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG | |
2.1 | Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung | 290 bis 630 |
2.2 | zuzüglich je angefangenem Prüfungstag | 810 |
3 | Verlängerung der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 2 FlG | 140 |
4 | Feststellung des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 3 FlG | 74 |
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 49 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 1 LSpG, §§ 1 und 2 LSpV | 800 |
2 | Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 49 Absatz 3, Absatz 4 Unterabsatz 1 bis 3, Absatz 5 und 6, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 3, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4 LSpV (nationaler Einspruch) | 220 |
3 | Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität aus einem anderen Staat gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 und 3, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4, § 3 LSpV (zwischenstaatlicher Einspruch) | 300 |
4 | Bearbeitung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV und in Verbindung mit
| 210 |
5 | Bearbeitung eines Antrags auf Löschung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 in Verbindung mit den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV | 130 |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 | |
1.1 | Erteilung der Zulassung einer privaten Kontrollstelle | 2 200 bis 14 400 |
1.2 | Änderung oder Verlängerung der Zulassung | 74 bis 7 200 |
1.3 | Nachträgliche Zulassung oder Abmeldung von Kontrollstellenpersonal oder Änderung des Tätigkeitsumfangs | 32 bis 640 |
2 | Genehmigung der Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/848 | |
2.1 | Erteilung einer vorläufigen Genehmigung zur Verwendung einer nichtökologischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs | 73 bis 700 |
2.2 | Änderung oder Verlängerung der Genehmigung | 36 bis 360 |
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,
Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241,
Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei nach § 14a oder § 14b SeeFischG | 17 |
2 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für Fischereierzeugnisse aus Drittstaaten auf Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 | 18 |
3 | Erteilung von speziellen Fangerlaubnissen für Baumkurrenliste I oder I + II gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V Teil C Nummer 2.4. der Verordnung (EU) 2019/1241 | nach Zeitaufwand |
4 | Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für Fischereiaufwand in den westlichen Gewässern gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 | nach Zeitaufwand |
5 | Erteilung einer Fangerlaubnis für gezielte Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | nach Zeitaufwand |
6 | Erteilung einer Beifanggenehmigung für Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | nach Zeitaufwand |
7 | Erteilung einer Fangerlaubnis für pelagische Fischerei in Schutzgebieten für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Anhang II Teil A, Nummer 2, 1. Spiegelstrich der Verordnung (EU) 2019/1241 | nach Zeitaufwand |
8 | Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für den Zugang zu internationalen Gewässern gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2017/2403 | nach Zeitaufwand |
9 | Erteilung einer Ausnahmengenehmigung zur Befreiung vom Siebnetz gemäß § 14 Absatz 5 SeefiV | nach Zeitaufwand |
10 | Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 SeefiV für
| nach Zeitaufwand |
11 | Erteilung einer Fangerlaubnis für die Tiefseefischerei im NEAFC-Bereich gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 und in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | nach Zeitaufwand |
12 | Die Erteilung einer Fangerlaubnis nach § 3 SeeFischG ist gebührenfrei. | |
13 | Die Erteilung einer Fangerlaubnis für wissenschaftliche Zwecke nach § 7 SeefiV in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist gebührenfrei. |
Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Entscheidung über die Zulassung der Ein- oder Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, nach Artikel 3 auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechtsakte, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 | nach Zeitaufwand |
2 | Entscheidung über die Zulassung der Einfuhr von Robbenerzeugnissen zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 2, jeweils auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 4, 5 oder 6 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 | nach Zeitaufwand |
3 | Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder der Verhütung künftiger Verstöße | nach Zeitaufwand |
4 | Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer erstmaligen Anzeige nach § 4a Absatz 4 DiätV | |
1.1 | Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist, nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 DiätV | 1 000 |
1.2 | Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist, nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 DiätV | 150 bis 1 000 |
2 | Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer Änderungsanzeige nach § 4a Absatz 4 DiätV | bis zur Hälfte der in Nummer 1 für die jeweilige Leistung vorgesehenen Gebühr |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 GenTG | |
1.1 | Prüfung und Genehmigung des Antrags | 6 400 bis 25 800 |
1.2 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden | nach Zeitaufwand |
1.3 | Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind | nach Zeitaufwand |
2 | Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 GenTG | |
2.1 | Prüfung und Genehmigung des Antrags | 16 700 bis 61 900 |
2.2 | Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind | nach Zeitaufwand |
3 | Anordnung einer nachträglichen Auflage nach § 19 Satz 3 GenTG | bis zu einem Viertel der erhobenen Gebühr nach den Nummern 1 oder 2 |
4 | Einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens nach § 20 GenTG | bis zur Hälfte der erhobenen Gebühr nach den Nummern 1 oder 2 |
5 | Erteilung eines Feststellungsbescheids zur Genehmigungsbedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Satz 2 GenTG | |
5.1 | Prüfung und Erteilung des Feststellungsbescheids | 4 900 bis 17 400 |
5.2 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden | nach Zeitaufwand |
5.3 | Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind | nach Zeitaufwand |
6 | Nicht einfache schriftliche Auskunft | nach Zeitaufwand |
7 | Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren die Kosten für Bescheinigungen als Auslagen zu erheben. | |
8 | Als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen sind nach diesem Abschnitt gebühren- und auslagenbefreit. |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB | 630 bis 15 800 |
2 | Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 5 LFGB | 610 bis 4 700 |
3 | Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB | 610 bis 6 000 |
4 | Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB | 570 bis 4 800 |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | |
1.1 | Erstmalige Zulassung | |
1.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 1.1.2 erfasst wird | 53 900 bis 230 000 |
1.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 24 000 bis 106 000 |
1.2 | Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | |
1.2.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1.2.2 erfasst wird | 42 000 bis 154 000 |
1.2.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 19 200 bis 72 400 |
2 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | |
2.1 | Erstmalige Zulassung | |
2.1.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.1.2 erfasst wird | 39 800 bis 130 000 |
2.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 19 500 bis 63 600 |
2.2 | Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | |
2.2.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.2.2 erfasst wird | 17 800 bis 50 700 |
2.2.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 8 500 bis 24 200 |
3 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | |
3.1 | Erstmalige Zulassung | |
3.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 3.1.2 erfasst wird | 58 100 bis 247 000 |
3.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 26 400 bis 115 000 |
4 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | |
4.1 | Erstmalige Zulassung | |
4.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 4.1.2 erfasst wird | 40 600 bis 133 000 |
4.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 19 400 bis 63 000 |
5 | Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 10 300 bis 70 600 |
6 | Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | |
6.1 | Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 180 bis 4 300 6.2 Änderung der Zulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009erordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Anordnung des Ruhens einer Zulassung nach § 39 Absatz 4 PflSchG | 880 bis 2 100 |
6.3 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung | 230 bis 730 |
6.4 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung | |
6.4.1 | Im Antragsverfahren | 1 600 bis 9 900 |
6.4.2 | Im Anzeigeverfahren | 370 bis 1 200 |
6.5 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Produktion des technischen Wirkstoffs | 320 bis 10 200 |
6.6 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsgebieten/Anwendungen oder Anwendungsbestimmungen/Auflagen | 6 600 bis 51 800 |
6.7 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Verpackung | 400 bis 1 400 |
6.8 | Aufhebung der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 470 bis 2 000 7 Ausweitung des Geltungsbereichsweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | |
7.1 | Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 3 200 bis 16 000 |
7.2 | Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | |
7.2.1 | Erstmalige Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | 3 000 bis 20 100 |
7.2.2 | Erneuerung einer Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | 2 600 bis 14 100 |
7.2.3 | Erstmalige Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | 2 800 bis 17 500 |
7.2.4 | Erneuerung einer Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | 2 500 bis 11 500 |
8 | Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren erforderlich sind | |
8.1 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | 1 600 bis 6 100 |
8.2 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand |
8.3 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist | 3 800 bis 21 400 |
8.4 | Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand |
8.5 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1 400 bis 10 600 |
8.6 | Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand |
8.7 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG | 4 600 bis 9 900 |
8.8 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit Luftfahrzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG | 1 900 bis 15 600 |
9 | Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren | |
9.1 | Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 190 bis 910 9.2 Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung der Anzeige der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009erordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG | 240 bis 2 700 |
9.3 | Vollständige oder teilweise Untersagung der Durchführung von Versuchen nach § 20 Absatz 3 Satz 4 PflSchG | 200 bis 530 |
9.4 | Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 510 bis 8 000 9.5 Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG, sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten betreffen, die nicht nach den Auslagentatbeständen der Nr. 14 abgerechnet werden. | 29 bis 600 |
9.6 | Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG | nach Zeitaufwand |
9.7 | Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese abweichende Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung zugelassen sind nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 PflSchG | 880 bis 8 200 |
9.8 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 PflSchG | 10 200 bis 23 500 |
9.9 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrtzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 PflSchG | 7 700 bis 27 900 |
9.10 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1 400 bis 10 000 |
10 | Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen | |
10.1 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 227 000 bis 606 000 |
10.2 | Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informationen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts für die Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 133 000 bis 309 000 |
10.3 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 216 000 bis 616 000 |
10.4 | Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informationen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 44 400 bis 178 000 |
10.5 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 227 000 bis 556 000 |
10.6 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 227 000 bis 556 000 |
10.7 | Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei der Kommission auf Veranlassung eines Dritten | 65 000 bis 106 000 |
11 | Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist | |
11.1 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 122 000 bis 353 000 |
11.2 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 122 000 bis 353 000 |
11.3 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 101 000 bis 290 000 |
11.4 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 101 000 bis 290 000 |
12 | Zusätzliche Prüfungen/sonstige Verfahren | |
12.1 | Zusätzliche Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1 800 bis 5 300 |
12.2 | Prüfungen und Bewertungen im Rahmen einer Stellungnahme oder wissenschaftliche/technische Unterstützung gegenüber der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 560 bis 119 000 13 Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel nach den §enstärkungsmittel nach den §§ 42, 45 PflSchG | |
13.1 | Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 Absatz 2 PflSchG | 1 500 bis 6 200 |
13.2 | Zusätzlich zur Gebührennummer 13.1, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben nach § 42 Absatz 3 Satz 4 PflSchG erfolgt | 100 bis 9 200 |
13.3 | Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines nach § 42 Absatz 2 PflSchG genehmigten Zusatzstoffes | 100 bis 6 500 |
13.4 | Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 Absatz 3 Satz 2 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung | 1 800 bis 3 500 |
13.5 | Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstärkungsmittels gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 PflSchG | 1 300 |
13.6 | Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 45 Absatz 4 PflSchG | 3 900 |
13.7 | Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 45 Absatz 5 Satz 1 PflSchG | 2 200 |
14 | Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: | |
14.1 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln | |
14.1.1 | Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen | |
14.1.2 | Aufwendungen für die Entseuchung von Böden | |
14.1.3 | Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten | |
14.1.4 | Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen | |
14.1.5 | Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden | |
14.1.6 | Aufwendungen für Verbrauchsmaterial | |
14.1.7 | Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben | |
14.2 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für | |
14.2.1 | Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat | |
14.2.2 | Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen | |
14.2.3 | Aufwendungen für Verbrauchsmaterial | |
14.3 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten | |
14.3.1 | Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden | |
14.3.2 | Aufwendungen für Betriebsstoffe | |
14.3.3 | Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen | |
14.3.4 | Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen | |
14.3.5 | Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit | |
15 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts (1) Die nach den Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6.5, 7, 8.7, 9.4, 9.8, 10, 11 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist. (2) Von der Erhebung der nach der Nummer 7 vorgesehenen Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gemäß Satz 1 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben. (3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff
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Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | |
1.1 | Allgemeine Bearbeitung des Antrags | 97 bis 350 |
1.2 | Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen oder 1 Verteileinrichtung) | 2 300 bis 18 600 |
1.3 | Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen) | 2 600 bis 27 800 |
1.4 | Rückentragbare Motorgeräte | 1 300 bis 8 600 |
1.5 | Tragbare Nebelgeräte | 1 100 bis 5 900 |
1.6 | Handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte, einschließlich tragbarer Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und -verdampfer) | 900 bis 4 900 |
1.7 | Handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutzmittel | 1 000 bis 4 700 |
1.8 | Beizgeräte für Saatgut | 2 600 bis 18 600 |
1.9 | Spritzgeräte für Luftfahrzeuge | 2 300 bis 21 600 |
1.10 | Spritzgeräte für Schienenfahrzeuge | 2 600 bis 29 300 |
1.11 | Sonstige Geräte (z. B. Geräte für Bodenentseuchung, Begasung, Nagetierbekämpfung) | 900 bis 18 300 |
2 | Freiwillige Prüfung von Geräteteilen von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | |
2.1 | Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen) | 2 400 bis 9 800 |
2.2 | Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze | 1 500 bis 6 000 |
2.3 | Schläuche | 480 bis 2 300 |
2.4 | Pumpen | 590 bis 3 200 |
2.5 | Andere Geräteteile | 420 bis 5 500 |
3 | Prüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 270 bis 10 200 |
4 | Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte und Geräteteile nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 210 bis 10 200 |
5 | Erneute Prüfung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 210 bis 2 700 |
6 | Prüfung für jeden weiteren Einsatzbereich eines Gerätes oder Geräteteiles der Gebührennummern 1 und 2 nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 690 bis 17 700 |
7 | Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen nach § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 100 bis 300 |
8 | Freiwillige Prüfung der Abdriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG | 340 bis 1 000 |
9 | Freiwillige Prüfung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG | 340 bis 1 000 |
10 | Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG | 340 bis 4 700 |
11 | Aufnahme in die Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderungen nach § 57 Absatz 3 PflSchG | 59 bis 620 |
12 | Prüfung von Sägeräten nach § 57 Absatz 3 PflSchG | |
12.1 | Allgemeine Bearbeitung des Antrags | 59 bis 400 |
12.2 | Messung der Staubabdrift im Freiland auf Grundlage des Antrags nach Gebührennummer 12.1 | 1 200 bis 7 200 |
12.3 | Bewertung und Listung | 190 bis 680 |
13 | Die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutzmittel nach § 57 Absatz 2 Nummer 11 PflSchG ist gebührenfrei. |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 TabakerzG | |
1.1 | Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG | 8 500 bis 11 200 |
1.2 | Änderung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG | 530 bis 9 500 |
1.3 | Erweiterung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG | 550 bis 9 500 |
2 | Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 TabakerzG | |
2.1 | Erstmalige Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 2 300 bis 4 800 |
2.2 | Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 5 TabakerzG | 610 bis 4 000 |
2.3 | Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 530 bis 4 500 |
2.4 | Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 550 bis 4 300 |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 | Durchführung des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des Status als Novel Food nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 680 bis 7 800 Abschnitt 13 Verordnung (EG) Nr. 396/2005Verordnung (EG) Nr. 396/2005
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Friedrich-Loeffler-Instituts im Hinblick auf Mittel, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind, sowie für die Untersuchung von Tieren und Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind
Die aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet: Artengruppe 1Getreide einschließlich MaisUnterartengruppe 1.1 Unterartengruppe 1.2 Unterartengruppe 1.3 Unterartengruppe 2.1 Unterartengruppe 2.2 Unterartengruppe 2.3 Unterartengruppe 3.1 Unterartengruppe 3.2 Unterartengruppe 3.3 Unterartengruppe 4.1 Unterartengruppe 4.2 Kartoffel Artengruppe 6Reben Artengruppe 7Sonstige landwirtschaftliche Arten Artengruppe 8Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen Artengruppe 9Obstarten Artengruppe 10Gehölzarten Artengruppe 11Zierpflanzenarten Unterabschnitt 1Gebühren für Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz
nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
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