Artikel 19 VO (EU) 2016/1388

Lastabwurf und Lastwiederzuschaltung

1. Alle Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss und Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss müssen die folgenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Vorrichtungen für den Unterfrequenzlastabwurf erfüllen:

a)
Jeder Betreiber eines Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss und, soweit dies vom ÜNB bestimmt wird, jeder Eigentümer einer Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss hält Vorrichtungen bereit, die einen bestimmten Anteil seiner Last bei Unterfrequenzen automatisch vom Netz trennen können. Der relevante ÜNB kann auf der Grundlage einer Kombination aus Unterfrequenz und dem Frequenzgradienten Auslösekriterien für diese Trennung festlegen;
b)
die Vorrichtungen für den Unterfrequenzlastabwurf müssen es ermöglichen, Lasten in einem bestimmten Bereich von Betriebsfrequenzen stufenweise vom Netz zu trennen;
c)
die Vorrichtungen für den Unterfrequenzlastabwurf müssen mit einem vom relevanten Netzbetreiber festzulegenden Nennwechselstrom ( „AC” ) als Eingangssignal betrieben werden können und die folgenden Anforderungen erfüllen:

i)
Frequenzbereich: mindestens 47-50 Hz, in Schritten von 0,05 Hz anpassbar;
ii)
Auslösezeit: höchstens 150 ms nach Erreichen des Frequenzsollwerts für die Auslösung;
iii)
Abschaltung bei Unterspannung: ein Blockieren der Vorrichtung muss möglich sein, wenn die Spannung zwischen 30 % und 90 % der Referenzspannung 1 pu beträgt;
iv)
Angabe der Wirkleistungsflussrichtung am Trennungspunkt;

d)
die Wechselspannungsversorgung der Vorrichtungen für den Unterfrequenzlastabwurf muss aus dem Netz mit der Messstelle für das Frequenzsignal erfolgen, das gemäß Absatz 1 Buchstabe c für den Unterspannungslastabwurf genutzt wird, damit die Frequenz der Versorgungsspannung der Vorrichtungen für den Unterfrequenzlastabwurf der Netzfrequenz entspricht.

2. Für die Vorrichtungen für den Unterspannungslastabwurf gelten die folgenden Bestimmungen:

a)
Der relevante ÜNB kann in Abstimmung mit den Betreibern der Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss für die Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss festlegen, welche Vorrichtungen für den Unterspannungslastabwurf einzusetzen sind;
b)
der relevante ÜNB kann in Abstimmung mit den Eigentümern von Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss Vorrichtungen für den Unterspannungslastabwurf für die Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss bestimmen;
c)
auf der Grundlage der Bewertung des ÜNB hinsichtlich der Systemsicherheit müssen die Betreiber von Verteilernetzen mit Übertragungsnetzanschluss Vorrichtungen zum Blockieren des Laststufenschalters und für den Unterspannungslastabwurf einsetzen;
d)
entscheidet der relevante ÜNB, dass eine Vorrichtung für den Unterspannungslastabwurf einzusetzen ist, sind die Betriebsmittel sowohl zum Blockieren des Laststufenschalters als auch für den Unterspannungslastabwurf in Abstimmung mit dem relevanten ÜNB zu installieren;
e)
der Unterspannungslastabwurf erfolgt mithilfe von Relais oder wird von der Leitwarte aus eingeleitet;
f)
die Vorrichtungen für den Unterspannungslastabwurf müssen folgende Möglichkeiten umfassen:

i)
Überwachung der Spannung durch Messung aller drei Phasen;
ii)
Blockieren der Relais-Auslösung auf der Grundlage der Wirkleistungs- oder Blindleistungsflussrichtung.

3. Für das Blockieren der Laststufenschalter gelten folgende Bestimmungen:

a)
Wenn der relevante ÜNB dies verlangt, muss es möglich sein, den Laststufenschalter des Transformators der Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss automatisch oder manuell zu blockieren;
b)
der relevante ÜNB legt fest, auf welche Weise das automatische Blockieren des Laststufenschalters umzusetzen ist.

4. Alle Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss und Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss müssen die folgenden Anforderungen in Bezug auf ihre Trennung und Wiederzuschaltung erfüllen:

a)
Hinsichtlich der Fähigkeit zur Wiederzuschaltung nach einer Trennung legt der relevante ÜNB fest, unter welchen Bedingungen eine Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder ein Verteilernetz mit Übertragungsnetzanschluss wieder mit dem Übertragungsnetz verbunden werden darf. Systeme zur automatischen Wiederzuschaltung dürfen nur mit der vorherigen Genehmigung des relevanten ÜNB installiert werden;
b)
bei der Wiederzuschaltung einer Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder eines Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss muss diese Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss bzw. das Verteilernetz mit Übertragungsnetzanschluss in der Lage sein, sich in den in Artikel 12 genannten Frequenzbereichen zu synchronisieren. Der relevante ÜNB und der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss bzw. der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss vereinbaren die Einstellungen der Synchronisationsgeräte vor dem Anschluss der Anlage bzw. des Netzes, einschließlich Spannung, Frequenz, Phasenwinkelbereich sowie Spannungs- und Frequenzabweichungen;
c)
Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss oder Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss müssen fernwirktechnisch vom Übertragungsnetz getrennt werden können, wenn der relevante ÜNB dies verlangt. Soweit anwendbar, legt der relevante ÜNB die Betriebsmittel zur automatischen Trennung für die Neukonfiguration des Systems zur Vorbereitung auf sprunghafte Lastzuschaltungen fest. Der relevante ÜNB legt den für die fernwirktechnische Trennung erforderlichen Zeitraum fest.

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