Artikel 21 VO (EU) 2016/341

Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme bzw. der Inbetriebnahme des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe der Gestellungsmitteilung verwendet werden, sofern nicht gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren abgesehen wird.

2. Die Zollbehörden können erlauben, dass für die Überführung der Waren in ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrverfahren die Gestellungsmitteilung bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU durch eine Anmeldung, einschließlich einer vereinfachten Anmeldung, ersetzt wird.

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