Artikel 3 VO (EU) 2018/959

Operationelle Risikoereignisse im Zusammenhang mit Rechtsrisiken

(1) Die zuständigen Behörden bestätigen, dass ein Institut Daten zu operationellen Risikoereignissen und Verlusten im Zusammenhang mit Rechtsrisiken sowohl für die Steuerung des operationellen Risikos als auch für die Berechnung der AMA-Eigenmittelanforderungen identifiziert, sammelt und verarbeitet, indem sie mindestens alles Folgende nachprüfen,

a)
dass das Institut Verluste und andere Ausgaben aufgrund von Ereignissen, die zu Gerichtsverfahren führen, klar als operationelle Risiken identifiziert und klassifiziert; dazu gehören mindestens folgende Ereignisse:

i)
Untätigkeit, obwohl Maßnahmen erforderlich sind, um eine Rechtsvorschrift einzuhalten;
ii)
Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Einhaltung einer Rechtsvorschrift zu vermeiden;
iii)
Ereignisse durch Misconduct.

b)
dass das Institut Verluste und andere Ausgaben, die aufgrund von freiwilligen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Rechtsrisiken aufgrund operationeller Risikoereignisse entstehen (z. B. Rückerstattungen oder Nachlässe auf zukünftige Dienstleistungen, die den Kunden freiwillig angeboten werden, sofern diese Rückerstattungen nicht infolge von Kundenbeschwerden angeboten werden), klar als operationelle Risiken identifiziert und klassifiziert;
c)
dass das Institut Verluste und andere Ausgaben, die aufgrund von Fehlern und Auslassungen in Verträgen und Unterlagen entstehen, klar als operationelle Risiken identifiziert und klassifiziert;
d)
dass das Institut Folgendes nicht als operationelles Risiko klassifiziert:

i)
Rückerstattungen an Dritte oder Mitarbeiter und Goodwill-Zahlungen aufgrund von Geschäftsgelegenheiten, wenn keine Vorschriften oder ethische Regeln verletzt werden und das Institut seine Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt;
ii)
externe Gerichtskosten, sofern das zugrunde liegende Ereignis kein operationelles Risikoereignis ist.

Für die Zwecke des Buchstaben a sind unter Gerichtsverfahren alle Beilegungen von Rechtsstreitigkeiten einschließlich Gerichtsverhandlungen und außergerichtlichen Einigungen zu verstehen.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels ist unter Rechtsvorschriften mindestens Folgendes zu verstehen:

a)
alle Anforderungen, die sich aus nationalem oder internationalem Recht und gesetzlichen Bestimmungen ergeben;
b)
alle Anforderungen, die sich aus vertraglichen Vereinbarungen, internen Regeln und Verhaltenskodizes ergeben und die mit den nationalen und internationalen Vorschriften und Praktiken im Einklang stehen;
c)
ethische Regeln.

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