Artikel 10 VO (EG) 2002/1592

Flexibilitätsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, bei einem Sicherheitsproblem, das von dieser Verordnung erfasste Erzeugnisse, Personen oder Organisationen betrifft, unverzüglich tätig zu werden.

Wenn das Sicherheitsproblem

a)
auf ein sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebendes unzureichendes Sicherheitsniveau oder
b)
auf einen Mangel der Verordnung oder ihrer Durchführungsbestimmungen zurückzuführen ist,

teilt der Mitgliedstaat unverzüglich der Agentur, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die getroffenen Maßnahmen und die Gründe hierfür mit.

(2) Die Kommission entscheidet gemäß dem in Artikel 54 Absatz 3 genannten Verfahren, ob die weitere Anwendung der nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen wegen eines unzureichenden Sicherheitsniveaus oder eines Mangels dieser Verordnung oder ihrer Durchführungsbestimmungen gerechtfertigt ist. In diesem Fall unternimmt sie auch die notwendigen Schritte zur Änderung der betreffenden Bestimmung. Wird festgestellt, dass die Maßnahmen des Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt sind, widerruft oder ändert der Mitgliedstaat die betreffenden Maßnahmen.

(3) Die Mitgliedstaaten können im Fall unvorhergesehener und dringender betrieblicher Umstände oder betrieblicher Bedürfnisse von beschränkter Dauer Freistellungen von den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen erteilen, sofern hierdurch keine Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus eintritt. Der Agentur, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten sind derartige Freistellungen mitzuteilen, wenn sie wiederholt oder für Zeiträume von mehr als zwei Monaten erteilt werden.

(4) Sind die von einem Mitgliedstaat beschlossenen Maßnahmen weniger restriktiv als die geltenden Gemeinschaftsbestimmungen, so prüft die Kommission, ob die Freistellungen dem allgemeinen Sicherheitsziel dieser Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen. Wenn die Freistellungen den allgemeinen Sicherheitszielen dieser Verordnung oder anderer Gemeinschaftsvorschriften nicht entsprechen, trifft die Kommission nach dem in Artikel 54 Absatz 4 genannten Verfahren eine Entscheidung; in diesem Fall widerruft der Mitgliedstaat die Freistellung.

(5) Lässt sich ein Schutzniveau, das dem durch die Anwendung der Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 5 und 6 erreichten Niveau gleichwertig ist, mit anderen Mitteln erreichen, können die Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit eine Genehmigung in Abweichung von diesen Durchführungsbestimmungen erteilen. In diesen Fällen teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mit, dass er beabsichtigt, eine solche Genehmigung zu erteilen, und legt die Gründe für die Notwendigkeit einer Abweichung von der betreffenden Bestimmung sowie die Bedingungen zur Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus dar.

(6) Innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung durch einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 5 leitet die Kommission das in Artikel 54 Absatz 3 genannte Verfahren ein, um zu entscheiden, ob eine nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels vorgeschlagene Genehmigung den darin vorgesehenen Voraussetzungen genügt und erteilt werden kann. In diesem Fall teilt sie ihre Entscheidung allen Mitgliedstaaten mit, die dann ebenfalls zur Anwendung der betreffenden Maßnahme berechtigt sind. Artikel 8 findet auf die betreffende Maßnahme Anwendung. Die einschlägigen Durchführungsbestimmungen können ebenfalls geändert werden, um der Maßnahme Rechnung zu tragen; hierbei sind transparente Verfahren gemäß Artikel 43 anzuwenden.

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