Präambel VO (EU) 2018/975

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist es gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), zu gewährleisten, dass die Nutzung der biologischen Meeresschätze zur langfristigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit beiträgt.
(2)
Die Union hat mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates(4) das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen genehmigt, das bestimmte Grundsätze und Regeln im Hinblick auf die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.
(3)
Gemäß dem Beschluss 2012/130/EU des Rates(5) ist die Union Vertragspartei des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (im Folgenden „SPRFMO-Übereinkommen” ), mit dem am 26. Juli 2010 die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) gegründet wurde.
(4)
Innerhalb der SPRFMO ist die Kommission der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (im Folgenden die „SPRFMO-Kommission” ) zuständig für den Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung der langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen durch die Anwendung des Vorsorgeansatzes und eines ökosystembasierten Ansatzes für die Bestandsbewirtschaftung und somit für den Schutz der marinen Ökosysteme, in denen diese Ressourcen vorkommen. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden.
(5)
Es ist notwendig, sicherzustellen, dass die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der SPRFMO (im Folgenden „SPRFMO-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen” ) in vollem Umfang in Unionsrecht umgesetzt und dadurch in der Union einheitlich und wirksam durchgeführt werden.
(6)
Die SPRFMO ist befugt, für die Fischereien in ihrem Zuständigkeitsbereich Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erlassen, die für die Vertragsparteien der SPRFMO (im Folgenden „Vertragsparteien” ) verbindlich sind. Diese Maßnahmen sind in erster Linie an die Vertragsparteien gerichtet, enthalten jedoch auch Verpflichtungen für Betreiber wie beispielsweise Schiffskapitäne.
(7)
Diese Verordnung sollte nicht die von der SPRFMO festgelegten Fangmöglichkeiten abdecken, da diese Fangmöglichkeiten im Rahmen der gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen jährlichen Verordnung über die Fangmöglichkeiten zugeteilt werden.
(8)
Bei der Umsetzung der SPRFMO-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen sollten sich die Union und die Mitgliedstaaten für die Verwendung von Fangausrüstung und -techniken einsetzen, die selektiv sind und die Umwelt weniger beeinträchtigen.
(9)
Um künftige bindende Änderungen an den SPRFMO-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen rasch in das Unionsrecht zu übernehmen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Anhänge und der relevanten Artikel dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(6) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(10)
Um die Einhaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten, sind Rechtsvorschriften der Union zur Einführung einer Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung, einschließlich der Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischereitätigkeiten (IUU-Fischerei), erlassen worden.
(11)
So wird insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(7) eine Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Union mit einem globalen, integrativen Ansatz eingeführt, um die Einhaltung aller Vorschriften der GFP sicherzustellen, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission(8) enthält die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates(9) wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei festgelegt. Darüber hinaus sind in der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) Vorschriften für die Erteilung und Verwaltung von Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union festgelegt, die in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Drittlands im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation (im Folgenden „RFO” ), der die Union als Vertragspartei angehört, Fischereitätigkeiten ausüben. Mit diesen Verordnungen wird bereits eine Reihe der Bestimmungen umgesetzt, die in den SPRFMO-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen enthalten sind. Es ist daher nicht erforderlich, jene Bestimmungen in die vorliegende Verordnung aufzunehmen.
(12)
Mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde eine Pflicht zur Anlandung eingeführt, die seit dem 1. Januar 2015 für die Fischerei auf kleine und große pelagische Arten, die Industriefischerei und die Fischerei auf Lachs in der Ostsee gilt. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung lässt die Pflicht zur Anlandung allerdings internationale Verpflichtungen der Union, wie diejenigen, die sich aus den SPRFMO-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen ergeben, unberührt —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 129.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Juni 2018.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)

Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

(5)

Beschluss 2012/130/EU des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union (ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 1).

(6)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(7)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(8)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

(9)

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(10)

Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

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