Präambel VO (EG) 2000/562

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4, Artikel 41 und Artikel 47 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird nach einer Übergangszeit, in der noch die früheren Ankaufsregelungen fortbestehen, eine einheitliche Regelung für öffentliche Interventionsankäufe eingeführt, die die Ankaufsregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/98(3), ersetzt. In Anbetracht dieser neuen Regelung muß die Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 der Kommission vom 1. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2304/98(5), geändert werden. Anläßlich dieser Änderung empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit die genannte Verordnung neu zu fassen. Zur Erleichterung des Übergangs auf diese neue Verordnung sollten die derzeitigen Bestimmungen bis zur zweiten Ausschreibung im März 2000 gültig bleiben. Ferner ist die Verordnung (EWG) Nr. 1627/89 der Kommission vom 9. Juni 1989 über den Ankauf von Rindfleisch durch Ausschreibung(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 34/2000(7), mit Wirkung vom 1. Juli 2002 aufzuheben.
(2)
Es ist außerdem wünschenswert, daß bestimmte Durchführungsvorschriften ergänzt oder präzisiert werden, um der Erfahrung mit der bisherigen Regelung für die öffentliche Intervention und den besonderen Problemen Rechnung zu tragen, die dabei aufgetreten sind. Diese im wesentlichen technischen Vorschriften betreffen insbesondere die Aufmachung, die Übernahme, die Kontrolle und die Lagerung der angekauften Erzeugnisse.
(3)
Da gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 die derzeit geltenden Regelungen für Interventionskäufe bis zum 30. Juni 2002 gültig bleiben, sind Übergangsvorschriften zu erlassen, in denen die Vorschriften der genannten Regelungen zusammengefaßt werden.
(4)
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist die Eröffnung der öffentlichen Intervention an den durchschnittlichen Marktpreis in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats gebunden. Infolgedessen müssen die Modalitäten für die Berechnung der Marktpreise nach Mitgliedstaaten, insbesondere die für ihre Gewichtung zugrunde zu legenden Qualitäten, die für die Umrechnung dieser Qualitäten in die Bezugsqualität R3 zu verwendenden Koeffizienten und die Mechanismen fir die Eröffnung und Schließung der Ankäufe festgelegt werden.
(5)
Die Vorausetzungen für die Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse müssen festgelegt werden, indem zum einen die nicht für die nationale Erzeugung der Mitgliedstaaten repräsentativen Erzeugnisse und die Erzeugnisse ausgeschlossen werden, die den einschlägigen Hygiene- und tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen sowie zum anderen die Erzeugnisse, deren Gewicht das marktgängige Normalgewicht überschreitet. Ferner ist es angezeigt, die Interventionsfähigkeit von Rinderschlachtkörpern der in Irland geltenden Qualität O3 auf Nordirland auszudehnen, um Verkehrsverlagerungen zu vermeiden, die den Rindfleischmarkt in diesem Teil der Gemeinschaft zu stören drohen.
(6)
Es gilt, die Vorschriften für die Kennzeichnung der interventionsfähigen Schlachtkörper festzulegen, indem vorgeschrieben wird, daß die Schlachtnummer auf der Innenseite des jeweiligen Viertels angebracht wird. Was die Aufmachung der Schlachtkörper anbelangt, so ist vorzusehen, daß diese einheitlich zerlegt werden, um den Absatz der Teilstücke zu erleichtern, die Kontrolle der Entbeinung zu verbessern und auf Dauer Fleischstücke zu erhalten, die einer für die Gemeinschaft einheitlichen Definition entsprechen. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, die Schlachtkörper in gerader Schnittführung zu zerlegen, wobei festzulegen ist, daß die Vorder- und Hinterviertel jeweils fünf bzw. acht Rippen umfassen, um die Zahl der Stücke ohne Knochen und die beim Zerlegen anfallenden Schnittabfälle möglichst gering zu halten und möglichst hochwertige Erzeugnisse zu erhalten.
(7)
Zur Vermeidung spekulativer Geschäfte, die die tatsächliche Marktlage verfälschen könnten, darf jeder Interessent nur ein Angebot je Kategorie und Ausschreibung einreichen. Um Angebote unter falschem Namen zu verhindern, sollte der Begriff des Interessenten so definiert werden, daß diejenigen Marktteilnehmer zugelassen sind, die traditionell und entsprechend ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit an der Intervention teilnehmen.
(8)
Angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der Einreichung von Angeboten sollte außerdem vorgesehen werden, daß die Beteiligung von Interessenten an den Ausschreibungen gegebenenfalls durch Verträge mit den Interventionsstellen geregelt wird, deren Bedingungen in einem Pflichtenheft festgelegt sind.
(9)
Hinsichtlich der zu hinterlegenden Sicherheit ist zu präzisieren, daß diese in bar geleistet werden kann, um die Abnahme von garantierten Bankschecks durch die Interventionsstellen zu erleichtern.
(10)
Wegen des Verbots von spezifiziertem Risikomaterial und unter Berücksichtigung der sich daraus für den Rindfleischsektor ergebenden höheren Kosten und geringeren Einnahmen ist es angezeigt, ab 1. Juli 2002 den Zusatzbetrag, der auf den durchschnittlichen Marktpreis angewandt wird und zur Festlegung des Höchstankaufspreises dient, an den geltenden Höchstbetrag anzupassen.
(11)
Hinsichtlich der Lieferungen ist es angesichts der bisherigen Erfahrungen angezeigt, die Interventionsstellen zu ermächtigen, die Lieferfrist für die Erzeugnisse gegebenenfalls zu verkürzen, um eine Überschneidung von Lieferungen aus zwei aufeinanderfolgenden Ausschreibungen zu vermeiden.
(12)
Unregelmäßigkeiten drohen besonders dann, wenn die zur Intervention angekauften Schlachtkörper systematisch entbeint werden. Daher sollte verlangt werden, daß die Kühl- und Zerlegungsanlagen der Interventionszentren von den Schlachthöfen und den an der Ausschreibung beteiligten Zuschlagsempfängern unabhängig sind. Um etwaigen praktischen Schwierigkeiten einiger Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sind Ausnahmen von diesem Prinzip zulässig, sofern die entbeinten Mengen streng begrenzt sind und es die Kontrollen bei der Übernahme erlauben, die Herkunft des entbeinten Fleisches zu sichern und Manipulationen soweit wie möglich auszuschließen. Unter Berücksichtigung jüngster Untersuchungen ist es angezeigt, mehr Gewicht auf die Kontrollen auf Rückstände verbotener Stoffe (insbesondere hormoneller Wirkung) im Fleisch zu legen.
(13)
Von den Interventionsstellen dürfen nur Erzeugnisse übernommen werden, die den Gemeinschaftsvorschriften für Qualität und Aufmachung entsprechen. Angesichts der bisherigen Erfahrungen ist es angezeigt, gewisse Vorschriften für die Übernahme und die durchzuführenden Kontrollen zu präzisieren. Unter anderem solle die Möglichkeit vorgesehen werden, Erstkontrollen im Schlachthof durchzuführen, damit nicht interventionsfähiges Fleisch bereits auf einer frühen Stufe ausgeschlossen werden kann. Um die Zuverlässigkeit des Verfahrens für die Abnahme der gelieferten Erzeugnisse zu verbessern, sollten qualifizierte Bedienstete verpflichtet werden, deren Unparteilichkeit durch ihre Unabhängigkeit von den Interessenten und durch die Tatsache gewährleistet ist, daß sie einem Rotationssystem unterliegen. Außerdem ist festzulegen, was im einzelnen zu kontrollieren ist.
(14)
Zur Verbesserung der Kontrolle durch die übernehmende Interventionsstelle sollten die Verfahrensvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Definition der Partien, der Erstkontrolle und der Kontrolle des Gewichts der angekauften Erzeugnisse präzisiert werden. Entsprechend sollten die Vorschriften für die Kontrolle der Entbeinung des angekauften Fleisches und für die Ablehnung angekaufter Erzeugnisse verschärft werden. Dasselbe gilt für die Kontrolle der Erzeugnisse während der Lagerung.
(15)
Die Vorschriften für die Schlachtkörper müssen unter anderem präzisieren, in welcher Weise diese aufzuhängen sind und welche Schäden und Manipulationen, die die Handelsqualität der Erzeugnisse beeinträchtigen oder die Erzeugnisse als solche kontaminieren können, bei der Verarbeitung zu vermeiden sind.
(16)
Die Gefrierbedingungen haben unmittelbare Auswirkung auf Qualität und Haltbarkeit des eingelagerten Fleisches. Daher ist vorzusehen, daß nicht entbeintes Fleisch nach der Abnahme unverpackt schnellgefroren und unmittelbar danach verpackt wird.
(17)
Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Entbeinung ist vorzusehen, daß die Zerlegungsbetriebe über einen oder mehrere Gefriertunnel verfügen. Ausnahmen von dieser Vorschrift sind auf ein striktes Minimum zu begrenzen. Es sind die Bedingungen für eine ständige Produktkontrolle während des Entbeinungsvorgangs und insbesondere die Unabhängigkeit der Kontrolleure und die Mindestkontrollrate festzulegen.
(18)
Die Teilstücke müssen so gelagert werden, daß sie leicht identifiziert werden können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen für die Herkunftssicherung und die Lagerung, um den späteren Absatz der von den Interventionsstellen angekauften Erzeugnisse, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Vorschriften hinsichtlich des Gesundheitszustands der Tiere, von denen die gekauften Erzeugnisse stammen, zu erleichtern. Außerdem ist die Verpackung der Teilstücke im Hinblick auf eine bessere Lagerung und einfachere Identifizierung zu normen, und die Erzeugnisse sind mit ihrem vollständigen Namen oder einem gemeinschaftlichen Code auszuweisen.
(19)
Die Vorschriften für die Verpackung der Erzeugnisse in Kartons, auf Paletten und in Lagerbehältern sind dahingehend zu verschärfen, daß die gelagerten Erzeugnisse leichter identifiziert werden können und haltbarer werden, daß Betrugsrisiken wirksamer bekämpft und daß die Erzeugnisse zu Kontroll- und Absatzzwecken leichter zugänglich sind.
(20)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2)

ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24.

(3)

ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 17.

(4)

ABl. L 225 vom 4.9.1993, S. 4.

(5)

ABl. L 288 vom 27.10.1998, S. 3.

(6)

ABl. L 159 vom 10.6.1989, S. 36.

(7)

ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 34.

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