Präambel VO (EG) 2007/498

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds(1), insbesondere auf Artikel 102,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (im Folgenden: Grundverordnung) ersetzt die Verordnungen (EG) Nr. 1263/1999 des Rates(2) und (EG) Nr. 2792/1999 des Rates(3), wobei den neuen Entwicklungen in der Fischerei, den Fischwirtschaftsgebieten und der Binnenfischerei Rechnung getragen wird. Es ist daher angezeigt, Durchführungsbestimmungen zu der Grundverordnung zu erlassen.
(2)
Die Aufmachung von operationellen Programmen sollte genau geregelt werden. Um die Ausarbeitung der operationellen Programme sowie ihre Prüfung und Genehmigung durch die Kommission zu erleichtern, sollten insbesondere auf der Grundlage von Artikel 20 der Grundverordnung allgemeine Vorschriften für die Struktur und den Inhalt dieser Programme festgelegt werden.
(3)
Was die Unterstützung von Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte anbelangt, sollten die Mitgliedstaaten in ihren operationellen Programmen darlegen, nach welchen Verfahren die Prämien berechnet werden.
(4)
Für die in Artikel 25 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehene Möglichkeit betreffend die von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen erreichte Verringerung der Motorleistung sollten die Bedingungen festgelegt werden.
(5)
Einige Begriffe, mit denen speziell auf die Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur Bezug genommen wird, sollten definiert werden, um eine einheitliche Auslegung zu gewährleisten.
(6)
Was die Unterstützung für produktive Investitionen in die Aquakultur und für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung anbelangt, so sollten die Mitgliedstaaten in ihren operationellen Programmen erklären, wie sie dafür sorgen wollen, dass Kleinst- und Kleinunternehmen vorrangig behandelt werden.
(7)
Was die Unterstützung für tiergesundheitliche Maßnahmen anbelangt, so sollten ausführliche Bedingungen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten(4) beachtet wird.
(8)
Was die Unterstützung von Maßnahmen von gemeinsamem Interesse anbelangt, sollte definiert werden, welche Ausgaben zuschussfähig sind.
(9)
Es sollten die Voraussetzungen für die Auswahl der in Artikel 43 der Grundverordnung genannten Gebiete festgelegt werden.
(10)
Die nach Maßgabe von Artikel 45 der Grundverordnung unterstützten öffentlich-privaten Partnerschaften sollten genau vorgegebenen Bedingungen genügen.
(11)
Was die Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete betrifft, so sollten die Gruppen nach transparenten Verfahren ausgewählt werden, um sicherzustellen, dass hochwertige sachdienliche Strategien für die örtliche Entwicklung für eine Unterstützung ausgewählt werden.
(12)
Es empfiehlt sich, für mehrere Maßnahmen gemeinsame Vorschriften aufzustellen. Um insbesondere die Investitionsvorhaben besser auf die Zielgruppen zuschneiden zu können, sollten gemeinsame Regeln für die Festlegung von zuschussfähigen Ausgaben vorliegen.
(13)
Der Transparenz halber und um sicherzustellen, dass Informationen über etwa vorhandene Finanzierungsmöglichkeiten möglichst weit verbreitet werden und alle betroffenen Kreise erreichen, sollte der Mindestinhalt der Informationsmaßnahmen, die erforderlich sind, um potenzielle Begünstigte über die von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemeinsam über den Europäischen Fischereifonds (EFF) angebotenen Finanzierungsmöglichkeiten in Kenntnis zu setzen, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips vorgegeben werden, was auch die Verpflichtung umfasst, die Schritte, die ein potenzieller Begünstigter bei der Einreichung seines Finanzierungsantrags zu befolgen hat, und die Auswahlkriterien, die angewandt werden sollen, zu veröffentlichen.
(14)
Der größeren Transparenz in Bezug auf die Verwendung der EFF-Unterstützung halber sollten die Liste der Begünstigten, die Bezeichnungen der Vorhaben und der Betrag der öffentlichen Mittel, die den Vorhaben zugewiesen wurden, von den Mitgliedstaaten alljährlich elektronisch oder in anderer Form veröffentlicht werden. Die Zugänglichmachung dieser Informationen für die Öffentlichkeit dient dazu, die Tätigkeit der Gemeinschaft in Bezug auf die Entwicklung des Fischereisektors, der Fischwirtschaftsgebiete und der Binnenfischerei transparenter zu gestalten, die Effizienz der Verwaltung der betreffenden öffentlichen Mittel zu steigern, die Kontrolle der eingesetzten öffentlichen Gelder zu verstärken und eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Begünstigten der EFF-Maßnahmen zu vermeiden. Angesichts der überragenden Bedeutung der angestrebten Ziele ist es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses des Schutzes personenbezogener Angaben gerechtfertigt, die allgemeine Veröffentlichung der einschlägigen Informationen vorzusehen, da dieser Schritt nicht über das in einer demokratischen Gesellschaft gebotene und zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten erforderliche Maß hinausgeht.
(15)
Um für eine bessere Durchführung der Informationsmaßnahmen zu sorgen und einen besseren Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die Informations- und Publizitätsstrategien und deren Ergebnisse zu ermöglichen, sollten Ansprechpartner benannt werden, die für die Informations- und Publizitätsmaßnahmen zuständig sind.
(16)
Aufgrund der Erfahrungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 ist es erforderlich, detailliert die Bedingungen festzulegen, die die Finanzierungsinstrumente erfüllen müssen, um für eine Finanzierung im Rahmen eines operationellen Programms in Betracht zu kommen.
(17)
Im Hinblick auf Artikel 59 der Grundverordnung und in Anbetracht der gewonnenen Erfahrung ist es erforderlich, festzulegen, welche Pflichten die Verwaltungsbehörden in der Phase, die in die Auswahl und Genehmigung der zu finanzierenden Vorhaben mündet, gegenüber den Begünstigten haben sollten, mit welchen Aspekten sich die Überprüfung der von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben befassen sollte, wobei dies die Verwaltungskontrollen der Erstattungsanträge und Kontrollen vor Ort von einzelnen Vorhaben mit einschließt, und welche Bedingungen zu beachten sind, wenn die Kontrollen vor Ort auf Stichprobenbasis stattfinden.
(18)
Außerdem sollte im Einzelnen festgelegt werden, welche Angaben in den Buchführungsunterlagen zu den Vorhaben aufzuzeichnen und welche Angaben als Daten zur Durchführung zu erfassen sind, die die Verwaltungsbehörden aufzeichnen, speichern und auf Anfrage der Kommission übermitteln sollten.
(19)
Damit im Rahmen eines operationellen Programms getätigte Ausgaben ordnungsgemäß geprüft werden können, ist es erforderlich, die Kriterien festzulegen, denen ein Prüfpfad genügen sollte, um als hinreichend zu gelten.
(20)
Die Rechnungsprüfung von Vorhaben wird unter der Zuständigkeit der Prüfbehörde durchgeführt. Um zu gewährleisten, dass diese Rechnungsprüfungen in angemessenem Umfang und mit hinreichender Wirksamkeit sowie in allen Mitgliedstaaten nach denselben Regeln durchgeführt werden, ist es erforderlich, die Bedingungen festzulegen, denen die Prüfungen genügen sollten.
(21)
Wie die Erfahrung gezeigt hat, ist es erforderlich, die Grundlage ausführlich festzulegen, auf der die zu prüfenden Vorhaben ausgewählt werden und die die Prüfbehörde bei der Erarbeitung oder Genehmigung des Stichprobenverfahrens beachten sollte, wozu auch gewisse technische Kriterien, die für eine statistische Probenahme nach dem Zufallsprinzip gelten, und Faktoren gehören, die für eine ergänzende Stichprobe zu berücksichtigen sind.
(22)
Um die Standards für die Erstellung und Vorlage der Prüfstrategie, des jährlichen Kontrollberichts und der Abschlusserklärungen, für die die Prüfbehörde nach Artikel 61 der Grundverordnung zuständig ist, zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, ist es erforderlich, deren Inhalte im Einzelnen festzulegen und die Art und Qualität der ihnen zugrunde liegenden Angaben zu spezifizieren.
(23)
Um die möglichst wirksame Anwendung von Artikel 87 der Grundverordnung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Belege und der Rechte des Rechnungshofs und der Kommission auf Einsicht in sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen zu gewährleisten, sollten die Verwaltungsbehörden sicherstellen, dass Informationen über die Identität und den Sitz der Stellen, die diese Belege aufbewahren, verfügbar sind, und diese Belege sollten einer Mindestliste von Personen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Zum gleichen Zweck sollte festgelegt werden, welche Datenträger zum Zwecke der Aufbewahrung solcher Unterlagen als allgemein akzeptiert gelten können. Daher sollten die nationalen Behörden die Verfahren festlegen, die nötig sind, um sicherzustellen, dass die aufbewahrten Unterlagen mit den Originalen übereinstimmen, wo dies wesentlich ist, und hinreichende Gewähr für die Verlässlichkeit für Rechnungsprüfungszwecke bieten.
(24)
Zur Vereinheitlichung der Standards für die Bescheinigung von Ausgaben und die Erstellung der Zahlungsanträge sollte der Inhalt dieser Bescheinigungen und Anträge festgelegt und die Art und Qualität der ihnen zugrunde liegenden Informationen spezifiziert werden. Für die in Artikel 60 Buchstabe f der Grundverordnung vorgesehene Buchführung über die Beträge, die bei Streichung einer für ein Vorhaben bestimmten Beteiligung oder eines Teils davon wiedereinzuziehen sind bzw. einbehalten wurden, sowie für die entsprechende Unterrichtung der Kommission sollten detaillierte Verfahren festgelegt werden.
(25)
Nach Artikel 71 der Grundverordnung legt der Mitgliedstaat vor Vorlage des ersten Antrags auf eine Zwischenzahlung oder spätestens binnen 12 Monaten nach der Genehmigung eines operationellen Programms der Kommission eine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie einen Bericht vor, in dem die Ergebnisse einer Untersuchung über die Einrichtung der Systeme erläutert werden und dazu Stellung genommen wird, inwieweit diese mit den Bestimmungen der Verordnung über Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Einklang stehen. Da diese Unterlagen zu den Hauptelementen zählen, auf die die Kommission im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung des Gemeinschaftshaushalts zurückgreift, um sich zu vergewissern, dass die Mitgliedstaaten die betreffende Finanzhilfe gemäß den geltenden Vorschriften und Grundsätzen nutzen, die erforderlich sind, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen, ist es erforderlich, die Informationen, die in solchen Unterlagen enthalten sein sollten, sowie die Grundlage für die Untersuchung und die Stellungnahme detailliert festzulegen.
(26)
Gemäß Artikel 57 der Grundverordnung müssen die Prüfungsregelungen in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben stehen, die dem betreffenden operationellen Programm zugewiesen werden. Werden dem operationellen Programm nur geringe öffentliche Mittel zugewiesen, so empfiehlt es sich, dem Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben, für die Durchführung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit den Kontroll- und Prüfungsregelungen verstärkt auf nationale Stellen und Vorschriften zurückzugreifen, und die Kommission sollte daher festlegen, welche Kontrollen und Prüfungen von Vorhaben und welche Verpflichtungen gemäß nationalen Vorschriften und von nationalen Stellen vorgenommen bzw. erfüllt werden können. Unter denselben Gegebenheiten sollte die Kommission außerdem die Mittel differenzieren, mit denen die Mitgliedstaaten ihren Aufgaben der Ausgabenbescheinigung und der Überprüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme nachkommen, und festlegen, unter welchen Bedingungen sie ihre eigene Prüfung einschränken und sich auf die von den nationalen Stellen geleistete Gewähr verlassen kann.
(27)
Im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Kontrollverpflichtungen müssen die Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten melden und begleiten. Die Durchführungsbestimmungen hierfür sind in der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems(5) enthalten. Der Klarheit und Vereinfachung halber sollten diese Bestimmungen in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
(28)
Es sollte vorgesehen werden, dass die Kommission die Gerichtskosten ersetzt, wenn sie von einem Mitgliedstaat verlangt, dass er ein Gerichtsverfahren einleitet oder fortführt, um die Wiedereinziehung von Beträgen zu erlangen, die aufgrund einer Unregelmäßigkeit zu Unrecht gezahlt wurden, und dass sie Informationen erhält, die es ihr ermöglichen, über die Anlastbarkeit des Verlusts von nicht wiedereinziehbaren Beträgen gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Grundverordnung zu entscheiden. Darüber hinaus sollten regelmäßige Kontakte zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zum Thema Unregelmäßigkeiten, die Nutzung der gelieferten Informationen zur Erstellung von Risikoanalysen und Berichten und die Gewährung von Informationen an die einschlägigen Ausschüsse vorgesehen werden.
(29)
Um den durch das Berichterstattungssystem entstehenden Verwaltungsaufwand zu begrenzen und gleichzeitig das erforderliche Informationsniveau sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten — unbeschadet der aus Artikel 60 Buchstabe f der Grundverordnung unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen — nicht verpflichtet sein, Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Beträgen unter einem bestimmten Schwellenwert zu melden, sofern die Kommission dies nicht ausdrücklich verlangt.
(30)
Die Nutzung elektronischer Mittel für den Austausch von Informationen und finanziellen Daten führt zur Vereinfachung, zu größerer Effizienz und Transparenz sowie zu Zeitersparnis. Um diese Vorteile voll auszuschöpfen und gleichzeitig die Sicherheit des Austauschs zu gewährleisten, sollte ein gemeinsames Computersystem eingerichtet und die Liste der Unterlagen festgelegt werden, die für die Kommission und die Mitgliedstaaten von gemeinsamem Interesse sind. Es ist daher notwendig, das Format zu bestimmen, das die einzelnen Unterlagen haben sollten, und ausführlich zu beschreiben, welche Angaben sie enthalten sollten. Aus denselben Gründen sollte festgelegt werden, wie ein solches Computersystem festlegt, wer für das Hochladen der Unterlagen und aller damit zusammenhängenden Aktualisierungen verantwortlich ist.
(31)
Gemäß der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen(6) ist es unter Berücksichtigung des Sicherheits- und Vertraulichkeitsniveaus, das zur Verwaltung der Mittel aus dem EFF erforderlich ist, des Stands der Technik und einer Kosten-Nutzen-Analyse erforderlich, die Verwendung einer elektronischen Signatur zu verlangen.
(32)
Damit die zügige Entwicklung und der ordnungsgemäße Betrieb des gemeinsamen Computersystems gewährleistet sind, sollten die Kosten seiner Entwicklung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Grundverordnung finanziert werden, und die Kosten der Schnittstelle mit nationalen, regionalen und lokalen Computersystemen sollten nach Artikel 46 der Grundverordnung für eine finanzielle Beteiligung aus dem EFF in Betracht kommen.
(33)
Aufgrund der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(7) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(8) sollte im Zusammenhang mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen und der Prüfung im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten jede unbefugte Weitergabe von personenbezogenen Daten oder jeden unbefugten Zugriff darauf verhindern, und festgelegt werden, zu welchem Zweck die Kommission und die Mitgliedstaaten solche Daten verarbeiten können.
(34)
Die Verordnung (EG) Nr. 2722/2000 der Kommission vom 13. Dezember 2000 zur Festlegung der Bedingungen für eine Beteiligung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) an Maßnahmen zur Beseitigung von Seuchenrisiken in der Aquakultur(9), die Verordnung (EG) Nr. 908/2000 der Kommission vom 2. Mai 2000 mit Bestimmungen für die Berechnung der den Erzeugerorganisationen im Sektor Fischerei und Aquakultur von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen(10) und die Verordnung (EG) Nr. 366/2001 der Kommission vom 22. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates beschriebenen Maßnahmen(11) sollten aufgehoben werden.
(35)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Fischereifonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54.

(3)

ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1).

(4)

ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(5)

ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2035/2005 (ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 8).

(6)

ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(7)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(9)

ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 10.

(10)

ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 15. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2438/2000 (ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 37).

(11)

ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 3.

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