Präambel VO (EG) 2000/1917
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 374/98(2), insbesondere auf Artikel 21,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Zur Erstellung der Außenhandelsstatistik ist es erforderlich, die Durchführungsmodalitäten für die Erhebung der Daten sowie für die Aufbereitung, Übermittlung und Verbreitung der Ergebnisse festzulegen, damit harmonisierte Statistiken erstellt werden können.
- (2)
- Der Gegenstand der Außenhandelsstatistik muss eindeutig definiert werden, insbesondere um Doppelzählungen zu vermeiden bzw. bestimmte Transaktionen auszuschließen; außerdem ist die Periodizität der Statistik festzulegen.
- (3)
- Ferner ist es angezeigt, die Definition der zu meldenden Daten sowie die Modalitäten, nach denen sie auf dem Datenträger für die statistischen Informationen anzugeben sind, zu vervollständigen.
- (4)
- Die besonderen Warenbewegungen, für die besondere Vorschriften erforderlich sind, müssen definiert und es müssen gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahmen eingeleitet werden.
- (5)
- Darüber hinaus sind die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission sowie die Berichtigungsmodalitäten festzulegen, damit eine regelmäßige und einheitliche Verbreitung möglich ist.
- (6)
- In Anbetracht der Zusammenhänge zwischen der Außenhandelsstatistik und dem Zollverfahren sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000(5), zu berücksichtigen.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10.
- (2)
ABl. L 48 vom 19.2.1998, S. 6.
- (3)
ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
- (4)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
- (5)
ABl. L 188 vom 26.7.2000, S. 1.
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