Präambel VO (EG) 2000/1917

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 374/98(2), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zur Erstellung der Außenhandelsstatistik ist es erforderlich, die Durchführungsmodalitäten für die Erhebung der Daten sowie für die Aufbereitung, Übermittlung und Verbreitung der Ergebnisse festzulegen, damit harmonisierte Statistiken erstellt werden können.
(2)
Der Gegenstand der Außenhandelsstatistik muss eindeutig definiert werden, insbesondere um Doppelzählungen zu vermeiden bzw. bestimmte Transaktionen auszuschließen; außerdem ist die Periodizität der Statistik festzulegen.
(3)
Ferner ist es angezeigt, die Definition der zu meldenden Daten sowie die Modalitäten, nach denen sie auf dem Datenträger für die statistischen Informationen anzugeben sind, zu vervollständigen.
(4)
Die besonderen Warenbewegungen, für die besondere Vorschriften erforderlich sind, müssen definiert und es müssen gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahmen eingeleitet werden.
(5)
Darüber hinaus sind die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission sowie die Berichtigungsmodalitäten festzulegen, damit eine regelmäßige und einheitliche Verbreitung möglich ist.
(6)
In Anbetracht der Zusammenhänge zwischen der Außenhandelsstatistik und dem Zollverfahren sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000(5), zu berücksichtigen.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10.

(2)

ABl. L 48 vom 19.2.1998, S. 6.

(3)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(4)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5)

ABl. L 188 vom 26.7.2000, S. 1.

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