Präambel VO (EG) 2009/1120

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003(1), insbesondere auf Artikel 36, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 68 Absatz 7, Artikel 69 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Absatz 7 Unterabsatz 4, Artikel 71 Absatz 6 Unterabsatz 2 und Absatz 10, Artikel 142 Buchstaben c, d, f, g, h und q sowie die Artikel 147 und 148,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden. In der Folge wurde die Verordnung (EG) Nr. 639/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der besonderen Stützung(3) erlassen. Da weitere Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 anstehen, sollten die Verordnungen (EG) Nr. 795/2004 und (EG) Nr. 639/2009 im Interesse der Klarheit zu einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden, die sämtliche Durchführungsbestimmungen zu Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthält.
(2)
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit empfiehlt es sich, bestimmte Begriffe zu definieren. Was den Niederwald mit Kurzumtrieb betrifft, so sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, selber festzulegen, welche Arten sich angesichts der klimatischen und agronomischen Gegebenheiten für ihr Hoheitsgebiet eignen.
(3)
In Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist festgelegt, welche Mindestanforderungen zu erfüllen sind, doch ist die Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht für Betriebsinhaber angebracht, die zwar immer noch im Rahmen bestimmter gekoppelter Stützungsregelungen Direktzahlungen erhalten, aber über keine Flächen verfügen. Bei den Schaf- und Ziegenprämien gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 10 der genannten Verordnung und den Zahlungen für Rindfleisch gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der genannten Verordnung handelt es sich naturgemäß um solche gekoppelten Regelungen. Diese Betriebsinhaber befinden sich in derselben Lage wie Betriebsinhaber mit besonderen Zahlungsansprüchen; um die volle Wirksamkeit dieser Regelungen zu gewährleisten, sollten die betreffenden Betriebsinhaber daher für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 der genannten Verordnung Betriebsinhabern mit besonderen Zahlungsansprüchen gleichgestellt sein.
(4)
Um die Berechnung des Werts pro Einheit der Zahlungsansprüche zu erleichtern, sollten klare Regeln für die Rundung von Zahlen und für die Aufteilung bestehender Zahlungsansprüche bei angemeldeten oder mit den Ansprüchen übertragenen Parzellen, die nur den Bruchteil eines Hektars ausmachen, sowie Regeln für den Zusammenschluss von Zahlungsansprüchen und Bruchteilsbildungen aufgestellt werden.
(5)
Gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann die Einbeziehung des Sektors Obst und Gemüse in die Betriebsprämienregelung aufgeschoben werden. Es sind geeignete Regeln festzulegen, um diesen Aufschub zu ermöglichen. Insbesondere können die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 3 der genannten Bestimmung den gemäß Artikel 68b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates(4) getroffenen Beschluss revidieren, um die Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung zu beschleunigen. Unter Berücksichtigung von Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist es für die Anwendung von Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung jedoch erforderlich, dass die betreffenden Flächen für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommen. Die Mitgliedstaaten sollten daher den gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 getroffenen Beschluss revidieren können.
(6)
Es sollten besondere Vorschriften für die Verwaltung der nationalen Reserve festgelegt werden.
(7)
Gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können in bestimmten Fällen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden. Es empfiehlt sich, Regeln für die Berechnung der Anzahl und des Wertes der auf diese Weise zugewiesenen Zahlungsansprüche aufzustellen. Um den Mitgliedstaaten, die am besten in der Lage sind, die Lage der einzelnen derartige Maßnahmen beantragenden Betriebsinhaber zu beurteilen, einen gewissen Ermessensspielraum zu belassen, sollte die Höchstzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche nicht höher sein als die angemeldete Hektarzahl und ihr Wert nicht höher sein als ein von dem Mitgliedstaat gemäß objektiven Kriterien festzulegender Betrag.
(8)
Unter bestimmten Umständen könnten die Betriebsinhaber beim Auslaufen einer Pacht, einschließlich bei der gemeinsamen Nutzung einer Futterfläche, über mehr Zahlungsansprüche verfügen als über Flächen für deren Verwendung. Deshalb ist ein Mechanismus vorzusehen, der die Unterstützung des Betriebsinhabers sicherstellt, indem er sich auf die restlichen verfügbaren Flächen konzentriert. Zur Vermeidung von Missbräuchen empfiehlt es sich jedoch, Bedingungen für den Zugang zu diesem Mechanismus festzulegen.
(9)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird die nationale Reserve durch ungenutzte Zahlungsansprüche oder fakultativ durch Einbehalt eines Teils der Erlöse aus dem Verkauf von Zahlungsansprüchen oder dem vor einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden bestimmten Zeitpunkt erfolgten Verkauf dieser Zahlungsansprüche bei weiterer Entkoppelung gespeist. Es ist daher festzulegen, nach welchem Zeitpunkt ungenutzte Zahlungsansprüche wieder der nationalen Reserve zugeführt werden.
(10)
Im Fall der Anwendung eines Einbehalts beim Verkauf von Zahlungsansprüchen sollten Höchstprozentsätze und Anwendungskriterien festgelegt und unter Berücksichtigung der Art der Übertragungen und der zu übertragenden Zahlungsansprüche unterschieden werden. Solche Einbehalte sollten jedoch nicht zu einem substantiellen Hindernis oder zur Verhinderung der Übertragung von Zahlungsansprüchen führen. Bei regionaler Anwendung im Rahmen des Hybridmodells sollten sich die Einbehalte jedoch nicht auf die regionalen Grundwerte der Zahlungsansprüche, sondern nur auf die an die historischen Referenzwerte geknüpften Beträge auswirken.
(11)
Um die Verwaltung der nationalen Reserve zu erleichtern, sollte diese Verwaltung auf regionaler Ebene vorgesehen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 41 Absatz 2 oder gegebenenfalls Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, denen zufolge die Mitgliedstaaten zur Zuweisung der Zahlungsansprüche verpflichtet sind.
(12)
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können Betriebsinhaber die Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Zuweisung oder Übertragung von Zahlungsansprüchen in Anspruch nehmen. Um zu vermeiden, dass die Änderung des Rechtsstatus des Betriebs genutzt wird, um sich der Anwendung der Vorschriften für die normale Übertragung eines Betriebs mit den entsprechenden Referenzbeträgen zu entziehen, sollten Vererbung bzw. vorweggenommene Erbfolge, Zusammenschlüsse und Aufteilungen an Bedingungen geknüpft sein.
(13)
Nach Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann ein Betriebsinhaber in einem neuen Mitgliedstaat, der die Betriebsprämienregelung eingeführt hat, seine Ansprüche ohne Flächen nur übertragen, wenn er mindestens 80 % dieser Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr gemäß Artikel 34 der genannten Verordnung genutzt hat. Zur Berücksichtigung der Flächenübertragungen, die vor Anwendung der Betriebsprämienregelung erfolgt sind, sollte die Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils zusammen mit den künftigen Zahlungsansprüchen unter bestimmten Bedingungen als rechtsgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen im Sinne von Artikel 43 der genannten Verordnung angesehen werden; zu diesen Bedingungen gehört insbesondere die Tatsache, dass der Verkäufer die Feststellung der Zahlungsansprüche beantragen muss, da die genannte Verordnung eindeutig vorsieht, dass nur Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum Direktzahlungen erhalten haben, Zugang zu der Regelung haben.
(14)
Nach Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann die Kommission definieren, was unter einer besonderen Lage zu verstehen ist, bei der für bestimmte Betriebsinhaber, die wegen einer solchen Lage im Bezugszeitraum die Direktzahlungen ganz oder teilweise nicht erhalten haben, die Referenzbeträge festgelegt werden können. Deshalb sollte aufgelistet werden, was als besondere Lage anzusehen ist, und es sollten Regeln festgelegt werden, die verhindern, dass ein Betriebsinhaber verschiedene Zahlungsansprüche kumuliert, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Kommission die betreffende Liste erforderlichenfalls ergänzen kann. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den zuzuweisenden Referenzbetrag festzusetzen.
(15)
Sollte in einem Mitgliedstaat nach einzelstaatlichem Recht oder gängiger Praxis eine fünfjährige Pacht ebenfalls als langfristige Pacht gelten, so sollte der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, gegebenenfalls diesen kürzeren Zeitraum anzuwenden.
(16)
Für den Fall, dass sich ein Betriebsinhaber zur Ruhe setzt oder stirbt und seinen Betrieb ganz oder teilweise auf ein Familienmitglied oder einen Erben überträgt, der die landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Betrieb fortsetzen will, sollte sichergestellt werden, dass die Übertragung des Betriebs oder Betriebsteils innerhalb der Familie reibungslos erfolgen kann, insbesondere, wenn die übertragene Fläche während des Bezugszeitraums an einen Dritten verpachtet war, ohne der Möglichkeit vorzugreifen, dass der Erbe die landwirtschaftliche Tätigkeit fortsetzen kann.
(17)
Betriebsinhaber, die Investitionen getätigt haben, die zu einer Erhöhung des Direktzahlungsbetrags geführt hätten, wenn die Betriebsprämie nicht eingeführt oder der betreffende Sektor nicht entkoppelt worden wäre, sollten ebenfalls Zahlungsansprüche erhalten. Es sollten besondere Regeln für die Berechnung der Zahlungsansprüche in dem Fall vorgesehen werden, dass ein Landwirt bereits über Zahlungsansprüche verfügt oder aber keine Flächen hat. Es ist auch möglich, dass Betriebsinhaber, die Land gekauft oder gepachtet oder an nationalen Programmen zur Umstellung der Erzeugung teilgenommen haben, für die im Bezugszeitraum nach der Betriebsprämienregelung eine Direktzahlung hätte gewährt werden können, über keine Zahlungsansprüche verfügen, obwohl sie das Land gekauft bzw. an solchen Programmen teilgenommen haben, um eine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, die künftig noch für bestimmte Direktzahlungen infrage kommen könnte. Deshalb sollte auch für diese Fälle die Zuweisung von Zahlungsansprüchen vorgesehen werden.
(18)
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Regelung sind Vorschriften für die Übertragung festzulegen und Änderungen von Zahlungsansprüchen, insbesondere der Zusammenschluss von Bruchteilen, zu gestatten.
(19)
Nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb ein und derselben Region übertragen und genutzt werden dürfen. Zur Vermeidung praktischer Probleme sollten für Betriebe, die in zwei oder mehr Regionen liegen, besondere Vorschriften festgelegt werden.
(20)
Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Hanfanbau. Es sollte eine Liste der beihilfefähigen Sorten erstellt und eine Zertifizierung dieser Sorten vorgesehen werden.
(21)
Für den Fall, dass Ansprüche festgestellt werden, die besonderen Bedingungen unterliegen, sind anhand der geltenden Umrechnungstabelle für die Sektoren Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch besondere Regeln für die Berechnung der Großvieheinheit aufzustellen.
(22)
Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit der Regionalisierung der Betriebsprämienregelung Gebrauch zu machen, so sollten besondere Bestimmungen festgelegt werden, um die Berechnung des regionalen Referenzbetrags für Betriebe, die in zwei oder mehr Regionen liegen, zu erleichtern und im ersten Anwendungsjahr der Regelung die Zuweisung des vollen regionalen Betrags sicherzustellen. Einige der Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere diejenigen betreffend die Bildung einer nationalen Reserve, die erste Zuweisung der Zahlungsansprüche und die Übertragung von Zahlungsansprüchen, sollten angepasst werden, damit sie auf das regionale Modell angewandt werden können.
(23)
Es sollte ein gemeinsamer Rahmen für spezifische Lösungen in bestimmten Situationen geschaffen werden, die bei weiterer Entkoppelung auftreten.
(24)
In Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist eine besondere Stützung für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe vorgesehen. Zu diesem Kapitel sind Durchführungsbestimmungen festzulegen.
(25)
Gemäß Artikel 68 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss die aufgrund dieses Artikels gewährte besondere Stützung auf die anderen gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen oder durch staatliche Beihilfen finanzierten Maßnahmen abgestimmt sein. Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Regelungen zu gewährleisten, sollte eine Doppelfinanzierung gleichartiger Maßnahmen durch die besondere Stützung und durch andere gemeinschaftliche Förderregelungen vermieden werden. Angesichts der Vielfalt der Möglichkeiten für die Gewährung der besonderen Stützung sollte es ansonsten Aufgabe der Mitgliedstaaten sein, entsprechend den Entscheidungen, die sie treffen, um die besonderen Stützungsmaßnahmen innerhalb des durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgegebenen Rahmens und entsprechend den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen durchzuführen, für Kohärenz zu sorgen.
(26)
Da die Betriebsinhaber stets verpflichtet sind, rechtliche Vorschriften zu befolgen, sollte eine besondere Stützung nicht als Ausgleich für die Einhaltung dieser Verpflichtung dienen.
(27)
Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz oder der Verbesserung der Umwelt dienen, eine besondere Stützung gewährt werden. Um den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum zu lassen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Maßnahmen gut verwaltet werden, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen sein, die besonderen Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen, wobei die Maßnahmen allerdings einen nicht unbedeutenden, messbaren Nutzen für die Umwelt bieten sollten.
(28)
Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann für die Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse eine besondere Stützung gewährt werden. Als Hilfe für die Mitgliedstaaten sollte ein indikatives Verzeichnis der einzuhaltenden Bedingungen festgelegt werden.
(29)
Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann für die Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse eine besondere Stützung gewährt werden, sofern gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung die Kriterien der Artikel 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern(5) erfüllt sind. Es ist angebracht, den Inhalt der förderfähigen Maßnahmen sowie die anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission vom 5. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern(6) zu präzisieren.
(30)
Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann für die Anwendung strengerer Tierschutznormen eine besondere Stützung gewährt werden. Um zu erreichen, dass strengere Tierschutznormen angewendet werden, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten eine Regelung einführen, die es ermöglicht, die Pläne der Antragsteller nach verschiedenen Tierschutzaspekten zu bewerten.
(31)
Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann für spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt eine besondere Stützung gewährt werden. Gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a darf die Stützung gewährt werden, sofern sie von der Kommission gebilligt wurde. Es sind daher detaillierte Rahmenbedingungen aufzustellen, die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Förderkriterien für die Stützung einhalten müssen. Ferner ist das Verfahren für die Mitteilung der Maßnahmen und ihre Bewertung und Genehmigung durch die Kommission festzulegen.
(32)
Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann eine besondere Stützung gewährt werden, um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in bestimmten Sektoren in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten gegenüber sehen, oder für wirtschaftlich anfällige Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit in diesen Sektoren. Um den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum zu lassen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Maßnahmen gut verwaltet werden, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen sein, die Gebiete und/oder Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die für die Stützung in Betracht kommen, und die entsprechende Höhe der Stützung festzulegen. Um Marktverzerrungen zu verhindern, sollten sich die Zahlungen jedoch nicht nach den Schwankungen der Marktpreise richten oder einer Ausgleichsregelung gleichkommen, bei der die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern staatliche Agrarbeihilfen auf der Grundlage der Differenz zwischen einem Zielpreis und dem Inlandspreis gewähren.
(33)
Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann eine besondere Stützung in Gebieten gewährt werden, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen. Es sind insbesondere Bestimmungen für die Festlegung der Referenzbeträge je Betriebsinhaber, der für die Stützung in Betracht kommt, für die Aufteilung der Zahlungsansprüche und die Berechnung der Anhebung ihres Wertes sowie für die Kontrolle der Programme durch die Mitgliedstaaten vorzusehen, wobei diese Bestimmungen im Interesse der Kohärenz mit den Bestimmungen übereinstimmen sollten, die für die Zuteilung der Beträge aus der nationalen Reserve festgelegt wurden.
(34)
Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann eine besondere Stützung in Form von Beiträgen zu Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungsprämien gewährt werden. Es ist ein Mindestrahmen festzulegen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften regeln, wie der finanzielle Beitrag zu den Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungsprämien zugeteilt wird, um sicherzustellen, dass die Beiträge unter Wahrung der Interessen der Landwirte auf einer angemessenen Höhe gehalten werden.
(35)
Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthält recht detaillierte Angaben über die Gewährung einer besonderen Stützung, die Betriebsinhabern in Form von finanziellen Beiträgen zu Fonds auf Gegenseitigkeit als Ausgleich für wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs einer Tier- oder Pflanzenkrankheit oder infolge eines Umweltvorfalls gezahlt wird. Es ist ein Mindestrahmen festzulegen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften regeln, wie der finanzielle Beitrag zu Fonds auf Gegenseitigkeit gestaltet wird, um sicherzustellen, dass die Beiträge unter Wahrung der Interessen der Landwirte auf einer angemessenen Höhe gehalten werden.
(36)
Die Beträge gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind von der Kommission gemäß Absatz 7 des genannten Artikels zu berechnen. Es sind daher die betreffenden Beträge für die einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Bedingungen für die Überprüfung dieser Beträge durch die Kommission festzulegen.
(37)
Nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 legen die Mitgliedstaaten die Regionen nach objektiven Kriterien fest, und nach Artikel 47 der genannten Verordnung können die Mitgliedstaaten die Betriebsprämienregelung in hinreichend begründeten Fällen nach objektiven Kriterien auf regionaler Ebene anwenden. Deshalb ist vorzusehen, dass alle erforderlichen Daten und Informationen fristgerecht übermittelt werden.
(38)
Für die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat von einer der Möglichkeiten gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 38, Artikel 41 Absätze 2 bis 5, Artikel 45 Absätze 1 und 3, Artikel 46 Absätze 1 und 3, Artikel 47 Absätze 1 bis 4, Artikel 49, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 67 Absatz 1, Artikel 68 bis 72 und Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch macht, sind die Zeitpunkte für die entsprechenden Mitteilungen an die Kommission festzusetzen.
(39)
Zur Bewertung der Anwendung der Betriebsprämienregelung ist es angezeigt, die Modalitäten und Fristen für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festzulegen und der Kommission mitzuteilen, für welche Flächen die Prämie auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene gezahlt wurde.
(40)
Die Verordnungen (EG) Nr. 795/2004 und (EG) Nr. 639/2009 sind daher aufzuheben.
(41)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)

ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)

ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 17.

(4)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(5)

ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

(6)

ABl. L 147 vom 6.6.2008, S. 3.

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