Anlage KVz

Sachverzeichnis:

Gegenstand

Lfd. Nr.

Allgemeine Amtshandlungen

1.I.

Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen

2.I.

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

2.II.

Rettungsdienst, Katastrophenschutz

2.III.

Sonstige Gebiete des StMI

2.IV.

Hochschulen, Schulen

3.I.

Stiftungen u. a. Körperschaften des öffentlichen Rechts

3. II.

Sonstige Gebiete des StMUK/StMWFK

3.III.

Steuerliche Bescheinigungen, Mitteilungen

4.I.

Sonstige Gebiete des StMF

4. II.

Bundesberggesetz

5.I.

Verkehrswesen, Personenbeförderung

5.II.

Wirtschaftsrecht

5.III.

Handels- und Gesellschaftsrecht

5.IV.

Jagd- und Fischereiwesen

6.I.

Pflanzliche Erzeugung

6.II

Wald- und Forstwirtschaft

6. III.

Tierische Erzeugung

6.IV.

Sonstige Gebiete des StMELF

6.V.

Überwachungsbedürftige Anlagen

7.I.

Arbeitsschutz, Chemikaliensicherheit und Strahlenschutz

7.II.

Arbeitszeit- und Ladenschlussrecht

7.III.

Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht

7.IV.

Arbeit und berufliche Bildung

7.V.

Sozialordnung

7.VI.

Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber

7.VII.

unbesetzt

7.VIII.

Gesundheitswesen und Verbraucherschutz

7.IX.

Abfallrecht

8.I.

Immissionsschutzrecht

8.II.

Naturschutzrecht

8.III.

Wasserrecht

8.IV.

Gentechnikrecht

8.V.

Bodenschutz

8.VI

Rohrleitungsanlagen

8.VII.0/

Nachprüfungsverfahren

9.I.

Stichwortverzeichnis:

Gegenstand

Lfd. Nr.

A

Abfallrecht

8.I.0/

Abfallverbringungsgesetz

8.I.0/49

Abfallverzeichnis-Verordnung

8.I.0/37

Abgrabungssachen

2.I.1/

Akkreditierungsstellengesetz

7.I.12/

Akteneinsicht

1.I.3/

Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken

3.III.2/

Altfahrzeugverordnung

8.1.0/54

Altholzverordnung

8.1.0/56

Altölverordnung

8.1.0/41

Anbaumaterialverordnung

6.11.3/8

Anrechnung von Gebühren für Auskünfte

1.II.0/

Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen

5.III.1/

Apothekenwesen

7.IX.7/

Arbeitsschutzgesetz

7.II.0/

Arbeitsstättenverordnung

7.II.I/

Arbeitszeitgesetz

7.III.I/

Arzneimittelgesetz

7.IX.8/

Ärzte

7.IX.1

Auskünfte

1.I.10/

Außenwirtschaftsrecht

5.III.2/

Auswurfbegrenzung von Holzstaub

8.II.0/7

B

Bahnen besonderer Bauart

5.II.1/

Batteriegesetz

8.I.0/55

Baumaschinenlärm

8.II.0/12

Bausachen

2.I.1/

Bayerisches Bodenschutzgesetz

8.VI.0/2

Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz

5.II.5/

Bayerisches Fischereigesetz

6.I.2/

Bayerisches Hochschulgesetz

3.I.1/

Bayerisches Ingenieurgesetz

5.IV.4/

Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz

7.IX.1/

Bayerisches Umweltinformationsgesetz

1.I.10/2

Bayerisches Versammlungsgesetz

2.II.2/

Bayerisches Wassergesetz

5.II.10/, 8.IV.0/

Beglaubigungen

1.I.1/

Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen

8.II.0/16

Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen

8.II.0/15

Berufsbezeichnungen

3.III.3/

Berufsbildungsgesetz

7.V.2/

Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen

7.III.3/

Bescheinigungen

1.I.2/

Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen

8.I.0/45

Besteuerunggrundlagen

4.I.3/

Betriebsärzte

7.II.8/

Betriebsbeauftragte für Abfall

8.I.0/38

Betriebsgutachten

6.III.4/

Betriebsleiterverordnung

5.II.4/2

Betriebssicherheitsverordnung

7.I.2/

Betriebsverfassungsgesetz

7.V.3/

Bewachungsgewerbe

5.III.5/12

Bioabfallverordnung

8.I.0/48

Biostoffverordnung

7.II.5/

Blindenwarenvertriebsgesetz

5.III.8/

Bodensee-Schiffahrtsordnung

5.II.9/

Börsengesetz

5.IV.6/

BSE-Test

7.IX.11/10.1

Bundesberggesetz

5.I.0/1

Bundes-Bodenschutzgesetz

8.VI.0/

Bundes-Bodenschutzverordnung

8.VI.0/3

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

7.VI.5/

Bundeserziehungsgeldgesetz

7.VI.5/

Bundes-Immissionsschutzgesetz

8.II.0/

Bundesvertriebenengesetz

7.VII.1/

Bundesvertriebenengesetz , Durchführung

7.VII.2/

Bundeswaldgesetz

6.III.1/

C

Chemikaliensicherheit

7.II.9/

Chemikalien-Klimaschutzverordnung

7.II.9/7

Chemikalien-Ozonschichtverordnung

7.II.9/4

Chemikalien-Verbotsverordnung

7.II.9/3

D

Deponieverordnung

8.I.0/51

Diätverordnung

7.IX.11/17

Druckluftverordnung

7.II.2/

Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren

7.IX.9/

E

Einfuhr von Waren und lebenden Tieren

7.IX.9/

Einkommensteuer

4.I.1/

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

5.II.3/

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen

5.II.4/

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

5.II.3/

Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung

5.II.3/2.2

Eisenbahnbetriebsleiterverordnung

5.II.3/2.1

Eisenbahnen

5.II.1/

Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung

5.II.3/3

Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung

5.II.3/2

Eisenbahnkreuzungsgesetz

5.II.2/

Eisenbahn-Signalordnung

5.II.3/

elektromagnetische Felder

8.II.0/17

Embryonenschutz

7.IX.1/15 bis 18

Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen

8.II.0/4

Emissionserklärungsverordnung

8.II.0/9

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

7.I.11/

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz

7.I.10/

Energiewirtschaftsgesetz

5.III.3/1

Entsorgergemeinschaftenrichtlinie

8.I.0/43

Entsorgungsfachbetriebeverordnung

8.I.0/42

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

5.IV.2/

F

Fachberufe des Gesundheitswesens

7.IX.4/

Fachkräfte für Arbeitssicherheit

7.II.8/

Fahrpersonal

7.III.6/

Familiennamen

2.II.8/, 2.II.9/

Familienpflegezeitgesetz

7.VI.6/

Feiertagsgesetz

2.IV.4/

Feuerbestattung

8.II.0/18

Fischteichanlagen

8.IV.0/1.14.2

Fleischhygienegesetz

7.IX.11/8

Flüchtlinge

7.VII.3/

fluorierte Treibhausgase, Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte

7.II.9/6

Forstschäden-Ausgleichsgesetz

6.III.3/

Forstvermehrungsgutgesetz

6.III.5/

Fristverlängerungen

1.I.4/

Fundverordnung

2.IV.6/

Futtermittelhygiene

7.IX.11/19

Futtermittelverordnung

7.IX.11/20

G

Garantiefonds

7.VII.6/

Gashochdruckleitungen

5.III.3/2

Gaststättengesetz

5.III.7/

Gebührenbefreiung des Bundes, der NATO und der ausländischen Streitkräfte

1.IV.0/

Gefahrstoffverordnung

7.II.9/2

Geldwäschegesetz

2.II.3/

genehmigungsbedürftige Anlagen

8.II.0/5

Gentechnikrecht

8.V.0/

Gesellschaften mit beschränkter Haftung

5.IV.1/

Gesetz über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern

3.I.1/

Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz

7.IX.11/3

Gesundheitsschutz-Bergverordnung

7.II.4/

Getränkeschankanlagenverordnung

7.I.11/

Gewerbeabfallverordnung

8.I.0/57

Gewerbeordnung

5.III.5/

Gewinnungsabfallverordnung

8.I.0/52

Glücksspiele

2.IV.1/

Großfeuerungsanlagen

8.II.0/11

H

Häftlingshilfegesetz

7.VI.2/

Handwerksordnung

5.III.6/

Heilpraktikergesetz

7.IX.3/

Heimarbeitsgesetz

7.V.1/

Heimgesetz

7.VI.4/1

I

Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte

8.II.0/6

Immobilien Freistaat Bayern

1.VI.0/

Insolvenzberatung

7.VI.10/

J

Jagdrecht

6.I.1/

Jugendarbeitsschutzgesetz

7.IV.1/

K

Katasterwesen

4.II.1/

Katastrophenschutz

2.III.2/

Kaufpreissammlung

2.I.1/1.8

Kirchensteuergesetz

3.II.2/

Klärschlammverordnung

8.I.0/39

Kleinfeuerungsanlagen

8.II.0/3

Klima-Bergverordnung

7.II.3/

Kosten des Schwerbeschädigtenurlaubs

7.VI.1/

Kulturgut

3.III.1/

L

Ladenschluss

7.III.5/

Landesstraf- und Verordnungsgesetz

2.II.1/

Lebensmittelhygiene, Verordnung (EG) Nr. 853/2004

7.IX.11/4

Lebensmittelhygieneüberwachung, Verordnung (EG) Nr. 854/2004

7.IX.11/5

Lebensmittelhygiene-Verordnung

7.IX.11/2

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

7.IX.11/1

Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

7.II.9/5

Lotterien

2.IV.1/

M

Markscheider

5.I.0/6

Marktstrukturgesetz

6.V.1/

Medizinprodukte

7.I.9/

Meldewesen

2.II.4/

Mikrobiologische-Kriterien für Lebensmittel, Verordnung (EG) Nr. 2073/2005

7.IX.11/9

Milchquotenverordnung

6.V.2/

Milch- und Margarinegesetz

X.11/11

Mineral- und Tafelwasserverordnung

7.IX.11/16

Mutterschutzgesetz

7.IV.2/

N

Nachprüfungsverfahren

9.I.0/

Nachweisverordnung

8.I.0/44

Namensänderungsgesetz

2.II.9/

Naturschutzrecht

8.III.0/

Naturschutzverbände

8.III.0/37

Niederschriften

1.I.6/

O

Orden

3.II.3/

Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

7.I.4/

P

Personalausweise

2.II.6/

Personenbeförderungsgesetz

5.II.6/

Personenstandsgesetz , -verordnung

2.II.8/

Pfandleihgewerbe

5.III.5/11

Pflanzenbeschauverordnung

6.II.3/5

Pflanzengesundheitszeugnis

8.III.0/44

Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

6.II.3/4

Pflanzenschutzgeräte

6.II.3/7

Pflanzenschutzgesetz

6.II.3/

Pflanzenschutzmittelverordnung

6.II.3/2

Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

6.II.3/3

Pflanzkartoffelverordnung

6.II.4/2

Pflegezeitgesetz

7.VI.6/

Polizeiliche Amtshandlungen

2.II.5/

Präimplantationsdiagnostik

7.IX.1/15 bis 18

Preise bei öffentlichen Aufträgen

5.III.4/

Presse

2.IV.2/

Produktsicherheitsgesetz

7.I.1/

Prostituiertenschutzgesetz

7.VIII.1/

Psychotherapeutengesetz

7.IX.6/

R

Rebenpflanzgutverordnung

6.II.4/3

Reblausverordnung

6.II.3/6

Rechtsstellung heimatloser Ausländer

7.VII.5/

Reisegewerbekarte

5.III.5/39, 5.III.5/23

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

3.II.3/

Religiöse Gemeinschaften

3.II.3/

Rettungsdienst

2.III.1/

Rohrfernleitungsverordnung

7.I.5/

Rohrleitungsanlagen

5.III.3/1.10, 8.VII.0/

Rückforderung von Zuwendungen oder Subventionen

1.I.9/

Rückständige Beträge

1.I.7/

S

Saatgutverordnung

6.II.4/1

Sachverständigengesetz

5.IV.5/

Schiffahrtsordnung

5.II.10/

Schornsteinfeger

2.IV.8/, 2.I.1/1.57

Schreibauslagen

1.III.0/

Schulwesen

3.I.2/

Schwangerenberatung

7.VI.7/

Sicherheitsingenieure

7.II.8/

Sozialwesen

7.VI.8/

Sperrzeit

5.III.7/15

Sportwetten

2.IV.1/

Sprengstoffrecht

7.I.3/

Staatsbauverwaltung, Gebührenbefreiung des Bundes, der NATO und der ausländischen Streitkräfte

1.IV.0/

Störfallverordnung

8.II.0/10

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

7.VI.9/

Strahlenschutzgesetz

7.II.13/

Strahlenschutzverordnung

7.II.14/

Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

5.II.7/

Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung

5.II.8/

Sühneversuch in Privatklagesachen

2.IV.5/

T

Tierärzte

7.IX.5/

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung

7.IX.11/6

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung

7.IX.11/7

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht

7.IX.14/

Tierschutzrecht

7.IX.10/

Tierzuchtrecht

6.IV.0/

Transportgenehmigung

8.III.0/43

Transportgenehmigungsverordnung

8.I.0/48

U

Überwachungsbedürftige Anlagen

7.I.

Umsatzsteuer

4.I.2/

Umwelthaftungsgesetz

1.I.10/3

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

8.VIII.0/

Unterhaltssicherungsgesetz

2.IV.7/

Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

5.IV.3/

V

Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen

7.III.1/, 7.III.3/, 7.III.4/

Verbraucherinformationsgesetz

7.IX.11/20

Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe

8.II.0/13

Verbringung von Abfällen, EG-Verordnung über die

8.I.0/49

Vereine

2.IV.3/

Verfütterungsverbot, Ausnahmen

7.IX.11/10.2 und 10.3

Vermarktungsgenehmigung

8.III.0/43

Verpackungsgesetz

8.I.0/42

Versatzverordnung

8.I.0/53

Versteigerergewerbe

5. III. 5/13

Viehverkehrsverordnung

7.IX.12/

Vollstreckungsverfahren

1.I.8/

Vorlagebescheinigung

8.III.0/43

Vornamen

2.II.8/, 2.II.9/

W

Waffengesetz

2.II.7/

Waldgesetz für Bayern

6.III.2/

Wasserrecht

8.IV.0/

Weingesetz

6.II.1/, 7.IX.11/13

Wein-Überwachungsverordnung

7.IX.11/14

Weinverordnung

7.IX.11/15

Wein, Zuteilung einer Bezugsnummer

7.IX.11/12

Wohnungs- und Siedlungswesen

2.I.2/

Wohnungsfürsorge für Staatsbedienstete

4.II.2/

Z

Zahnheilkunde

7.IX.2/

Zusatzstoff-Verkehrsverordnung

7.IX.11/18

Zweitschriften

1.I.5/

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung

Gegenstand

AbfVerbrG

Abfallverbringungsgesetz

AEG

Allgemeines Eisenbahngesetz

AkkStelleG

Akkreditierungsstellengesetz

AkkStelleGBV

Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz

AnlV

Anlageverordnung

AO

Abgabenordnung

ARegV

Anreizregulierungsverordnung

AVBayFiG

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

AVBayJG

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

AVBayRDG

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

AVKirchStG

Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes

AVV

Abfallverzeichnisverordnung

AWaffV

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

AwSV

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

BArtSchV

Bundesartenschutzverordnung

BauGB

Baugesetzbuch

BauPAV

Bauprodukte- und Bauartenverordnung

BauPG

Bauproduktengesetz

BayAbfG

Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz

BayAbgrG

Bayerisches Abgrabungsgesetz

BayAFWoG

Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in Bayern

BayBO

Bayerische Bauordnung

BayESG

Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz

BayEUG

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

BayFiG

Bayerisches Fischereigesetz

BayGastV

Bayerische Gaststättenverordnung

BayHO

Bayerische Haushaltsordnung

BayHSchG

Bayerisches Hochschulgesetz

BayJG

Bayerisches Jagdgesetz

BayKompV

Bayerische Kompensationsverordnung

BayNatSchG

Bayerisches Naturschutzgesetz

ButterV

Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette – Butterverordnung

BayRDG

Bayerisches Rettungsdienstgesetz

BaySchFG

Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz

BaySchwHEG

Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz

BayStrWG

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

BayTierZG

Bayerisches Tierzuchtgesetz

BayUIG

Bayerisches Umweltinformationsgesetz

BayVersG

Bayerisches Versammlungsgesetz

BayVwVfG

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

BayWaldG

Waldgesetz für Bayern

BayWeinRAV

Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften

BayWG

Bayerisches Wassergesetz

BayWoBindG

Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz

BayWoFG

Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern

BBergG

Bundesberggesetz

BEEG

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

BEVVG

Gesetz über die Eisenbahn Verkehrsverwaltung des Bundes – Bundeseisenbahn Verkehrsverwaltungsgesetz

BetrSichV

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung)

BewachV

Bewachungsverordnung

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz

BmTierSSchV

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

BMG

Bundesmeldegesetz

BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz

BV, II.

Zweite Berechnungsverordnung

BVFG

Bundesvertriebenengesetz

BWildSchV

Bundeswildschutzverordnung

DepV

Deponieverordnung

DVFoVG

Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes

EBO

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EBOA

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen

EBPV

Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung

EBV

Eisenbahnbetriebsleiterverordung

EfBV

Entsorgungsfachbetriebeverordnung

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

EIBV

Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung

EnWG

Energiewirtschaftsgesetz

ESBO

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

ESO

Eisenbahn-Signalordnung

FischEtikettG

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen – Fischetikettierungsgesetz

FleischG

Fleischgesetz

FlGDV, 1.

Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung – 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

FlGDV, 2.

Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen – 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

FoVG

Forstvermehrungsgutgesetz

FStrG

Bundesfernstraßengesetz

GasNEV

Gasnetzentgeltverordnung

GasNZV

Gasnetzzugangsverordnung

GastV

Gaststättenverordnung

GVVG

Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen

GenTG

Gentechnikgesetz

GewV

Gewerbeverordnung

GPSG

Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz)

GÜVO

Gebäudeübernahmeverordnung

GutachterausschussV

Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem BauGB

GwG

Geldwäschegesetz

JAPO

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

JFPO

Jäger- und Falknerprüfungsordnung

KG

Kostengesetz

KirchStG

Kirchensteuergesetz

KrWG

Kreislaufwirtschaftsgesetz

LegRegG

Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen – Legehennenbetriebsregistergesetz

LFGB

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

LfLV

Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

LPartG

Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz)

LStVG

Landesstraf- und Verordnungsgesetz

MBPlG

Magnetschwebebahnplanungsgesetz

MarkschBergV

Markscheider-Bergverordnung

MeldDV

Meldedatenverordnung

MPG

Medizinproduktegesetz

MPV

Medizinprodukte-Verordnung

MPBetreibV

Medizinprodukte-Betreiberverordnung

NatEG

Naturschutz-Ergänzungsgesetz

NMV 1970

Neubaumietenverordnung 1970

ODV

Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

PAuswGebV

Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung)

PBefG

Personenbeförderungsgesetz

PfandlV

Pfandleiherverordnung

PflKartV

Pflanzkartoffelverordnung

PflegeZG

Pflegezeitgesetz

PIDV

Präimplantationsdiagnostikverordnung

ProdSG

Produktsicherheitsgesetz

PrüfVBau

Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen

PStG

Personenstandsgesetz

QualV

Qualifikationsverordnung

SaatgutV

Saatgutverordnung

SchfHwG

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

SchO

Schifffahrtsordnung

SprengG

Sprengstoffgesetz

SprengV

Verordnung zum Sprengstoffgesetz

StrlSchV

Strahlenschutzverordnung

StromNEV

Stromnetzentgeltverordnung

StromNZV

Stromnetzzugangsverordnung

StrRehaG

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

TgV

Transportgenehmigungsverordnung

TierNebG

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

TierZG

Tierzuchtgesetz

TRGS

Technische Regeln Gefahrstoffe

UBBG

Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

UGebO

Umweltgebührenordnung

UVP

Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

VAwS

Anlagenverordnung

VerstV

Versteigererverordnung

VPSW

Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft

VVA

EG-Verordnung zur Verbringung von Abfällen

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

VwZVG

Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

WaffG

Waffengesetz

WHG

Wasserhaushaltsgesetz

ZLV

Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln

ZuVLFG

Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

1.

Allgemeine Bestimmungen

1.I.

Allgemeine Amtshandlungen

1.I.1/

Beglaubigungen:

1

Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen

1.1

In Zusammenhang mit einer Zeugenaussage für Zwecke des Internationalen Suchdienstes Arolsen

kostenfrei

1.2

Sonst

5 bis 60 €

2

Beglaubigung von nicht von der Behörde selbst hergestellten Abschriften, Fotokopien und dergleichen:

2.1

Bei Schriftstücken in deutscher Sprache

0,75 € je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €

2.2

Bei Schriftstücken, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind

1,50 € je angefangene Seite, mindestens 10 €

3

Beglaubigung von durch die Behörde selbst hergestellten Abschriften, Fotokopien und dergleichen unabhängig von der Seitenzahl

5 € im Einzelfall

4

Elektronische Übermittlung einer Amtsblatt-Ausgabe einschließlich Beglaubigung der Übereinstimmung der übersandten Ausgabe mit der auf der Verkündungsplattform eingestellten Fassung durch qualifizierte elektronische Signatur

10 € je übermittelte Ausgabe

Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr je Beglaubigung auf 50 % ermäßigt werden.

1.I.2/

Bescheinigungen:

Erteilung einer Bescheinigung

5 bis 75 €

1.I.3/

Akteneinsicht:

Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird

1 € je Akte oder Buch, mindestens 10 €

1.I.4/

Fristverlängerungen:

1

Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde

10 bis 25 % der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €

2

Verlängerung einer Frist in anderen Fällen

5 bis 60 €

1.I.5/

Zweitschriften:

Erteilung einer Zweitschrift

10 bis 50 % der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 15 €

Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens aber 15 €.

1.I.6/

Niederschriften:

Aufnahme einer Niederschrift

7,50 bis 75 € je angefangene Stunde

1.I.7/

Rückständige Beträge:

Anmahnung

5 bis 150 €

1.I.8/

Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren:

1

Androhung von Zwangsmitteln nach Art. 36 VwZVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird

12,50 bis 150 €

2

Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG)

50 bis 2.500 €

3

Entscheidung nach Art. 21 VwZVG über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen

15 bis 250 €

1.I.9/

Aufhebung eines Zuwendungs- oder Subventionsbescheids und Verfahren zur Rückforderung von Zuwendungen oder Subventionen:

1

Aufhebung eines Zuwendungs- oder Subventionsbescheids, gegebenenfalls einschließlich Rückforderung der Beträge

15 bis 2.500 €

2

Rückforderung von Zuwendungen oder Subventionen wegen Unwirksamkeit des Bescheids infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung

wie zu Tarif-Stelle 1

3

Die Kostenerhebung unterbleibt, wenn die Zuwendungs- oder Subventionsempfänger die Gründe für die Aufhebung des Bescheids oder die Rückforderung der Beträge nicht zu vertreten haben.

4

Kosten werden nicht erhoben, wenn die Rückforderung weniger als 50 € beträgt.

1.I.10/

Auskünfte:

1

Allgemein:

Erteilung von Auskünften einfacher Art aus Registern und Dateien, sofern nicht in den Lfd. Nrn. 2.I. ff bewertet

kostenfrei

2

Bayerisches Umweltinformationsgesetz :

2.1

Eröffnung des Zugangs zu Umweltinformationen nach Art. 3 Abs. 2

10 bis 2.500 €

Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem Bearbeitungsaufwand, Art. 6 Abs. 2 KG findet keine Anwendung (Art. 12 Abs. 1 Satz 3 BayUIG)

2.2

Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 10 und 11

gebührenfrei

2.3

Rücknahme oder Ablehnung eines Antrags

kostenfrei

3

Umwelthaftungsgesetz :

3.1

Auskunft nach

3.1.1

§ 9 Satz 1 an den Geschädigten

10 bis 2.500 €

3.1.2

§ 10 Abs. 1 an den Inhaber einer Anlage

10 bis 2.500 €

3.2

Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort

gebührenfrei

3.3

Rücknahme oder Ablehnung eines Antrags

kostenfrei

3.4

Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2, weiterhin entsprechende Deckungsvorsorge zu treffen

100 bis 2.000 €

3.5

Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 19 Abs. 4

100 bis 3.500 €

1.II.0/

Anrechnung von Gebühren für Auskünfte:

Wurde vor der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bereits eine kostenpflichtige Auskunft erteilt, kann die Gebühr dafür ganz oder teilweise auf die sich nach den Lfd. Nrn. 2.1 ff ergebende Gebühr angerechnet werden, wenn durch die vorweg erteilte Auskunft der mit dem Verwaltungsverfahren verbundene Aufwand vermindert wurde.

1.III.0/

Herstellung und Überlassung von Kopien von Entscheidungen, Bescheiden oder sonstigen Unterlagen:

1

Entscheidung über die Herstellung und Überlassung von Kopien:

1.1

von gerichtlichen Entscheidungen und von Unterlagen aus Gerichtsakten an nicht am Verfahren Beteiligte:

1.1.1

Bei Herstellung und Überlassung auf elektronischem Weg (unabhängig vom Umfang)

7,50 € je übermittelte Datei

1.1.2

Bei Herstellung und Überlassung in Papierform oder per Telefax:

1.1.2.1

Für bis zu 10 Seiten

10 €

1.1.2.2

Für mehr als 10 bis zu 50 Seiten

10 € zuzüglich 0,50 € je 10 Seiten übersteigende Seite

1.1.2.3

Für mehr als 50 Seiten

30 € zuzüglich 0,15 € je 50 Seiten übersteigende Seite

1.2

aus Behördenakten:

1.2.1

Bei Herstellung und Überlassung auf elektronischem Weg (unabhängig vom Umfang)

1.2.1.1

an am Verfahren Beteiligte

5 € je übermittelte Datei

1.2.1.2

an nicht am Verfahren Beteiligte

7,50 € je übermittelte Datei

1.2.2

Bei Herstellung und Überlassung in Papierform oder per Telefax

1.2.2.1

an am Verfahren Beteiligte:

1.2.2.1.1

Für bis zu 10 Seiten

7,50 €

1.2.2.1.2

Für mehr als 10 bis zu 50 Seiten

7,50 € zuzüglich 0,50 € je 10 Seiten übersteigende Seite

1.2.2.1.3

Für mehr als 50 Seiten

27,50 € zuzüglich 0,15 € je 50 Seiten übersteigende Seite

1.2.2.2

an nicht am Verfahren Beteiligte:

1.2.2.2.1

Für bis zu 10 Seiten

10 €

1.2.2.2.2

Für mehr als 10 bis zu 50 Seiten

10 € zuzüglich 0,50 € je 10 Seiten übersteigende Seite

1.2.2.2.3

Für mehr als 50 Seiten

30 € zuzüglich 0,15 € je 50 Seiten übersteigende Seite

2

Schreibauslagen werden erhoben, für

auf besonderen Antrag

unabhängig vom Übermittlungsmedium (Papierform oder auf elektronischem Weg)

erteilte Ausfertigungen und Kopien, wenn abweichend von Tarif-Stelle 1 keine Entscheidung über die Überlassung von Unterlagen erforderlich ist (z.B. für die Fertigung von mehrfachen Ausfertigungen von Bescheiden).

Die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung

2.1

bei Bereitstellung auf elektronischem Weg

2,50 € je übermittelte Datei

2.2

bei Bereitstellung in Papierform:

Für bis zu 50 Seiten

0,50 € je Seite

Für mehr als 50 Seiten

25 € zuzüglich 0,15 € je 50 Seiten übersteigende Seite

Angefangene Seiten werden voll berechnet.

3

Ist die Anfertigung einer Kopie besonders zeitaufwendig, kann der Betrag nach den Tarif-Stellen 1.1.2, 1.2.2 und 2.2 bis auf das Fünffache erhöht werden.

1.IV.0/

Gebührenbefreiung des Bundes, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), der NATO und der ausländischen Streitkräfte:

Amtshandlungen zur Durchführung von Bau- und Sanierungsvorhaben des Bundes, der BImA, der NATO und der ausländischen Streitkräfte im Auftrags- und Truppenbauverfahren, wenn sich der Bund oder die BImA zur Durchführung dieser Bauvorhaben der Staatsbauverwaltung im Wege der Organleihe bedient

gebührenfrei

1.V.0/

Investitionskosten:

1.

Wird eine Gebühr nach den Lfd. Nrn. 2.I.1/ ff. nach den Investitionskosten berechnet, gilt – soweit in den Lfd. Nrn. 2.I.1/ ff. nichts anderes bestimmt ist – Folgendes:

2.

Als Investitionskosten sind die Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) zugrundezulegen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Kostenanspruchs gem. Art. 11 KG für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens ortsüblich erforderlich sind, sowie gegebenenfalls die voraussichtlichen Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Die Investitionskosten umfassen alle zu erbringenden Lieferungen, Arbeiten und sonstigen Leistungen einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten. Einzubeziehen sind auch die Gründungskosten und Kosten für die Erdaushubarbeiten sowie die Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks und des zum Betrieb der Anlage notwendigen Zubehörs. Der Betrag wird auf volle 500 € aufgerundet.

3.

Über die Investitionskosten ist vom Träger des Vorhabens eine nachprüfbare Berechnung vorzulegen.

1.VI.0/

Gebührenbefreiung der Immobilien Freistaat Bayern:

Amtshandlungen gegenüber der Immobilien Freistaat Bayern, es sei denn diese handelt in eigenen betrieblichen Angelegenheiten

gebührenfrei

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

2.I.

Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen

2.I.1/

Bausachen, Abgrabungssachen:

1

Grundgebühren:

1.1

Entscheidung über einen Antrag nach § 205 Abs. 2 oder 5 BauGB

kostenfrei

1.2

Aufstellung und Festsetzung einer Satzung oder eines Plans nach § 205 Abs. 3 BauGB

kostenfrei

1.3

Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB außerhalb eines bauaufsichtlichen Verfahrens

25 bis 3.000 €

1.4

Entscheidung nach § 18 Abs. 2, § 28 Abs. 6 oder § 43 Abs. 2 BauGB

3 v.T. der Entschädigung, mindestens 25 €

1.5

unbesetzt

1.6

Genehmigung nach § 22 BauGB

1 v.T. des auf volle 500 € aufzurundenden Verkehrswerts des Grundstücks, mindestens 40 €

Bei erstmalig zu begründendem oder zu teilendem Wohnungs- oder Teileigentum ist der Verkehrswert des gesamten unbebauten Grundstücks zugrundezulegen.

Bei Begründung weiteren Wohnungs- oder Teileigentums sowie bei späteren Teilungen auf demselben Grundstück ist der Verkehrswert des unbebauten Grundstücksanteils zugrundezulegen, der dem Verhältnis des neu zu begründenden oder zu teilenden Wohnungs- oder Teileigentums zur Gesamtbebauung entspricht.

Gilt eine Genehmigung nach § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB als erteilt, ermäßigt sich die Gebühr um 10 v.H., höchstens jedoch auf 40 €. Damit entfällt eine weitere Gebühr für die Zeugniserteilung nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB.

1.7

Erteilung eines Zeugnisses nach § 22 Abs. 5 BauGB, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist

25 bis 125 €

Wird das Zeugnis ausschließlich im Interesse einer Umschreibung von Grundbuchblättern nach der Grundbuchverfügung erteilt

kostenfrei

1.8

Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach § 11 GutachterausschußV, über die Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB und über sonstige Daten für die Wertermittlung nach § 14 GutachterausschußV

20 bis 350 € je übermittelten Vergleichswert aus der Kaufpreissammlung, je übermittelten Bodenrichtwert oder je übermitteltes wertermittlungsrelevantes Datum

1.9

Erteilung oder Verlängerung eines Prüfzeugnisses nach Art. 17 Abs. 2 BayBO

250 bis 5.000 €

1.10

Städtebauliche Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen:

Amtshandlungen zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen (§ 169 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), soweit sie durch ein städtebauliches Gebot der §§ 175 bis 179 BauGB veranlasst wurden

kostenfrei

1.11

Amtshandlungen, die der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung (§§ 45 ff., § 79 Abs. 1 BauGB) dienen

kostenfrei

1.12

Zustimmung und Verzichtserklärung im Einzelfall nach Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Gestattung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 4 BayBO, Zulassung von Abweichungen nach § 5 BauPAV

30 bis 4.500 €

1.13

Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach Art. 23 Abs. 1 BayBO

250 bis 10.000 €

1.14

(aufgehoben)

1.15

(aufgehoben)

1.16–1.21

unbesetzt

1.22

Anordnung nach Art. 54 Abs. 3 oder Abs. 4 BayBO

25 bis 1.250 €

1.23

Anordnung nach Art. 54 Abs. 5 BayBO

25 bis 600 €

1.24

Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen (Art. 55 BayBO) einschließlich der Zulassung von Abweichungen im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 60 BayBO mit Ausnahme der Abweichungen von Vorschriften nach Art. 81 BayBO und einschließlich der einmaligen Abnahme von Absteckungen und Höhenlagen nach Art. 68 Abs. 6 BayBO:

1.24.1

Allgemein

1.24.1.1

für den bauplanungsrechtlichen Teil (einschließlich örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO):

1.24.1.1.1

Wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB genehmigt wird

1 v.T. der Baukosten, mindestens 75 €

1.24.1.1.2

In allen anderen Fällen

2 v.T. der Baukosten, mindestens 75 €

1.24.1.2

für den bauordnungsrechtlichen Teil (einschließlich der Prüfung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften):

1.24.1.2.1

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO)

1.24.1.2.1.1

wenn der Brandschutz bauaufsichtlich geprüft wird (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 2 und 3 BayBO)

bis zu 1,5 v.T. der Baukosten, mindestens 75 €

1.24.1.2.1.2

Sonst

kostenfrei

1.24.1.2.2

In allen anderen Fällen,

1.24.1.2.2.1

wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau selbst erbringt

bis zu 2 v.T. der Baukosten zuzüglich der Vergütung, die sich nach der PrüfVBau für die Leistungen nach § 31 PrüfVBau ergeben würde,

mindestens 75 €

1.24.1.2.2.2

wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau nicht selbst erbringt

bis zu 2 v.T. der Baukosten, mindestens 75 €

1.24.2

Können der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrundegelegt werden, beträgt die Gebühr

10 bis 3.000 €

1.24.3

Genehmigung zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO)

10 bis 3.000 €

1.24.4

Bei Aufschüttungen, die nicht dem Bayerischen Abgrabungsgesetz unterliegen, beträgt die Gebühr

50 bis 10.000 €

1.24.5

Bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutzes in den Fällen des Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 2 und 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 5 Satz 1 BayBO

bis zu 1,5 v.T. der Baukosten, mindestens 75 €

1.25

Erteilung einer Genehmigung zur Änderung von baulichen Anlagen in Abweichung von bereits genehmigten Bauvorlagen:

1.25.1

Wenn das genehmigte Bauvorhaben wesentlich geändert wird

wie zu Tarif-Stelle 1.24 abzüglich 50 v.H. der Gebühr für die Erstgenehmigung

Enthielt die Gebühr für die Erstgenehmigung einen anteiligen Betrag in Höhe der Vergütung nach der PrüfVBau (Tarif-Stelle 1.24.1.2.2.1), wird dieser Betrag nicht mit abgezogen. Die Gebühr beträgt mindestens 40 €.

Die Gebühr wird aus den Baukosten berechnet, die zur Ausführung des gesamten Bauvorhabens erforderlich sind.

1.25.2

Wenn das genehmigte Bauvorhaben nicht wesentlich geändert, insbesondere in seinen Grundzügen nicht berührt wird

40 bis 1.750 €

1.26

Genehmigung nach Art. 55 BayBO für die Nutzungsänderung baulicher Anlagen

40 bis 5.000 €

1.27 bis 1.29

unbesetzt

1.30

Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO und von Ausnahmen nach Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayBO außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens nachArt. 60 BayBO oder im Rahmen eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO sowie von Abweichungen von Vorschriften nach Art. 81 BayBO

5 v.H. des Werts des Nutzens, der durch die Abweichung in Aussicht steht, mindestens 75 €

Für die Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO im Rahmen eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO) beträgt die Gebühr höchstens die Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.24.1.2.2.2.

Wird für das Vorhaben, für das eine Abweichung von Vorschriften nach Art. 81 BayBO erforderlich ist, gleichzeitig eine Genehmigung zur Errichtung oder Änderung, eine Genehmigung zur Änderung in Abweichung von bereits genehmigten Bauvorlagen oder eine Genehmigung für die Nutzungsänderung (Art. 55 BayBO) erteilt, beträgt die Gebühr höchstens die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 oder 1.26.

1.31

Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB

10 v.H. des Werts des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht, mindestens 75 €

Wird für das Vorhaben daneben eine Genehmigung zur Errichtung oder Änderung, eine Genehmigung zur Änderung in Abweichung von bereits genehmigten Bauvorlagen oder eine Genehmigung für die Nutzungsänderung (Art. 55 BayBO) erteilt, beträgt die Gebühr höchstens das Doppelte der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 oder 1.26.

1.32

Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG oder Art. 23 Abs. 2 BayStrWG

25 bis 3.000 €

1.33

Benachrichtigung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO

25 €

1.34

Vorbescheid nach Art. 71 BayBO

40 bis 2.500 €

1.35

Teilbaugenehmigung nach Art. 70 BayBO

wie zu Tarif-Stelle 1.24

1.36

Abnahme der Absteckung und der Höhenlagen nach Art. 68 Abs. 6 BayBO auf Antrag des Bauherrn bei Vorhaben nach Art. 58 BayBO

40 bis 1.500 €

1.37

Verlängerung der Baugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO), eines Vorbescheids oder sonstiger baurechtlicher Genehmigungen

40 bis 10.000 €

1.38

Bauüberwachung im Rahmen des Art. 77 BayBO:

1.38.1

Ohne Beanstandung

kostenfrei

1.38.2

Sonst

25 bis 1.250 €

1.39

Zwischenabnahme aufgrund einer Anordnung nach Art. 78 Abs. 1 BayBO

gebührenfrei

1.40

Fliegende Bauten:

1.40.1

Gebrauchsabnahme fliegender Bauten (Art. 72 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBO) einschließlich einer nachfolgenden Gebrauchsuntersagung mit Einziehung des Prüfbuchs nach Art. 72 Abs. 4 BayBO

40 bis 1.000 €

1.40.2

Gebrauchsuntersagung nach Art. 72 Abs. 4 BayBO, die nicht auf Grund einer Gebrauchsabnahme ergeht

40 bis 100 €

1.41

Zustimmung nach Art. 73 Abs. 1 BayBO:

1.41.1

Allgemein

2 v.T. der Baukosten, mindestens 40 €

1.41.2

Bei einer Nutzungsänderung

40 bis 5.000 €

1.42

Erteilung einer Zustimmung zur Änderung von Bauvorhaben in Abweichung von Bauvorlagen, denen bereits zugestimmt worden ist:

1.42.1

Wenn das Bauvorhaben wesentlich geändert wird

wie zu Tarif-Stelle 1.41.1 abzüglich 50 v.H. der Gebühr für die Erstzustimmung. Die Gebühr beträgt mindestens 40 €.

Die Gebühr wird aus den Baukosten berechnet, die zur Ausführung des gesamten Bauvorhabens erforderlich sind.

1.42.2

Wenn das Bauvorhaben nicht wesentlich geändert wird

40 bis 600 €

1.43

Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen aufgrund einer nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayBO erlassenen Rechtsverordnung

25 bis 600 €

1.44

Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfämtern (Art. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. der PrüfVBau)

125 bis 3.000 €

1.45

Verfügungen oder Maßnahmen, die durch Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften veranlasst werden (z.B. Einstellung von Arbeiten, Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung oder Anordnungen nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO)

25 bis 2.500 €

1.46

Genehmigung nach § 9 Abs. 5 FStrG oder Art. 24 Abs. 3 BayStrWG

25 bis 3.000 €

1.47

unbesetzt

1.48

Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Anordnung der Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichen nach Art. 74 BayBO

40 bis 1.500 €

1.49

Maßnahmen nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl L 218 S. 30) und in Verbindung mit Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl L 88 S. 5)

40 bis 1.500 €

1.50

Genehmigung von Abgrabungen nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG,

1.50.1

Bei Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut für Vorhaben mit einem verwertbaren Abbaugut

bis zu 50.000 m3

100 € zuzüglich 25 € je angefangene 1.000 m3

über 50.000 m3 bis zu 500.000 m3

1.350 € zuzüglich 55 € je 50.000 m3 übersteigende angefangene 10.000 m3

über 500.000 m3

3.825 € zuzüglich 110 € je 500.000 m3 übersteigende angefangene 50.000 m3

Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut.

1.50.2

Bei anderen selbstständigen Abgrabungen

50 bis 2.000 €

1.50.3

Wenn mit der Erteilung der Genehmigung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden ist, erhöht sich die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.50.1 oder 1.50.2 um 40 %.

1.51

Vorbescheid nach Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG

40 bis 2.500 €

1.52

Teilabgrabungsgenehmigung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG

wie zu Tarif-Stelle 1.50

1.53

Genehmigung von Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind (Art. 1 BayAbgrG)

50 bis 10.000 €

1.54

Überwachung nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayAbgrG:

1.54.1

Ohne Beanstandung

kostenfrei

1.54.2

Sonst

50 bis 2.500 €

1.55

Verfügungen oder Maßnahmen, die durch Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften veranlasst werden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayAbgrG)

25 bis 2.500 €

1.56

Benachrichtigungen nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayAbgrG

25 €

1.57

Prüfung nach Art. 78 Abs. 3 BayBO

1.57.1

von Abgasanlagen vor Inbetriebnahme der angeschlossenen Feuerstätten

1,20 € je Arbeitsminute

1.57.2

von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen vor Inbetriebnahme der angeschlossenen ortsfesten Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke

1,20 € je Arbeitsminute

1.57.3

Die Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.57.1 oder 1.57.2 erhöht sich jeweils um die gesetzliche Umsatzsteuer.

2

Berechnung der Gebühren:

2.1

Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des zu genehmigenden Vorhabens erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen) sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der Betrag wird auf volle 500 € aufgerundet.

2.2

Enthält ein Bauvorhaben Elemente eines Sonderbaus und Elemente eines Standardbauvorhabens die technisch-konstruktiv und funktional voneinander trennbar sind, so dass für diese „Prüfabschnitte“ unterschiedliche Prüfprogramme (Art. 59 oder 60 BayBO) anzuwenden sind, setzt sich die Gebühr für den bauordnungsrechtlichen Teil der Genehmigung nach der Tarif-Stelle 1.24.1.2 aus den einzelnen Prüfprogrammen der einzelnen Vorhabensteile zusammen.

2.3

Der Nutzen im Sinn der Tarif-Stellen 1.30 und 1.31 ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Dabei können der Verkaufsmehrwert, die Einsparungen bei der Bauausführung und ähnliches als Schätzungsgrundlage verwendet werden.

3

Ermäßigungen:

3.1

Für den Bau von Wohnungen und Wohnräumen einschließlich unselbstständiger Nebengebäude (z.B. Garagen und Holzlegen), für den der Bauherr Mittel aus öffentlichen Wohnraumförderungsprogrammen des Freistaats Bayern, der Kommunen oder der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt erhält, wird die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.24.1, 1.25.1 und 1.35 bei Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen ermäßigt.

3.1.1

Die Gebühr beträgt im Fall der Tarif-Stelle 1.24.1

3.1.1.1

im vereinfachten Verfahren

50 v.H. der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.24.1.1 und 1.24.1.2.1, mindestens 20 €

3.1.1.2

in allen anderen Fällen

3.1.1.2.1

wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau selbst erbringt

50 v.H. der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.24.1.1 und 1.24.1.2.2.2 zuzüglich der Vergütung, die sich nach der PrüfVBau für die Leistungen nach § 31 PrüfVBau ergeben würde, mindestens 20 €

3.1.1.2.2

wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau nicht selbst erbringt

50 v.H. der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.24.1.1 und 1.24.1.2.2.2, mindestens 20 €

3.1.2

Die Gebühr beträgt im Fall der Tarif-Stelle 1.25.1

3.1.2.1

im vereinfachten Verfahren

wie zu Tarif-Stelle 3.1.1.1 abzüglich 50 v.H. der Gebühr für die Erstgenehmigung. Die Gebühr beträgt mindestens 20 €

3.1.2.2

in allen anderen Fällen

3.1.2.2.1

wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau selbst erbringt

wie zu Tarif-Stelle 3.1.1.2.1 abzüglich 50 v.H. der Gebühr für die Erstgenehmigung. Die Gebühr beträgt mindestens 20 €

3.1.2.2.2

wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau nicht selbst erbringt

wie zu Tarif-Stelle 3.1.1.2.2 abzüglich 50 v.H. der Gebühr für die Erstgenehmigung. Enthielt die Gebühr für die Erstgenehmigung einen anteiligen Betrag in Höhe der Vergütung nach § 31 PrüfVBau (Tarif-Stelle 1.24.1.2.2.1), ist die um diesen Anteil verminderte Gebühr Berechnungsgrundlage für den Abzug. Die Gebühr beträgt mindestens 20 €

3.1.3

Die Gebühr beträgt im Fall der Tarif-Stelle 1.35

wie zu Tarif-Stelle 3.1.1

3.1.4

Dient ein Vorhaben teilweise anderen als den vorgenannten begünstigten Zwecken, werden die anteilig auf diese Gebäudeteile entfallenden Gebühren nicht ermäßigt.

3.2

unbesetzt

3.3

Die Gebühren nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 und 1.35 werden auf ¼, jedoch höchstens auf 20 €, ermäßigt

3.3.1

bei baulichen Anlagen einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung, Stiftung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dient, wenn die bauliche Anlage unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung benutzt wird.

3.3.2

bei baulichen Anlagen eines öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsträgers, wenn die bauliche Anlage von diesem unmittelbar für die besonderen Zwecke der Sozialversicherung benutzt wird.

3.3.3

bei baulichen Anlagen, die dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder einer jüdischen Kultusgemeinde gewidmet sind.

3.3.4

bei baulichen Anlagen, die von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, von einem ihrer Orden, von einer ihrer religiösen Genossenschaften oder von einem ihrer Verbände unmittelbar für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder unmittelbar für Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt werden und entweder im Eigentum der benutzenden Körperschaft (Personenvereinigung) oder im Eigentum einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen. Den Religionsgesellschaften stehen die jüdischen Kultusgemeinden gleich, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

3.3.5

Dienen die in den Tarif-Stellen 3.3.1 bis 3.3.4 aufgeführten baulichen Anlagen nicht nur unmittelbar begünstigten Zwecken, sondern auch nicht begünstigten Zwecken (z.B. Wohnzwecken) oder nur mittelbar begünstigten Zwecken und wird jeweils ein räumlich abgrenzbarer Teil der baulichen Anlage für die einzelnen Zwecke benutzt, wird nur die anteilig auf die unmittelbar für begünstigte Zwecke benutzten Gebäudeteile entfallende Gebühr ermäßigt. Ist eine räumliche Abgrenzung nicht möglich, wird die Gebührenermäßigung nur gewährt, wenn die bauliche Anlage überwiegend unmittelbar den begünstigten Zwecken dient. § 5 Grundsteuergesetz (GrStG) gilt jedoch sinngemäß.

3.4

Bei der gleichzeitigen Behandlung einer Mehrzahl von baulichen Anlagen desselben Bauherrn nach dem gleichen Typ auf einem zusammenhängenden Baugelände in einem oder mehreren baurechtlichen Verfahren werden die Gebühren nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 und 1.35 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte ermäßigt.

3.5

unbesetzt

3.6

Die für einen Vorbescheid oder eine Teilbaugenehmigung festgesetzten Gebühren können auf die Gebühren nach Tarif-Stelle 1.24 bis zur Hälfte angerechnet werden. Tarif-Stelle 4 ist vor der Anrechnung anzuwenden. Die nach Tarif-Stelle 1.30 für Abweichungen außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens (Art. 60 BayBO) festgesetzten Gebühren können auf die Gebühren nach Tarif-Stelle 1.24 in gleicher Weise angerechnet werden.

3.7

Bei Zulassung einer Abweichung von Vorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO im Zusammenhang mit dem Vorbescheid ist die Gebühr nach Tarif-Stelle 1.30 auf höchstens die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 oder 1.26 zu begrenzen. Bei Erteilung einer Befreiung im Zusammenhang mit dem Vorbescheid ist die Gebühr nach Tarif-Stelle 1.31 auf höchstens das Doppelte der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 oder 1.26 zu begrenzen. Die Gebührenbegrenzung nach den Sätzen 1 und 2 wird nur gewährt, wenn die Baugenehmigung innerhalb der Geltungsdauer des Vorbescheids erteilt wird. Die Gebührenbegrenzung wird vorläufig bereits bei Erteilung des Vorbescheids auf Grundlage der voraussichtlich zu erwartenden Baugenehmigungsgebühren gewährt.

3.8

Die Ermäßigungen nach den Tarif-Stellen 3.1 bis 3.7 werden nebeneinander gewährt in der Weise, dass bei der Ermäßigung jeweils vom Betrag der ermäßigten Gebühr auszugehen ist. Abweichend davon wird im Fall der Tarif-Stelle 3.2 die Ermäßigung nach Tarif-Stelle 3.1 nicht gewährt.

3.9

Wird die genehmigte bauliche Anlage oder eine bauliche Anlage, der bereits zugestimmt wurde, endgültig nicht ausgeführt, wird die festgesetzte Gebühr in den Fällen der Tarif-Stellen 1.24, 1.25, 1.35, 1.37, 1.41 und 1.42 auf Antrag bis auf die Hälfte, jedoch höchstens auf 20 € herabgesetzt, wenn der Baugenehmigungs- bzw. Zustimmungsbescheid und die Bauvorlage der Bauaufsichtsbehörde ausgehändigt werden. Enthielt die Gebühr einen anteiligen Betrag in Höhe der Vergütung nach der PrüfVBau, wird dieser Betrag nicht in die Herabsetzung mit einbezogen. Der Antrag muss während der Gültigkeit des Bescheids gestellt werden.

3.10

Macht der Bauherr von einer außerhalb eines Genehmigungsverfahrens nach Art. 60 BayBO zugelassenen Abweichung nach Art. 63 BayBO, von einer Abweichung von Vorschriften nach Art. 81 BayBO oder von einer Befreiung endgültig keinen Gebrauch und händigt er den entsprechenden Bescheid der Bauaufsichtsbehörde aus, kann die nach Tarif-Stelle 1.30 oder 1.31 festgesetzte und gegebenenfalls nach Tarif-Stelle 3.7 (auch vorläufig) begrenzte Gebühr auf Antrag bis auf ein Viertel, höchstens jedoch auf 20 € herabgesetzt werden. Bei genehmigungsfreien Bauvorhaben muss der Antrag innerhalb von vier Jahren nach Zulassung der Abweichung oder Befreiung gestellt werden. Im Übrigen ist der Antrag während der Gültigkeitsdauer des Genehmigungs- oder des Vorbescheids zu stellen.

3.11

Die für einen Vorbescheid nach Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG oder eine Teilabgrabungsgenehmigung festgesetzte Gebühr kann auf die Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.50 bis zur Hälfte angerechnet werden.

3.12

Wird eine bereits genehmigte Abgrabung endgültig nicht ausgeführt, wird die festgesetzte Gebühr in den Fällen der Tarif-Stellen 1.50, 1.52 und 1.53 auf Antrag bis auf die Hälfte, jedoch höchstens auf 20 € herabgesetzt, wenn der Genehmigungsbescheid und der Abgrabungsplan der Genehmigungsbehörde ausgehändigt werden. Der Antrag muss während der Gültigkeit des Bescheids gestellt werden.

4

Erhöhungen:

4.1

Wenn eine UVP durchzuführen ist, erhöht sich die Gebühr nach Tarif-Stelle 1, soweit nicht die Tarif-Stelle 1.50.3 Anwendung findet, um 500 bis 3.000 €.

4.2

Entfällt aufgrund einer baurechtlichen Genehmigung die wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 20 Abs. 5 Satz 1 BayWG, erhöht sich die – gegebenenfalls nach den Tarif-Stellen 3.1 bis 3.4 ermäßigte – Gebühr um den Betrag, der für die sonst erforderliche Genehmigung nach diesem Kostenverzeichnis oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würde.

4.3

Führt die fachkundige Stelle der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung wasserwirtschaftliche Prüfungen als Sachverständige durch, erhöht sich die – gegebenenfalls nach den Tarif-Stellen 3.1 bis 3.4 ermäßigte – Gebühr um den Betrag, der der Gebühr nach § 2 UGebO entspricht.

4.4

Führt die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung Prüfungen durch das eigene Gesundheits- oder Veterinäramt als Sachverständigen durch, erhöht sich die – gegebenenfalls nach den Tarif-Stellen 3.1 bis 3.4 ermäßigte – Gebühr nach Tarif-Stelle 1.24, 1.25, 1.35, 1.41 und 1.42 um 10 v.H.

4.5

Entfällt aufgrund einer baurechtlichen Genehmigung eine naturschutzrechtliche Gestattung, erhöht sich die – gegebenenfalls nach den Tarif-Stellen 3.1 bis 3.4 ermäßigte – Gebühr um den Betrag, der für die sonst erforderliche Gestattung nach diesem Kostenverzeichnis oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würde.

5

Auslagen:

Neben den Gebühren werden Auslagen für Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 KG nicht erhoben. Bei Gebührenfreiheit werden alle Auslagen nach Art. 10 KG erhoben.

2.I.2/

Wohnungs- und Siedlungswesen:

1

Förderentscheidung nach Art. 13 BayWoFG sowie alle weiteren Entscheidungen zur Wohnraumförderung.

kostenfrei

2

Benennungsverfahren:

2.1

Entscheidungen im Benennungsverfahren nach Art. 14 Abs. 1 BayWoFG, nach Art. 5 Satz 2 oder Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BayWoBindG

12,50 bis 25 €

2.2

Benennungen, die zu keiner Vermittlung einer Wohnung führen, soweit dies der Wohnungssuchende nicht zu vertreten hat

kostenfrei

3

Wohnberechtigungsschein nach Art. 14 BayWoFG oder Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG oder § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

3.1

Bei einer Abweichung im Sinn des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 BayWoFG

15 bis 45 €

3.2

Sonst

7,50 bis 20 €

4

Genehmigung nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG oder Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayWoBindG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG

20 bis 2.500 €

5

Verlangen nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 BayWoFG oder Art. 3 Abs. 8 BayWoBindG

40 bis 200 €

6

Freistellung nach Art. 18 Abs. 1 BayWoFG oder Art. 6 Abs. 1 BayWoBindG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 BayWoFG

20 bis 2.500 €

7

Maßnahmen nach Art. 22 Abs. 1 BayWoFG oder Art. 29 Abs. BayWoBindG

25 bis 200 €

8

Genehmigung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayWoBindG

10 bis 30 €

9

Genehmigung nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 BayWoBindG

30 bis 150 €

10

Mitteilung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 BayWoBindG

7,50 bis 17,50 €

11

Genehmigung nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayWoBindG

40 bis 150 €

12

Zustimmung nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 BayWoBindG

30 bis 300 €

13

Genehmigung nach Art. 9 Abs. 2 Satz 3 oder Art. 9 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BayWoBindG

30 bis 400 €

14

Genehmigung nach Art. 10 Abs. 6 Satz 3 BayWoBindG

10 bis 30 €

15

Bestätigung nach Art. 18 BayWoBindG

5 bis 20 € je Wohnung

16

Aufteilungsplan nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 1 einschließlich Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz

25 bis 150 € je Sondereigentumseinheit

17

Anerkennung entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 3 II. BV

15 bis 300 €

18

Zustimmung entsprechend § 11 Abs. 7 Satz 1 II. BV

15 bis 300 €

19

Genehmigung entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 3 NMV 1970

30 bis 100 €

20

Mitteilung entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 2 NMV 1970

15 bis 25 €

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

2.II.

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

2.II.1/

Landesstraf- und Verordnungsgesetz:

1

Anordnung für den Einzelfall nach Art. 7 Abs. 2 LStVG

15 bis 600 €

2

Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG

15 bis 400 €

3

Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 Nr. 2 LStVG

30 bis 1.250 €

4

Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG

25 bis 400 €

5

Erlaubnis nach Art. 37a Abs. 2 Satz 1 LStVG

50 bis 2.500 €

6

Negativbescheinigung im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG

15 bis 125 €

2.II.2/

Bayerisches Versammlungsgesetz :

Erlaubnis nach Art. 6 BayVersG

15 bis 200 €

2.II.3/

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz):

1

Risikoanalyse nach § 5 GwG:

1.1

Verlangen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG, die aktuelle Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen, soweit der Verpflichtete hierzu besonderen Anlass gegeben hat

25 bis 500 €

1.2

Verlangen nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG, die aktuelle Risikoanalyse für die gesamte Gruppe zur Verfügung zu stellen, soweit der Verpflichtete hierzu besonderen Anlass gegeben hat

25 bis 500 €

1.3

Entscheidung über den Antrag eines Verpflichteten, von der Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 Abs. 4 GwG befreit zu werden

50 bis 1.000 €

2

Interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG:

2.1

Auskunftsverlangen nach § 6 Abs. 6 Satz 1 GwG

25 bis 500 €

2.2

Untersagung der Übertragung interner Sicherungsmaßnahmen auf einen Dritten nach § 6 Abs. 7 Satz 2 GwG

50 bis 1.000 €

2.3

Anordnung nach § 6 Abs. 8 GwG, die erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen zu schaffen

50 bis 10.000 €

2.4

Anordnung nach § 6 Abs. 9 GwG, dass die Abs. 1 bis 6 risikoangemessen anzuwenden sind

50 bis 10.000 €

3

Geldwäschebeauftragter nach § 7 GwG:

3.1

Entscheidung nach § 7 Abs. 2 GwG über einen Antrag, von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, befreit zu werden:

3.1.1

Im Einzelfall

50 bis 3.000 €

3.1.2

Als Allgemeinverfügung

kostenfrei

3.2

Anordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen:

3.2.1

Im Einzelfall

50 bis 1.000 €

3.2.2

Als Allgemeinverfügung

kostenfrei

3.3

Verlangen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 GwG, die Bestellung einer Person zum Geldwäschebeauftragten oder seinem Stellvertreter zu widerrufen

50 bis 1.000 €

4

Verlangen einer Auskunft nach § 10 Abs. 2 Satz 4 GwG, soweit der Verpflichtete hierzu einen besonderen Anlass gegeben hat

50 bis 1.000 €

5

Anordnung einer verstärkten Überwachung nach § 15 Abs. 8 GwG

50 bis 10.000 €

6

Aufsicht nach § 51 GwG:

6.1

Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG

50 bis 10.000 €

6.2

Anordnung von Prüfungen nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GwG, soweit der Verpflichtete hierzu besonderen Anlass gegeben hat

50 bis 10.000 €

6.3

In den Fällen der Tarif-Stellen 6.1 und 6.2 ist die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 51 Abs. 4 GwG nur zur Deckung des Verwaltungsaufwands zulässig.

6.4

Verlangen nach § 52 Abs. 1 GwG

50 bis 10.000 €

7

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Zustimmungen, Bestimmungen oder Anordnungen nach den §§ 5, 6, 7, 10, 15, 51 und 52 GwG sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach den Art. 48, 49 BayVwVfG

50 bis 10.000 €

8

Sonstige in den Tarif-Stellen 1 bis 7 nicht aufgeführte Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem GwG

50 bis 10.000 €

2.II.4/

Meldewesen:

1

Auskünfte und Datenübermittlungen:

1.1

Wenn die Auskunft elektronisch aus dem jeweiligen Melderegister erteilt werden kann

8 € im Einzelfall

1.2

Wenn die Auskunft ohne Nachfragen oder Ermittlungen schriftlich aus dem Melderegister erteilt werden kann

10 €

1.3

Wenn Feststellungen durch Nachfragen, Ermittlungen oder durch Rückgriff auf Meldeunterlagen außerhalb des Melderegisters erforderlich sind oder zu prüfen ist, ob ein berechtigtes Interesse im Sinn des § 45 BMG vorliegt

8 bis 15 € je Fall, mindestens 12 €

1.4

Gruppenauskünfte nach § 46 BMG

12,50 bis 100 € zuzüglich 0,0005 bis 0,006 € für jede registrierte Person der Meldebehörde und zuzüglich 0,025 bis 0,125 € für jede ausgewählte Person

1.5

Auskünfte nach § 50 BMG an Parteien im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen und an Adressbuchverlage

0,025 bis 0,15 € je Anschrift

1.6

Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentliche Stellen im Inland

gebührenfrei

1.7

Datenübermittlungen der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung im automatisierten Abrufverfahren aus dem nach Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen geschaffenen Datenbestand

kostenfrei

1.8

Auskünfte an den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.

kostenfrei

2

Erteilung einer Bescheinigung

5 €

3

Aufforderung der Meldepflicht zu genügen

10 €

4

Wiederholte Aufforderung nach § 25 BMG

15 €

5

Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 2016/1191 vom 6. Juli 2016 bei der Ausstellung von Bescheinigungen im Meldewesen

5 €

2.II.5/

Polizeiliche Amtshandlungen:

1

Gebühren für Falschalarme von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen:

Einsätze der Polizei bei Falschalarmen gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 Buchst. b KG

50 bis 2.500 €

2

Gebühren für missbräuchlich veranlasste Einsätze:

Einsätze der Polizei gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 Buchst. c KG, die durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschalarmierung oder durch eine vorgetäuschte Gefahr oder Straftat veranlasst wurden

59 € je Stunde und beteiligter Beamter zuzüglich des Betriebsstundensatzes für Sonderfahrzeuge der Polizei je Einsatzstunde

3

Gebühren für Einsätze von Hubschraubern der Polizei:

Einsätze von Hubschraubern der Polizei zur Suche und Rettung von Personen, sofern die Gefahr von diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst wurde

59 € je Stunde und beteiligter Beamter zuzüglich des Betriebsstundensatzes für Polizeihubschrauber je Einsatzstunde

4

Auslagen für polizeiliche Amtshandlungen:

Neben der Gebühr gem. Art. 6 Abs. 1 KG werden nur die Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 KG erhoben. Art. 3 Abs. 3 KG bleibt hiervon unberührt.

2.II.6/

Personalausweise:

1

In den Fällen der §§ 1 und 2 PAuswGebV werden Auslagen nicht erhoben.

2

Für den Versand des Briefes ins Ausland nach § 17 Abs. 4 Satz 2 Personalausweisverordnung werden Auslagen nach § 1a PAuswGebV erhoben.

2.II.7/

Waffengesetz:

1

Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 WaffG vom Alterserfordernis beim Umgang mit Waffen und Munition:

1.1

Bei einer allgemeinen Ausnahme

20 bis 100 €

1.2

Bei einer Ausnahme im Einzelfall

5 bis 20 € je Jugendlichen

2

Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG:

2.1

In den Fällen, in denen die unmittelbare Einbindung des Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist

30 bis 200 €

2.2

Sonst

kostenfrei

3

Wiederholungsüberprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG, sofern sie nicht im Rahmen der Prüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG vorgenommen wird

15 bis 100 €

4

Verpflichtung nach § 6 Abs. 2 WaffG zur Vorlage eines Zeugnisses

30 bis 250 €

5

Staatliche Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG

50 bis 200 €

6

Nachträgliche inhaltliche Beschränkungen waffenrechtlicher Erlaubnisse und andere Anordnungen nach § 9Abs. 1 und 3 WaffG

15 bis 1.000 €

7

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG einschließlich Ersteintragung:

7.1

Ohne Bedürfnis-, Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung

30 €

7.2

Mit Bedürfnis-, Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung

50 bis 180 €

7.3

Ohne Bedürfnisprüfung, aber mit Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung

40 €

7.4

Mit Bedürfnisprüfung, aber ohne Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung

30 bis 150 €

8

Eintragung der Erwerbs- und Besitzberechtigung für eine Waffe oder mehrere Waffen in eine bestehende Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG

75 % der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte

9

Eintragung des Erwerbs einer Waffe oder mehrerer Waffen in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit § 10 Abs. 1a WaffG

15 € für die erste Waffe zuzüglich 7,50 € für jede weitere Waffe

10

Austragung einer Waffe oder mehrerer Waffen aus der Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit § 10 Abs. 1a WaffG

10 € für die erste Waffe zuzüglich 7,50 € für jede weitere Waffe

11

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 WaffG für mehrere Personen

Gebühr nach Tarif-Stelle 7 zuzüglich 50 % dieser Gebühr für jede weitere eingetragene Person

12

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 WaffG für einen schießsportlichen oder jagdlichen Verein als juristische Person

30 bis 200 €

13

Eintragung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 WaffG zum Erwerb und Besitz von Munition in eine Waffenbesitzkarte für eine dort eingetragene Waffe oder mehrere dort eingetragene Waffen:

13.1

Mit Bedürfnisprüfung

40 € für die erste Waffe zuzüglich 20 € für jede weitere Waffe

13.2

Ohne Bedürfnisprüfung

25 € für die erste Waffe zuzüglich 12,5 € für jede weitere Waffe

14

Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 WaffG

40 €

15

Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG:

15.1

Für ein Bewachungsunternehmen oder eine Wachperson

20 bis 100 € je Auftrag

15.2

Sonst

15.2.1

Ausstellung

100 bis 500 €

15.2.2

Verlängerung

50 bis 250 €

16

Ausstellung eines kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 WaffG zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

30 bis 150 €

17

Ausstellung einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG

25 bis 250 €

18

Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 WaffG zum Erwerb einer Schusswaffe oder mehrerer Schusswaffen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

15 € je Waffe

19

Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG von Erlaubnispflichten nach dem Waffengesetz

25 bis 200 €

20

Ausnahmebewilligung nach § 16 Abs. 2 WaffG zum Führen von Waffen, die zur Brauchtumspflege benötigt werden

30 bis 180 €

21

Erlaubnis nach § 16 Abs. 3 WaffG zum Schießen außerhalb von Schießstätten zu Brauchtumszwecken

30 bis 180 €

22

Ausstellung einer Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG

100 bis 2.700 €

23

Ausstellung einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG

100 bis 2.700 €

24

Ausstellung einer Stellvertretererlaubnis nach § 21a WaffG

50 bis 500 €

25

Staatliche Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 WaffG

100 bis 250 €

26

Anordnung nach § 25 Abs. 2 WaffG zur nachträglichen Anbringung von Kennzeichen auf einer Schusswaffe

15 € für die erste Waffe zuzüglich 7,50 € für jede weitere Waffe

27

Ausstellung eines Erlaubnisscheins nach § 26 Abs. 1 WaffG zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen

5 bis 250 €

28

Schießstättenerlaubnis nach § 27 Abs. 1 WaffG:

28.1

Ausstellung

100 bis 600 €

28.2

Änderung

50 bis 400 €

29

Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 4 WaffG vom Mindestalter beim Schießen auf Schießstätten

20 €

30

Zustimmung nach § 28 Abs. 3 WaffG zum Besitz und Führen von Schusswaffen durch Wachpersonen

20 bis 100 €

31

Erlaubnis für das Verbringen oder die Mitnahme von Waffen oder Munition gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 WaffG oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG

25 bis 500 €

32

Dauererlaubnis nach § 31 Abs. 2 WaffG oder § 29 Abs. 3 AWaffV

50 bis 1.000

33

Europäischer Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 6 WaffG:

33.1

Ausstellung

50 €

33.2

Verlängerung nach § 33 Abs. 1 AWaffV

15 €

33.3

Eintragung oder Austragung einer Waffe oder mehrerer Waffen in oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass oder sonstige Änderungen nach § 32 Abs. 6 WaffG

15 € für die erste Waffe zuzüglich 7,50 € je weitere Waffe

34

Ausnahmegenehmigung nach § 35 Abs. 3 WaffG vom Verbot des Vertriebs oder des Überlassens von Waffen oder Munition im Reisegewerbe, auf Messen, Märkten etc.

50 bis 300 €

35

Maßnahmen nach § 36 WaffG:

35.1

Verdachtsunabhängige Vorortkontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG, wenn sich keine weiteren behördlichen Maßnahmen anschließen

kostenfrei

35.2

Anordnung nach § 36 Abs. 6 WaffG notwendiger Ergänzungen der Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

25 bis 500 €

36

Sicherstellung, Einziehung und Verwertung von Schusswaffen und Munition sowie sonstige Anordnungen in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WaffG

25 bis 250 €

37

Waffenbesitzverbot nach § 41 WaffG

50 bis 400 €

38

Ausnahmegenehmigung nach § 42 Abs. 2 WaffG vom Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

25 bis 150 €

39

Rücknahme oder Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 WaffG

bis zum Doppelten der Höhe der Gebühr, die für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist, mindestens jedoch 20 €

40

Sicherstellung von Erlaubnisurkunden oder von Waffen und Munition, sonstige Anordnungen in den Fällen des § 46 Abs. 2, 3 und 4 WaffG

25 bis 200 €

41

Einziehung und Verwertung sichergestellter Waffen und Munition in den Fällen des § 46 Abs. 5 WaffG

25 bis 200 €

42

Erteilung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2

gebührenfrei

43

Staatliche Anerkennung nach § 3 Abs. 2 AWaffV von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition

25 bis 500 €

44

Ausnahmegenehmigung für den Betreiber oder Benutzer einer Schießstätte von den Beschränkungen des § 9 Abs. 1 AWaffV

25 bis 500 €

45

Untersagung der Ausübung der Schießaufsicht auf Schießstätten durch Aufsichtspersonen, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AWaffV nicht besitzen

25 bis 150 €

46

Periodische Überprüfung von Schießstätten nach § 12 Abs. 1 AWaffV

25 bis 300 €

47

Untersagung der weiteren Benutzung einer Schießstätte nach § 12 Abs. 2 AWaffV

25 bis 300 €

48

Genehmigung nach § 13 Abs. 6, 7 und 8 AWaffV oder § 14 AWaffV von Abweichungen bei der Aufbewahrung von Waffen oder Munition

25 bis 200 €

49

Abstempeln der Karteiblätter eines Waffenhandelsbuchs nach § 17 Abs. 2 AWaffV

20 € je angefangene 50 Stück

50

Untersagung nach § 25 AWaffV von Lehrgängen oder Schießübungen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen

25 bis 200 €

51

Amtshandlungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlich Bediensteten verwendet werden

gebührenfrei

2.II.8/

Personenstandsgesetz und Personenstandsverordnung:

1

Eheschließung:

1.1

Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen

1.1.1

bei Anmeldung einer Eheschließung nach § 13 PStG

55 €

1.1.2

bei Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach §§ 39, 13 PStG

55 €

1.1.3

Ist in den Fällen der Tarif-Stellen 1.1.1 und 1.1.2 ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um

30 € je Eheschließenden, für den ausländisches Recht zu beachten ist

1.1.4

Ist in Fällen der Tarif-Stellen 1.1.1 und 1.1.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen oder ist im Fall der Tarif-Stelle 1.1.1 eine Vorprüfung bezüglich einer Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses erforderlich, erhöht sich die Gebühr um

40 €

1.1.5

Ist in den Fällen der Tarif-Stelle 1.1.1 die Beschaffung eines ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses beim Standesamt beantragt und im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen, erhöht sich die Gebühr um

85 €

1.2

Vornahme einer Eheschließung nach § 14 PStG:

1.2.1

Im Rahmen des üblichen Verwaltungsaufwands des jeweiligen Standesamts sowie bei lebensgefährlicher Erkrankung eines der Eheschließenden

gebührenfrei

1.2.2

Bei einem darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand

20 bis 250 €

1.2.3

Vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt

40 €

1.3

Beurkundung

1.3.1

einer Eheschließung im Inland nach § 15 PStG

gebührenfrei

1.3.2

einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe nach § 34 PStG

55 €

1.3.3

Ist im Fall der Tarif-Stelle 1.3.2 ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um

30 € je Ehegatten, für den ausländisches Recht zu beachten ist

1.3.4

Ist im Fall der Tarif-Stelle 1.3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um

40 €

1.4

Erfordert eine Amtshandlung im Fall der Tarif-Stelle 1.1.1 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 1.1.3 bis 1.1.5), 1.1.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 1.1.3 und 1.1.4), oder 1.3.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 1.3.3 und 1.3.4) einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.

2

Eingetragene Lebenspartnerschaft:

2.1

Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a PStG

gebührenfrei

2.2

Vornahme der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a Abs. 2 PStG in Verbindung mit § 14 PStG:

2.2.1

Im Rahmen des üblichen Verwaltungsaufwands des jeweiligen Standesamts sowie bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Lebenspartners

gebührenfrei

2.2.2

Bei einem darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand

20 bis 250 €

2.2.3

Vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Umwandlung zuständigen Standesamt

40 €

2.3

Beurkundung

2.3.1

einer Umwandlung im Eheregister

gebührenfrei

2.3.2

einer im Ausland geschlossenen Lebenspartnerschaft nach § 35 PStG

55 €

2.3.3

Ist im Fall der Tarif-Stelle 2.3.2 ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um

30 € je Ehegatten, für den ausländisches Recht zu beachten ist

2.3.4

Ist im Fall der Tarif-Stelle 2.3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um

40 €

2.4

Erfordert eine Amtshandlung im Fall der Tarif-Stelle 2.3.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 2.3.3 und 2.3.4) einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.

3

Namensrechtliche Erklärungen:

3.1

Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften

30 €

3.2

Beurkundung oder Beglaubigung mehrerer Erklärungen, Einwilligungen oder Zustimmungen zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einer Niederschrift

60 €

3.3

Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung nach § 41 PStG, wenn der in der Ehe zu führende Name bei der Eheschließung oder Umwandlung bestimmt wird

gebührenfrei

3.4

Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens nach § 1617 BGB bei der Geburtsbeurkundung

gebührenfrei

3.5

Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namenssortierung nach § 45a PStG

30 €

3.6

Erstmalige Ausstellung einer Bescheinigung im Rahmen der Entgegennahme der Erklärung über die Angleichung von Familien- und Vornamen nach § 94 BVFG oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes

kostenfrei

3.7

Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung

12 €

3.8

Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensangleichung

12 €

3.9

Ist im Fall der Tarif-Stellen 3.1 und 3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um

40 €

3.10

Erfordert eine Amtshandlung im Fall der Tarif-Stelle 3.1 oder 3.2 (jeweils gegebenenfalls in Verbindung mit Tarif- Stelle 3.9) einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.

4

Benutzung der Personenstandsregister nach § 61 ff. PStG:

4.1

Erteilung einer Personenstandsurkunde, einer Auskunft aus einem Personenstandsregister oder einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern sowie Gewährung der Einsicht in einen Registereintrag

12 €

4.2

Erteilung einer Eheurkunde oder eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Eheregister im Zuge einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

gebührenfrei

4.3

Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten

15 € je angefangene Viertelstunde, mindestens 25 €

4.4

Erteilung einer Auskunft aus einer oder Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte

15 €

4.5

Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie

12 €

4.6

Erteilung mündlicher oder schriftlicher Auskünfte aus den Personenstandsregistern oder Sammelakten nach archivrechtlichen Vorschriften

15 €

4.7

Ist bei einer Amtshandlung in den Fällen der Tarif-Stellen 4.1 und 4.4 bis 4.6 das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs notwendig, da hierfür entweder Datum oder Standesamt oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, erhöht sich die Gebühr um

15 € je angefangene Viertelstunde, in einfachen Fällen 5 €

4.8

Personenstandsurkunden oder beglaubigte Abschriften, wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist

gebührenfrei

4.9

Erteilung von Personenstandsurkunden oder beglaubigten Abschriften, Auskunft aus einem Registereintrag und Einsicht in einen Registereintrag oder eine Sammelakte, wenn sie von einem deutschen Standesamt beantragt wird

gebührenfrei

5

Sonstige Amtshandlungen:

5.1

Erteilung einer Bescheinigung über eine Fehlgeburt

12 €

5.2

Beurkundung einer Geburt:

5.2.1

Im Inland nach § 21 PStG

gebührenfrei

5.2.2

Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland nach den §§ 36, 37 PStG

70 €

5.2.3

Ist im Fall der Tarif-Stelle 5.2.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um

40 €

5.2.4

Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung einer Geburt

12 €

5.3

Beurkundung eines Sterbefalls:

5.3.1

Im Inland nach § 31 PStG

gebührenfrei

5.3.2

Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland nach den §§ 36, 37 PStG

50 €

5.3.3

Ist im Fall der Tarif-Stelle 5.3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um

40 €

5.3.4

Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung eines Sterbefalls

12 €

5.4

Beurkundungen von Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft nach § 44 PStG sowie die erstmalige Erteilung einer Bescheinigung hierüber

gebührenfrei

5.5

Schriftliche Auskunft nach persönlicher Beratung durch das zuständige Standesamt über die für die Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen vorzulegenden Dokumente

25 €

Die Gebühr ist auf die Gebühr für eine Amtshandlung nach der Tarif-Stelle 1.1.1 oder 1.1.2 bei demselben Standesamt anzurechnen. Im Übrigen gilt die Lfd. Nr. 1.II.0/.

5.6

Eintragung einer Folgebeurkundung, sofern kein Fall der Tarif-Stelle 5.7 vorliegt

gebührenfrei

5.7

Berichtigungen nach den §§ 47, 48 PStG nach Abschluss einer Beurkundung einschließlich der zu stellenden Berichtigungsanträge, wenn der zu berichtigende Fehler seitens des Anzeigepflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde

10 bis 220 €

5.8

Eintragung und Löschung eines Sperrvermerks zu einem Personenstandseintrag nach § 64 PStG

gebührenfrei

5.9

Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt

15 € je angefangene Viertelstunde, mindestens 25 €

5.10

Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 2016/1191

12 €

5.11

Erfordert eine Amtshandlung in den Fällen der Tarif-Stelle 5.2.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit Tarif-Stelle 5.2.3), 5.3.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit Tarif- Stelle 5.3.3) oder 5.5 einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.

6

Allgemeiner Erhöhungstatbestand:

Nimmt das Standesamt in den Fällen einer gebührenpflichtigen Amtshandlung, soweit ein Antragsteller zur Beibringung von Nachweisen verpflichtet ist, Einsicht in ein Register, erhöht sich die jeweilige Gebühr um

12 € je Einsichtnahme

2.II.9/

Änderung von Familiennamen und Vornamen:

1

Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

50 bis 1.500 €

2

Änderung eines Vornamens nach § 11 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

25 bis 500 €

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

2.III.

Rettungsdienst, Katastrophenschutz

2.III.1/

Rettungsdienst:

1

Landrettung:

1.1

Genehmigung nach Art. 21 Abs. 1 BayRDG für den Betrieb von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport, Krankentransport oder Patientenrückholung in der Landrettung:

1.1.1

Ersterteilung

50 bis 1.500 € je eingesetzten Krankenkraftwagen

1.1.2

Neuerteilung einer abgelaufenen Genehmigung, Austausch eines Krankenkraftwagens und wesentliche Änderung des Betriebs nach Art. 23 Abs. 1 BayRDG

50 bis 1.500 € je eingesetzten Krankenkraftwagen

1.1.3

Befugnis zur Weiterführung des Betriebs nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayRDG oder Art. 31 Abs. 4 Satz 1 BayRDG

50 bis 1.500 € je eingesetzten Krankenkraftwagen

1.1.4

Ergänzung der Genehmigung nach Art. 27 Abs. 3 BayRDG

50 bis 500 €

1.2

Rücknahme oder Widerruf nach Art. 29 Abs. 1, 2 oder 3 BayRDG

50 bis 1.000 €

1.3

Schriftliche Mahnung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 BayRDG

50 bis 250 €

1.4

Kraftloserklärung einer Genehmigungsurkunde nach Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayRDG

50 bis 250 €

2

Luftrettung:

2.1

Genehmigung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 BayRDG zur Durchführung der Luftrettung:

2.1.1

Ersterteilung

50 bis 1.500 € je Standort

2.1.2

Neuerteilung einer abgelaufenen Genehmigung und wesentliche Änderung des Betriebs nach Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG

50 bis 1.500 € je Standort

2.1.3

Befugnis zur Weiterführung des Betriebs nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayRDG oder Art. 31 Abs. 4 Satz 1 BayRDG

50 bis 1.500 € je Standort

2.1.4

Ergänzung der Genehmigung nach Art. 27 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG

50 bis 500 €

2.2

Genehmigung nach Art. 30 Abs. 2 Satz 2 BayRDG für den Sanitätsdienst mit Luftfahrzeugen

50 bis 1.500 €

2.3

Rücknahme oder Widerruf nach Art. 29 Abs. 1, 2 oder 3 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG

50 bis 1.000 €

2.4

Schriftliche Mahnung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG

50 bis 250 €

2.5

Kraftloserklärung einer Genehmigungsurkunde nach Art. 28 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG

50 bis 250 €

3

Fristverlängerung nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayRDG

50 bis 150 €

4

Fristsetzung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayRDG

50 €

5

Entbindung von der Betriebspflicht nach Art. 37 Abs. 2 Satz 3 BayRDG

50 bis 300 €

6

Zulassung von Ausnahmen nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 BayRDG

50 bis 200 €

7

Bestätigung nach Art. 42 Satz 1 BayRDG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

50 bis 600 €

8

Anordnung im Einzelfall nach Art. 52 BayRDG

50 bis 1.000 €

9

Maßnahme im Vollzug des Art. 50 Abs. 2 Satz 1 oder des Art. 51 Satz 1 BayRDG:

9.1

Soweit ihr ein grober Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrundeliegt

50 bis 5.000 €

9.2

Soweit ihr ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrundeliegt

50 bis 2.500 €

9.3

Sonst

kostenfrei

10

Befreiung

10.1

nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AVBayRDG vom Erfordernis einer Genehmigung nach Art. 21, bei der Luftrettung in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG

50 bis 750 €

10.2

nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AVBayRDG von den Anforderungen des BayRDG an Ausstattung und Besetzung der Rettungsmittel

50 bis 750 €

11

Verlangen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 AVBayRDG, Einsatzdaten und Auswertungen zur Verfügung zu stellen

kostenfrei

12

Zustimmung zur Geschäftsordnung einer Schiedsstelle nach § 38 Abs. 1 AVBayRDG oder Abberufung von Vorsitzenden oder ihren Stellvertretern nach § 39 Abs. 3 AVBayRDG

kostenfrei

13

Feststellung der fachlichen Eignung nach § 19 Satz 2 AVBayRDG

50 bis 250 €

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

2.IV.

Sonstige Gebiete

2.IV.1/

Lotterien, Sportwetten und andere Glücksspiele

1

Erlaubnis für das Veranstalten eines Glücksspiels bei genehmigten oder voraussichtlichen Spieleinsätzen

1.1

bis zu 30 Mio. €

1,0 v..T. der Spieleinsätze, mindestens 30 €

1.2

über 30 Mio. bis 50 Mio. €

30.000 € zuzüglich 0,8 v..T.der 30 Mio. € übersteigenden Spieleinsätze

1.3

über 50 Mio. €

46 000 € zuzüglich 0,5 v..T. der 50 Mio. € übersteigenden Spieleinsätze

Wird ein Glücksspiel länderübergreifend veranstaltet, so sind als Bemessungsgrundlage nur die Spieleinsätze in Bayern zugrundezulegen

1.4

Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre oder Veranstaltungen erteilt, ermäßigt sich die Gebühr für jedes Folgejahr oder jede Folgeveranstaltung um 10 v..H.

2

Erlaubnis für das Vermitteln eines Glücksspiels

2.1

Erlaubnis für das Vermitteln eines Glücksspiels in einer Annahme- oder Verkaufsstelle (z.B. Lottoannahmestelle, Losbriefverkaufsstelle, Verkaufsstelle der Süddeutschen Klassenlotterie oder eines gewerblichen Spielvermittlers) oder durch Losbriefverkäufer

20 bis 5.000 €

2.2

Erlaubnis für das Vermitteln eines Glücksspiels in anderer Weise (etwa durch Direktmarketing)

50 bis 50.000 €

2.3

Die Gebühr für die Erlaubnis zum Vermitteln eines Glücksspiels mit geringerem Gefährdungspotential durch den Veranstalter oder durch von ihm Beauftragte ist mit der Erlaubnisgebühr nach Tarif-Stelle 1 abgegolten.

3

Sonstiges:

3.1

Entscheidungen über Anträge auf Erlaubnisse und Feststellung der Erlaubnisfreiheit in Fällen, die nicht unter die Tarif-Stellen 1 oder 2 fallen

500 bis 50.000 €

3.2

Anordnungen zur Beseitigung oder Beendigung rechtswidriger Zustände sowie sonstige Anordnungen der Glücksspielaufsicht

500 bis 50.000 €

2.IV.2/

Gesetz über die Presse :

Auskünfte an die Presse nach § 4 des Gesetzes über die Presse oder deren Ablehnung

kostenfrei

2.IV.3/

Vereine:

1

Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB oder Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 BGB

55 bis 3.000 €

2

Genehmigung nach § 33 Abs. 2 BGB, gegebenenfalls i.V.m. Art. 163 EGBGB

20 bis 1.750 €

2.IV.4/

Feiertagsgesetz :

Befreiung nach Art. 5 FTG

15 bis 125 €

2.IV.5/

Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen :

1

Verfahren über den Sühneversuch einschl. Aufnahme einer Niederschrift nach § 4 und Erteilung eines Zeugnisses nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen,

1.1

wenn beide Parteien erschienen sind

25 bis 150 €

1.2

wenn keine oder nur eine Partei erschienen ist

25 bis 75 €

2

Die Gebühren fallen bei Erneuerung des Antrages (§ 5 Abs. 4 der Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen) wiederholt an.

2.IV.6/

Fundverordnung :

Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 FundV

kostenfrei

2.IV.7/

Unterhaltssicherungsgesetz :

Widerspruchsentscheidungen im Vollzug des Unterhaltssicherungsgesetzes

kostenfrei

2.IV.8/

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz :

1

Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 10 Abs. 1 SchfHwG

250 €

2

Aufhebungen der Bestellung in den Fällen des § 12 Abs. 1 SchfHwG, der Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG und des Widerrufs nach Art. 49 BayVwVfG

20 bis 1.000 €

3

Anordnung der vorübergehenden Aufgabenwahrnehmung nach § 11 Abs. 3 oder § 11a Abs. 1 SchfHwG

20 bis 50 €

4

Erlass eines Leistungsbescheids nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG

5 bis 200 €

5

Aufsichtliche Überprüfung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Abs. 1 SchfHwG:

5.1

Wenn wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden

100 bis 400 €

5.2

Wenn die Überprüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger begehrt wird

30 bis 150 €

6

Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Abs. 3 SchfHwG

15 bis 200 €

7

Anforderung von Unterlagen nach § 9 Abs. 3 SchfHwG

30 €

8

Erlass eines Zweitbescheids nach § 25 Abs. 2 und 3 SchfHwG

30 bis 80 €

Ist damit die Androhung einer Ersatzvornahme nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG verbunden, erhöht sich die Gebühr um die Gebühr nach Tarif-Nr. 1.I.8/1.

9

Anwendung des Zwangsmittels Ersatzvornahme nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG

wie zu Tarif-Nr. 1.I.8/2

Neben der Gebühr wird der von der Behörde geleistete Aufwendungsersatz als Auslagen erhoben.

10

Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Abs. 4 SchfHwG:

30 bis 80 €

Ist damit die Androhung eines Zwangsmittels nach Art. 36 VwZVG verbunden, erhöht sich die Gebühr um die Gebühr nach Tarif-Nr. 1.I.8/1.

11

Anwendung des Zwangsmittels unmittelbarer Zwang nach Art. 34 VwZVG zum Vollzug einer Duldungsverfügung nach § 1 Abs. 4 SchfHwG

wie zu Tarif-Nr. 1.I.8/2

Neben der Gebühr wird der von der Behörde geleistete Aufwendungsersatz als Auslagen erhoben.

12

Prüfungen nach Art. 78 Abs. 3 BayBO

wie zu Tarif-Nr. 2.I.1/1.57

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

3.I.

Hochschulen, Schulen

3.I.1/

Bayerisches Hochschulgesetz, Gesetz über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern:

1

Ausländische Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen:

1.1

Auskünfte mit erheblichem Verwaltungsaufwand zur Führung nach Art. 68 BayHSchG

150 bis 500 €

1.2

Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade oder entsprechender ausländischer staatlicher Grade oder Titel nach Art. 105 Abs. 1 BayHSchG

kostenfrei

2

Erteilung einer Urkunde über die nachträgliche Graduierung von Absolventen der in den Fachhochschulbereich einbezogenen Bildungseinrichtungen

30 €

3

Anerkennung ausländischer Hochschulabschlussprüfungen

75 bis 200 €

3.I.2/

Schulwesen:

1

Entscheidung über die Anerkennung von Schulzeugnissen (einschließlich Abschlusszeugnissen) und ähnlichen Vorbildungsnachweisen, die zur Vorlage bei einer Schule im Sinn des BayEUG oder einer Hochschule bestimmt sind, sowie über Anerkennungen nach § 38 QualV

kostenfrei

2

Sonstige Anerkennungen im Sinn der Tarif-Stelle 1

15 bis 40 €

3

Gleichwertigkeitsanerkennung für Übersetzer und Dolmetscher:

3.1

Anerkennung, dass eine Qualifikation der in Bayern abgelegten staatlichen Prüfung für Übersetzer, Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher gleichwertig ist

40 €

Hat der Antragsteller an einem Anpassungslehrgang auf der Grundlage des Dolmetschergesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit teilgenommen und prüft die Behörde die Ergebnisse, erhöht sich die Gebühr um

50 bis 430 €

3.2

Feststellung ausgleichsbedürftiger Defizite (ggf. einschließlich der Erteilung von Informationen zu den Ausgleichsmöglichkeiten)

40 €

4

Amtshandlungen im Vollzug des BayEUG:

4.1

Gegenüber Schulträgern nach Art. 16 Abs. 2 BaySchFG

kostenfrei

4.2

Sonst

10 bis 2.150 €

4.3

Widerspruchsverfahren:

Für das Verfahren über Widersprüche gegen Amtshandlungen von Schulen im Vollzug des BayEUG werden Kosten nicht erhoben, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht.

5

Zulassung von Lehrmitteln einschließlich audiovisueller Medien (Art. 51 Abs. 5 BayEUG

25 bis 250 €

Neben der Gebühr werden Auslagen nach Art. 10 KG nicht erhoben.

6

Zulassung eines Lernmittels nach der ZLV

25 bis 300 €

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

3.II.

Stiftungen u.a. Körperschaften des öffentlichen Rechts

3.II.1/

unbesetzt

3.II.2/

Kirchensteuergesetz :

Austritt aus Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:

1

Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 KirchStG)

25 €

2

Erteilung einer Bestätigung über die Austrittserklärung

10 €

3.II.3/

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Orden und Religiöse Gemeinschaften:

1

Verleihung der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Kirchengemeinden, Religionsgemeinden und die von weltanschaulichen Gemeinschaften eingerichteten gemeindlichen Verbände nach Art. 2 Abs. 3 KirchStG oder deren Aufhebung

50 bis 250 €

2

Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

2.1

an Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

500 bis 3.300 €

2.2

an Orden und Religiöse Gemeinschaften

150 bis 1.500 €

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

3.III.

Sonstige Gebiete des StMUK/StMWFK

3.III.1/

Kulturgut:

Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr von Kulturgütern nach der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92

25 bis 250 €

3.III.2/

Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken :

1

Bestimmung nach § 8 Abs. 3 Satz 3, § 13 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2, § 18 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6

12,50 bis 90 €

2

Einwilligung nach § 9 Abs. 2

12,50 bis 400 €

3

Genehmigung nach § 9 Abs. 4 Satz 2

12,50 bis 400 €

4

Rückforderung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 oder § 18 Abs. 1 Satz 2

kostenfrei

5

Widerruf nach § 16 Abs. 3 Satz 2

kostenfrei

6

Rückforderung nach § 18 Abs. 3 Satz 1

7,50 €

7

Rückforderung nach § 18 Abs. 3 Satz 2

10 €

8

Aufforderung nach § 18 Abs. 4 Satz 1

20 bis 50 €

9

Anordnung nach § 18 Abs. 5 Satz 1

25 bis 60 €

10

Zustimmung nach § 25 Abs. 1 Satz 1:

10.1

Soweit die Zustimmung im überwiegend öffentlichen Interesse erfolgt

kostenfrei

10.2

In sonstigen Fällen

12,50 bis 400 €

11

Ausschluss nach § 26 Abs. 1

20 bis 60 €

12

In den Tarif-Stellen 1 bis 11 nicht genannte Amtshandlungen

kostenfrei

3.III.3/

Berufsbezeichnungen:

1

Staatliche Anerkennung als Musiklehrer

20 bis 50 €

2

Alten- und Familienpflegegesetz :

2.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegerin, Altenpfleger, Familienpflegerin, Familienpfleger

20 €

2.2

Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegehelferin, Altenpflegehelfer

15 €

2.3

Gleichachtung einer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung im Verfahren nach den Tarif-Stellen 1 und 2

15 bis 40 €

2.4

Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung oder Erlaubnis (Art. 48, 49 BayVwVfG)

15 bis 50 €

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

4.I.

Bescheinigungen, Mitteilungen

4.I.1/

Einkommensteuergesetz , Einkommensteuer-Durchführungsverordnung:

Bescheinigung nach § 7d Abs. 2 Nr. 2, § 7h Abs. 2, § 7i Abs. 2 EStG oder § 81 Abs. 2 Nr. 2 EStDV

25 bis 600 €

4.I.2/

Umsatzsteuergesetz :

Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a oder Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb

25 bis 600 €

4.I.3/

Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen (§ 31 AO):

1

Gebühren:

1.1

Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen (§ 17 Abs. 2 AVKirchStG) an die zur Erhebung von Kirchensteuern berechtigten Kirchen und anderen Gemeinschaften zur Festsetzung der Kircheneinkommensteuer:

Für die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen für einen Veranlagungszeitraum

0,08 € je Betrag oder nv-Fall,

mindestens 10 €

Mitteilungen, die durch Änderung des Steuerbescheids oder durch Anpassung der Vorauszahlungen erforderlich werden, bleiben bei der Berechnung der Gebühr außer Ansatz.

1.2

Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Handwerkskammern (§ 113 Abs. 2 Handwerksordnung) oder die Industrie- und Handelskammern (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) für Zwecke der Beitragserhebung:

Für die Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen für einen Erhebungszeitraum

0,08 € je Betrag, mindestens 10 €

Mitteilungen über die Berichtigung der Bemessungsgrundlage bleiben bei der Berechnung der Gebühr außer Ansatz.

1.3

Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach § 197 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

kostenfrei

2

Auslagen:

Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.3 werden nur die Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG erhoben.

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

4.II.

Sonstige Gebiete des StMF

4.II.1/

Katasterwesen:

1

Gebühren:

1.1

Erteilung beglaubigter Auszüge aus den Katasterbüchern und Veränderungsnachweisen (ohne Kartenbeilage):

1.1.1

Kopien ganzer Katasterbücher oder größerer Teile von Katasterbüchern

je Seite DIN A 4

0,50 €

je Seite DIN A 3

0,75 €

Die Mindestgebühr beträgt 5 €.

1.1.2

Sonstige Kopien

je Seite bis DIN A 4

schwarzweiß

1,50 €

farbig

3 €

je Seite DIN A 3 (Doppelseite)

schwarzweiß

2,50 €

farbig

5 €

Die Mindestgebühr beträgt 5 €.

1.2

Erteilung einer Grenzeinhaltungsbescheinigung, Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Grundbuchordnung oder einer Bescheinigung für den Vollzug des § 1026 BGB

20 €

1.3

Erteilung einer schriftlichen Auskunft aus dem Liegenschaftskataster und seinen Unterlagen, Erteilung einer Entfernungsbescheinigung

12,50 bis 2.500 €

1.4

Einsichtgewährung in das Liegenschaftskataster und seine Unterlagen, die Erteilung mündlicher Auskünfte daraus, die Entnahme kurzer Angaben oder die Anfertigung einfacher Skizzen durch Einsichtnehmende oder deren Ablehnung

kostenfrei

1.5

Übernahme der Gebäudevermessung nach § 4 GÜVO

25 € je betroffenes Flurstück, höchstens 250 € je Antrag

2

Auslagen:

Neben den Gebühren nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.3 werden nur die Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 KG erhoben. Bei Gebührenfreiheit werden alle Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 KG erhoben.

4.II.2/

Wohnungsfürsorge für Staatsbedienstete:

Entscheidung über Anträge auf Gewährung eines Staatsbedienstetendarlehens für Bedienstete des Freistaates Bayern im Rahmen der Wohnungsfürsorge

kostenfrei

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

5.I.0/

Bundesberggesetz:

1

Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch, Urkunden und Berechtsamskarte sowie in das Grubenbild mit besonderer Inanspruchnahme einer Dienstkraft

15 € je angefangene halbe Stunde

2

Beglaubigung und Prüfung von Auszügen aus der Berechtsamskarte und aus anderen Karten und Unterlagen:

2.1

Soweit die Behörde den Auszug selbst hergestellt hat

5 €

2.2

Sonst

5 bis 30 €

3

Bergbauberechtigungen:

3.1

Erlaubnis nach §§ 6, 7 BBergG:

3.1.1

Zu gewerblichen Zwecken

250 bis 5.000 €

3.1.2

Zu wissenschaftlichen Zwecken

125 bis 1.500 €

3.2

Bewilligung nach §§ 6, 8 BBergG

500 bis 12.500 €

3.3

Verleihung von Bergwerkseigentum nach §§ 6, 9 BBergG

750 bis 15.000 €

3.4

Mitteilung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BBergG

25 €

3.5

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Abs. 3 BBergG

150 bis 2.500 €

3.6

Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 BBergG

125 bis 1.750 €

3.7

Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5 BBergG

250 bis 6.250 €

3.8

Widerruf nach § 18 BBergG

100 bis 2.500 €

3.9

Fristverlängerung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BBergG

30 bis 300 €

3.10

Fristsetzung nach § 18 Abs. 2 letzter Satz BBergG

30 bis 300 €

3.11

Aufhebung nach § 19 oder § 20 BBergG

100 bis 1.000 €

3.12

Verlangen nach § 21 Abs. 2 BBergG

30 bis 300 €

3.13

Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG

100 bis 600 €

3.14

Genehmigung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBergG

100 bis 600 €

3.15

Zeugnis nach § 23 Abs. 2 Satz 3 BBergG

30 €

3.16

Genehmigung nach §§ 26, 28, 29 BBergG

150 bis 2.500 €

3.17

Zulegung nach § 35 BBergG

150 bis 1.500 €

3.18

Bestellung eines Vertreters nach § 36 Satz 1 Nr. 2 BBergG

25 bis 75 €

3.19

Beurkundung nach § 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG

30 bis 300 €

3.20

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Satz 1 Nr. 4 letzter Satz BBergG

25 bis 600 €

3.21

Verlängerung der Zulegung nach § 38 Abs. 1, § 16 Abs. 5 BBergG

50 bis 500 €

3.22

Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung nach § 41 und über die Mitgewinnung von Bodenschätzen nach § 42 Abs. 1, §§ 43, 45 Abs. 1 BBergG

50 bis 1.000 €

3.23

Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile nach § 42 Abs. 4, §§ 43, 45 Abs. 2 BBergG

50 bis 1.000 €

3.24

Entscheidung nach § 47 Abs. 4 BBergG

50 bis 600 €

3.25

Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge nach § 149 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BBergG:

3.25.1

Soweit sich im Bereich einer Lagerstätte Bergbauberechtigungen auf viele Grundstücksparzellen erstrecken und in einem Verfahren bestätigt werden

60 bis 1.200 €

3.25.2

Sonst

30 bis 600 €

Neben der Gebühr werden Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 KG nicht erhoben.

3.26

Verlängerung nach § 152 Abs. 2 Satz 2 oder § 153 Satz 3 BBergG

60 bis 3.000 €

3.27

Feststellung nach § 154 Abs. 1 Satz 3 BBergG

30 bis 600 €

3.28

Genehmigung nach § 156 Abs. 2 BBergG

60 bis 600 €

3.29

Ausdehnung von Bergwerkseigentum nach §§ 161, 162 BBergG

120 bis 1.200 €

4

Bergwerksbetrieb:

4.1

Zulassung von Betriebsplänen nach §§ 51, 55 BBergG:

4.1.1

Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG

100 bis 7.500 €

4.1.2

Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2a, § 57a BBergG

250 bis 10.000 €

Ist ein Planfeststellungsverfahren auf Grund einer wesentlichen Änderung eines Vorhabens durchzuführen (§ 52 Abs. 2c BBergG), beträgt die Gebühr 50 % der Gebühr nach Satz 1.

Ersetzt in den Fällen der Sätze 1 und 2 die Planfeststellung andere behördliche Entscheidungen, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für diese Entscheidungen nach diesem Kostenverzeichnis, nach einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würden.

4.1.3

Vorzeitiger Beginn, Vorbescheid oder Teilgenehmigung nach § 57b BBergG

125 bis 5.000 €

4.1.4

Hauptbetriebsplan nach § 52 Abs. 1 BBergG

100 bis 7.500 €

4.1.5

Sonderbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG

100 bis 5.000 €

4.1.6

Abschlussbetriebsplan nach § 53 BBergG

250 bis 7.500 €

4.1.7

Zulassung der Änderung, Verlängerung oder Ergänzung eines Betriebsplans nach § 54 Abs. 1 BBergG

25 bis 1.500 €

4.2

Befreiung nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG

50 bis 400 €

4.3

Genehmigung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG

25 bis 600 €

4.4

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG

25 bis 600 €

4.5

Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, allgemeine Zulassung oder sonstige Maßnahme auf Grund einer Bergverordnung nach §§ 65 ff, 176 Abs. 3 BBergG

100 bis 5.000 €

4.6

Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung nach §§ 65 ff, 176 BBergG

50 bis 2.500 €

4.7

Verlängerung, Ergänzung oder Änderung einer Amtshandlung im Sinn der Tarif-Stellen 4.5 und 4.6

25 bis 1.200 €

4.8

Anerkennung nach § 65 Nr. 3, § 176 Abs. 3 BBergG

30 bis 600 €

4.9

Anordnung, Untersagung, Betriebseinstellung oder sonstige Maßnahme nach §§ 71 bis 74 BBergG

50 bis 2.500 €

5

Grundabtretung:

5.1

Ersetzung der Zustimmung nach § 40 Abs. 1 oder Entscheidungen nach § 40 Abs. 2 BBergG

60 bis 600 €

5.2

Grundabtretung nach §§ 77, 78 BBergG

250 bis 7.500 €

5.3

Zustimmung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG

150 bis 5.000 €

5.4

Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2 BBergG

150 bis 2.500 €

5.5

Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3 BBergG

50 bis 500 €

5.6

Anordnung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 2 Satz 2 BBergG

50 bis 500 €

5.7

Anordnung nach § 90 Abs. 5 BBergG

100 bis 2.500 €

5.8

Vorabbescheid nach § 91 BBergG

100 bis 2.500 €

5.9

Beurkundung nach § 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG

30 bis 600 €

5.10

Anordnung nach § 92 Abs. 2 Satz 2 BBergG

50 bis 500 €

5.11

Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2 BBergG

50 bis 500 €

5.12

Aufhebung nach § 96 BBergG

30 bis 600 €

5.13

Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 BBergG

60 bis 5.000 €

5.14

Zustandsfeststellung nach § 99 BBergG

50 bis 500 €

5.15

Aufhebung oder Änderung nach § 101 Abs. 1 und 2 BBergG

50 bis 500 €

5.16

Fristverlängerung nach § 101 Abs. 2 BBergG

50 bis 500 €

5.17

Festsetzung der Entschädigung und Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung nach § 102 Abs. 2 BBergG

150 bis 1.500 €

5.18

Festsetzung der Entschädigung nach § 109 Abs. 4 BBergG

150 bis 1.500 €

6

Markscheiderische Angelegenheiten:

6.1

Anerkennung als Markscheider nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BBergG

60 bis 600 €

6.2

Anerkennung anderer Personen nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BBergG

30 bis 300 €

6.3

Zustimmung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG

30 bis 300 €

6.4

Verkürzung oder Verlängerung einer Frist nach § 10 Abs. 3 MarkschBergV

50 €

6.5

Bewilligung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 MarkschBergV

50 €

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

5.II.

Verkehrswesen und Personenbeförderung

5.II.1/

Eisenbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart:

1

Eisenbahnen:

1.1

Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 AEG

125 bis 10.000 €

1.2

Widerruf einer Unternehmensgenehmigung nach § 6g AEG

125 bis 5.000 €

1.3

Eisenbahnaufsicht nach § 5 AEG, Art. 9 Abs. 1 BayESG

50 bis 12.000 €

1.4

Erlaubnis nach § 7f AEG

125 bis 10.000 €

1.5

(aufgehoben)

1.6

Entscheidung nach § 11 AEG

250 bis 1.500 €

1.7

Genehmigung nach § 12 AEG:

75 bis 1.500 €

1.8

Entscheidung nach § 13 Abs. 2 AEG

100 bis 1.500 €

1.9

(aufgehoben)

1.10

Planfeststellung, Plangenehmigung nach § 18 AEG für Betriebsanlagen:

1.10.1

Planfestellung:

Bei Investitionskosten

bis 2,5 Mio. €

6 ‰ der Investitionskosten, mindestens 1.000 €

über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €

15.000 € zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

über 10 Mio. bis 50 Mio. €

37.500 € zuzüglich 2 ‰ der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

über 50 Mio. €

117.500 € zuzüglich 1 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

1.10.2

Planungsgenehmigung:

Bei Investitionskosten

bis 2,5 Mio. €

3 ‰ der Investitionskosten, mindestens 500 €

über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €

7.500 € zuzüglich 1,5 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

über 10 Mio. bis 50 Mio. €

18.750 € zuzüglich 1 ‰ der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

über 50 Mio. €

58.750 € zuzüglich 0,5 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

1.10.3

Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Verfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.10.1 und 1.10.2 je Änderungsvorgang um bis zu 45 %.

1.10.4

Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens:

1.10.4.1

Planfeststellung nach § 76 Abs. 1 VwVfG oder Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG

Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.1 oder 1.10.2

1.10.4.2

Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 2 VwVfG oder Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG

250 bis 500 €

1.10.4.3

Planfeststellung nach § 76 Abs. 3 VwVfG oder Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG

15 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.1 oder 1.10.2

1.10.5

Verlängerung (§ 75 Abs. 4 VwVfG, Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG), Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG, Art. 77 BayVwVfG):

Bei Investitionskosten

bis 2,5 Mio. €

4 ‰ der Investitionskosten, mindestens 600 €

über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €

10.000 € zuzüglich 2 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

über 10 Mio. bis 50 Mio. €

25.000 € zuzüglich 1 ‰ der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

über 50 Mio. €

65.000 € zuzüglich 0,5 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

1.10.6

Einheitliche Planfeststellung nach § 78 VwVfG oder Art. 78 BayVwVfG

150 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.1

1.10.7

Ersetzt die Planfeststellung öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach Bau-, Abgrabungs-, Immissionsschutz-, Wasser- oder Naturschutzrecht, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für diese Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach diesem Kostenverzeichnis, nach einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würden.

1.11

Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines durch das Eisenbahn-Bundesamt durchzuführenden eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18ff. AEG, § 3 Abs. 3 Satz 1 BEVVG oder eines Anhörungsverfahrens nach dem MBPlG:

Bei Investitionskosten

bis 2,5 Mio. €

4 ‰ der Investitionskosten, mindestens 2.500 €

über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €

10.000 € zuzüglich 2 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

über 10 Mio. bis 50 Mio. €

25.000 € zuzüglich 1 ‰ der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

über 50 Mio. €

65.000 € zuzüglich 0,5 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Anhörungsverfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Änderungsvorgang um 45 %.

1.12

Freistellung nach § 23 AEG

100 bis 10.000 €

1.13

Anordnung nach Art. 3 Abs. 3 BayESG

50 bis 250 €

1.14

(aufgehoben)

1.15

Zulassung oder Anerkennung nach Art. 17 Nr. 3 BayESG

75 bis 1.250 €

1.16

(aufgehoben)

2

Sonstige Bahnen besonderer Bauart:

2.1

Erlaubnis nach Art. 30 Abs. 1 BayESG

50 bis 2.500 €

2.2

Anordnung nach Art. 30 Abs. 4 BayESG

50 bis 1.250 €

5.II.2/

Eisenbahnen – Eisenbahnkreuzungsgesetz:

1

Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und Anordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 2

50 bis 2.500 €

2

Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2, Anordnung nach § 6 oder § 7, Entscheidung nach § 10 Abs. 5

25 bis 500 €

5.II.3/

Eisenbahnrecht – Rechtsverordnungen des Bundes:

1

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen und Eisenbahn-Signalordnung

1.1

Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Genehmigung nach § 3 EBO oder § 3 ESBO

100 bis 2.500 €

1.2

Abnahme nach § 32 Abs. 1 EBO oder § 32 Abs. 1 ESBO

100 bis 5.000 €

1.3

Anerkennung von Sachverständigen nach § 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO oder § 33 ESBO

75 €

1.4

Sonstige Amtshandlungen nach der EBO oder ESBO

100 bis 2.500 €

1.5

Abweichungen von der ESO nach Abschnitt A, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 ESO

50 bis 250 €

2

Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) , Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)

2.1

Bestätigung nach § 2 EBV sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach Art. 48, 49 BayVwVfG

75 bis 250 €

2.2

Zulassung zur Prüfung nach § 9 EBPV

75 bis 250 €

3

Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV)

Genehmigung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV

250 bis 1.500 €

5.II.4/

Eisenbahnrecht – Rechtsverordnungen des Freistaates Bayern:

1

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (EBOA)

1.1

Ausnahme nach § 3 Abs. 1

50 bis 250 €

1.2

Anerkennung von Sachverständigen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3, Kesselsachverständigen nach § 21 Abs. 12 Nr. 3 oder Druckbehältersachverständigen nach § 22 Abs. 5 Nr. 3

75 bis 250 €

1.3

Fristverlängerung nach § 41 Abs. 1

50 €

2

Betriebsleiterverordnung

2.1

Bestätigung nach § 2 sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach Art. 48, 49 BayVwVfG

75 bis 250 €

2.2

Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2

100 €

5.II.5/

Seilbahnen (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz):

1

Genehmigung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2

100 bis 2.500 €

2

Zustimmung (auch, soweit durch Zeitablauf ersetzt) nach Art. 23 Abs. 2

100 bis 1.250 €

3

Genehmigung der technischen Planung nach Art. 24 Abs. 1 oder 3

1,5 ‰ der Investitionskosten für den seilbahntechnischen Teil der Anlage, mindestens 100 €

4

Verlängerung einer Genehmigung der technischen Planung nach Art. 24 Abs. 1 BayESG i.V.m. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG

10 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 3, mindestens 50 €

5

Zustimmung nach Art. 25 Abs. 1 oder 3

50 bis 1.250 €

6

Erlass einer Anordnung und einer Ermächtigung nach Art. 27 Abs. 3 oder Abs. 5 und 6 Satz 2

30 bis 300 €

7

Auferlegung nach Art. 28

30 bis 175 €

8

Bestätigung nach Art. 30 Abs. 2 sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach Art. 48, 49 BayVwVfG

50 bis 1.000 €

9

Ausnahme nach Art. 30 Abs. 4

50 €

10

Besondere Anforderung von Betriebs- oder Prüfungsberichten nach Art. 32 Abs. 2 und 3

30 bis 125 €

11

Weiterführungsgenehmigung nach Art. 33 Abs. 1

30 bis 600 €

12

Maßnahmen nach Art. 36 Abs. 2

50 bis 30.000 €

13

Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung nach Art. 37 (Art. 48, 49 BayVwVfG)

30 bis 300 €

14

Aufforderung nach Art. 37 Nr. 1

50 bis 30.000 €

15

Anordnung nach Art. 38 Abs. 1 oder Abs. 2

50 bis 30.000 €

5.II.6/

Personenbeförderungsgesetz :

1

Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, § 15:

1.050 bis 10.500 €

2

Genehmigung nach § 2 Abs. 2, § 15:

2.1

Für die Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Unternehmens

25 bis 100 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1

2.2

Zur Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten

50 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1

2.3

Zur Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen

25 bis 50 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1

3

Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 2

50 bis 500 €

4

Entscheidung nach § 10

30 bis 300 €

5

Fristsetzung nach § 21 Abs. 2

25 €

6

Entbindung nach § 21 Abs. 4

50 bis 1.000 €

7

Widerruf nach § 25

100 bis 1.250 €

8

Planfeststellungsverfahren nach §§ 28, 29 oder § 41 Abs. 1:

8.1

Planfeststellungsbeschluss:

bis 2,5 Mio €

6 ‰ der Investitionskosten, mindestens 1.000 €

über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €

15.000 € zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

über 10 Mio. bis 50 Mio. €

37.500 € zuzüglich 2 ‰ der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

über 50 Mio. €

117.500 € zuzüglich 1 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

8.2

Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Verfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Änderungsvorgang um bis zu 45 %.

8.3

Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens:

8.3.1

Planfeststellung nach § 76 Abs. 1 VwVfG oder Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG

Gebühr nach Tarif-Stelle 8.1

8.3.2

Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 2 VwVfG oder Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG

250 bis 500 €

8.3.3

Planfeststellung nach § 76 Abs. 3 VwVfG oder Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG

15 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 8.1

8.4

Verlängerung (§ 75 Abs. 4 VwVfG, Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG), Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG, Art. 77 BayVwVfG):

Bei Investitionskosten

bis 2,5 Mio. €

4 ‰ der Investitionskosten, mindestens 600 €

über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €

10.000 € zuzüglich 2 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

über 10 Mio. bis 50 Mio. €

25.000 € zuzüglich 1 ‰ der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

über 50 Mio. €

65.000 € zuzüglich 0,5 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

8.5

Einheitliche Planfeststellung nach § 78 VwVfG oder Art. 78 BayVwVfG

150 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 8.1

8.6

Ersetzt die Planfeststellung öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach Bau-, Abgrabungs-, Immissionsschutz-, Wasser- oder Naturschutzrecht, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für diese Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach diesem Kostenverzeichnis, nach einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würden.

9

Zustimmung nach § 31 Abs. 2, Entscheidung nach § 31 Abs. 5 sowie Zustimmung nach § 32 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1

50 bis 1.000 €

10

Entscheidung nach § 32 Abs. 3 oder § 41 Abs. 1

25 bis 250 €

11

Entscheidung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 5

50 bis 500 €

12

Fristsetzung nach § 36 Abs. 2

25 bis 250 €

13

Genehmigung nach § 37 oder § 41 Abs. 1

50 bis 2.500 €

14

Zustimmung nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 6 oder § 41 Abs. 3

25 bis 1.500 €

15

Widerruf oder anderweitige Festsetzung nach § 39 Abs. 4 oder § 41 Abs. 3 sowie Verlangen nach § 39 Abs. 6 Satz 3, § 40 Abs. 3 oder § 41 Abs. 3

50 bis 250 €

16

Zustimmung nach § 40 Abs. 2 oder § 41 Abs. 3

25 bis 250 €

17

Entscheidung nach § 45a Abs. 4

kostenfrei

5.II.7/

Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung:

1

Verlangen nach § 5 Abs. 4

300 bis 2.000 €

2

Fristsetzung nach § 5 Abs. 5 Nr. 1

300 bis 20.000 €

3

Beschränkung oder Untersagung nach § 5 Abs. 5 Nr. 2

300 bis 20.000 €

4

Genehmigung nach § 6

500 bis 2.000 €

5

Bestätigung nach § 9

300 bis 1.000 €

6

Entscheidung nach § 15 Abs. 4

300 bis 2.000 €

7

Verlangen nach § 16 Abs. 6

1.000 bis 10.000 €

8

Festsetzung nach § 50 Abs. 1

1.000 bis 5.000 €

9

Festsetzung nach § 57 Abs. 5

1.000 bis 5.000 €

10

Gestattung nach § 58 Abs. 3

1.000 bis 10.000 €

11

Zustimmung nach § 60 Abs. 3 und 8

300 bis 5.000 €

12

Fristverlängerung nach § 60 Abs. 9 Satz 2

300 bis 1.000 €

13

Entscheidung nach § 60 Abs. 10 Satz 2

100 bis 500 €

14

Aufsicht nach § 61

100 bis 2.000 €

15

Inbetriebnahmegenehmigung nach § 62 Abs. 2:

15.1

Bei Betriebsanlagen

300 bis 50.000 €

15.2

Bei Fahrzeugen

1.500 bis 250.000 € je Fahrzeug

5.II.8/

Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung :

1

Zulassung zur Prüfung nach § 9

300 bis 1.000 €

2

Durchführung der Prüfung nach § 12 Abs. 1

500 bis 4.000 €

5.II.9/

Bodensee-Schiffahrtsordnung :

1

Einräumung eines Vorrangs nach Art. 1.15 Satz 1 oder Satz 2

60 bis 300 €

2

Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug nach Art. 2.01 Abs. 1 Satz 1

12,50 €

3

Ausnahme nach Art. 6.15 Abs. 2 Satz 2

25 bis 300 €

4

Erlaubnis nach Art. 7.01 Abs. 1 Satz 1

12,50 bis 60 €

5

Zulassung einer Landestelle nach Art. 9.01 Abs. 1

60 bis 300 €

6

Genehmigung nach Art. 11.05

25 bis 60 €

7

Genehmigung nach Art. 11.06 Satz 1

25 bis 300 €

8

Erteilung eines Schifferpatents nach Art. 12.02

35 bis 75 €

9

Erteilung einer Zweiten Ausfertigung nach Art. 12.06 Abs. 2

7,50 bis 12,50 €

10

Aktualisierung des Schifferpatents nach Art. 12.07

7,50 bis 12,50 €

11

Entzug oder Einschränkung nach Art. 12.08

12,50 bis 60 €

12

Bescheinigung nach Art. 12.09

7,50 bis 12,50 €

13

Zulassung nach Art. 14.01 einschließlich der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens nach Art. 2.01:

13.1

Für Fahrgast- und Güterschiffe einschließlich schwimmender Geräte

60 bis 1.500 €

13.2

Für sonstige Fahrzeuge

20 bis 500 €

14

Festsetzung nach Art. 14.04 Abs. 1 letzter Satz

7,50 bis 30 €

15

Anordnung nach Art. 14.04 Abs. 3

7,50 bis 30 €

16

Maßnahmen nach Art. 14.05

12,50 bis 60 €

17

Entzug nach Art. 14.06

12,50 bis 60 €

18

Änderung oder Neuerteilung nach Art. 14.07

7,50 bis 175 €

19

Zulassung einer Ausnahme nach Art. 16.02

25 bis 600 €

5.II.10/

Schiffahrtsordnung und Bayerisches Wassergesetz:

1

Genehmigung nach Art. 28 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayWG, § 3 Abs. 1 SchO:

1.1

Für Fahrgast- und Güterschiffe, Wasserskilifte

100 bis 1.500 €

1.2

Für sonstige Fahrzeuge:

1.2.1

Bei Körperschaften und Vereinigungen, die Rettungsdienst durchführen und als gemeinnützig oder mildtätig im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung anerkannt sind

kostenfrei

1.2.2

Sonst

50 bis 250 €

2

Widerruf nach Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayWG, § 3 Abs. 2 SchO

30 bis 150 €

3

Erteilung eines Schiffsführerscheins nach §§ 5, 6 SchO:

3.1

Schiffsführerschein der Klasse B

40 €

3.2

Schiffsführerschein der Klasse C

25 €

4

Verlangen nach § 12 Abs. 1 SchO

15 bis 45 €

5

Widerruf eines Schiffsführerscheins

15 bis 60 €

6

Festsetzung nach § 12 Abs. 2 SchO

10 bis 30 €

7

Zulassung nach § 19 einschließlich der Zuteilung eines Kennzeichens nach § 29 Abs. 1 SchO:

7.1

Von Fahrgast- und Güterschiffen einschließlich schwimmender Geräte

30 bis 150 €

7.2

Von sonstigen Fahrzeugen

10 bis 50 €

8

Ausstellung einer Zweiten Ausfertigung der Zulassungsurkunde (§ 20 Abs. 2 SchO):

8.1

Im Fall der Tarif-Stelle 7.1

15 bis 75 €

8.2

Im Fall der Tarif-Stelle 7.2

10 bis 20 €

9

Vorladung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SchO, Festsetzung nach § 22 Abs. 1 Satz 5 SchO, Anordnung nach § 22 Abs. 3 SchO

15 bis 50 €

10

Maßnahme nach § 23 Abs. 1 SchO, Mahnung, Widerruf oder Rücknahme nach § 23 Abs. 2 SchO

15 bis 100 €

11

Änderung einer Genehmigung nach Art. 28 Abs. 4 BayWG und § 3 Abs. 1 SchO oder Zulassung nach § 19 SchO

15 bis 200 €

12

Untersagung nach § 26 Abs. 4 SchO

15 bis 50 €

13

Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SchO

25 bis 300 €

14

Erteilung oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 SchO

20 bis 200 €

15

Gestattung nach § 52 Abs. 2 SchO und Untersagung nach § 52 Abs. 2 oder § 54 Abs. 3 SchO

15 bis 100 €

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

5.III.

Wirtschaftsrecht

5.III.1/

Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen:

Erteilung von Auskünften über die Möglichkeit der Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen oder deren Ablehnung

kostenfrei

5.III.2/

Außenwirtschaftsrecht:

1

Erteilung einer Genehmigung auf dem Gebiet der Außenwirtschaft

25 bis 1.200 €

2

Verlängerung, Änderung, Umschreibung oder Widerruf einer Genehmigung auf dem Gebiet der Außenwirtschaft

25 bis 60 €

5.III.3/

Energiewirtschaft:

1

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) :

1.1

Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG

30 bis 7.500 €

1.2

Untersagung oder Anordnung nach § 4 Abs. 4 EnWG

800 bis 10.000 €

1.3

Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG

1.000 bis 25.000 €

1.4

Entscheidung (Genehmigung gegenüber dem Antragsteller, Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern) nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen:

1.4.1

Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m.

1.4.1.1

§ 27 Abs. 1 StromNZV

1.500 bis 150.000 €

1.4.1.2

§ 27 Abs. 2 StromNZV

2.500 bis 70.000 €

1.4.1.3

§ 27 Abs. 3 StromNZV

8.000 bis 80.000 €

1.4.1.4

§ 28 Abs. 1 bis 4 StromNZV

20.000 bis 150.000 €

1.4.1.5

§ 50 Abs. 1 GasNZV

10.000 bis 150.000 €

1.4.1.6

§ 50 Abs. 2 GasNZV

10.000 bis 175.000 €

1.4.1.7

§ 50 Abs. 3 GasNZV

8.000 bis 80.000 €

1.4.1.8

§ 50 Abs. 4 GasNZV

25.000 bis 160.000 €

1.4.1.9

§ 50 Abs. 5 GasNZV

12.000 bis 80.000 €

1.4.1.10

§ 7 Abs. 6 StromNEV

1.000 bis 100.000 €

1.4.1.11

§ 29 StromNEV

500 bis 5.000 €

1.4.1.12

§ 30 Abs. 1, 2 oder 3 StromNEV

1.000 bis 15.000 €

1.4.1.13

§ 7 Abs. 6 GasNEV

1.000 bis 100.000 €

1.4.1.14

§ 29 GasNEV

500 bis 5.000 €

1.4.1.15

§ 30 Abs. 1, 2 oder 3 GasNEV

1.000 bis 20.000 €

1.4.2

Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m.

1.4.2.1

§ 25a ARegV

1.000 bis 30.000 €

1.4.2.2

§ 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV

500 bis 100.000 €

1.4.2.3

§ 32 Abs. 1 Nr. 2 ARegV

100 bis 50.000 €

1.4.2.4

§ 32 Abs. 1 Nr. 3 ARegV

100 bis 50.000 €

1.4.2.5

§ 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV

100 bis 50.000 €

1.4.2.6

§ 32 Abs. 1 Nr. 5 ARegV

100 bis 50.000 €

1.4.2.7

§ 32 Abs. 1 Nr. 6 ARegV

100 bis 50.000 €

1.4.2.8

§ 32 Abs. 1 Nr. 7 ARegV

100 bis 50.000 €

1.4.2.9

§ 32 Abs. 1 Nr. 8 ARegV

100 bis 50.000 €

1.4.2.10

§ 32 Abs. 1 Nr. 9 ARegV

100 bis 50.000 €

1.4.2.11

§ 32 Abs. 1 Nr. 3a ARegV

500 bis 100.000 €

1.4.2.12

§ 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV

500 bis 100.000 €

1.4.2.13

§ 32 Abs. 1 Nr. 4b ARegV

500 bis 100.000 €

1.4.2.14

§ 32 Abs. 1 Nr. 9a ARegV

1.000 bis 100.000 €

1.4.2.15

§ 32 Abs. 1 Nr. 10 ARegV

100 bis 50.000 €

1.4.2.16

§ 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV

100 bis 50.000 €

1.4.3

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV:

1.4.3.1

Genehmigung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV

1.000 bis 15.000 €

1.4.3.2

Untersagung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 8 und 9

1.000 bis 15.000 €

1.5

Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 2 EnWG

100 bis 180.000 €

1.6

Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen

1.000 bis 90.000 €

1.7

Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 EnWG

5.000 bis 180.000 €

1.8

Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrags gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG

2.500 bis 75.000 €

1.9

Entscheidungen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 EnWG

150 bis 5.000 €

1.10

Planfeststellungsverfahren nach § 43 EnWG:

1.10.1

Planfeststellung:

Bei Investitionskosten

bis 2,5 Mio. €

8 ‰ der Investitionskosten, mindestens 1.500 €

über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €

20.000 € zuzüglich 4 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

über 10 Mio. bis 50 Mio. €

50.000 € zuzüglich 2 ‰ der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

über 50 Mio. €

130.000 € zuzüglich 1 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Verfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Änderungsvorgang um bis zu 45 %.

1.10.2

Plangenehmigung

50 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.1

1.10.3

Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens:

1.10.3.1

Planfeststellung nach § 76 Abs. 1 VwVfG oder Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG

Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.1

1.10.3.2

Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 2 VwVfG oder Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG

250 bis 500 €

1.10.3.3

Planfeststellung nach § 78 Abs. 3 VwVfG oder Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG

15 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.1

1.10.4

Verlängerung (§ 75 Abs. 4 VwVfG, Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG), Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG, Art. 77 BayVwVfG):

Bei Investitionskosten

bis 2,5 Mio. €

4 ‰ der Investitionskosten, mindestens 600 €

über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €

10.000 € zuzüglich 2 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

über 10 Mio. bis 50 Mio. €

25.000 € zuzüglich 1 ‰ der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

über 50 Mio. €

65.000 € zuzüglich 0,5 ‰ der 50 Mio. € überstegenden Investitionskosten

1.10.5

Einheitliche Planfeststellung nach § 78 VwVfG oder Art. 78 BayVwVfG

15 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 10.1

1.10.6

Ersetzt die Planfeststellung öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach Bau-, Abgrabungs-, Immissionsschutz-, Wasser- oder Naturschutzrecht, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für diese Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach diesem Kostenverzeichnis, nacheiner Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würden.

1.10.7

Entscheidung nach § 43f Satz 5, ob anstelle der Anzeige ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist

250 bis 500 €

1.11

Anordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG

50 bis 1.100 €

1.12

Entscheidung nach § 44 Abs. 3 Satz 2 EnWG

50 bis 1.100 €

1.13

Maßnahmen der technischen Aufsicht nach § 49 Abs. 5 EnWG

125 bis 3.750 €

1.14

Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG

50 bis 180.000 €

1.15

Entscheidung nach § 110 EnWG:

1.15.1

Einstufung nach § 110 Abs. 2 und 3 EnWG

1.000 bis 50.000 €

1.15.2

Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 EnWG

5.000 bis 50.000 €

1.16

Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG

25 €

2

Verordnung über Gashochdruckleitungen:

2.1

Forderung der Einhaltung fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen nach § 2 Abs. 2 Satz 2

200 bis 5.000 €

2.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 3

200 bis 5.000 €

2.3

Beanstandung nach § 5 Abs. 2

100 bis 5.000 €

2.4

Festsetzung einer Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 2

100 bis 500 €

2.5

Untersagung oder Erteilung einer Auflage nach § 6 Abs. 4

100 bis 2.000 €

2.6

Verlangen nach § 9 Abs. 2 oder 3, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist

50 bis 100 €

2.7

Anordnung nach § 10 Abs. 1 oder 2

100 bis 1.500 €

2.8

Anerkennung nach § 11 Abs. 1

200 bis 750 €

2.9

Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach Art. 48, 49 BayVwVfG

100 bis 1.000 €

5.III.4/

Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen:

Genehmigung oder Ausnahmebewilligung, Preisfestsetzung und sonstige Amtshandlungen aufgrund preisrechtlicher Vorschriften

35 bis 15.000 €

5.III.5/

Gewerbeordnung :

1

Auskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 Gewerbeordnung:

1.1

Über einen Gewerbebetrieb

15 €

1.2

Über mehrere Gewerbebetriebe

15 € für den ersten zuzüglich 7,50 € für jeden weiteren Gewerbebetrieb

2

Bescheinigung nach § 15 Abs. 1, Abmeldung von Amts wegen nach § 14 Abs. 1 Satz 3, Auskunftseinholung nach § 38 Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung

25 bis 100 €

3

Maßnahme nach § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung

50 bis 1.500 €

3a

Überwachung nach § 29 Gewerbeordnung:

3a.1

Verlangen nach § 29 Abs. 1 Gewerbeordnung, eine mündliche oder schriftliche Auskunft zu erteilen:

3a.1.1

Mündlich oder durch einfaches Schreiben

kostenfrei

3a.1.2

Durch Erlass einer Anordnung zur Durchsetzung der Vorlagepflicht

50 bis 250 €

3a.2

Prüfung und Besichtigung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung:

3a.2.1

Ohne Beanstandungen

kostenfrei

3a.2.2

Sonst

50 bis 5.000 €

4

Konzession nach § 30 Gewerbeordnung

500 bis 10.000 €

5

Änderung einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung

100 bis 5.000 €

6

Schaustellungen von Personen nach § 33a Gewerbeordnung:

6.1

Erlaubnis nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung

100 bis 3.000 €

6.2

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Gewerbeordnung

50 bis 500 €

7

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Gewerbeordnung:

7.1

Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung

100 bis 2.000 €

7.2

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 33c Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Gewerbeordnung

50 bis 500 €

7.3

Bestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 Gewerbeordnung

30 bis 100 €

7.4

Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 33c Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung

50 bis 1.000 €

8

unbesetzt

9

Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit nach § 33d Gewerbeordnung:

9.1

Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung

100 bis 2.000 €

9.2

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 33d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Gewerbeordnung

50 bis 500 €

10

Spielhallen und ähnliche Unternehmen nach § 33i Gewerbeordnung:

10.1

Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung

150 bis 3.000 €

10.2

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 33i Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Gewerbeordnung

50 bis 500 €

11

Pfandleihgewerbe:

11.1

Erlaubnis nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung

100 bis 1.000 €

11.2

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Gewerbeordnung

50 bis 500 €

11.3

Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Satz 1 Halbsatz 2 PfandlV

25 bis 100 €

12

Bewachungsgewerbe:

12.1

Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung

150 bis 1.500 €

12.2

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 34a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Gewerbeordnung

50 bis 500 €

12.3

Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Abs. 1a Satz 3 Gewerbeordnung

25 bis 500 € je zu überprüfende Person

13

Versteigerergewerbe:

13.1

Erlaubnis nach § 34b Gewerbeordnung

50 bis 1.000 €

13.2

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 34b Abs. 3 Halbsatz 2 Gewerbeordnung

50 bis 500 €

13.3

Öffentliche Bestellung nach § 34b Abs. 5 Gewerbeordnung

50 bis 300 €

13.4

Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV

25 bis 75 €

13.5

Verkürzung der Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV

15 bis 50 €

13.6

Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV

25 bis 75 €

13.7

Ausnahme nach § 4 Satz 2 VerstV

25 bis 75 €

13.8

Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 VerstV

25 bis 175 €

13.9

Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung nach § 9 VerstV

25 bis 250 €

14

Makler, Bauträger oder Baubetreuer:

14.1

Erteilung der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung

200 bis 5.000 €

14.2

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung

50 bis 500 €

15

Untersagung nach § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung

50 bis 2.000 €

16

Gestattung nach § 35 Abs. 2 Gewerbeordnung

25 bis 250 €

17

Gestattung nach § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung

25 bis 300 €

18

Gestattung nach § 46 Abs. 3 Gewerbeordnung

25 bis 250 €

19

Bestimmung nach § 47 Gewerbeordnung

25 bis 125 €

20

Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 für Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i Gewerbeordnung

25 % der für die Konzession oder Erlaubnis erhobenen Gebühr, mindestens 50 €

21

(aufgehoben)

22

Rücknahme oder Widerruf der Konzessionen, Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bestellungen nach den §§ 30, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c und 36 Gewerbeordnung (Art. 48, 49 BayVwVfG)

50 bis 1.500 €

23

Reisegewerbe:

23.1

Reisegewerbekarte:

23.1.1

Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 Gewerbeordnung

30 bis 500 €

23.1.2

Nachträgliche Ergänzung der Reisegewerbekarte:

23.1.2.1

Namens- und Anschriftenänderung

kostenfrei

23.1.2.2

Nachträgliche Anordnung nach § 55 Abs. 3 Gewerbeordnung

30 bis 300 €

23.1.2.3

Sonstige Änderungen

15 bis 250 €

23.2

Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung

20 bis 100 €

23.3

Ausnahme nach § 55a Abs. 2 Gewerbeordnung

20 bis 120 €

23.4

Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 Gewerbeordnung

30 bis 150 €

23.5

Bescheinigung nach § 55c Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung

25 bis 100 €

23.6

Ausnahme nach § 55e Abs. 2, § 56 Abs. 2 Satz 3 oder § 61a Abs. 2 Satz 2 Gewerbeordnung

30 bis 250 €

23.7

Untersagung nach § 56a Abs. 2 Gewerbeordnung

30 bis 300 €

23.8

Rücknahme oder Widerruf der Reisegewerbekarte (Art. 48, 49 BayVwVfG)

50 bis 500 €

23.9

Untersagung nach § 59 oder § 60 Gewerbeordnung

50 bis 500 €

23.10

Erlaubnis nach § 60a Abs. 2 Satz 2 Gewerbeordnung

30 bis 500 €

23.11

Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 Gewerbeordnung

50 bis 200 €

23.12

Erlaubnis nach § 60a Abs. 3 Gewerbeordnung

50 bis 1.000 €

23.13

Festsetzung eines Volksfestes nach § 60b Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung

100 bis 2.000 €

23.14

Maßnahme nach § 60d Gewerbeordnung

50 bis 500 €

21–39.3

(aufgehoben)

40

Festsetzung einer Messe, einer Ausstellung, eines Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmarktes nach § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung

50 bis 1.500 €

41

Nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 69a Abs. 2, abweichende Regelung nach § 69b Abs. 1 sowie Aufhebung oder Änderung nach § 69b Abs. 3 Gewerbeordnung

25 bis 500 €

42

Zurücknahme oder Widerruf nach § 69b Abs. 2 Gewerbeordnung

25 bis 750 €

43

Untersagung nach § 70a Gewerbeordnung

25 bis 500 €

44

Ausnahme nach § 71b Abs. 2 Satz 2 Gewerbeordnung

25 bis 200 €

5.III.6/

Handwerksordnung :

1

Ausübungsberechtigung nach § 7a Abs. 1 oder § 7b Abs. 1

50 bis 1.000 €

2

Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Nr. 1

50 bis 1.000 €

3

Untersagung nach § 16 Abs. 3

50 bis 500 €

4

Schließung oder Vornahme einer anderen geeigneten Maßnahme nach § 16 Abs. 9

50 bis 1.000 €

5

Zuerkennung nach § 22b Abs. 5

50 bis 500 €

Neben der Gebühr werden Auslagen nach Art. 10 KG nicht erhoben.

6

Untersagung nach § 24 Abs. 1 oder 2

50 bis 1.000 €

7

Untersagung nach § 42q

50 bis 1.000 €

8

Ausnahme nach § 79 Abs. 2 Satz 2

50 bis 250 €

9

Satzungs- oder Änderungsgenehmigung nach § 80 Satz 2

30 bis 500 €

5.III.7/

Gaststättengesetz, Bayerische Gaststättenverordnung:

1

Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz

100 bis 6.000 €

2

Ergänzung einer Erlaubnis nach § 2 bei Änderung der Betriebsart oder der Räume (§ 3 Gaststättengesetz)

50 bis 4.500 €

3

Ausnahme nach § 6 Satz 4 Gaststättengesetz

30 bis 100 €

4

Stellvertretererlaubnis nach § 9 Satz 1 Gaststättengesetz

50 bis 600 €

5

Vorläufige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz

50 bis 600 €

6

Vorläufige Stellvertretererlaubnis nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz

30 bis 300 €

7

Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz

30 bis 2.000 €

8

Fristverlängerung

8.1

nach § 8 Satz 2 oder § 9 Satz 2 Gaststättengesetz

30 bis 600 €

8.2

nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Gaststättengesetz

30 bis 600 €

8.3

nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 Gaststättengesetz

30 bis 600 €

8.4

nach § 24 Abs. 1 Satz 3 Gaststättengesetz

30 bis 600 €

9

Nachträgliche Auflagen oder Anordnungen

9.1

nach § 5 Gaststättengesetz

50 bis 600 €

9.2

nach § 12 Abs. 3 Gaststättengesetz

50 bis 600 €

10

Verbot nach § 19 Gaststättengesetz

50 bis 600 €

11

Untersagung nach § 21 Abs. 1 Gaststättengesetz

50 bis 600 €

12

Überwachung des Betriebs nach § 22 Gaststättengesetz:

12.1

Wenn ein grober Verstoß gegen Rechtsvorschriften festgestellt wird

150 bis 5.000 €

12.2

Wenn ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen Rechtsvorschriften festgestellt wird

75 bis 2.500 €

12.3

Sonst

kostenfrei

13

Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BayGastV

30 bis 100 €

14

Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BayGastV

30 bis 150 €

15

Untersagung nach § 3a Satz 2 BayGastV

30 bis 300 €

16

Erteilung von Auflagen nach § 3a Satz 2 BayGastV

30 bis 300 €

17

Untersagung nach § 5 Abs. 2 BayGastV

30 bis 300 €

18

Untersagung nach § 6 Abs. 1 BayGastV

30 bis 300 €

19

Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BayGastV

30 bis 250 €

20

Ausnahme nach § 8 BayGastV oder einer gemeindlichen Sperrzeitverordnung:

20.1

Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit

30 bis 250 €

20.2

Verkürzung der Sperrzeit durch späteren Beginn oder früheres Ende sowie Aufhebung der Sperrzeit:

20.2.1

Für vorübergehende Anlässe (befristet auf höchstens 3 Nächte)

20.2.1.1

durch die Gemeinde

30 bis 300 €

20.2.1.2

durch die Polizei

30 bis 600 €

20.2.2

In sonstigen Fällen

30 bis 1.500 € für jeden angefangenen Monat

21

Rücknahme oder Widerruf nach § 15 Gaststättengesetz oder Art. 48, 49 BayVwVfG

100 bis 2.000 €

5.III.8/

Blindenwarenvertriebsgesetz :

1

Anerkennung nach § 5 Abs. 1

7,50 bis 20 €

2

Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung nach § 5 Abs. 1 (Art. 48, 49 BayVwVfG)

12,50 bis 25 €

3

Blindenwaren-Vertriebsausweis nach § 6 Abs. 2

kostenfrei

4

Entziehung eines Blindenwaren-Vertriebsausweises nach § 6 Abs. 4

12,50 bis 25 €

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

5.IV.

Handels- und Gesellschaftsrecht

5.IV.1/

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung :

Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 62

50 bis 550 €

5.IV.2/

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften :

1

Verleihung nach § 63

100 bis 1.075 €

2

Entziehung nach § 64a

30 bis 300 €

3

Sonstige Amtshandlungen

10 bis 120 €

5.IV.3/

Unternehmensbeteiligungsgesellschaften:

Anerkennung nach § 16 UBGG

500 bis 10.000 €

5.IV.4/

Bayerisches Ingenieurgesetz :

Genehmigung nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2

300 bis 800 €

5.IV.5/

Sachverständigengesetz :

1

Öffentliche Bestellung als Sachverständiger nach Art. 1

30 bis 300 €

2

Rücknahme oder Widerruf einer öffentlichen Bestellung als Sachverständiger (Art. 48, 49 BayVwVfG, Art. 12 Sachverständigengesetz)

17,50 bis 300 €

5.IV.6/

Börsengesetz :

1

Erlaubnis zur Errichtung einer Börse nach § 4 Abs. 1

1.000 bis 5.000 €

2

Genehmigung der Börsenordnung nach § 16 Abs. 3

100 bis 1.000 €

3

Genehmigung der Gebührenordnung nach § 17 Abs. 2

250 bis 1.500 €

4

Sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Börsengesetzes

50 bis 500 €

5.IV.7/

Versicherungsaufsichtsgesetz:

1

Erlaubnisse nach § 5:

1.1

Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb

1.000 bis 5.000 €

1.2

Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte oder einer weiteren Risikoart einer Sparte

500 bis 1.500 €

2

Änderungen des Geschäftsplans sowie Geschäftsbetriebserweiterungen nach § 13:

2.1

Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans

50 bis 500 €

2.2

Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs

250 bis 500 €

2.3

Genehmigung, Einführung und Änderung von Versicherungsbedingungen

50 bis 500 €

2.4

Feststellung der Unbedenklichkeit, Fristverlängerung bei der Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen

50 bis 250 €

2.5

Genehmigung von Unternehmensverträgen

50 bis 500 €

3

Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestandes nach § 14 Abs. 1

250 bis 1.500 €

4

Genehmigung einer Umwandlung nach § 14a

250 bis 1.500 €

5

Genehmigungen für die Anlage des gebundenen Vermögens nach § 54 Abs. 2 Satz 2 VAG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AnlV

50 bis 250 €

6

Anordnungen nach § 81f Abs. 1:

6.1

Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs

250 bis 750 €

6.2

Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte

250 bis 750 €

6.3

Erlass von Weisungen für die Abwicklung der Geschäfte

250 bis 750 €

6.4

Bestellung eines Abwicklers

250 bis 750 €

7

Maßnahmen gegen Geschäftsleiter nach § 87 Abs. 6:

7.1

Verlangen der Abberufung

50 bis 500 €

7.2

Untersagung ihrer Tätigkeit

50 bis 500 €

8

Bestellung eines Sonderbeauftragten nach § 83a

250 bis 500 €

9

Freistellung eines Versicherungsvereins nach § 157a Abs. 1

500 €

10

Sonstige schriftliche Anordnungen, um Aufsichtszwecke durchzusetzen

100 bis 500 €

11

Aufsicht über einen Versicherungsverein

50 bis 500 € je Jahr

Bei der Festsetzung der Gebühr ist bei Umlagevereinen die Mitgliederzahl, bei anderen Versicherungsvereinen die Bilanzsumme zu berücksichtigen.

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

6.I.

Jagd- und Fischereiwesen

6.I.1/

Jagdrecht:

1

Gebühren:

1.1

Feststellung nach Art. 3 BayJG

12,50 bis 100 €

1.2

Abrundung von Amts wegen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayJG

kostenfrei

1.3

Zustimmung nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayJG

kostenfrei

1.4

Festsetzung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 3 BayJG

5 % der für 1 Jahr festgesetzten Entschädigung, mindestens 20 €

1.5

Erklärung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayJG

kostenfrei

1.6

Erklärung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayJG

7,50 € je angefangene 10 ha der Fläche, mindestens 15 €

1.7

Gestattung nach § 6 Satz 2 Bundesjagdgesetz und Art. 6 Abs. 3 BayJG

15 bis 200 €

1.8

Zustimmung nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayJG oder § 10 Abs. 2 Satz 2 Bundesjagdgesetz

15 bis 125 €

1.9

Aufforderung, eine nach Art. 7 Abs. 2, 3 oder Art. 20 Satz 1 BayJG verantwortliche Person zu benennen

20 €

1.10

Aufforderung nach Art. 7 Abs. 4 BayJG

20 €

1.11

Zustimmung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayJG

10 € je angefangene 25 ha der weggeteilten Fläche

1.12

Erklärung nach § 7 Abs. 3 Bundesjagdgesetz

30 bis 125 €

1.13

Zusammenlegung nach § 8 Abs. 2 Bundesjagdgesetz

5 € je angefangene 20 ha der zusammengelegten Fläche, mindestens 15 €

1.14

Zulassung nach § 8 Abs. 3 Bundesjagdgesetz

10 € je angefangene 25 ha der weggeteilten Fläche

1.15

Genehmigung nach § 11 Abs. 5 Satz 2 Bundesjagdgesetz

50 bis 125 €

1.16

Anmahnung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 oder § 9 Abs. 2 AVBayJG

15 €

1.17

Bestätigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 oder § 9 Abs. 2 AVBayJG

5 €

1.18

Beanstandung nach § 12 Abs. 1 Bundesjagdgesetz, Art. 14 Abs. 4 Satz 2 oder Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayJG

25 bis 75 €

1.19

Zustimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayJG

3 % der für 1 Jahr zu entrichtenden Jagdpacht, mindestens 15 €

1.20

Zulassung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayJG

20 bis 60 €

1.21

Genehmigung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz

10 bis 30 €

1.22

Fristsetzung nach Art. 19 BayJG

15 €

1.23

Anordnung nach Art. 21 Abs. 4 BayJG:

1.23.1

Bei Gesellschaftsjagden

25 bis 75 €

1.23.2

Sonst

kostenfrei

1.24

Genehmigung nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayJG

kostenfrei

1.25

Befreiung nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 BayJG

kostenfrei

1.26

Genehmigung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 BayJG

30 bis 600 €

1.27

Anordnung nach Art. 23 Abs. 4 Satz 3 BayJG

12,50 bis 120 €

1.28

Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung und zum Betrieb eines Wildgeheges (Art. 48, 49 BayVwVfG)

50 bis 100 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.26

1.29

Anerkennung nach Art. 24 BayJG

30 bis 600 €

1.30

Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung nach Art. 24 BayJG

15 bis 600 €

1.31

Amtshandlungen im Vollzug des Art. 25 BayJG

kostenfrei

1.32

Jagd- oder Falknerjagdscheine (§§ 15, 16 Bundesjagdgesetz):

1.32.1

Erteilung eines

1.32.1.1

Dreijahresjagdscheins

90 €

1.32.1.2

Einjahresjagdscheins

40 €

1.32.1.3

Tagesjagdscheins

10 €

1.32.1.4

Jugendjagdscheins

25 €

1.32.1.5

Falknerdreijahresjagdscheins

25 €

1.32.1.6

Falknereinjahresjagdscheins

10 €

1.32.1.7

Falknertagesjagdscheins

5 €

1.32.2

Ermäßigungen:

Die Gebühr ermäßigt sich

1.32.2.1

für Angehörige des gehobenen technischen und des höheren Forstdienstes der Bayerischen Forstverwaltung, soweit der Besitz des Jagdscheins Einstellungsvoraussetzung ist, sowie Beschäftigte der Bayerischen Staatsforsten, die aus dienstlichen Gründen zur Jagdausübung verpflichtet sind und deren Jagdschein aufgrund eines Antrags der Bayerischen Staatsforsten erteilt wird,

1.32.2.2

für die Personen, die

1.32.2.2.1

sich in der vorgeschriebenen Ausbildung zum Revierjäger befinden oder

1.32.2.2.2

in öffentlichen oder privaten Diensten stehen und die Jagd oder den Jagdschutz entweder ausschließlich oder nach einer anerkannten forstlichen Ausbildung neben ihrer sonstigen forstlichen Tätigkeit hauptberuflich ausüben,

1.32.2.3

für Studierende der Forstwissenschaft oder Forstwirtschaft nach Bestehen der Jägerprüfung oder einer nach § 16 JFPO gleichgestellten Prüfung für die Zeitdauer ihrer forstlichen Ausbildung an der Universität oder Fachhochschule

1.32.2.4

für Jagdberater (Art. 49 Abs. 3 BayJG) und ehrenamtliche Mitglieder der Jagdbeiräte (Art. 50 BayJG) jeweils einschließlich ihrer Stellvertreter sowie für Mitglieder der Prüferkollegien für die Jäger- und Falknerprüfung (§ 1 Abs. 2 JFPO) und der Prüfungsausschüsse für die Prüfung zum Revierjäger oder Revierjagdmeister

auf 10 % der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.32.1.1 und 2.

1.33

Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagd- oder Falknerjagdscheins nach § 18 Bundesjagdgesetz

100 bis 200 % der Gebühren nach Tarif-Stelle 1.32.1

1.34

Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 Bundesjagdgesetz

10 bis 50 € je Grube oder Saufang

1.35

Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 11 Bundesjagdgesetz

7,50 bis 30 €

1.36

Anerkennung nach § 19 Abs. 3 Bundesjagdgesetz

30 bis 120 €

1.37

Ausnahme nach Art. 29 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 BayJG

17,50 bis 35 €

1.38

Ausnahme nach Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG

17,50 bis 35 €

1.39

Einschränkung nach Art. 29 Abs. 5 Satz 2 BayJG

15 bis 75 €

1.40

Ausnahme nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayJG

kostenfrei

1.41

Bestätigung oder Festsetzung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Halbsatz 1 AVBayJG:

1.41.1

Für 1 Jagdjahr

7,50 bis 30 €

1.41.2

Für 2 oder 3 Jagdjahre

12,50 bis 60 €

Innerhalb dieser Gebührenrahmen sind insbesondere Zahl und Art der zum Abschuss zugelassenen Tiere zu berücksichtigen.

1.42

Festsetzung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AVBayJG:

1.42.1

Für 1 Jagdjahr

100 bis 500 €

1.42.2

Für 2 oder 3 Jagdjahre

200 bis 1.000 €

1.43

Verbot nach § 21 Abs. 3 Bundesjagdgesetz:

1.43.1

Wegen Bestandsbedrohung auf Grund übermäßiger Jagdnutzung

50 bis 200 €

1.43.2

Sonst

kostenfrei

1.44

Anordnung nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayJG

12,50 bis 120 €

1.45

Verlangen nach Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG

12,50 bis 120 €

1.46

Anordnung nach Art. 32 Abs. 5 Satz 2 BayJG

kostenfrei

1.47

Ausnahme nach Art. 32 Abs. 6 BayJG

kostenfrei

1.48

Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Satz 4 Bundesjagdgesetz, Art. 33 Abs. 5 Nr. 1 BayJG

15 bis 75 €

1.49

Ausnahme nach § 22 Abs. 4 Satz 5 Bundesjagdgesetz, Art. 33 Abs. 5 Nr. 1 BayJG:

1.49.1

Für Zwecke der Aufzucht

15 bis 75 €

1.49.2

Sonst

kostenfrei

1.50

Genehmigung nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Bundesjagdgesetz, Art. 33 Abs. 5 Nr. 3 BayJG

12,50 bis 60 €

1.51

Anordnung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 Bundesjagdgesetz, Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 BayJG

kostenfrei

1.52

Bestätigung als Jagdaufseher (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz)

7,50 bis 20 € zuzüglich der Kosten des Dienstabzeichens

1.53

Rücknahme oder Widerruf der Bestätigung als Jagdaufseher nach Art. 48, 49 BayVwVfG

10 bis 40 €

1.54

Anordnung nach Art. 41 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 BayJG

25 bis 60 €

1.55

Anordnungen nach § 27 Abs. 1 Bundesjagdgesetz, Art. 44 BayJG:

1.55.1

Erstmalige Anordnung nach § 27 Abs. 1 Bundesjagdgesetz

kostenfrei

1.55.2

Anordnung nach § 27 Abs. 1 Bundesjagdgesetz i.V.m. Art. 44 BayJG, eingewechseltes Schalenwild zu erlegen

12,50 bis 30 €

1.56

Anordnung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz

12,50 bis 60 €

1.57

Genehmigung nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BayJG oder § 20 AVBayJG

30 bis 120 €

1.58

Bestimmung nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayJG

12,50 bis 30 €

1.59

Festsetzung nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayJG

10 % der für 1 Jahr festgesetzten Entschädigung, mindestens 15 €

1.60

Ersatzbewilligung nach Art. 36 Satz 1 Halbsatz 2 BayJG

12,50 bis 30 €

1.61

Festsetzung nach Art. 36 Satz 2 BayJG

10 % der für 1 Jahr festgesetzten Entschädigung, mindestens 15 €

1.62

Anordnung nach Art. 39 Abs. 2 BayJG

12,50 bis 30 €

1.63

Regelung nach § 23a Abs. 1 AVBayJG

12,50 bis 120 €

1.64

Aufforderung nach Art. 43 Abs. 4 BayJG

12,50 bis 60 €

Mit der Gebühr sind etwaige Kontrollen abgegolten.

1.65

Anordnung der Ersatzvornahme nach Art. 43 Abs. 4 BayJG

12,50 bis 60 €

1.66

Vorläufige Anordnung nach Art. 55 BayJG

12,50 bis 120 €

1.67

unbesetzt

1.68

Erteilung einer Zweitschrift des Zeugnisses über die Jäger- oder die Falknerprüfung

5 €

1.69

Untersagung nach § 7 Abs. 4 Satz 7 JFPO

25 bis 150 €

1.70

Bestätigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 JFPO

10 €

1.71

Ausnahmen nach § 2 Abs. 5 BWildSchV

5 bis 250 €

1.72

unbesetzt

1.73

unbesetzt

1.74

Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 BWildSchV

15 bis 250 €

1.75

Genehmigung oder Anerkennung nach § 3 Abs. 6 BWildSchV und Prüfung der Bücher und Belege, soweit weitere Maßnahmen (z.B. Anordnungen) erforderlich werden

10 bis 250 €

2

Auslagen:

Neben den Gebühren nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.75 werden nur die Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 KG erhoben.

6.I.2/

Bayerisches Fischereigesetz :

1

Erteilung eines Fischereischeins (Art. 57, 58 BayFiG, § 1 AVFiG):

1.1

Fischereischein auf Lebenszeit

35 €

1.2

Jahresfischereischein (Erteilung oder Verlängerung)

7,50 €

1.3

Jugendfischereischein

5 €

2

Rücknahme oder Widerruf der Erteilung eines Fischereischeins (Art. 48, 49 BayVwVfG)

12,50 bis 35 €

3

Gesonderte Erhebung der Fischereiabgabe nach § 8a Abs. 1 Satz 2 AVFiG

5 €

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

6.II.

Pflanzliche Erzeugung

6.II.1/

Weingesetz :

1

Genehmigung nach § 4 Abs. 3

25 bis 250 €

2

Genehmigung nach § 3c BayWeinRAV

wie zu Tarif-Stelle 4.1

3

Genehmigung nach § 6 Abs. 4, Anordnung nach § 6 Abs. 5

wie zu Tarif-Stelle 4.1

4

Genehmigung nach § 7:

4.1

Allgemein

45 € zuzüglich 4,50 € je Ar der beantragten Pflanzfläche

4.2

Zur Durchführung von Anbauversuchen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) und von Anbaueignungsversuchen (§ 7 Abs. 3)

70 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 4.1

5

Auslagen:

Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 2, 3, 4.1 und 4.2 werden Auslagen nach Art. 10 KG nicht erhoben. Bei Gebührenfreiheit werden alle Auslagen nach Art. 10 KG erhoben.

6

Zulassung nach § 8 Abs. 1 oder Anordnung nach § 8 Abs. 2

35 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 4.1 und 4.2, mindestens 30 €

7

Genehmigung nach § 11 Abs. 3

30 bis 300 €

8

Ausstellung eines Zeugnisses über die Einhaltung der Versuchsbedingungen bei Rebsortenversuchen (§ 3 Abs. 2 Weinüberwachungsverordnung)

10 bis 40 €

6.II.2/

unbesetzt

6.II.3/

Pflanzenschutz:

1

Pflanzenschutzgesetz :

1.1

Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 3

50 bis 500 €

1.2

Sachkundenachweis:

1.2.1

Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 2 Satz 1

25 bis 100 €

1.2.2

Widerruf eines Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 3

60 bis 300 €

1.2.3

Verlangen nach § 9 Abs. 4 Satz 2, die Fort- oder Weiterbildung nachzuweisen:

1.2.3.1

Wenn der Nachweis erbracht wird

kostenfrei

1.2.3.2

Wenn der Nachweis nicht erbracht wird und eine Fristsetzung nach § 9 Abs. 4 Satz 3 erforderlich ist

100 €

1.2.4

Widerruf eines Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 4 Satz 4

60 bis 300 €

1.3

Ausnahme nach § 12 Abs. 2 Satz 3

60 bis 600 €

1.4

Anordnung nach § 13 Abs. 3

60 bis 600 €

1.5

Genehmigung nach § 17 Abs. 6 Satz 1

60 bis 600 €

1.6

Untersagung nach § 20 Abs. 4 Satz 2

60 bis 300 €

1.7

Genehmigung nach § 22 Abs. 2 Satz 1

20 bis 500 €

1.8

Untersagung nach § 23 Abs. 5

60 bis 300 €

1.9

Anordnung nach § 60 Satz 1

60 bis 600 €

2

Pflanzenschutzmittelverordnung :

2.1

Anerkennung nach § 8 Abs. 2

250 bis 1.500 €

2.2

Widerruf der Anerkennung nach § 8 Abs. 8 (Art. 49 BayVwVfG)

50 bis 250 €

3

Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung :

Anerkennung nach § 7 Abs.1 Satz 1

25 bis 500 €

4

Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung :

4.1

Anordnung nach § 3 Abs. 3

60 bis 300 €

4.2

Gestattung nach § 4

100 bis 500 €

4.3

Genehmigung nach § 7 Abs. 2

100 bis 500 €

5

Pflanzenbeschauverordnung :

5.1

Innergemeinschaftliches Verbringen:

5.1.1

Verbringungsverbot nach § 13a Abs. 3 Satz 2

25 bis 500 €

5.1.2

Anordnung nach § 13c Abs. 1 Satz 2

25 bis 500 €

5.1.3

Ausstellen eines Pflanzenpasses nach § 13c Abs. 2

5 bis 50 €

5.1.4

Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 1

25 bis 100 €

5.1.5

Änderung der Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 1

25 bis 100 €

5.1.6

Nachträgliche Auflagen nach § 13d Abs. 1 Satz 2

25 bis 500 €

5.1.7

Widerruf einer Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 4

25 bis 500 €

5.1.8

Phytosanitäre Kontrolle und Buchkontrolle nach den §§ 13c, 13d, 13f, 13k, 13n oder § 13p

25 bis 40 € je angefangene halbe Stunde

5.1.9

Anordnung von Maßnahmen nach § 13g Abs. 1 Satz 1

25 bis 500 €

5.1.10

Untersagung des Verbringens nach § 13g Abs. 2

25 bis 500 €

5.1.11

Ausstellen eines Pflanzenpasses für Schutzgebiete nach § 13j Abs. 2

5 bis 50 €

5.1.12

Genehmigung nach § 13k Abs. 1 Satz 1

25 bis 50 €

5.1.13

Anordnung von Maßnahmen nach § 13l

25 bis 500 €

5.1.14

Anordnungen nach § 13m Abs. 2 Satz 1

25 bis 500 €

5.1.15

Registrierung nach § 13n Abs. 2 oder § 13p Abs. 1

50 bis 150 €

5.1.16

Änderung der Registrierung nach § 13n Abs. 2 oder § 13p Abs. 1 oder Registrierung eines bereits gemäß der Anbaumaterialverordnung registrierten Betriebs

25 bis 50 €

5.1.17

Anordnung des Ruhens der Registrierung nach § 13o Satz 1 oder § 13p Abs. 4

25 bis 500 €

5.1.18

Widerruf einer Registrierung nach § 13n und Widerruf einer Registrierung nach § 13p Abs. 3

25 bis 500 €

5.1.19

Anerkennung nach § 13p

50 bis 500 €

5.2

Einfuhr und Durchfuhr aus einem Drittland:

5.2.1

Verbot nach § 3 Abs. 2 Satz 2

20 €

5.2.2

Zulassung nach § 7 Abs. 2

25 bis 500 €

5.2.3

Dokumentenkontrolle nach § 6

10 €

5.2.4

Nämlichkeitskontrolle

10 bis 20 €

5.2.5

Bescheinigung nach § 7b

10 €

5.2.6

Fachgerechte Vernichtung nicht einfuhrfähiger Ware im Reiseverkehr durch die Behörde

20 bis 50 €

5.2.7

Phytosanitäre Untersuchung nach § 8 Abs. 1 von

5.2.7.1

Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse

bis zu 10.000 Stück

22 bis 30 €

über 10.000 Stück

22 bis 30 € zuzüglich 0,84 bis 1,50 € je weitere angefangene 1.000 Stück, höchstens 200 €

5.2.7.2

Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut)

bis zu 1.000 Stück

22 bis 30 €

über 1.000 Stück

22 bis 30 € zuzüglich 0,53 bis 1,00 € je weitere angefangene 100 Stück, höchstens 200 €

5.2.7.3

Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen)

bis zu 200 kg Gewicht

22 bis 30 €

über 200 kg Gewicht

22 bis 30 € zuzüglich 0,19 bis 0,50 € je weitere angefangene 10 kg, höchstens 200 €

5.2.7.4

Samen, Gewebekulturen

bis zu 100 kg Gewicht

22 bis 30 €

über 100 kg Gewicht

22 bis 30 € zuzüglich 0,22 bis 0,50 € je weitere angefangene 10 kg, höchstens 200 €

5.2.7.5

anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind

bis zu 5.000 Stück

22 bis 30 €

über 5.000 Stück

22 bis 30 € zuzüglich 0,22 bis 0,50 € je weitere angefangene 100 Stück, höchstens 200 €

5.2.7.6

Schnittblumen

bis zu 20.000 Stück

22 bis 30 €

über 20.000 Stück

22 bis 30 € zuzüglich 0,17 bis 0,50 € je weitere angefangene 1.000 Stück, höchstens 200 €

5.2.7.7

Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume)

bis zu 100 kg Gewicht

22 bis 30 €

über 100 kg Gewicht

22 bis 30 € zuzüglich 2,10 bis 3,00 € je weitere angefangene 100 kg, höchstens 200 €

5.2.7.8

gefällten Weihnachtsbäumen

bis zu 100 Stück

22 bis 30 €

über 100 Stück

22 bis 30 € zuzüglich 2,10 bis 3,00 € je weitere angefangene 100 Stück, höchstens 200 €

5.2.7.9

Blättern von Pflanzen (z.B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse)

bis zu 100 kg Gewicht

22 bis 30 €

über 100 kg Gewicht

22 bis 30 € zuzüglich 2,10 bis 3,00 € je weitere angefangene 10 kg, höchstens 200 €

5.2.7.10

Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse)

bis zu 25.000 kg Gewicht

22 bis 30 €

über 25.000 kg Gewicht

22 bis 30 € zuzüglich 0,84 bis 1,50 € je weitere angefangene 1.000 kg

5.2.7.11

Kartoffelknollen

64 bis 80 € je angefangene 25.000 kg

5.2.7.12

Holz (ausgenommen Rinde)

bis 100 m3 Volumen

22 bis 30 €

über 100 m3 Volumen

22 bis 30 € zuzüglich 0,22 bis 0,50 € je weiterer angefangener m³, höchstens 220 €

5.2.7.13

Erde und Nährsubstraten, Rinde

bis zu 25.000 kg Gewicht

22 bis 30 €

über 25.000 kg Gewicht

22 bis 30 € zuzüglich 1,00 bis 1,50 € je 1.000 kg, höchstens 200 €

5.2.7.14

Getreidekörnern

bis zu 25.000 kg Gewicht

22 bis 30 €

über 25.000 kg Gewicht

22 bis 30 € zuzüglich 0,80 bis 1,50 € je weitere angefangene 1.000 kg, höchstens 700 €

5.2.7.15

anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind

22 bis 30 € je Sendung

5.2.8

Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 1

10 bis 1.000 €

5.2.9

Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 1

50 bis 140 €

5.2.10

Ausnahmegenehmigung für die Durchfuhr nach § 14 Abs. 3

30 bis 140 €

5.2.11

Genehmigung eines Kontrollortes nach § 8a

50 bis 140 €

5.3

Maßnahmen nach § 14a:

5.3.1

Genehmigung einer Ausnahme nach § 14a Abs. 1 (gegebenenfalls einschließlich des Verlangens weiterer Angaben nach § 14a Abs. 2 Satz 3)

44 bis 500 €

5.3.2

Nachträgliche Auflagen nach § 14a Abs. 3 letzter Satz

22 bis 440 €

5.3.3

Erteilung einer Bescheinigung gem. §14a Abs. 4 Satz 1

10 bis 100 €

5.3.4

Aufhebung von Quarantänebedingungen nach § 14a Abs. 4 letzter Satz

10 bis 100 €

5.4

Ausfuhr in ein Drittland:

5.4.1

Phytosanitäre Untersuchung nach § 12 Abs. 1

5.4.1.1

bei Kartoffelknollen einschließlich Sichtkontrolle, anteiliger Probenahme und Laboruntersuchung

64 bis 80 € je angefangene 25.000 kg

5.4.1.2

bei anerkanntem Getreidesaatgut

5.4.1.2.1

bis zu 1.000 kg

22 bis 30 €

5.4.1.2.2

über 1.000 kg

22 bis 30 € zuzüglich 0,22 bis 0,50 € je weitere 100 kg

5.4.1.3

bei anderen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Gegenständen oder anderem Saatgut

wie zu Tarif-Stellen 5.2.7.1 bis 5.2.7.10 und 5.2.7.12 bis 5.2.7.15

5.4.2

Ausfertigen eines Pflanzengesundheitszeugnisses nach § 12 Abs. 3 (Erstausfertigung)

20 bis 30 €

5.4.2.1

Zweitausfertigung (Duplikate) zu den folgenden Tarifstellen 5.2.7, 5.3.1, 5.4.2, 5.5.2, 5.5.3

2 bis 4 €

5.5

Zuschläge:

5.5.1

Für Abfertigungen außerhalb der regulären Öffnungszeiten der Einlassstellen erhöht sich die Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.2.1 bis 5.2.5.17

5.5.1.1

an Werktagen um

10 bis 20 € je Sendung

5.5.1.2

an Sonn- und Feiertagen um

40 bis 80 € je Sendung

5.5.2

Cites-Vermerk im Pflanzengesundheitszeugnis nach VO (EG) Nr. 338/97 Anhänge A bis C

5 bis 10 €

5.5.3

Bei besonderem Verwaltungsaufwand, wie der elektronischen Vorabübermittlung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, einer Genehmigung oder eines Pflanzenpasses

7,50 bis 15 €

5.5.4

Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.2.1 bis 5.4.2.1 werden nur die Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 KG erhoben. Dafür wird eine Anfahrtspauschale von 50 € festgelegt.

6

Reblausverordnung :

6.1

Anordnung nach § 2

115 bis 520 €

6.2

Bescheinigung nach § 3 Abs. 1

80 bis 520 €

7

Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten :

Anerkennung als Kontrollstelle nach § 2 der Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten

100 bis 500 €

8

Anbaumaterialverordnung :

8.1

Gebühren:

8.1.1

Registrierung nach § 3 Abs. 1 Satz 1

50 bis 150 €

8.1.2

Änderung der Registrierung nach § 3 oder Registrierung eines bereits gemäß Pflanzenbeschauverordnung registrierten Betriebes

25 bis 100 €

8.1.3

Nachträgliche Auflagen nach § 3 Abs. 4

25 bis 500 €

8.1.4

Kontrolle nach § 6

25 bis 500 €

8.1.5

Kontrolle nach § 8

25 € je angefangene halbe Stunde

8.1.6

Anerkennung im Ausnahmefall nach § 6

50 bis 500 €

8.1.7

Anerkennung von Anbaumaterial nach § 6 Abs. 2

25 bis 500 €

8.1.8

Anordnung zum Ruhen der Registrierung nach § 8 Abs. 2

25 bis 500 €

8.1.9

Anordnung der erforderlichen Maßnahmen nach § 8 Abs. 4

25 bis 500 €

8.1.10

Ausnahme nach § 11

50 bis 500 €

8.1.11

Widerruf einer Registrierung nach § 3

25 bis 500 €

8.2

Auslagen:

Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 8.1.1 bis 8.1.11 werden nur die Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 KG erhoben. Dafür wird eine Anfahrtspauschale von 50 € festgelegt.

9

Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden :

Untersuchung der Anbauflächen nach § 8

7 bis 20 €

6.II.4/

1

Saatgutverordnung :

(Soweit nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die Fundstellen in der Tarif-Stelle 1 auf die Saatgutverordnung)

1.1

Saatgut landwirtschaftlicher Arten:

1.1.1

Antragsbearbeitung, Feldbestandsprüfung und Beschaffenheitsprüfung:

1.1.1.1

Getreide außer Hybridgetreide:

1.1.1.1.1

Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 einschließlich Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 9

15 bis 50 € je ha

1.1.1.1.2

Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14, nicht jedoch Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 37

15 bis 40 € je Probe

1.1.1.2

Hybridgetreide:

1.1.1.2.1

Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 9

25 bis 50 € je ha

1.1.1.2.2

Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie erstmalige Bescheiderstellung nach § 14; nicht enthalten ist die Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 37

15 bis 40 € je ha

1.1.1.3

Mais:

1.1.1.3.1

Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 9

40 bis 80 € je ha

1.1.1.3.2

Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14

15 bis 40 € je ha

1.1.1.4

Ölfrüchte im Überwinterungsanbau:

1.1.1.4.1

Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 9

20 bis 40 € je ha

1.1.1.4.2

Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14; nicht enthalten ist die Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 37

10 bis 40 € je Probe

1.1.1.5

Sonstige Ölfrüchte und Faserpflanzen:

1.1.1.5.1

Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 9

10 bis 20 € je ha

1.1.1.5.2

Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14; nicht enthalten ist die Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 37

10 bis 40 € je Probe

1.1.1.6

Samenträger und Stecklinge der Hackfrüchte:

1.1.1.6.1

Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 9

30 bis 60 € je ha

1.1.1.6.2

Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14; nicht enthalten ist die Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 37

15 bis 40 € je Probe

1.1.1.7

Futterpflanzen und landwirtschaftliche Leguminosen:

1.1.1.7.1

Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 9

20 bis 40 € je ha

1.1.1.7.2

Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14; nicht enthalten ist die Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 37

15 bis 50 € je Probe

1.1.1.8

Andere Arten:

Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 9, Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14; nicht enthalten ist die Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 37

25 bis 300 € je Probe

1.1.2

Nachbesichtigung nach § 8 und Mitteilung des Ergebnisses der Nachbesichtigung nach § 9

50 bis 100 € je Feldbestand

1.1.3

Wiederholungsbesichtigung nach § 10 und Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsbesichtigung nach § 9 Abs. 1:

1.1.3.1

Wenn das Ergebnis der vorausgegangenen Feldbesichtigung bestätigt wird

60 bis 120 € je Feldbestand

1.1.3.2

Sonst

kostenfrei

1.1.4

Rücknahme der Anmeldung vor Beginn der Feldbesichtigung

15 bis 30 € je Feldbestand

1.1.5

Abgabe einer Partie nach erfolgter Feldbesichtigung nach § 3 Abs. 2

5 bis 20 € je Partie

1.1.6

Anerkennung von im Ausland erzeugten Saatgut nach § 10 SaatG

5 bis 50 €

1.1.7

Zulassung von Handelssaatgut nach den §§ 24 ff

15 bis 30 € je Partie

1.1.8

Erteilung eines OECD-Zertifkates nach § 45

15 bis 30 € je Zertifikat

1.1.9

Vergabe einer Betriebsnummer für den Vertrieb von Kleinpackungen nach § 40 Abs. 5

25 bis 50 €

1.1.10

„Nicht obligatorische Beschaffenheitsprüfung“ nach § 12 Abs. 1b

25 bis 50 €

1.1.11

Zulassung zur losen Saatgutabgabe nach § 42 Abs. 3

25 bis 50 €

1.1.12

Erteilung einer Mischpartienummer für die Durchführung der Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1

10 bis 100 €

1.1.13

Zuteilung einer Mischungsnummer bei Saatgutmischungen nach § 27 Abs. 1

10 bis 20 €

1.1.14

Genehmigung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 von den in Anlage 1 festgelegten Terminen

50 bis 200 €

Bei der Festsetzung der Gebühr ist die Dauer der Fristverlängerung zu berücksichtigen.

1.1.15

Bescheidrücknahme nach § 18

kostenfrei

1.1.16

Antrag auf Wiederverschließung nach § 37 Abs. 1

10 bis 30 €

1.1.17

Erteilung einer Genehmigung zum Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen

50 bis 400 €

1.1.18

Zusätzliche Prüfungen der Beschaffenheit nach § 12 Abs. 2 und § 15:

1.1.18.1

Getreide einschließlich Mais und Hülsenfrüchte

10 bis 30 € je Probe

1.1.18.2

Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen sowie Raps, Ölrettich und Zuckerrübe

15 bis 30 € je Probe

1.1.18.3

Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut von Rüben

25 bis 50 € je Probe

1.1.18.4

Prüfung der Flughaferfreiheit nach § 12 Abs. 1

5 bis 20 € je Probe

1.1.18.5

Feststellung des Tausendkorngewichtes nach § 12 Abs. 1

5 bis 20 € je Probe

1.1.18.6

Feststellung des Erukasäuregehaltes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Satz 2

20 bis 40 € je Probe

1.1.18.7

Untersuchung von Saatgutmischungen:

1.1.18.7.1

Nach § 26 Saatgutverordnung

5 bis 400 € je Probe

1.1.18.7.2

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4b Erhaltungsmischungsverordnung

5 bis 400 € je Probe

1.1.18.8

Weitere Untersuchungen

5 bis 400 € je Probe

1.1.19

Zulassung eines privaten Labors nach § 12 Abs. 4

50 bis 1.000 €

1.2

Saatgut von Gemüsearten:

1.2.1

Antragsbearbeitung, Feldbestandsprüfung und Beschaffenheitsprüfung

1.2.1.1

Einjährige Gemüsearten:

1.2.1.1.1

Antragsbearbeitung, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 9

0,80 € je 100 m² mindestens jedoch 30 € je Vermehrung

1.2.1.1.2

Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14

20 bis 40 € je Vermehrungsvorhaben

1.2.1.2

Mehrjährige Gemüsearten:

1.2.1.2.1

Antragsbearbeitung, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 9

1 € je 100 m2, mindestens jedoch 40 € je Vermehrung

1.2.1.2.2

Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14; nicht enthalten ist die Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 37

20 bis 40 € je Vermehrungsvorhaben

1.2.2

Nachbesichtigungen nach § 8 und Mitteilung des Ergebnisses der Nachbesichtigung nach § 9

50 bis 100 €

1.2.3

Wiederholungsbesichtigung nach § 10 und Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsbesichtigung nach § 9 Abs. 1:

1.2.3.1

Wenn das Ergebnis der vorausgegangenen Feldbesichtigung bestätigt wird

80 bis 160 €

1.2.3.2

Sonst

kostenfrei

1.2.4

Rücknahme der Anmeldung vor Beginn der Feldbesichtigung

15 bis 30 €

1.2.5

Abgabe einer Partie nach erfolgter Feldbesichtigung nach § 3 Abs. 2

10 bis 20 € je Partie

1.2.6

Anerkennung von im Ausland erzeugten Saatgut nach § 10 SaatG

5 bis 50 €

1.2.7

Erteilung eines OECD-Zertifkates nach § 45

15 bis 30 €

1.2.8

Vergabe einer Betriebsnummer für den Vertrieb von Kleinpackungen nach § 40 Abs. 5

25 bis 50 €

1.2.9

Zuteilung einer Mischungsnummer bei Saatgutmischungen nach § 27 Abs. 1 sowie einer Kennummer bei Kleinpackungen nach § 40 Abs. 1

10 bis 50 €

1.2.10

Bescheidrücknahme nach § 18

kostenfrei

1.2.11

Neuausstellung eines Anerkennungsbescheids nach § 15

10 bis 20 €

2

Pflanzkartoffelverordnung

(Soweit nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die Fundstellen in der Tarif-Stelle 2 auf die Pflanzkartoffelverordnung)

2.1

Antragsbearbeitung, Feldbestandsprüfung nach § 9 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 11

30 bis 90 € je ha

2.2

Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 16 sowie Bescheiderstellung nach § 19, Probenahme nach den §§ 13 und 14, nicht jedoch Kennzeichnung nach § 24, Verschließung nach § 28 und Wiederverschließung nach § 29, Prüfung nach den §§ 13 und 15 auf Viruskrankheiten sowie Probenahme und Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel nach den §§ 13, 17 und 18

5 bis 20 € je ha

2.3

Nachbesichtigungen nach § 10 Abs. 1 und Mitteilung des Ergebnisses der Nachbesichtigung nach § 11

40 bis 100 € je Schlag

2.4

Wiederholungsbesichtigung nach § 12 und Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsbesichtigung nach § 11:

2.4.1

Wenn das Ergebnis der vorausgegangenen Feldbesichtigung bestätigt wird

60 bis 120 € je Schlag

2.4.2

Sonst

kostenfrei

2.5

Rücknahme der Anmeldung vor Beginn der Feldbesichtigung

10 bis 30 € je Schlag

2.6

Abgabe einer Partie nach erfolgter Feldbesichtigung

5 bis 20 € je Partie

2.7

Untersuchung auf Viruskrankheiten nach § 13

75 bis 200 €

2.8

Untersuchung auf Ring- und Schleimfäule nach § 13 und § 15 Abs. 3

75 bis 200 €

2.9

Vergabe einer Betriebsnummer für den Vertrieb von Kleinpackungen nach § 30

25 bis 50 €

2.10

Ausnahmegenehmigung wegen verspäteter Anmeldung nach § 5 Abs. 1

50 bis 100 €

2.11

Bescheidrücknahme nach § 22

kostenfrei

2.12

Zweitprobenahme nach § 18 Abs. 2

50 bis 100 € je Probe

2.13

Erstellung von Auslandzertifikaten nach § 19 Abs. 1

5 bis 20 €

2.14

Erneute Mitteilung nach § 16, erneute Bescheidausstellung nach § 19 wegen nachträglicher Änderung der Kategorie oder Partiegröße

10 bis 50 € je Partie

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

6.III.

Wald- und Forstwirtschaft

6.III.1/

Bundeswaldgesetz :

1

Anerkennung nach § 18 Abs. 1

45 €

Neben der Gebühr werden nur die Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 KG erhoben.

2

Verleihung nach § 19

100 bis 250 €

3

Widerruf nach § 20 oder § 38 Abs. 3

35 bis 90 €

Neben der Gebühr werden nur die Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 KG erhoben.

4

Erteilung einer Genehmigung nach § 33 Abs. 2 BGB für eine Forstbetriebsgemeinschaft oder eine Forstwirtschaftliche Vereinigung im Sinn des Bundeswaldgesetzes

20 bis 100 €

Neben der Gebühr werden Auslagen nach Art. 10 KG nicht erhoben.

6.III.2/

Waldgesetz für Bayern :

1

Erlaubnis nach Art. 9 Abs. 2

25 bis 1.000 € je ha Rodungsfläche

2

Erlaubnis nach Art. 14 Abs. 3

35 €

3

Fristverlängerung nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2

17,50 €

4

Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2

35 € je ha Kulturfläche, mindestens 20 €

5

Anordnung nach Art. 16 Abs. 7

17,50 bis 60 €

6

Erlaubnis nach Art. 17 Abs. 1

20 €

7

Entscheidung nach Art. 24 Abs. 3

12,50 bis 60 €

8

Bestätigung als Forstschutzbeauftragter nach Art. 36

7,50 bis 15 € zuzüglich der Kosten des Dienstabzeichens

9

Widerruf der Bestätigung als Forstschulzbeauftragter

15 bis 30 €

10

Anordnung nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1

15 bis 60 €

6.III.3/

Forstschäden-Ausgleichsgesetz :

Befreiung nach § 1 Abs. 5 Satz 2

0,25 € je beantragten Festmeter, mindestens 15, höchstens 75 €

6.III.4/

Betriebsgutachten:

Anerkennung eines Betriebsgutachtens (§ 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG, § 68 EStDV, Art. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die amtliche Anerkennung von forstwirtschaftlichen Betriebsgutachten)

0,60 € je fm des Nutzungssatzes, mindestens 75 €

6.III.5/

Forstvermehrungsgutgesetz :

1

Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut nach § 4 Abs. 4 FoVG:

1.1

Von Amts wegen

kostenfrei

1.2

Auf Antrag

100 €

2

Ausstellung eines Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 FoVG bei einem Bruttowert des gesamten Ernteguts

bis zu 2.500 €

30 €

über 2.500 bis 5.000 €

30 € zuzüglich 8 € je angefangene und 2.500 € übersteigende 500 €

über 5.000 bis 7.500 €

70 € zuzüglich 7 € je angefangene und 5.000 € übersteigende 500 €

über 7.500 bis 10.000 €

105 € zuzüglich 6 € je angefangene und 7.500 € übersteigende 500 €

über 10.000 €

135 € zuzüglich 5 € je angefangene und 10.000 € übersteigende 500 €

Wird forstliches Vermehrungsgut aus einer laufenden Ernte und derselben Zulassungseinheit in Teilmengen abgeführt, ist die Gebühr für die Ausstellung von Stammzertifikaten für jede der Teilabfuhrmengen mit einer einmaligen Gebühr für das gesamte Erntegut in einer Summe abgegolten.

3

Ausstellung eines Stammzertifikats nach § 9 Abs. 2 FoVG für die Mischung mehrerer Saatgutpartien aus verschiedenen Ernten

80 €

Die Gebühr für die Ausstellung von Stammzertifikaten für die Mischung von Teilabfuhrmengen aus derselben Ernte derselben Zulassungseinheit ist mit der Gebühr nach Tarif-Stelle 2 abgegolten.

4

Auslagen:

Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1 bis 3 werden Auslagen nach Art. 10 KG nicht erhoben.

5

Betriebsanmeldung nach § 17 Abs. 1 FoVG

50 €

6

Untersagung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FoVG

250 bis 1.000 €

7

Aufhebung einer Untersagung nach § 17 Abs. 4 FoVG

100 bis 250 €

8

Gestattung nach § 17 Abs. 2 Satz 6 FoVG

50 €

9

Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 2 DVFoVG

50 bis 100 €

10

Erweiterte Kontrolle nach § 18 Abs. 7 FoVG

200 €

11

Ausstellen eines Stammzertifikats oder Herkunfts- oder Identitätszertifikats nach § 16 Abs. 2 FoVG

30 bis 100 €

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

6.IV.0/

Tierische Erzeugung (Tierzuchtrecht):

1

Gebühren:

1.1

Anerkennung nach § 4 Abs. 1 TierZG:

1.1.1

Bei Zuchtverbänden

1.000 bis 4.000 €

1.1.2

Bei Zuchtunternehmen

3.000 bis 8.000 €

1.2

Zustimmung nach § 4 Abs. 4 TierZG:

1.2.1

Bei Zuchtverbänden

100 bis 400 €

1.2.2

Bei Zuchtunternehmen

200 bis 800 €

1.3

Genehmigung eines Zuchtprogramms nach § 5 Abs. 1 TierZG:

1.3.1

Bei Zuchtverbänden

200 bis 800 €

1.3.2

Bei Zuchtunternehmen

300 bis 1.000 €

1.4

Gleichwertigkeitsprüfung und -feststellung nach § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 TierZG

50 bis 600 €

1.5

Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten:

1.5.1

Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 TierZG

1.000 bis 4.000 €

1.5.2

Ausnahme nach § 18 Abs. 9 TierZG

100 bis 500 €

1.6

Anordnung für den Einzelfall nach § 22 Abs. 2 TierZG

50 bis 5.000 €

1.7

Anerkennung nach Art. 13 Abs. 3 BayTierZG

25 €

1.8

Anerkennung nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

200 bis 1.000 €

1.9

Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

20 €

2

Auslagen:

Neben der Gebühr werden nur Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 KG erhoben.

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

6.V.

Sonstige Gebiete

6.V.1/

Marktrecht:

1

Agrarmarktstrukturverordnung :

1.1

Anerkennung einer Agrarorganisation nach § 2:

1.1.1

Als Erzeugerorganisation

100 bis 500 €

1.1.2

Als Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

250 €

1.1.3

Als Branchenverband

150 bis 500 €

1.2

Wegfall der Anerkennung nach § 5:

1.2.1

Rücknahme nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Widerruf nach § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1, Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 5 Abs. 2 Satz 3

100 bis 500 €

1.2.2

Schriftlicher Hinweis und Verlangen nach § 5 Abs. 3 Satz 2

50 bis 150 €

1.2.3

Anordnung des Erlöschens der Anerkennung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 oder Anordnung des Ruhens der Anerkennung § 5 Abs. 3 Satz 4

100 bis 500 €

1.3

Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB für eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Sinn des Agrarmarktstrukturgesetzes und der Agrarmarktstrukturverordnung

100 bis 250 €

1.4

Erteilung einer Genehmigung nach § 33 Abs. 2 BGB für eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Sinn des Agrarmarktstrukturgesetzes und der Agrarmarktstrukturverordnung

20 bis 100 €

2

Marktrecht Obst und Gemüse:

Anordnung nach Art. 10 ZuVLFG, dass Obst oder Gemüse oder daraus hergestellte Produkte aus dem Markt zu nehmen sind, nur in bestimmter Weise be- oder verarbeitet oder nur nach Erfüllung bestimmter Anforderungen in den Verkehr gebracht werden dürfen

50 bis 500 €

3

Marktrecht Eier:

3.1

Entscheidung über die Erteilung oder den Entzug der Zulassung einer Eierpackstelle nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008

50 bis 200 €

3.2

Mitteilung einer Kennummer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LegRegG

30 €

3.3

Vermarktungsverbot Eier nach Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008

50 bis 500 €

4

Marktrecht Fleisch (einschließlich Geflügel):

4.1

Klassifizierer für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen:

4.1.1

Zulassung als Klassifizierer nach § 4 Fleischgesetz in Verbindung mit § 5 Abs. 1 2. FlGDV

4.1.1.1

für die erste Tierart

50 €

4.1.1.2

für die zweite und jede weitere Tierart

30 € für die zweite und jede weitere Tierart

4.1.2

Feststellen des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierers nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Fleischgesetz, Widerruf oder Rücknahme der Zulassung eines Klassifizierers nach § 6 Fleischgesetz, Art. 48, 49 BayVwVfG

50 bis 150 €

4.1.3

Anordnung oder Genehmigung einer Abweichung von der Schnittführung gegenüber einem Schlachtbetrieb oder einem Klassifizierer nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Fleischgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 1. FlGDV

50 bis 500 €

4.1.4

Untersagung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Fleischgesetz, die Tätigkeit als Klassifizierer weiter auszuüben

50 bis 250 €

4.2

Anordnung nach § 11 Fleischgesetz, dass Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen nicht vermarktet werden dürfen

50 bis 500 €

4.3

Anordnung nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, dass Lose oder Bestandteile von Losen im Sinn des Art. 2 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 bis zum Abschluss des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden dürfen

50 bis 500 €

5

Marktrecht Bruteier und Küken von Hausgeflügel:

Registrierung sowie Zuteilung und Entzug einer Kennnummer an einen Betrieb nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008

30 bis 100 €

6

Marktrecht Fisch:

Verkehrs- und Vermarktungsverbot Fisch nach § 5 FischEtikettG

50 bis 500 €

7

Marktrecht Milch:

7.1

Erteilung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ nach § 8 Abs. 1 ButterV

50 bis 300 €

7.2

Widerruf der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ButterV

50 bis 250 €

7.3

Wiedererteilung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ nach § 8 Abs. 3 ButterV

50 bis 300 €

8

Qualitätsregelungen der EU:

8.1

Ökologischer Landbau:

8.1.1

Kontrollstelle im ökologischen Landbau:

8.1.1.1

Beleihung nach § 4 Abs. 1 LfLV

500 bis 1.500 €

8.1.1.2

Verlängerung der Beleihung

250 bis 750 €

8.1.1.3

Entzug der Beleihung

500 bis 1.500 €

8.1.2

Untersagung der Bezugnahme auf den Ökologischen Landbau zu Werbe- und Verkaufszwecken bei Unternehmen, die nicht im Kontrollverfahren stehen, nach Art. 10 Abs. 1 ZuVLFG

150 €

8.1.3

Untersagung der Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die ökologische / biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

50 bis 500 €

8.1.4

Genehmigung zur Erhöhung der Prozentsätze der weiblichen Säugetiere auf bis zu 40 % des Bestandes nach Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008

1 % des Tierwertes, mindestens 30 €

8.1.5

Genehmigung eines Eingriffs an einem Tier nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008

30 bis 100 €

8.1.6

Genehmigung der Anbindung in der Tierhaltung nach Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008

50 €

8.1.7

Genehmigung der Einstellung von nicht ökologischem / nicht biologischem Geflügel nach Art. 42 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008:

8.1.7.1

Bei Küken

0,10 € je Küken, mindestens 10 €, höchstens 1.500 €

8.1.7.2

Bei Bruteiern

0,05 € je Brutei, mindestens 10 €

8.1.8

Genehmigung der Einstellung von nicht ökologisch / nicht biologisch aufgezogenen Junglegehennen nach Art. 42 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008

200 € je Stalleinheit

8.1.9

Genehmigung in Katastrophenfällen nach Art. 47 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 889/2008

30 bis 100 €

8.2

Geographisch geschützte Angaben:

8.2.1

Kontrollstellen für Kontrollen geographischer Angaben (geschützte geografische Angabe / geschützte Ursprungsbezeichnung):

8.2.1.1

Zulassung einer Kontrollstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LfLV

500 bis 1.500 €

8.2.1.2

Verlängerung der Zulassung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LfLV

250 bis 750 €

8.2.1.3

Entzug der Zulassung

500 bis 1.500 €

8.2.2

Vermarktungsverbot nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

50 bis 500 €

6.V.2/

(aufgehoben)

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

7.I.

Überwachungsbedürftige Anlagen

1

Die Gebühren in diesem Abschnitt beziehen sich jeweils auf eine einzelne Anlage. Sind mehrere Anlagen betroffen, erhöht sich die für eine Anlage ermittelte Gebühr für die

Anlagen

je Anlage um

2 bis 10

75 % der Gebühr für die erste Anlage

11 bis 50

50 % der Gebühr für die erste Anlage

51 bis 100

25 % der Gebühr für die erste Anlage

100 und weitere

10 % der Gebühr für die erste Anlage

2

Bei der Ermittlung der Gebühr für die Zulassung von Ausnahmen ist die Bedeutung der Angelegenheit dadurch zu berücksichtigen, daß die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils nach Erfahrungswerten geschätzt wird.

Die Gebühr ist um 5 % des so ermittelten Vorteils zu erhöhen.

7.I.1/

Produktsicherheitsgesetz :

1

Verfahren nach den §§ 9, 11 und 15:

1.1

Erteilung einer Befugnis und Notifizierung – befristet bis zu 5 Jahren –

500 bis 100.000 €

1.2

Erneute Befugniserteilung und Notifizierung

500 bis 100.000 €

1.3

Änderung einer Befugniserteilung und Notifizierung:

1.3.1

Mit Begutachtung

500 bis 45.000 €

1.3.2

Ohne Begutachtung

250 bis 20.000 €

1.4

Amtshandlungen im Rahmen des Befugniserteilungssystems (§ 9 Abs. 3, § 11) einschließlich Beratung, Überwachung und Begutachtung vor Ort während der Dauer der Befugnis

500 bis 40.000 €

2

Widerruf oder Rücknahme einer Befugnis (§ 19 ProdSG, Art. 48, 49 BayVwVfG) und Notifizierung

bis zur Höhe der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.1, mindestens 500 €

3

Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach der Tarif-Stelle 1

100 bis 40.000 €

4

Für Amtshandlungen gemäß § 23 gelten die Tarif-Stellen 1.1 bis 1.4 entsprechend.

5

Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 und 4 und den aufgrund des § 8 erlassenen Rechtsverordnungen

150 bis 2.300 €

6

Verlangen nach § 28 Abs. 2 oder 3

150 bis 900 €

7

Verlangen nach § 28 Abs. 4

75 bis 250 €

8

Fristverlängerung nach § 34 Abs. 4

100 bis 900 €

9

Maßnahmen nach § 35

150 bis 6.000 €

10

Zugelassene Überwachungsstellen:

10.1

Befugniserteilung für und Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen nach § 37 Abs. 5 Sätze 1 und 2 ProdSG – befristet bis zu 5 Jahren – für den Bereich „Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen“

10.1.1

nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV

16.500 bis 65.000 €

10.1.2

nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BetrSichV

11.000 bis 55.000 €

10.2

Befugniserteilung für und Benennung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen nach § 37 Abs. 5 Satz 3 ProdSG – befristet bis zu 5 Jahren – für den Bereich „Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 BetrSichV

6.500 bis 38.500 €

10.3

Erneute Befugniserteilung und Benennung

10.3.1

von zugelassenen Überwachungsstellen nach § 37 Abs. 5 Satz 1

5.500 bis 33.000 € je Befugniserteilungsbereich

10.3.2

von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen nach § 37 Abs. 5 Satz 3

5.500 bis 22.000 € je Befugniserteilungsbereich

10.4

Änderung einer Befugniserteilung und Benennung

300 bis 22.000 €

10.5

Amtshandlungen im Rahmen des Befugniserteilungssystems (§ 37 Abs. 7, 8) einschließlich Beratung, Überwachung und Begutachtung vor Ort während der Dauer der Befugnis ab dem zweiten Jahr der Befugnis

1.500 bis 20.000 €

10.6

Widerruf oder Rücknahme einer Befugnis (Art. 48, 49 BayVwVfG)

bis zur Höhe der Gebühr nach Tarif-Stellen 10.1 und 10.2, mindestens 550 €

10.7

Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach den Tarif-Stellen 10.1 bis 10.5

110 bis 22.000 €

7.I.2/

Betriebssicherheitsverordnung :

1

Erlaubnis nach § 13 Abs. 1

1.1

Nr. 1 einer Dampfkesselanlage mit einer Beheizungsleistung

bis 1 MW

300 bis 1.000 €

über 1 bis 10 MW

1.000 bis 2.000 €

über 10 bis 100 MW

2.000 bis 10.000 €

über 100 MW

10.000 € zuzüglich 200 € je angefangene 10 MW

1.2

Nr. 2 einer Füllanlage im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c)

150 bis 3.000 €

1.3

Nr. 3 einer Lageranlage im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a) oder hochentzündliche Flüssigkeiten mit einem Rauminhalt

bis zu 50 m3

500 €

über 50 bis 2.000 m3

500 € zuzüglich 2 € je weiterer angefangener und 50 m3 übersteigender m3

über 2.000 m3

4.400 € zuzüglich 0,50 € je weiterer angefangener und 2.000 m3 übersteigender m3

1.4

Nr. 3 einer Füllstelle im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b)

150 bis 2.000 €

1.5

Nr. 3 einer Tankstelle im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 4 c) mit einem Gesamtrauminhalt

Kann der Gebührenberechnung der Rauminhalt nicht zugrundegelegt werden, beträgt die Gebühr

200 bis 2.000 €

bis zu 20 m3

25 € je angefangener m3, mindestens 250 €

über 20 m3

500 € zuzüglich 12,50 € je weiterer angefangener und 20 m3 übersteigender m3

1.6

Nr. 4 einer Flugfeldbetankungsanlage im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 4c) für Baukosten der Anlage

bis zu 2,5 Mio. €

4 ‰

über 2,5 Mio. € bis zu 5 Mio. €

10.000 € zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Baukosten

über 5 Mio. € bis zu 12,5 Mio. €

17.500 € zuzüglich 2 ‰ der 5 Mio. € übersteigenden Baukosten

über 12,5 Mio. €

32.500 € zuzüglich 1 ‰ der 12,5 Mio. € übersteigenden Baukosten

Für die Berechnung der Baukosten gilt Tarif-Nr. 2.I.1/2 entsprechend.

1.7

Erlaubnis nach § 13 für wesentliche Veränderungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise

bis zur Höhe der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.6, mindestens 150 €

2

Untersagung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 der Montage und Installation einer Anlage im Sinn von § 13 Abs. 1

200 bis 500 €

3

Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 5

100 € bis zur Höhe der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 oder 1.6

4

Anerkennung von befähigten Personen nach § 14 Abs. 6Satz 2

300 bis 1.500 €

5

Festlegung der Prüffrist einer überwachungsbedürftigen Anlage durch die Behörde nach § 15 Abs. 4

100 bis 1.500 €

6

Prüffrist nach § 15 Abs. 17:

6.1

Fristverlängerung nach Nr. 1

100 bis 1.500 €

6.2

Fristverkürzung nach Nr. 2

50 bis 500 €

7

Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1

100 bis 500 €

8

Anordnung nach § 18 Abs. 2

100 bis 500 €

9

Anordnung der Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage nach § 27 Abs. 3

100 bis 500 €

10

Widerruf einer Anordnung, Anerkennung oder Erlaubnis nach Art. 49 BayVwVfG

100 bis 500 €

7.I.3/

Sprengstoffrecht:

1

Sprengstoffgesetz :

1.1

Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Abs. 6

50 bis 300 €

1.2

Erlaubnis nach § 7 Abs. 1:

1.2.1

Erteilung einer Erlaubnis

180 bis 4.000 €

1.2.2

Erstellung weiterer Ausfertigungen

10 € je weitere Ausfertigung

1.2.3

Wesentliche Änderung einer Erlaubnis

90 bis 2.000 €

1.3

Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 8 Abs. 4:

1.3.1

In den Fällen, in denen die unmittelbare Einbindung des Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist

30 bis 250 €

1.3.2

Sonst

kostenfrei

1.4

Fachkundenachweis:

1.4.1

Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 36 1. SprengV

200 bis 2.000 €

1.4.2

Abnahme der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG in Verbindung mit §§ 29 bis 31 1. SprengV

50 bis 300 € je Teilnehmer

1.5

Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis nach § 11 Satz 2

10 bis 25 % der für die Erlaubnis vorgesehenen Gebühr, mindestens 50 €

1.6

Untersagung der Fortführung des Betriebs nach § 12 Abs. 2

50 bis 400 €

1.7

Lagergenehmigung:

1.7.1

Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 28)

200 bis 10.000 €

1.7.2

Wesentliche Änderung einer Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

100 bis 5.000 €

1.7.3

Schließt die Lagergenehmigung andere das Lager betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen aufgrund baurechtlicher Vorschriften, ein, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für die sonst erforderliche behördliche Entscheidung nach diesem Kostenverzeichnis, nach einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würde.

1.8

Bauartzulassung:

1.8.1

Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4

70 bis 1.000 €

1.8.2

Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4

70 bis 700 €

1.8.3

Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4

70 bis 700 €

1.9

Befähigungsschein:

1.9.1

Ausstellung eines Befähigungsscheins nach § 20 Abs. 1

70 bis 1.000 €

1.9.2

Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheins nach § 20 Abs. 1

40 bis 500 €

1.9.3

Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheins nach § 20 Abs. 1

70 bis 290 €

1.10

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Abs. 3

70 bis 290 €

1.11

Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 5 von den Verboten des § 22 Abs. 4

40 bis 250 €

1.12

Erlaubnis nach § 27:

1.12.1

Erteilung einer Erlaubnis nach (§ 27 Abs. 1

80 bis 500 €

1.12.2

Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1

40 bis 250 €

1.12.3

Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1

70 bis 290 €

1.12.4

Ausnahme vom Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5

50 €

1.13

Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2 oder 5

40 bis 5.000 €

1.14

Untersagung nach § 32 Abs. 3, 2 oder 4, § 32a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 4, § 33

40 bis 400 €

1.15

Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4

40 bis 500 €

1.16

Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheins nach § 35 Abs. 2

80 €

1.17

Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis oder eine in Verlust geratene Genehmigung nach § 17 Abs. 1 oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein

55 €

1.18

Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins nach § 34

bis zum Doppelten der Höhe der Gebühr, die für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre

1.19

Anordnung nach § 48

40 bis 1.000 €

2

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz :

2.1

Zulassung größerer Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Einzelfall nach § 2 Abs. 5

40 bis 300 €

2.2

Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Abs. 1 Nr. 12

40 bis 300 €

2.3

Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Abs. 2

40 bis 300 €

2.4

Verzicht nach § 23 Abs. 3 Satz 3 auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1

40 bis 300 €

2.5

Genehmigung nach § 23 Abs. 6 zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern

40 bis 500 €

2.6

Zulassung nach § 24 Abs. 1 von Ausnahmen von den Verboten des § 20 Abs. 1 oder 2, § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 oder Abs. 2

40 bis 300 €

2.7

Anordnung im Einzelfall nach § 24 Abs. 2

40 bis 350 €

2.8

Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Abs. 1

150 bis 1.000 €

2.9

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2

40 €

2.10

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2

70 bis 290 €

2.11

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Abs. 1

40 bis 350 €

3

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz:

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3

40 bis 350 €

4

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz:

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach§ 3 Abs. 2

30 bis 100 €

7.I.4/

Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung:

1

Verfahren nach §§ 16 und 17:

1.1

Erteilung einer Befugnis, Benennung als zugelassene Prüfstelle und Notifizierung – befristet bis zu 5 Jahren –

500 bis 20.000 €

1.2

Erneute Befugniserteilung, Benennung und Notifizierung

500 bis 20.000 €

1.3

Änderung einer Befugniserteilung, Benennung und Notifizierung:

1.3.1

Mit Begutachtung

500 bis 20.000 €

1.3.2

Ohne Begutachtung

250 bis 10.000 €

1.4

Amtshandlungen im Rahmen des Befugniserteilungssystems einschließlich Beratung, Überwachung und Begutachtung vor Ort während der Dauer der Befugnis

250 bis 10.000 €

1.5

Widerruf oder Rücknahme einer Befugnis (§ 17 ODV, Art. 48, 49 BayVwVfG), Benennung oder Notifizierung

bis zur Höhe der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.1, mindestens 500 €

2

Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach der Tarif-Stelle 1

100 bis 10.000 €

7.I.5/

Rohrfernleitungsverordnung :

1

Anerkennung und Benennung von Prüfstellen nach § 6 Rohrfernleitungsverordnung – befristet bis zu fünf Jahren –

1.000 bis 30.000 €

2

Erneute Anerkennung und Benennung von Prüfstellen nach § 6 Rohrfernleitungsverordnung

1.000 bis 30.000 €

3

Änderung einer Anerkennung und Benennung nach § 6 Rohrfernleitungsverordnung

500 bis 15.000 €

4

Amtshandlungen im Rahmen des Anerkennungssystems (§ 6 Rohrfernleitungsverordnung) einschließlich Beratung, Überwachung und Begutachtung vor Ort während der Dauer der Anerkennung

500 bis 15.000 €

5

Widerruf oder Rücknahme einer Anerkennung (§ 6 Abs. 1 Satz 4 Rohrfernleitungsverordnung, Art. 48, 49 BayVwVfG)

bis zur Höhe der Gebühr nach Tarif-Stelle 1, mindestens 500 €

6

Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach den Tarif-Stellen 1 bis 4

500 bis 15.000 €

7.I.6/

(unbesetzt)

7.I.7/

(unbesetzt)

7.I.8/

(unbesetzt)

7.I.9/

Medizinproduktegesetz , Verordnungen zum MPG:

1

Anmahnung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 MPG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 oder § 7 Abs. 5 MPV

30 bis 200 €

2

Überwachung nach § 26 Abs. 1 MPG:

2.1

Routinemäßige Überwachung

200 bis 20.000 €

2.2

Wenn die Überwachung des Betriebs oder der Einrichtung aufgrund einer Beschwerde durchgeführt wurde:

2.2.1

Soweit sich Beanstandungen ergeben

200 bis 20.000 €

2.2.2

Sonst

kostenfrei

2.3

Bemessung der Gebühr:

2.3.1

Für die Bemessung der Gebühr nach der Tarif-Stelle 2.1 oder 2.2.1 ist der zur Durchführung der Überwachung erforderliche Gesamtaufwand zu berücksichtigen. Dieser umfasst neben dem für die Überwachung anfallenden Zeitaufwand insbesondere auch die zur Vor- und gegebenenfalls Nachbereitung erforderlichen Zeiten sowie Reisezeiten.

kostenfrei

2.3.2

Zu berücksichtigen sind

2.3.2.1

je Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

26 € je angefangene Halbstunde

2.3.2.2

je Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8

30 € je angefangene Halbstunde

2.3.2.3

je Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12

40 € je angefangene Halbstunde

2.3.2.4

je Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13

52 € je angefangene Halbstunde

2.3.3

Die Stundensätze gelten für vergleichbare Arbeitnehmer entsprechend.

3

Maßnahme nach § 26 Abs. 2 oder § 28 Abs. 1 bis 4 Satz 1 MPG

100 bis 5.000 €

4

Maßnahme nach § 27 Abs. 1 und 2 MPG

75 bis 800 €

5

Verlangen nach § 30 Abs. 3 oder § 31 Abs. 3 MPG

75 bis 750 €

6

Bescheinigungen nach § 34 Abs. 1 MPG:

6.1

Erteilung einer Bescheinigung nach § 34 Abs. 1 MPG:

Die Gebühr beträgt

6.1.1

je Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

35 € je angefangene Halbstunde

6.1.2

je Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8

40 € je angefangene Halbstunde

6.1.3

je Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12

50 € je angefangene Halbstunde

6.1.4

je Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13

65 € je angefangene Halbstunde

6.1.5

Die Mindestgebühr beträgt 50 €.

6.1.6

Die Stundensätze der Tarif-Stellen 6.1.1 bis 6.1.4 gelten für vergleichbare Arbeitnehmer entsprechend.

6.1.7

Ergibt sich für den Antragsteller aus der Bescheinigung eine besonders hohe Bedeutung, können die Stundensätze der Tarif-Stellen 6.1.1 bis 6.1.5 bis auf das Fünffache erhöht werden.

6.2

Auslagen:

Neben der Gebühr werden Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG nicht erhoben.

7

Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien nach § 4a MPBetreibV

50 bis 1.100 €

7.I.10/

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz :

Marktüberwachung nach § 7

150 bis 5.000 €

7.I.11/

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz :

Marktüberwachung nach § 8

150 bis 5.000 €

7.I.12/

Akkreditierungstellengesetz :

1

Amtshandlungen im Rahmen der Begutachtung bei der Akkreditierung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AkkStelleG

wie zu Tarif-Nrn. 7.I.1/1.1 bis 1.3 oder Tarif-Nrn. 7.I.4/1.1 bis 1.3

2

Amtshandlungen im Rahmen der Überwachung bei der Akkreditierung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 AkkStelleG, § 4 Satz 2 AkkStelleGBV

wie zu Tarif-Nr. 7.I.1/1.4 oder Tarif-Nr. 7.I.4/1.4

7.I.13/

unbesetzt

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

7.II.

Arbeitsschutz, Chemikaliensicherheit und Strahlenschutz

7.II.0/

Arbeitsschutzgesetz :

1

Verlangen nach § 22 Abs. 1 Satz 1, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist

50 bis 125 €

2

Anordnungen nach § 22 Abs. 3 Satz 1:

2.1

Soweit ihnen ein grober Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt

150 bis 5.000 €

2.2

Soweit ihnen ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt

75 bis 2.500 €

2.3

Sonst

kostenfrei

3

Maßnahme nach § 22 Abs. 3 Satz 3

100 bis 1.500 €

7.II.1/

Arbeitsstättenverordnung :

Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3

100 bis 2.500 €

7.II.2/

Druckluftverordnung :

1

Ausnahme nach § 6, § 17 Abs. 2 oder Anhang 2 Abs. 1 Satz 1

75 bis 300 €

2

Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3

75 bis 300 €

3

Anordnung nach § 7 Abs. 4

50 bis 125 €

4

unbesetzt

5

Ausnahme nach § 12 Abs. 1

50 bis 250 €

6

Rücknahme oder Widerruf einer Zulassung oder Anerkennung nach Art. 48, 49 BayVwVfG

75 bis 500 €

7

Ermächtigung von Ärzten nach § 13:

7.1

Erteilung der Ermächtigung

100 bis 200 € je Einzelermächtigung

7.2

Verlängerung der Ermächtigung

50 bis 100 € je Einzelermächtigung

8

Entscheidung nach § 15 Abs. 1

75 bis 300 €

9

Zulassung nach § 17 Abs. 1

50 bis 250 €

10

Befähigungsschein nach § 18 Abs. 2

50 bis 100 €

7.II.3/

Klima-Bergverordnung :

Ermächtigung nach § 12 Abs. 5

50 bis 150 € je Einzelermächtigung

7.II.4/

Gesundheitsschutz-Bergverordnung :

Ermächtigung nach § 3 Abs. 1

50 bis 150 € je Einzelermächtigung

7.II.5/

Biostoffverordnung :

1

Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 3 für Tätigkeiten

1.1

in der Schutzstufe 3

1.500 bis 15.000 €

1.2

in der Schutzstufe 4

5.000 bis 25.000 €

2

Amtshandlungen im Zusammenhang mit § 15 Abs. 2

500 bis 15.000 €

3

Verlangen nach § 17 Abs. 2

100 bis 500 €

4

Ausnahme nach § 18

100 bis 25.000 €

7.II.6/

unbesetzt

7.II.7/

unbesetzt

7.II.8/

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit :

1

Ausbildungslehrgänge freier Lehrgangsträger für die Erlangung der Fachkunde für Arbeitssicherheit nach § 5:

1.1

Anerkennung von Lehrgängen

800 bis 1.500 €

1.2

Verlängerung der Anerkennung

200 bis 300 €

2

Zulassung nach § 7 Abs. 2, Anordnung nach § 12 Abs. 1, Gestattung nach § 18

100 bis 400 €

7.II.9/

Chemikaliensicherheit:

1

Chemikaliengesetz :

1.1

LP-Bescheinigungen nach § 19b Abs. 1

1.1.1

Erteilung einer GLP-Bescheinigung

1.500 bis 15.000 €

1.1.2

Änderung oder Ergänzung einer GLP-Bescheinigung

125 bis 10.000 €

1.2

Inspektion nach § 21 zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der GLP

750 bis 15.000 €

1.3

s. 6

50 bis 200 €

1.4

Anordnung nach § 23 Abs. 1 und 2

150 bis 5.000 €

1.5

Untersagung nach § 23 Abs. 1a

50 bis 500 €

1.6

Rücknahme oder Widerruf einer GLP-Bescheinigung nach Art. 48, 49 BayVwVfG

75 bis 2.000 €

2

Gefahrstoffverordnung :

2.1

Anerkennung nach § 2 Abs. 17 Satz 3

125 bis 1.500 €

2.2

Anerkennung nach § 10 Abs. 5 Satz 2

100 bis 1.250 €

2.3

Verlangen nach § 14 Abs. 3 Nr. 5

50 bis 150 €

2.4

Verlangen nach § 18 Abs. 2 bis 4

100 bis 500 €

2.5

Ausnahme nach § 19 Abs. 1 und 2:

2.5.1

Ausnahme nach § 19 Abs. 1 von der Mitteilungspflicht nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 1 und Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2

75 bis 250 €

2.5.2

Ausnahme nach § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 5.6 von Maßnahmen nach Nr. 5.4.2

150 bis 300 €

2.5.3

Sonst

50 bis 7.500 €

2.6

Anordnung nach § 19 Abs. 3

75 bis 5.000 €

2.7

Verlangen nach § 19 Abs. 4 oder Untersagung nach § 19 Abs. 5

50 bis 500 €

2.8

Lehrgänge und Prüfungen:

2.8.1

Anerkennung von Sachkunde- und Fortbildungslehrgängen nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 und 6

150 bis 2.000 € je Lehrgangsart

2.8.2

Prüfung nach Anlage 3 Nr. 7 TRGS 519

22 € je teilnehmende Person, mindestens 220 € je Lehrgang

2.8.3

Prüfung nach Anlage 4 Nr. 8 TRGS 519

15 € je teilnehmende Person, mindestens 195 € je Lehrgang

2.9

Zulassung von Fachbetrieben nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4

100 bis 2.500 €

2.10

Anerkennung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Sätze 2 und 3

125 bis 1.500 €

2.11

Verlangen nach Anhang I Nr. 3.7

50 bis 150 €

2.12

Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1

75 bis 1.250 €

2.13

Befähigungsschein nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1

50 bis 300 €

2.14

Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2

125 bis 5.000 € je Lehrgangsart

2.15

Prüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 3

25 € je teilnehmende Person, mindestens 250 € je Lehrgang

2.16

Auflage nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 2 und Widerruf nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 3

50 bis 500 €

2.17

Verlangen nach Anhang I Nr. 4.3.3 Abs. 1 Satz 3

50 bis 100 €

2.18

Anerkennung nach Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 eines emissionsarmen Verfahrens zum Abtrag der Oberflächen von Asbestprodukten

1.000 bis 10.000 €

3

Chemikalien-Verbotsverordnung :

3.1

Erlaubnis nach § 6 Abs. 1

100 bis 2.500 €

3.2

Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 6 Abs. 5 Satz 2

100 bis 2.000 €

3.3

Widerruf einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 5 Satz 3

100 bis 1.500 €

3.4

Anerkennung als Einrichtung im Sinn des § 11 Abs. 1

100 bis 2.500 €

3.5

Sachkundeprüfung nach § 11:

3.5.1

Umfassende Prüfung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 einschließlich Zeugniserteilung

125 €

3.5.2

Eingeschränkte Prüfung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder 3 einschließlich Zeugniserteilung

55 bis 85 €

3.5.3

Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Nachweises nach § 11 Abs. 5

75 bis 250 €

4

Chemikalien-Ozonschichtverordnung :

4.1

Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 3

125 bis 1.500 €

4.2

Anerkennung der Zertifizierung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3

75 bis 150 €

4.3

Verlangen nach § 4 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 5 Abs. 3 Satz 3, Aufzeichnungen oder Nachweise vorzulegen

50 bis 150 €

5

Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung :

Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 2

75 bis 250 €

6

Verordnung (EG) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase:

Verlangen nach Art. 6 Abs. 1 und 2

50 bis 150 €

7

Chemikalien-Klimaschutzverordnung :

7.1

(aufgehoben)

7.2

Verlangen nach § 3 Abs. 2 Satz 4

50 bis 150 €

7.3

Verlangen nach § 4 Abs. 3 Satz 2

50 bis 150 €

7.4

Anerkennung nach § 5 Abs. 3

125 bis 1.500 €

7.5

Zertifizierung nach § 6 Abs. 1

125 bis 1.500 €

7.II.10/–7.II.12/

unbesetzt

7.II.13/

Strahlenschutzgesetz :

1

Genehmigung nach § 10

0,4 bis 2 ‰ der Errichtungskosten, mindestens 1.230 €

Tarif-Nr. 2.I.1/2 gilt entsprechend.

2

Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1

165 bis 6.500 €

3

Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2

200 bis 7.000 €

4

Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 für den Umgang

4.1

mit umschlossenen radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität bezogen auf die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 zur StrlSchV

4.1.1

bis zum 103-fachen

250 bis 600 €

4.1.2

bis zum 105-fachen

450 bis 995 €

4.1.3

bis zum 107-fachen

750 bis 1.875 €

4.1.4

über dem 107-fachen

1.350 bis 2.750 €

4.2

mit offenen radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität bezogen auf die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 zur StrlSchV

4.2.1

bis zum 103-fachen

600 bis 1.050 €

4.2.2

bis zum 105-fachen

900 bis 1.800 €

4.2.3

bis zum 107-fachen

1.500 bis 2.750 €

4.2.4

über dem 107-fachen

2.300 bis 6.500 €

4.3

Soweit von einer Genehmigung umschlossene und offene radioaktive Stoffe betroffen sind, wird die höhere Gebühr voll, die niedrigere nur zur Hälfte erhoben.

4.4

Bei befristeten Genehmigungen sowie bei Änderungsgenehmigungen kann die Gebühr bis zur Hälfte ermäßigt werden.

4.5

Bei Änderungsgenehmigungen, soweit die Änderungen nur geringfügig sind

100 bis 1.150 €

4.6

Ist mit dem Genehmigungsverfahren die Durchführung einer UVP verbunden, erhöht sich die Gebühr, die sich nach den Tarif-Stellen 4.1 bis 4.4 ergibt, um 30 %.

5

Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4

5.1

Dentalgeräte:

5.1.1

Für ein Dentalgerät

70 bis 300 €

5.1.2

Für jedes weitere Dentalgerät

35 bis 200 €

5.2

Röntgengeräte im medizinischen, tiermedizinischen und technischen Bereich:

5.2.1

Für ein Gerät

70 bis 500 €

5.2.2

Für jedes weitere Gerät

35 bis 250 €

6

Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5:

6.1

Für einen Störstrahler

70 bis 300 €

6.2

Für jeden weiteren Störstrahler

35 bis 200 €

7

Entscheidung nach § 19 Abs. 3 Satz 2

90 bis 350 €

8

Untersagung nach § 20 Abs. 3, 4 und 5

70 bis 300 €

9

Untersagung nach § 22 Abs. 3

50 bis 300 €

10

Genehmigung nach § 25 Abs. 1

25 bis 1.000 €

11

Genehmigung für die Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 27 Abs. 1

wie zu Tarif-Stelle 4.1

Bei Änderungsgenehmigungen kann die Gebühr bis zur Hälfte ermäßigt werden.

12

Genehmigung zum Zusatz radioaktiver Stoffe oder zur Aktivierung nach § 40 Abs. 1

500 bis 2.000 €

13

Entlassung nach § 62 Abs. 2

150 €

14

Feststellung nach § 70 Abs. 5

30 bis 150 €

15

Zulassung nach § 77 Satz 2, § 78 Abs. 1 Satz 2 oder § 78 Abs. 3 Satz 3

60 bis 200 €

16

Zulassung einer Früherkennungsuntersuchung nach § 84 Abs. 4

75 bis 7.500 €

17

Verlangen nach § 85 Abs. 2 Satz 2

30 bis 120 €

18

Befreiung nach § 123 Abs. 3

90 bis 600 €

19

Bestimmung zum Sachverständigen nach § 172 Abs. 1

125 bis 1.250 €

20

Nachforderung von Unterlagen im Anzeigeverfahren

30 €

21

Widerruf oder Rücknahme von

21.1

Genehmigungen gemäß §§ 10, 12 Abs. 1, §§ 25, 27 oder § 40

90 bis 600 €

21.2

Zulassungen gemäß § 84 Abs. 4

90 bis 600 €

22

Festsetzung nachträglicher Auflagen nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Atomgesetz unbeschadet § 183 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4

90 bis 600 €

23

Anordnungen und sonstige Aufsichtsmaßnahmen nach § 179 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 19 Atomgesetz bei Tätigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz, unbeschadet § 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 4:

23.1

Soweit ihnen ein grober Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt

180 bis 6.000 €

23.2

Soweit ihnen ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt

90 bis 3.000 €

23.3

Sonst

kostenfrei

7.II.14/

Strahlenschutzverordnung :

1

Erteilung von Ausnahmen nach § 31 Abs. 5

100 bis 300 €

2

Erteilung der Freigabe nach § 33 Abs. 1

150 €

3

Prüfung und Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 und § 49 Abs. 2 Satz 1 außerhalb eines Genehmigungsverfahrens

25 bis 150 €

4

Zulassung nach § 49 Abs. 2 Satz 2

75 bis 200 €

5

Anerkennung von Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der Fachkunde oder von Kenntnissen nach § 51

50 bis 350 €

6

Gestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 außerhalb von Genehmigungsverfahren

30 bis 200 €

7

Zustimmung nach § 64 Abs. 1 Satz 4 außerhalb von Genehmigungsverfahren

25 bis 200 €

8

Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Abs. 2 Satz 2

30 bis 200 €

9

Gestattung nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb von Genehmigungsverfahren

60 bis 250 €

10

Anordnung nach § 66 Abs. 2 Satz 4 außerhalb von Genehmigungsverfahren

60 bis 200 €

11

Gestattung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 außerhalb von Genehmigungsverfahren

30 bis 250 €

12

Zulassung nach § 73 Satz 2

60 bis 200 €

13

Abkürzung nach § 77 Abs. 3

30 bis 150 €

14

Anordnung nach § 77 Abs. 4 oder 5

30 bis 150 €

15

Behördliche Entscheidung nach § 80 Abs. 1

100 bis 300 €

16

Anordnung nach § 96 Abs. 3

60 bis 150 €

17

Festlegung nach § 117 Abs. 2 Satz 2

30 bis 150 €

18

Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Abs. 2

25 €

19

Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Abs. 1

50 bis 200 €

7.II.15/

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen :

1

Maßnahmen nach § 6 Abs. 2:

1.1

Soweit ihnen ein grober Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt

150 bis 5.000 €

1.2

Soweit ihnen ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt

75 bis 2.500 €

1.3

Sonst

kostenenfrei

2

Maßnahme nach § 6 Abs. 3

75 bis 2.500 €

3

Bekanntgabe nach § 6a Abs. 1

300 bis 1.500 €

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

7.III.

Arbeitszeit- und Ladenschlußrecht

7.III.1/

Arbeitszeitgesetz :

1

Ausnahme nach § 7 Abs. 5

50 bis 1.500 €

2

Ausnahme nach § 12 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 5 oder Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1

75 bis 5.000 €

3

Bewilligung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a, b oder c

3.1

für 1 Sonn- oder Feiertag:

Für bis zu 100 Arbeitnehmer

3 € je Arbeitnehmer, mindestens 50 €

Für alle weiteren Arbeitnehmer

1,50 € je Arbeitnehmer

3.2

für jeden weiteren Sonn- oder Feiertag

75 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 3.1

4

Bewilligung nach § 13 Abs. 4 oder 5

200 bis 10.000 €

5

Bewilligung nach § 15 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, Zulassungen nach § 15 Abs. 2 oder Maßnahmen nach § 17 Abs. 2

50 bis 10.000 €

7.III.2/

unbesetzt

7.III.3/

Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie :

Anordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1

25 bis 100 €

7.III.4/

Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie :

Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1

25 bis 100 €

7.III.5/

Gesetz über den Ladenschluß :

1

Bewilligung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 8

wie zu Tarif-Nr. 7.III.1/3

2

Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 2a

25 bis 250 €

3

Bewilligung von Ausnahmen nach Abs. 1 23

100 bis 2.000 €

7.III.6/

Fahrpersonal:

1

Verlangen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Fahrpersonalgesetz, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist

50 bis 250 €

2

Verlangen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 oder § 20 Fahrpersonalverordnung, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist

50 bis 250 €

3

Antragsbearbeitung und Ausgabe von Kontrollgerätekarten:

3.1

Fahrer-, Unternehmens- und Werkstattkarte

10 bis 100 € je Karte

3.2

Zurückbehaltung der Karte, wenn bei Abholung keine Personenidentität gegeben ist und soweit die Karte nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgegeben wird

bis zur Höhe der Gebühr nach Tarif-Stelle 3.1

3.3

Schriftliche Aufforderung zur Rücksendung oder Rückgabe einer Karte

5 bis 25 € je Karte

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

7.IV.

Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht

7.IV.1/

Jugendarbeitsschutzgesetz :

1

Bewilligung nach § 6 Abs. 1:

1.1

Für bis zu fünf Kinder

1.1.1

für 1 Tag

50 €

1.1.2

für 2 bis 10 Tage

50 € zuzüglich 25 € für den 2. und jeden weiteren Tag

1.1.3

für 11 bis 20 Tage

275 € zuzüglich 18 € für den 11. und jeden weiteren Tag

1.1.4

für 21 bis 30 Tage

455 € zuzüglich 12 € für den 21. und jeden weiteren Tag

1.1.5

für mehr als 30 Tage

575 € zuzüglich 5 € für jeden weiteren Tag

1.2

Für mehr als fünf Kinder

2 € für jedes weitere Kind unabhängig von der Zahl der Bewilligungstage

2

Anordnung nach § 27 Abs. 1 oder 2

25 bis 250 €

3

Bewilligung nach § 27 Abs. 3

25 bis 250 €

4

Anordnung nach § 28 Abs. 3:

4.1

Soweit ihr ein grober Verstoß gegen Rechtsvorschriften zugrundeliegt

150 bis 5.000 €

4.2

Soweit ihr ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen Rechtsvorschriften zugrundeliegt

75 bis 2.500 €

4.3

Sonst

kostenfrei

5

Anordnung nach § 30 Abs. 2

25 bis 250 €

6

Zulassung nach § 40 Abs. 2

25 bis 250 €

7

Aufforderung nach § 42

25 €

8

Verlangen nach § 45 Abs. 1

kostenfrei

9

Einsichtgewährung nach § 45 Abs. 2

25 bis 100 €

10

Auskunftsverlangen nach § 50 Abs. 1

25 bis 100 €

11

Maßnahmen nach § 51 Abs. 1:

11.1

Soweit ihnen ein grober Verstoß gegen Rechtsvorschriften zugrundeliegt

150 bis 5.000 €

11.2

Soweit ihnen ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen Rechtsvorschriften zugrundeliegt

75 bis 2.500 €

11.3

Sonst

kostenfrei

7.IV.2/

Mutterschutzgesetz :

1

Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2

50 bis 750 € je betroffene Arbeitnehmerin

2

Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr:

2.1

Genehmigung nach § 28 Abs. 1 oder Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 28 Abs. 3 Satz 1

50 bis 750 €

2.2

Bescheinigung nach § 28 Abs. 3 Satz 2

50 bis 100 €

3

Anordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 3, § 29 Abs. 3 Satz 1 oder § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 7 und 9:

3.1

Soweit ihr ein grober Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt

150 bis 5.000 €

3.2

Soweit ihr ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt

75 bis 2.500 €

3.3

Sonst

kostenfrei

4

Bewilligung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 8

50 bis 750 €

7.IV.3/

unbesetzt

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

7.V.

Arbeit und berufliche Bildung

7.V.1/

Heimarbeitsgesetz :

1

Anmahnung bzw. Aufforderung zur Erfüllung von Pflichten nach §§ 6, 7, 7a, 8, 9 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2

25 bis 50 €

2

Genehmigung nach § 9 Abs. 2

25 bis 50 €

3

Anordnung nach § 10

25 bis 50 €

4

Anordnung nach § 16a:

4.1

Soweit ihr ein grober Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt

150 bis 5.000 €

4.2

Soweit ihr ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt

75 bis 2.500 €

4.3

Sonst

kostenfrei

5

Billigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3

kostenfrei

6

Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2

15 bis 125 € je Berechnungsstück

7

Allgemeine Nachzahlungsaufforderung nach § 24

25 bis 50 €

8

Förmliche Aufforderung nach § 24

5 bis 30 € je Beschäftigten, mindestens 25 €

9

Aufforderung zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Satz 1 nach erfolglosem Hinweis

25 bis 50 €

10

Verbot nach § 30

30 bis 300 €

7.V.2/

Berufsbildungsgesetz :

1

Gebühren:

1.1

Ausbildungszeit:

1.1.1

Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1

20 bis 100 €

1.1.2

Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2

20 €

1.2

Anerkennung nach § 27 Abs. 3 oder 4

30 bis 350 €

1.3

Befreiung aufgrund einer Verordnung zu § 30 Abs. 5 einschließlich der Erteilung einer Bescheinigung darüber

30 bis 250 €

1.4

Zuerkennung nach § 30 Abs. 6

30 bis 300 €

1.5

Aufforderung nach § 32 Abs. 2

30 bis 300 €

1.6

Untersagung nach § 33 Abs. 1 oder 2

50 bis 500 €

1.7

Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse:

1.7.1

Eintragung nach § 35 Abs. 1

20 bis 100 €

1.7.2

Löschung einer Eintragung nach § 35 Abs. 2

25 bis 75 €

1.8

Genehmigung einer Entschädigungsregelung nach § 40 Abs. 4

gebührenfrei

1.9

Genehmigung einer Prüfungsordnung nach § 47 Abs. 1

gebührenfrei

1.10

Anerkennung eines Qualifizierungsbausteins nach § 69 Abs. 1

30 bis 250 € je Qualifizierungsbaustein

1.11

Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 70 Abs. 1

50 bis 500 €

2

Auslagen:

Neben der Gebühr nach Tarif-Stelle 1 werden Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG nicht erhoben.

7.V.3/

Betriebsverfassungsgesetz :

Neben der Gebühr nach Tarif-Stelle 1 werden Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG nicht erhoben.

kostenfrei

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

7.VI.

Sozialordnung

7.VI.1/

Gesetz über die Erstattung der Kosten des Schwerbeschädigtenurlaubs :

Amtshandlungen im Vollzug des Gesetzes über die Erstattung der Kosten des Schwerbeschädigtenurlaubs

kostenfrei

7.VI.2/

Häftlingshilfegesetz :

Amtshandlungen im Vollzug des § 10 Abs. 4

kostenfrei

7.VI.3/

unbesetzt

7.VI.4/

Pflege- und Wohnqualitätsgesetz , Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes:

1

Pflege- und Wohnqualitätsgesetz :

1.1–1.3.2

(aufgehoben)

1.4

Ausnahme nach Art. 8 Abs. 5

kostenfrei

1.5

(aufgehoben)

1.6

Prüfung nach Art. 11 (auch anlassbezogen, z.B. aufgrund einer Beschwerde):

1.6.1

Wenn Mängel festgestellt werden

100 bis 2.500 €

1.6.2

Sonst

kostenfrei

1.7

Beratung nach Art. 12 Abs. 2

kostenfrei

1.8

Anordnung nach Art. 13

300 bis 700 €

1.9

Beschäftigungsverbote nach Art. 14:

1.9.1

Untersagung nach Art. 14 Abs. 1

300 €

1.9.2

Einsetzung einer kommissarischen Heimleitung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1

300 €

1.9.3

Zustimmung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3

300 €

1.10

Untersagung nach Art. 15

300 bis 700 €

1.11

Ausnahmeregelungen nach Art. 17:

1.11.1

Befreiung nach Art. 17 Abs. 1

25 € je nach Art. 4 angezeigten Platz, mindestens 50 €

1.11.2

Fristverlängerung nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2

50 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.11.1, mindestens 50 €

1.12

Nachprüfung nach Art. 17c

100 bis 2.500 €

1.13

Prüfung nach Art. 21 Abs. 2

wie zu Tarif-Stelle 1.6

1.14

Anordnung nach Art. 21 Abs. 3.

300 bis 700 €

1.15

Untersagung nach Art. 21 Abs. 4

300 bis 700 €

2

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes :

2.1

Einräumung einer Angleichungsfrist nach § 10 Abs. 1 Satz 2

300 bis 900 €

2.2

Zustimmung zur Leitung mehrerer Einrichtungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2

200 € je stationäre Einrichtung

2.3

Zustimmung zum gleichzeitigen Einsatz einer Person als Einrichtungs- und Pflegedienstleitung nach § 14 Abs. 4 oder 6 Satz 2

200 €

2.4

Entscheidung über die Wahlanfechtung nach § 27 Abs. 2

kostenfrei

2.5

Feststellung des Endes der Mitgliedschaft nach § 31 Nr. 5

kostenfrei

2.6

Bestellung einer Bewohnerfürsprecherin oder eines Bewohnerfürsprechers nach § 44 Abs. 1 und Aufhebung der Bestellung nach § 45 Abs. 1

kostenfrei

2.7

Befreiungen und Abweichungen von baulichen Mindestanforderungen:

2.7.1

Befreiung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 von der Erfüllung der baulichen Mindestanforderungen nach §§ 1 bis 9

300 bis 1.000 €

2.7.2

Zustimmung nach § 50 Abs. 2

100 bis 500 € je betroffener Wohn-, Schlaf-, Gemeinschafts- oder Sanitärraum

2.7.3

Zustimmung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 zur Abweichung bei der Anwendung der §§ 1 bis 9

300 bis 1.000 €

2.8

Befreiungen und Abweichungen von personellen Mindestanforderungen:

2.8.1

Befreiung von fachlichen Mindestanforderungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1

300 bis 1.000 €

2.8.2

Befreiung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 von der Mindestanforderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2:

2.8.2.1

Bei Versicherung an Eides statt

200 €

2.8.2.2

Bei Einzelfallprüfung

200 bis 1.000 €

2.8.3

Abweichung nach § 51 Abs. 3 Satz 1

200 €

2.8.4

Zustimmung nach § 51 Abs. 4 zu einer Abweichung von den Anforderungen der § 15 Abs. 1 und 3

300 bis 1.000 €

2.8.5

Zustimmung nach § 51 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 zu einer Abweichung von den Anforderungen der §§ 11 bis 17

300 bis 1.000 €

2.9

Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2

400 bis 1.000 €

2.10

Anforderung von Berichten oder Nachweisen nach § 57 Abs. 5 Satz 2

50 bis 250 €

2.11

Feststellung der Gleichwertigkeit einer Weiterbildung nach § 58 Abs. 2 oder Gleichstellung einer im Ausland erworbenen Weiterbildung nach § 59 Abs. 1

50 bis 250 €

2.12

Zulassung als Leitung der Weiterbildung nach § 75 Abs. 2, § 80 Abs. 2, § 85 Abs. 2 oder § 90 Abs. 2

300 €

7.VI.5/

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz :

Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1

50 bis 750 € je betroffenen Arbeitnehmer oder je betroffene Arbeitnehmerin

7.VI.6/

Pflegezeit:

Zulässigkeitserklärung nach § 5 Abs. 2 Pflegezeitgesetz oder § 2 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz

50 bis 750 € je betroffenen Arbeitnehmer oder je betroffene Arbeitnehmerin

7.VI.7/

Schwangerenberatung:

Amtshandlungen im Vollzug des Schwangerenberatungsgesetzes

kostenfrei

7.VI.8/

Gesetz über Regelungen im Sozialwesen :

Anerkennung von Beratungsstellen nach Art. 1 und 2 Abs. 2

10 bis 100 €

7.VI.9/

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz :

Amtshandlungen im Vollzug der §§ 16 bis 19

kostenfrei

7.VI.10/

Insolvenzberatung:

Anerkennung nach Art. 5 Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung

1

von Stellen gemeinnütziger Träger, die einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind

kostenfrei

2

sonstiger Stellen

25 bis 500 €

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

7.VII.

Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber

7.VII.1/

Bundesvertriebenengesetz :

Für Vertriebene und Heimatvertriebene (§§ 1, 2), Sowjetzonenflüchtlinge, die diese Voraussetzungen vor dem 1. Juli 1990 erfüllt haben (§ 3), und für Spätaussiedler sowie deren nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge (§ 4) gilt:

1

Amtshandlungen (einschließlich Widerspruchsentscheidungen) im Vollzug des Ersten und Zweiten Abschnitts sowie des § 100, ausgenommen Widerspruchsentscheidungen über Amtshandlungen nach § 13 BVFG a.F.

kostenfrei

2

Entscheidungen (einschließlich Widerspruchsentscheidungen) über die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 93 BVFG a.F. oder ähnlicher Bescheinigungen

kostenfrei

3

Erteilung von Zuzugsgenehmigungen aufgrund des § 94 BVFG a.F.

kostenfrei

4

Entscheidungen (einschließlich Widerspruchsentscheidungen) über die Anerkennung von Ausbildungsgängen, Prüfungen, Zeugnissen, Befähigungsnachweisen, Berufsbezeichnungen, Diplomen

kostenfrei

5

Übersetzungen durch Behörden oder durch von Behörden beauftragte Dolmetscher oder Übersetzer, wenn Anträge in einer fremden Sprache gestellt oder fremdsprachige Schriftstücke vorgelegt werden, soweit sie von einer Behörde auf besonderen Antrag erteilt und für ein Anerkennungsverfahren im Sinn der Tarif-Stelle 4 benötigt werden

kostenfrei

6

Erteilung von Abschriften, Fotokopien (Ablichtungen) und dergleichen von Zeugnissen, Befähigungsnachweisen, Personenstands- und sonstigen Urkunden und dergleichen, soweit sie von einer Behörde auf besonderen Antrag erteilt und für ein Anerkennungsverfahren im Sinn der Tarif-Stelle 4 benötigt werden

kostenfrei

7

Amtliche Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien (Ablichtungen) und dergleichen im Sinn der Tarif-Stelle 6, soweit sie einer amtlichen Beglaubigung bedürfen

kostenfrei

7.VII.2/

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Regelungen im Sozialwesen und Verordnung zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes:

Niederschriften und Beglaubigungen eidesstattlicher Versicherungen nach § 3

kostenfrei

7.VII.3/

Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge :

Für Flüchtlinge im Sinn des § 1 gilt

1

Entscheidungen (einschließlich Widerspruchsentscheidungen) über die Ausstellung von den Bescheinigungen nach § 93 Bundesvertriebenengesetz ähnlichen Bescheinigungen

kostenfrei

2

Entscheidungen (einschließlich Widerspruchsentscheidungen) über die Anerkennung von Ausbildungsgängen, Prüfungen, Zeugnissen, Befähigungsnachweisen, Berufsbezeichnungen, Diplomen

kostenfrei

3

Übersetzungen durch Behörden oder durch von Behörden beauftragte Dolmetscher oder Übersetzer, wenn Anträge in einer fremden Sprache gestellt oder fremdsprachige Schriftstücke vorgelegt werden, soweit sie von einer Behörde auf besonderen Antrag erteilt und für ein Anerkennungsverfahren im Sinn der Tarif-Stelle 2 benötigt werden

kostenfrei

4

Erteilung von Abschriften, Fotokopien (Ablichtungen) und dergleichen von Zeugnissen, Befähigungsnachweisen, Personenstands- und sonstigen Urkunden und dergleichen, soweit sie von einer Behörde auf besonderen Antrag erteilt und für ein Anerkennungsverfahren im Sinn der Tarif-Stelle 2 benötigt werden

kostenfrei

5

Amtliche Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien (Ablichtungen) und dergleichen im Sinn der Tarif-Stelle 4, soweit sie einer amtlichen Beglaubigung bedürfen

kostenfrei

7.VII.4/

unbesetzt

7.VII.5/

Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet :

Anerkennung nach § 15

12,50 bis 50 €

7.VII.6/

Richtlinien des Bundesministers für Frauen und Jugend für die Vergabe von Zuwendungen (Beihilfen) zur gesellschaftlichen, d.h. zur sprachlichen, schulischen, beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozialen Eingliederung junger Aussiedler und junger ausländischer Flüchtlinge „Garantiefonds – Schul- und Bildungsbereich (RL-GF-SB)“:

Widerspruchsentscheidungen im Vollzug der RL-GF-SB

kostenfrei

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

7.VIII:

Prostituiertenschutz

7.VIII.1/

Prostituiertenschutzgesetz :

1

Anmeldebescheinigung:

1.1

Ausstellung der Anmeldebescheinigung nach § 5 Abs. 1

35 €

Wird zusätzlich eine Aliasbescheinigung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 ausgestellt, fällt eine weitere Gebühr in Höhe von 35 € an.

1.2

Verlängerung der Anmeldebescheinigung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 oder der Aliasbescheinigung nach § 5 Abs. 6, Abs. 5 Satz 1

35 €

1.3

Mit der Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.1 oder 1.2 ist der Verwaltungsaufwand für die Durchführung des Informations- und Beratungsgesprächs nach § 7 Abs. 1 einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen abgegolten.

1.4

Neben der Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.1 oder 1.2 werden Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG nicht erhoben.

2

Gesundheitliche Beratung:

2.1

Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4

35 €

2.2

Mit der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung nach § 10 Abs. 1 einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen abgegolten.

2.3

Neben der Gebühr werden Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG nicht erhoben.

3

Aufforderung nach § 11 Abs. 1 oder 2:

3.1

Sofern ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht oder die Pflicht zur gesundheitlichen Beratung festgestellt wird

5 bis 500 €

3.2

Sonst

kostenfrei

4

Anordnung nach § 11 Abs. 3

50 bis 500 €

5

Maßnahme nach § 11 Abs. 4

50 bis 1.000 €

6

Erteilung der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1

6.1

für eine Prostitutionsstätte

500 bis 50.000 €

6.2

für ein Prostitutionsfahrzeug

100 bis 50.000 €

6.3

für eine Prostitutionsveranstaltung

100 bis 50.000 €

6.4

für eine Prostitutionsvermittlung

100 bis 50.000 €

7

Verlängerung der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder § 12 Abs. 4 Satz 2

7.1

für eine Prostitutionsstätte

500 bis 50.000 €

7.2

für ein Prostitutionsfahrzeug

50 bis 50.000 €

7.3

für eine Prostitutionsvermittlung

50 bis 50.000 €

8

Erteilung der Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Abs. 1

8.1

für eine Prostitutionsstätte

250 bis 50.000 €

8.2

für ein Prostitutionsfahrzeug

50 bis 50.000 €

8.3

für eine Prostitutionsveranstaltung

50 bis 50.000 €

8.4

für eine Prostitutionsvermittlung

50 bis 50.000 €

9

Zuverlässigkeitsprüfung nach § 15 Abs. 3:

9.1

Sofern eine Beanstandung erfolgt

25 bis 5.000 €

9.2

Sonst

kostenfrei

10

Anordnung nach § 17 Abs. 3

100 bis 50.000 €

11

Ausnahme nach § 18 Abs. 3

25 bis 2.500 €

12

Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 20 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder nach § 21 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1

20 bis 75 €

13

Anordnung nach § 20 Abs. 3 Satz 2 oder nach § 21 Abs. 3 Satz 2

50 bis 25.000 €

14

Untersagung nach § 20 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5, § 21 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5

50 bis 25.000 €

15

Fristverlängerung nach § 22 Satz 2

50 bis 15.000 €

16

Rücknahme nach § 23 Abs. 1

50 bis 25.000 €

17

Widerruf nach § 23 Abs. 2 oder 3

50 bis 25.000 €

18

Verpflichtung nach § 24 Abs. 5

25 bis 5.000 €

19

Untersagung nach § 25 Abs. 3 Satz 1

25 bis 5.000 €

7.IX.

Gesundheitswesen und Verbraucherschutz

7.IX.1/

Ärzte:

Bundesärzteordnung :

1

Approbation:

1.1

Nach § 3 Abs. 1 oder § 14b

200 €

1.2

Nach § 3 Abs. 2

250 bis 500 €

1.3

Nach § 3 Abs. 3

280 bis 500 €

1.4

Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung eines Antragstellers mit einer Drittstaatsausbildung

50 % der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.3

2

Rücknahme oder Widerruf nach § 5

280 bis 600 €

3

Anordnung nach § 6 Abs. 1

300 bis 600 €

4

Aufhebung nach § 6 Abs. 2

150 bis 350 €

5

Zulassung nach § 6 Abs. 4

100 bis 300 €

6

Erlaubnis nach § 8 oder ihre Verlängerung:

170 bis 400 €

7

Erlaubnis nach § 10 Abs. 1, 2 und 3 oder ihre Verlängerung

100 € je angefangenes Jahr der Geltungsdauer

8

Erlaubnis nach § 10 Abs. 5

75 bis 100 €

9

Widerruf einer nach §§ 8 oder 10 erteilten Erlaubnis

200 bis 500 €

10

Bescheinigung für ausländische Staatsangehörige:

10.1

Über die Beendigung der Medizinalassistentenzeit oder der Praktikumszeiten

100 €

10.2

Sonstige Bescheinigungen nach der Bundesärzteordnung oder der Approbationsordnung für Ärzte

20 bis 100 €

Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz :

11

Erlaubnis nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1

60 bis 300 €

12

Widerruf einer Erlaubnis nach Art. 8 Abs. 1

120 bis 600 €

13

Anordnung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2

20 bis 700 €

14

Anordnung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2

120 bis 600 €

Präimplantationsverordnung :

15

Erstmalige Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik nach § 3 PIDV

500 bis 15.000 €

16

Verlängerung der Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik nach § 3 PIDV

250 bis 15.000 €

17

Widerruf oder Rücknahme der Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik nach § 3 PIDV

250 bis 10.000 €

18

Bewertung der Ethikkommission nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz

100 bis 5.000 €

7.IX.2/

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde :

1

Approbation nach

1.1

§ 2 Abs. 1, §§ 8 bis 10 oder § 20a

200 €

1.2

§ 2 Abs. 2

250 bis 500 €

1.3

§ 2 Abs. 3

280 bis 500 €

1.4

Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung eines Antragstellers mit einer Drittstaatsausbildung

50 % der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.3

2

Rücknahme nach § 4 Abs. 1 oder Widerruf nach § 4 Abs. 2

280 bis 600 €

3

Anordnung nach § 5 Abs. 1

300 bis 600 €

4

Aufhebung nach § 5 Abs. 2

150 bis 350 €

5

Erlaubnis nach § 7a oder ihre Verlängerung

170 bis 400 €

6

Erlaubnis nach § 13 oder ihre Verlängerung

100 € je angefangenes Jahr der Geltungsdauer

7

Widerruf einer nach § 7a oder § 13 erteilten Erlaubnis

200 bis 500 €

7.IX.3/

Heilpraktikergesetz :

1

Erlaubnis nach § 1

150 bis 500 €

Führt die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis Überprüfungen durch das eigene Gesundheitsamt als Sachverständigen durch, erhöht sich die Gebühr um 100 bis 500 €.

2

Rücknahme einer Erlaubnis (§ 7 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung)

70 bis 200 €

7.IX.4/

Fachberufe des Gesundheitswesens:

1

Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach den gem. Art. 74 Nr. 19 GG vom Bund erlassenen Gesetzen

40 bis 500 €

2

Gleichachtung einer ausländischen Ausbildung in Anerkennungs- und Erlaubnisverfahren nach Tarif-Stelle 1

40 bis 500 €

3

Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung oder einer Erlaubnis nach den Tarif-Stellen 1 und 2 (Art. 48, 49 BayVwVfG)

40 bis 500 €

7.IX.5/

Bundes-Tierärzteordnung :

1

Approbation nach

1.1

§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1

200 €

1.2

§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2

250 bis 500 €

1.3

§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 3

280 bis 500 €

1.4

Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung eines Antragstellers mit einer Drittstaatsausbildung

50 % der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.3

2

Rücknahme oder Widerruf nach §§ 6 und 7

280 bis 600 €

3

Anordnung nach § 8 Abs. 1

300 bis 600 €

4

Aufhebung nach § 8 Abs. 2

150 bis 350 €

5

Zulassung nach § 8 Abs. 4

100 bis 300 €

6

Erlaubnis nach § 9a oder ihre Verlängerung

170 bis 400 €

7

Erlaubnis nach § 11 oder ihre Verlängerung

100 € je angefangenes Jahr der Geltungsdauer

8

Widerruf einer Erlaubnis nach §§ 9a und 11

200 bis 500 €

7.IX.6/

Psychotherapeutengesetz :

1

Approbation nach

1.1

§ 2 Abs. 1

200 €

1.2

§ 2 Abs. 2, § 12

250 bis 500 €

1.3

§ 2 Abs. 3

280 bis 500 €

1.4

Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung eines Antragstellers mit einer Drittstaatsausbildung

50 % der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.3

2

Rücknahme oder Widerruf nach § 3 Abs. 1 und 2

280 bis 600 €

3

Anordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1

300 bis 600 €

4

Aufhebung nach § 3 Abs. 3 Satz 2

150 bis 350 €

5

Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 4

100 bis 300 €

6

Erlaubnis nach § 4 oder ihre Verlängerung

100 € je angefangenes Jahr der Geltungsdauer

7

Widerruf einer nach § 4 erteilten Erlaubnis

200 bis 500 €

8

Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 2

250 bis 1.500 €

7.IX.7/

Apothekenwesen:

1

Bundes-Apothekerordnung :

1.1

Approbation nach § 2 Abs. 2:

1.1.1

In den Fällen des § 4 Abs. 1

200 €

1.1.2

In den Fällen des § 4 Abs. 2

250 bis 500 €

1.1.3

In den Fällen des § 4 Abs. 3

280 bis 500 €

1.1.4

Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung eines Antragstellers mit einer Drittstaatsausbildung

50 % der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1.1 bis 1.1.3

1.2

Zurücknahme oder Widerruf nach § 6 oder § 7

280 bis 600 €

1.3

Erlaubnis nach § 2 Abs. 2, § 11 oder ihre Verlängerung

100 € je angefangenes Jahr der Geltungsdauer

1.4

Widerruf einer nach § 2 Abs. 2, § 11 erteilten Erlaubnis

200 bis 500 €

1.5

Anordnung nach § 8 Abs. 1

300 bis 600 €

1.6

Aufhebung nach § 8 Abs. 2

150 bis 350 €

2

Apothekengesetz :

2.1

Erlaubnis nach § 1 Abs. 2, § 8:

2.1.1

Für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke und von bis zu drei Filialapotheken

200 bis 3.000 €

2.1.2

Für die Fortführung einer bestehenden öffentlichen Apotheke

150 bis 2.500 €

2.1.3

Für die Erlaubnis, die Pächter benötigen, wenn sie die von ihnen gepachtete öffentliche Apotheke im unmittelbaren Anschluss an das Pachtverhältnis als Inhaber weiterführen

150 bis 300 €

2.2

Fristverlängerung nach § 3 Nr. 4

50 bis 250 €

2.3

Zurücknahme oder Widerruf nach § 4

100 bis 1.500 €

2.4

Schließung nach § 5 ApoG und § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG

50 bis 500 €

2.5

Abnahme nach § 6

50 bis 400 €

2.6

Fristverlängerung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

50 bis 250 €

2.7

Zulassung der Fortsetzung des Pachtverhältnisses nach § 9 Abs. 1a

50 bis 250 €

2.8

Zurücknahme oder Widerruf nach § 9 Abs. 4

100 bis 1.500 €

2.9

Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln:

2.9.1

Erlaubnis nach § 11a

100 bis 1.000 €

2.9.2

Zurücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 11b

50 bis 500 €

2.10

Genehmigung nach § 12a

100 bis 500 € je zu versorgende Einrichtung

2.11

Zulassung nach § 13 Abs. 1a oder Genehmigung nach § 13 Abs. 1b

50 bis 250 €

2.12

Erlaubnis nach § 14 Abs. 1

250 bis 3.000 €

Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Abnahmeinspektion abgegolten.

2.13

Zurücknahme oder Widerruf nach § 14 Abs. 2

100 bis 1.500 €

2.14

Genehmigung nach § 14 Abs. 5

100 bis 500 € je zu versorgende Einrichtung

2.15

Erlaubnis nach § 16

100 bis 500 €

2.16

Vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG

100 bis 500 €

3

Apothekenbetriebsordnung :

3.1

Zulassung nach § 2 Abs. 5 Satz 3

50 bis 500 €

3.2

Verlangen nach § 22 Abs. 3, Aufzeichnungen und Nachweise vorzulegen

25 bis 150 €

3.3

Befreiung nach § 23 Abs. 2 oder 3

50 bis 200 €

3.4

Erlaubnis nach § 24 Abs. 1

50 bis 150 € je Jahr, für das die Erlaubnis erteilt wird

7.IX.8/

Arzneimittelgesetz :

1

Erlaubnisverfahren:

1.1

Gebühren:

1.1.1

Herstellung von Arzneimitteln:

1.1.1.1

Erteilung der Erlaubnis nach § 13

500 bis 50.000 €

1.1.1.2

Rücknahme der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1, Widerruf der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, Anordnung des Ruhens der Erlaubnis § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, vorläufige Anordnung nach § 18 Abs. 2 Satz 2

200 bis 10.000 €

1.1.2

Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen:

1.1.2.1

Erteilung der Erlaubnis nach § 20b Abs. 1

500 bis 20.000 €

1.1.2.2

Rücknahme der Erlaubnis nach § 20b Abs. 3 Satz 1, Widerruf bzw. Anordnung des Ruhens der Erlaubnis nach § 20b Abs. 3 Satz 2, vorläufige Untersagung nach § 20b Abs. 3 Satz 3

200 bis 10.000 €

1.1.2.3

Prüfung einer Anzeige nach § 20b Abs. 2

200 bis 5.000 €

1.1.3

Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen:

1.1.3.1

Erteilung der Erlaubnis nach § 20c Abs. 1

500 bis 20.000 €

1.1.3.2

Rücknahme der Erlaubnis nach § 20c Abs. 7 Satz 1, Widerruf bzw. Anordnung des Ruhens der Erlaubnis nach § 20c Abs. 7 Satz 2, vorläufige Untersagung nach § 20c Abs. 7 Satz 4

200 bis 10.000 €

1.1.4

Großhandel mit Arzneimitteln:

1.1.4.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 52a

500 bis 20.000 €

1.1.4.2

Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 52a Abs. 5

200 bis 10.000 €

1.1.4.3

Prüfung einer Anzeige nach § 67, sofern nicht eine weitere kostenpflichtige Maßnahme erforderlich ist

50 bis 5.000 €

1.2

Ermittlung des Verwaltungsaufwands:

1.2.1

Für die Ermittlung des Verwaltungsaufwands zur Bemessung der Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.1 ist der zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens erforderliche Gesamtaufwand zu berücksichtigen. Dieser erfasst insbesondere auch die zur Vor- und gegebenenfalls Nachbereitung erforderlichen Zeiten, den für erforderlichenfalls durchgeführte Inspektionen anfallenden Zeitaufwand sowie Reisezeiten. Bei Dienstreisen ins Ausland werden Reisezeiten mit 50 % berücksichtigt.

1.2.2

Zu berücksichtigen sind

1.2.2.1

je Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

35 € je angefangene Halbstunde

1.2.2.2

je Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8

40 € je angefangene Halbstunde

1.2.2.3

je Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12

50 € je angefangene Halbstunde

1.2.2.4

je Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13

65 € je angefangene Halbstunde

1.2.3

Die Stundensätze gelten für vergleichbare Arbeitnehmer entsprechend.

2

Durchführung der Besichtigung von Einrichtungen, Betrieben oder Personen, die einer Regel- oder anlassbezogenen Überwachung nach § 64 unterliegen:

2.1

Bei Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, tierärztlichen Hausapotheken, Tierärzten, soweit sie keiner Herstellungserlaubnis bedürfen, Tierhaltern, Tierheilpraktikern und anderen Personen, die Arzneimittel bei Tieren berufs- oder gewerbsmäßig anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein, sowie beim Einzelhandel mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln außerhalb von Apotheken:

2.1.1

Soweit sich Beanstandungen ergeben haben

50 bis 5.000 €

2.1.2

Soweit sich keine oder nur geringfügige Beanstandungen ergeben haben

kostenfrei

2.2

Bei nicht in der Tarif-Stelle 2.1 genannten Betrieben, Einrichtungen oder Personen

150 bis 20.000 €

2.3

Ermittlung der Gebühr:

2.3.1

Für die Bemessung der Gebühr ist der zur Durchführung der Überwachung erforderliche Gesamtaufwand zu berücksichtigen. Dieser umfasst neben dem für die Überwachung anfallenden Zeitaufwand insbesondere auch die zur Vor- und gegebenenfalls Nachbereitung erforderlichen Zeiten sowie Reisezeiten. Bei Dienstreisen ins Ausland werden Reisezeiten mit 50 % berücksichtigt.

2.3.2

Zu berücksichtigen sind

2.3.2.1

je Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

26 € je angefangene Halbstunde

2.3.2.2

je Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8

30 € je angefangene Halbstunde

2.3.2.3

je Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12

40 € je angefangene Halbstunde

2.3.2.4

je Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13

52 € je angefangene Halbstunde

2.3.3

Die Stundensätze gelten für vergleichbare Arbeitnehmer entsprechend.

2.4

Ausstellung eines Zertifikats über die Gute Herstellungspraxis oder die Gute Vertriebspraxis nach § 64 Abs. 3f

100 €

3

Anordnung zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße nach § 69 Abs. 1

200 bis 6.000 €

4

Untersagung des Sammelns von Arzneimitteln nach § 69 Abs. 2

100 bis 6.000 €

5

Sicherstellung von Arzneimitteln, Stoffen und Zubereitungen nach § 69 Abs. 2a

100 bis 6.000 €

6

Einfuhr von Arzneimitteln, Wirkstoffen und anderen Stoffen im Sinn des § 72:

6.1

Einfuhrerlaubnis nach § 72

200 bis 20.000 €

6.2

Zertifikat nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

500 bis 50.000 €

6.3

Bescheinigung nach § 72a Abs. 1e AMG in Verbindung mit Anhang II Richtlinie (EU) Nr. 2015/566

100 €

6.4

Einfuhrerlaubnis nach § 72b Abs. 1 Satz 3

200 bis 20.000 €

6.5

Zertifikat nach § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

200 bis 20.000 €

6.6

Bescheinigung nach § 72b Abs. 2a AMG in Verbindung mit Anhang II Richtlinie (EU) Nr. 2015/566

100 €

6.7

Erlaubnis für die einmalige Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 72c Abs. 1 Satz 2

200 bis 5.000 €

6.8

Bescheinigung nach § 72c Abs. 3 Satz 3 AMG in Verbindung mit Anhang II Richtlinie (EU) Nr. 2015/566

100 €

6.9

Ermittlung des Verwaltungsaufwands:

6.9.1

Für die Bemessung der Gebühr nach den Tarif-Stellen 6.1, 6.2, 6.4, 6.5 und 6.7 ist der zur Durchführung des Verfahrens erforderliche Gesamtaufwand zu berücksichtigen. Dieser umfasst insbesondere auch die zur Vor- und gegebenenfalls Nachbereitung erforderlichen Zeiten, den für erforderlichenfalls durchgeführte Inspektionen anfallenden Zeitaufwand sowie Reisezeiten. Bei Dienstreisen ins Ausland werden Reisezeiten mit 50 % berücksichtigt.

6.9.2

Zu berücksichtigen sind

6.9.2.1

je Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

35 € je angefangene Halbstunde

6.9.2.2

je Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8

40 € je angefangene Halbstunde

6.9.2.3

je Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12

50 € je angefangene Halbstunde

6.9.2.4

je Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13

65 € je angefangene Halbstunde

6.9.3

Die Stundensätze gelten für vergleichbare Arbeitnehmer entsprechend.

7

Bescheinigung nach § 73 Abs. 6

50 bis 750 €

8

Export von Arzneimitteln:

8.1

Ausstellung eines Zertifikats nach dem Zertifikatsystem der WHO nach § 73a Abs. 2 Satz 1

50 € je Mittel

8.2

Wird ein Zertifikat zur Vorlage an verschiedene Gesundheitsbehörden gleichzeitig mehrfach ausgestellt, beträgt die Gebühr für das zweite und jedes weitere Zeugnis 50 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 8.1.

8.3

Ist das Verfahren nach Tarif-Stelle 8.1 besonders zeitaufwendig oder ergibt sich für den Antragsteller aus dem Zertifikat eine besonders hohe Bedeutung, kann die Gebühr nach Tarif-Stelle 8.1 bis auf das Fünffache erhöht werden.

8.4

Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 8.1 bis 8.3 werden Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG nicht erhoben.

7.IX.9/

Einfuhr und Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren:

1

Amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten, Futtermitteln tierischen Ursprungs und lebenden Tieren nach Art. 17 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 178/2002, § 27 BmTierSSchV und Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 1/2005:

1.1

Je Sendung bis 46 t

55 € für die ersten 6 t

zuzüglich 9 € je weitere t

1.2

Je Sendung über 46 t

420 €

1.3

Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1 und 1.2 werden Auslagen nicht erhoben.

2

Amtliche Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft nach § 37 Abs. 2 BmTierSSchV in Verbindung mit § 27 BmTierSSchV und Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 1/2005

30 € zuzüglich 20 € je volle Viertelstunde je Kontrollperson

Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.

3

Amtliche Kontrolle bei der Einfuhr oder Durchfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs oder Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs auf Grund von Maßnahmen nach Art. 53 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder nach Art. 47 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 Buchst. b Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 4 Satz 1 Verordnung (EU) 2017/625, nach einem besonderen Überwachungssystem im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 oder bei Bestehen einer Vorführpflicht nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB, soweit die Kostenerhebung nicht durch spezielle Vorschriften ausgeschlossen wird

30 bis 500 €

Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.

4

Maßnahme nach Art. 66, 67 oder Art. 69 Verordnung (EU) 2017/625

30 bis 500 €

5

Maßnahme nach Art. 35 Abs. 1 oder Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 576/2013

50 bis 50.000 €

7.IX.10/

Tierschutzrecht:

1

Verordnung (EU) 2017/625 :

Durchführung einer zusätzlichen amtlichen Kontrolle im Sinn von Art. 79 Abs. 2 Buchst. c, soweit die Kosten nicht im Rahmen einer anderen Gebühr erhoben werden

50 bis 50.000 €

Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.

2

Tierschutzgesetz :

2.1

Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2

100 bis 1.000 €

2.2

Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1

150 bis 2.000 €

2.3

Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1

150 bis 2.000 €

2.4

Anordnung nach § 11 Abs. 5 Satz 6

25 bis 5.000 €

2.5

Anordnung nach § 16a oder Art. 137 oder Art. 138 Verordnung (EU) 2017/625

100 bis 6.000 €

3

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Tiertransport:

3.1

Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach Art. 17 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 Tierschutztransportverordnung

10 bis 500 €

3.2

Zulassung von Transportunternehmern nach Art. 10 bzw. 11

10 bis 500 €

3.3

Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Fahrzeuge für lange Beförderungen nach Art. 18 Abs. 1

100 bis 1.000 €

3.4

Entzug einer Zulassung nach Art. 26 Abs. 4 Buchst. c

10 bis 500 €

4

Tierschutz-Schlachtverordnung :

4.1

Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 2

25 bis 500 €

4.2

Entzug der Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 6

10 bis 500 €

4.3

Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren nach § 13

50 bis 3.000 €

5

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung :

Sachkundebescheinigung nach § 17 Abs. 2 oder § 35a Abs. 2

10 bis 500 €

7.IX.11/

Lebensmittel- und Futtermittelrecht:

1

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch :

1.1

Lebensmittelrechtliche Kontrolle nach § 38 Abs. 2a, soweit Art. 16 Abs. 2 GVVG deren Kostenpflicht vorschreibt und die Kosten nicht nach besonderen Tarif-Stellen zu erheben sind

15 bis 35 € je Kontrollperson und angefangene Viertelstunde

1.2

Anordnung oder Maßnahme nach § 39 Abs. 5

25 bis 5.000 €

1.3

(aufgehoben)

1.4

Ausnahme nach § 68:

1.4.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 und 4

25 bis 2.500 €

1.4.2

Widerruf der Zulassung nach § 68 Abs. 6

25 bis 1.500 €

1.5

Zulassung einer Ausnahme nach § 69

100 bis 500 €

2

Lebensmittelhygiene-Verordnung :

Zulassung von Betrieben für die Ausfuhr im Sinn von § 9

150 bis 5.000 €

3

Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen :

3.1

Zulassung von Gegenprobensachverständigen nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1

75 bis 200 €

3.2

Ausfuhrzertifikate nach Art. 20, soweit nicht Gebühren nach der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung erhoben werden

20 bis 200 €

4

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs:

4.1

Genehmigung für die Beförderung lebender Tiere mit Krankheitssymptomen zum Schlachthof nach Anhang III Abschnitt I Kapitel I Nr. 2 (als Haustiere gehaltene Huftiere) oder Abschnitt II Kapitel I Nr. 2 (Geflügel und Hasentiere)

20 bis 1.500 €

4.2

Zulassung einer Ausnahme nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nr. 16 Buchst. d, dass Eingeweide oder Eingeweideteile nicht so bald wie möglich entfernt werden müssen

20 bis 1.500 €

4.3

Genehmigung für die Beförderung von Warmfleisch nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2

20 bis 1.500 €

4.4

Genehmigung zur Schlachtung von Geflügel und Hasentieren im Haltungsbetrieb nach Anhang III Abschnitt II Kapitel VI

20 bis 1.500 €

4.5

Genehmigung zur Schlachtung von Farmwild am Herkunftsort nach Anhang III Abschnitt III Nr. 3

20 bis 1.500 €

4.6

Genehmigung im Umgang mit Kleinwild nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel III Nr. 5

20 bis 1.500 €

4.7

Gestattung des Entbeinens unmittelbar vor dem Hacken/Faschieren nach Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nr. 2 Buchst. a

20 bis 1.500 €

4.8

Genehmigung zur Verwendung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Ziffer I Nr. 3 (Tuberkulose/Brucellose)

20 bis 1.500 €

4.9

Genehmigung der Abweichung von Temperaturanforderungen an die Rohmilch im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Ziffer II Buchst. B Nr. 4 Buchst. b

20 bis 1.500 €

4.10

Genehmigung der Schlachtung im Herkunftsbetrieb nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa

20 bis 1.500 €

5

Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten:

5.1

Amtliche Kontrolle in Zerlegebetrieben nach Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. d

5.1.1

Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch

0,2 bis 330 €/t

5.1.2

Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch

1,50 bis 330 €/t

5.1.3

Zuchtwildfleisch und Wildfleisch:

5.1.3.1

Kleines Federwild und Haarwild

1,50 bis 330 €/t

5.1.3.2

Laufvögel

3 bis 330 €/t

5.1.3.3

Schwarzwild und Wiederkäuer

2 bis 330 €/t

5.1.4

Auslagen:

Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.1.1 bis 5.1.3 werden Auslagen nicht erhoben.

5.2

Amtliche Kontrolle in Schlachtbetrieben nach Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 4:

5.2.1

Rindfleisch:

5.2.1.1

Ausgewachsene Rinder

5 bis 45 €/Tier

5.2.1.2

Jungrinder

2 bis 45 €/Tier

5.2.2

Einhufer-/Equidenfleisch

3 bis 60 €/Tier

5.2.3

Schweinefleisch:

Tiere mit einem Schlachtgewicht von

5.2.3.1

weniger als 25 kg

0,50 bis 33 €/Tier

5.2.3.2

mindestens 25 kg

1 bis 45 €/Tier

5.2.4

Schaf- und Ziegenfleisch:

Tiere mit einem Schlachtgewicht von

5.2.4.1

weniger als 12 kg

0,15 bis 26 €/Tier

5.2.4.2

mindestens 12 kg

0,25 bis 26 €/Tier

5.2.5

Geflügelfleisch:

5.2.5.1

Haushuhn und Perlhuhn

0,003 bis 3 €/Tier

5.2.5.2

Enten und Gänse

0,005 bis 3 €/Tier

5.2.5.3

Truthühner

0,025 bis 6 €/Tier

5.2.5.4

Wachteln und Rebhühner

0,002 bis 3 €/Tier

5.2.5.5

Anderes Geflügel als in den Tarif-Stellen 5.2.5.1 bis 5.2.5.4 bezeichnet

0,005 bis 2 €/Tier

5.2.6

Zuchtkaninchen

0,005 bis 11 €/Tier

5.2.7

Auslagen:

Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.2.1 bis 5.2.6 werden Auslagen nicht erhoben.

5.2.8

Werden Teile der amtlichen Kontrolle, insbesondere die Schlachttieruntersuchung, im Herkunftsbetrieb durchgeführt, gelten die Tarif-Stellen 5.2.1 bis 5.2.6 entsprechend.

5.3

Amtliche Kontrolle in Schlachtbetrieben mit geringem Durchsatz gemäß Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 oder bei Schlachtung im Herkunftsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa oder Anhang III Abschnitt III Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 853/2004

5.3.1

Rindfleisch:

5.3.1.1

Ausgewachsene Rinder

14 €/Tier

5.3.1.2

Jungrinder

10 €/Tier

5.3.2

Einhufer/Equidenfleisch

6 €/Tier

5.3.3

Schweinefleisch:

Tiere mit einem Schlachtgewicht von

5.3.3.1

weniger als 25 kg

5 €/Tier

5.3.3.2

mindestens 25 kg

7 €/Tier

5.3.4

Schaf- und Ziegenfleisch:

Tiere mit einem Schlachtgewicht von

5.3.4.1

weniger als 12 kg

0,50 €/Tier

5.3.4.2

mindestens 12 kg

1 €/Tier

5.3.5

Geflügelfleisch:

5.3.5.1

Haushuhn und Perlhuhn

0,005 €/Tier

5.3.5.2

Enten und Gänse

0,01 €/Tier

5.3.5.3

Truthühner

0,025 €/Tier

5.3.5.4

Wachteln und Rebhühner

0,01 €/Tier

5.3.5.5

Anderes Geflügel als in den Tarif-Stellen 5.3.5.1 bis 5.3.5.4 bezeichnet

0,01 €/Tier

5.3.6

Zuchtkaninchen

0,09 €/Tier

5.3.7

Kleines Federwild (Farmwild)

0,50 €/Tier

5.3.8

Kleines Haarwild (Farmwild)

0,50 €/Tier

5.3.9

Laufvögel (Farmwild)

8 €/Tier

5.3.10

Landsäugetiere (Farmwild):

5.3.10.1

Schwarzwild (Farmwild)

3,70 €/Tier

5.3.10.2

Wiederkäuer (Farmwild)

4,80 €/Tier

5.3.11

Auslagen:

Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.3.1 bis 5.3.10 werden Auslagen nicht erhoben.

5.3.12

Werden bei der Schlachtung im Herkunftsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa oder Anhang III Abschnitt III Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nur Teile der amtlichen Kontrolle durchgeführt, verringern sich die Gebühren nach 5.3.1 bis 5.3.10 auf die Hälfte.

5.4

Amtliche Kontrolle in Wildbearbeitungsbetrieben oder Schlachtbetrieben für Farmwild nach Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 4:

5.4.1

Kleines Federwild

0,005 bis 9 €/Tier

5.4.2

Kleines Haarwild

0,01 bis 17 €/Tier

5.4.3

Laufvögel

0,50 bis 50 €/Tier

5.4.4

Landsäugetiere:

5.4.4.1

Schwarzwild

1,50 bis 44 €/Tier

5.4.4.2

Wiederkäuer

0,50 bis 41 €/Tier

5.4.5

Auslagen:

Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.3.1 bis 5.3.4.2 werden Auslagen nicht erhoben.

5.5.

Amtliche Kontrolle der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Art. 18 Abs. 1 Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Abs. 6, Abs. 7 Buchst. g, Abs. 8 Buchst. a und f Verordnung (EU) 2017/625:

5.5.1

Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur

für die ersten 50 t im Monat

1 €/t

für mehr als 50 t

50 € zuzüglich 0,50 bis 300 €/t für jede 50 t übersteigende t

5.5.2

Erster Verkauf auf dem Fischmarkt

für die ersten 50 t im Monat

0,50 €/t

für mehr als 50 t

25 € zuzüglich 0,25 bis 300 €/t für jede 50 t übersteigende t

5.5.3

Erster Verkauf im Fall fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe

für die ersten 50 t im Monat

1 €/t

für mehr als 50 t

50 € zuzüglich 0,50 bis 300 €/t für jede 50 t übersteigende t

5.5.4

Auslagen:

Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.4.1 bis 5.4.3 werden Auslagen nicht erhoben.

5.6

Amtliche Kontrolle der Milcherzeugung:

5.6.1

Für bis zu 30 t

1 €/t

5.6.2

Für über 30 t

1 € zuzüglich 0,50 bis 2 €/t für jede 30 t übersteigende t

5.6.3

Auslagen:

Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.

5.7

Durchführung einer zusätzlichen amtlichen Kontrolle im Sinn von Art. 79 Abs. 2 Buchst. c, soweit die Kosten nicht im Rahmen einer anderen Gebühr erhoben werden

10 bis 50.000 €

Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.

5.8

Anordnung oder Maßnahme nach Art. 138 oder § 39 Abs. 2 LFGB

25 bis 10.000 €

5.9

Zulassung von Betrieben nach Art. 148:

5.9.1

Volle Zulassung nach Art. 148 Abs. 3

150 bis 10.000 €

5.9.2

Bedingte Zulassung nach Art. 148 Abs. 4

100 bis 5.000 €

6

Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu amtlichen Kontrollen in Bezug auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs:

6.1

Verifizierung der Aussetzung der Milch- und Kolostrumanlieferung nach Art. 50 Nr. 2 Buchst. a

20 bis 1.500 €

6.2

Verifizierung, dass Rohmilch und Kolostrum entsprechend Art. 50 Nr. 2 Buchst. b bestimmten Anforderungen unterliegen

20 bis 1.500 €

7

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung :

7.1

Gestattung des Entbeinens unmittelbar vor dem Hacken/Faschieren nach § 7 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.2

20 bis 1.500 €

7.2

Genehmigung von abweichenden Temperaturanforderungen bei der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach § 7 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2

20 bis 1.500 €

7.3

(aufgehoben)

7.4

Genehmigung für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch nach § 17 Abs. 2 Satz 2

20 bis 1.500 €

7.5

Genehmigung von Ausnahmen zur Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis nach § 17 Abs. 4 Satz 3

20 bis 1.500 €

7.6

Genehmigung zur Abgabe von Rohmilch unter der Verkehrsbezeichnung „Vorzugsmilch“ nach § 18 Abs. 1 Satz 1

20 bis 1.500 €

7.7

Anordnung des Ruhens der Genehmigung zur Abgabe von Rohmilch unter der Verkehrsbezeichnung „Vorzugsmilch“ nach § 18 Abs. 1 Satz 3

20 bis 1.500 €

7.8

Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung zur Abgabe von Rohmilch unter der Verkehrsbezeichnung „Vorzugsmilch“ nach § 18 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Art. 48 oder Art. 49 BayVwVfG

20 bis 1.500 €

7.9

Genehmigung der Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen nach § 19

20 bis 1.500 €

7.10

Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch zur Herstellung von Hart- oder Schnittkäse mit einer Reifungszeit von mehr als 60 Tagen nach § 19a

20 bis 1.500 €

8

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung :

8.1

Genehmigung der Beteiligung von Schlachthofpersonal bei der Fleischuntersuchung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2

20 bis 3.000 €

8.2

Genehmigung von Schlachtungen im Rahmen von Programmen zur Tilgung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder von Zoonoseerregern nach § 5 Abs. 1

20 bis 1.500 €

8.3

Anordnung durch den amtlichen Tierarzt nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3

5 bis 500 €

8.4

Fleischuntersuchung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und gegebenenfalls Nr. 2 (einschließlich Probenahmen und Laboruntersuchungen) einschließlich Kennzeichnung (Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild)

0,50 bis 50 €/Tier

8.5

Trichinenuntersuchung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, soweit keine Fleischuntersuchung durchzuführen ist, auch bei eigener Anlieferung durch den Jagdausübungsberechtigten (Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild)

1,50 bis 45 €/Tier

8.6

Schlachttieruntersuchung nach § 7 bei der Abgabe kleiner Mengen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren

10 bis 100 €

8.7

Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 oder Fleischuntersuchung nach § 7a Abs. 2 Alternative 1 (einschließlich Wohlbefinden der Tiere, Entfernung, Getrennthalten und gegebenenfalls Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten sowie Probenahmen und Laboruntersuchungen) einschließlich Kennzeichnung, soweit kein Fall der Tarif-Stelle 5.2, 5.3 oder 8.4 vorliegt (Hausschlachtung, Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch)

0,50 bis 50 €/Tier

Wenn nur die Schlachttier- oder nur die Fleischuntersuchung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 durchgeführt wird, gilt ebenfalls der genannte Gebührenrahmen.

8.8

Trichinenuntersuchung nach § 7a Abs. 2 Alternative 2, soweit keine Fleischuntersuchung durchzuführen ist und kein Fall der Tarif-Stelle 8.5 vorliegt, auch bei eigener Anlieferung durch den Jagdausübungsberechtigten (Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch)

1,50 bis 45 €/Tier

8.9

Aufhebung der Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung nach § 9 Abs. 1

20 bis 1.500 €

8.10

Anordnung der erneuten Aussetzung der Milchanlieferung nach § 9 Abs. 2

20 bis 1.500 €

9

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel:

9.1

Genehmigung der Ausnahme für kleine Schlachthöfe und Betriebe, die Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und frisches Geflügelfleisch in kleinen Mengen herstellen, von der Probenahmehäufigkeit zur bakteriologischen Untersuchung nach Anhang I Kapitel 3 Nr. 3.2

25 bis 1.500 €

9.2

Genehmigung der Ausnahme für Lebensmittelunternehmer, die Sprossen erzeugen, von den Bestimmungen über die Probenahme nach Anhang I Kapitel 3 Nr. 3.3 Buchst. B

20 bis 2.000 €

10

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien:

10.1

Probenahme für BSE-Test

0,50 bis 40 €

10.2

Zulassung nach Art. 7 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III, IV oder Kapitel V

25 bis 1.000 €

11

Milch- und Margarinegesetz :

11.1

Ausnahme nach § 4 Abs. 1

25 bis 1.000 €

11.2

Verlängerung nach § 4 Abs. 3 Satz 2

25 bis 100 €

11.3

Widerruf nach § 4 Abs. 4

25 bis 250 €

12

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 (Begleitdokumente für die Überwachung und Zertifizierung von Weinbauerzeugnissen):

Zuteilung einer Bezugsnummer nach Art. 10 in Verbindung mit Anhang V Abschnitt A

10 € zuzüglich 1,50 € für jedes ausgegebene Begleitdokument

13

Weingesetz :

13.1

Gebühren:

Zuteilung einer Prüfungsnummer nach § 19 Abs. 1 und 2 oder Zuerkennung eines Prädikats unter Zuteilung einer Prüfungsnummer nach § 20 Abs. 1:

13.1.1

Bis zu 30.000 l abgefüllte Menge

16 € zuzüglich 3 € je anfangene 1.000 l

13.1.2

Bei mehr als 30.000 l abgefüllte Menge

105 € zuzüglich 1,50 € je anfangene 1.000 l der 30.000 l übersteigenden Menge

13.2

Auslagen:

Mit der Gebühr nach Tarif-Stelle 13.1 sind die Auslagen für die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission abgegolten

14

Wein-Überwachungsverordnung :

14.1

Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1

25 bis 500 €

14.2

Versuchsgenehmigung nach § 3 Abs. 1

25 bis 250 €

14.3

Genehmigung von Buchführungsverfahren nach § 12 Abs. 1

15 bis 50 €

14.4

Einverständniserklärung nach § 32 Abs. 1 Satz 2

25 bis 250 €

15

Weinverordnung :

15.1

Zulassung eines Labors nach § 23

25 bis 500 €

15.2

Rücknahme der Prüfungsnummer nach § 27 Abs. 1

25 bis 250 €

15.3

Eintragung nach § 29

10 bis 100 €

16

Mineral- und Tafelwasserverordnung :

16.1

Anerkennung nach § 3 Abs. 1

250 bis 2.500 €

16.2

Nutzungsgenehmigung nach § 5

100 bis 1.000 €

17

Diätverordnung :

Genehmigung nach § 11 Abs. 1

150 bis 1.200 €

18

Zusatzstoff-Verkehrsverordnung :

Genehmigung nach § 5 Abs. 5

50 bis 750 €

19

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften über die Futtermittelhygiene:

19.1

Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Art. 10:

19.1.1

Zulassung nach Art. 13 Abs. 1 einschließlich Zuteilung einer Kennnummer nach Art. 19 Abs. 2

500 bis 5.000 €

19.1.2

Bedingte Zulassung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 oder Verlängerung der bedingten Zulassung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 3 einschließlich Zuteilung einer Kennnummer nach Art. 19 Abs. 2

500 bis 5.000 €

19.1.3

Aussetzung der Zulassung nach Art. 14

300 bis 2.500 €

19.1.4

Entzug der Zulassung nach Art. 15

300 bis 2.500 €

19.1.5

Änderung der Zulassung nach Art. 16

300 bis 2.500 €

19.2

Auslagen:

Neben der Gebühr nach Tarif-Stelle 19.1.1, 19.1.2 und 19.1.5 werden Auslagen nicht erhoben.

20

Verbraucherinformationsgesetz :

20.1

Eröffnung des Informationszugangs nach § 6 Abs. 1 Satz 1

20.1.1

über Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1:

20.1.1.1

Bei einem Verwaltungsaufwand von bis zu 1.000 €

kostenfrei

20.1.1.2

Bei einem Verwaltungsaufwand von 1.000 € und darüber

7,50 bis 50 € je angefangene Viertelstunde

20.1.2

über sonstige Informationen:

20.1.2.1

Bei einem Verwaltungsaufwand von bis zu 250 €

kostenfrei

20.1.2.2

Bei einem Verwaltungsaufwand von 250 € und darüber

7,50 bis 50 € je angefangene Viertelstunde

20.2

Weiterleitung einer Anfrage nach § 6 Abs. 2

kostenfrei

7.IX.12/

Viehverkehrsverordnung :

1

Kennzeichnung von Rindern einschließlich Ausgabe von Stammdatenblättern und gegebenenfalls Rinderpässen nach §§ 27, 30 und 31 sowie einschließlich der im Zusammenhang mit der Kennzeichnung ausgeführten Tätigkeiten

1 bis 5 € je zu kennzeichnendes Tier, mindestens 10 €

2

Kennzeichnung von Schafen und Ziegen nach § 34 einschließlich der im Zusammenhang mit der Kennzeichnung ausgeführten Tätigkeiten

1 bis 5 € je Ohrmarke, mindestens 10 €

3

Zulassung von Viehhandelsunternehmen nach § 12, Transportunternehmen nach § 13 und Sammelstellen nach § 14

500 bis 5.000 €

7.IX.13/

(aufgehoben)

7.IX.14/

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht:

1

Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten:

1.1

Überwachung zugelassener Betriebe nach Art. 9 auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 TierNebG

50 bis 5.000 €

1.2

Durchführung einer zusätzlichen amtlichen Kontrolle im Sinn von Art. 79 Abs. 2 Buchst. c, soweit die Kosten nicht im Rahmen einer anderen Gebühr erhoben werden

10 bis 50.000 €

Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.

2

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) sowie Verordnung (EU) Nr. 142/2011:

2.1

Genehmigung einer Ausnahme nach Art. 16 Buchst. f, g oder Buchst. h Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

25 bis 500 €

2.2

Genehmigung einer Ausnahme nach Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

25 bis 500 €

2.3

Genehmigung einer Ausnahme zu besonderen Fütterungszwecken nach Art. 18 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit den Art. 13 und 14 Verordnung (EU) Nr. 142/2011

25 bis 500 €

2.4

Genehmigung einer Ausnahme nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. b, c und f Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 142/2011

25 bis 500 €

2.5

Genehmigung einer Ausnahme nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 142/2011

kostenfrei

2.6

Zulassung von Anlagen oder Betrieben:

2.6.1

Zulassung nach Art. 24 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Art. 44 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

100 bis 5.000 €

Schließt eine Genehmigung nach § 13 BImSchG die Zulassung ein

wie zu Tarif-Nr. 8.II.0/1.3.1

2.6.2

Befristete Zulassung gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. b Ziffer ii Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einschließlich erneuter Zulassung gemäß Art. 33 Nr. 1 oder Nr. 2 Verordnung (EU) Nr. 142/2011

kostenfrei

2.7

Anordnung oder Maßnahme nach Art. 46 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2 TierNebG

50 bis 5.000 €

2.8

Entscheidung nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

25 bis 1.000 €

2.9

Genehmigung der Verarbeitungsmethode 7 nach Anhang IV Kapitel III Buchst. G Nr. 1 und 3 Verordnung (EU) Nr. 142/2011

100 bis 1.000 €

2.10

Genehmigung der Nutzung eines Verarbeitungsbetriebs für Material der Kategorie 2 als Sammelstelle nach Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 Nr. 3 Verordnung (EU) Nr. 142/2011

50 bis 5.000 €

2.11

Genehmigung einer Ausnahme für die Sammlung und Beförderung von Gülle gemäß Anhang VIII Kapitel I Abschnitt 4 Verordnung (EU) Nr. 142/2011

25 bis 300 €

2.12

Genehmigung nach Anhang XI Kapitel I Abschnitt 1 Nr. 1b Verordnung (EU) Nr. 142/2011

25 bis 1.000 €

3

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz :

Genehmigung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 1 für das Verbrennen von Equiden

25 bis 500 €

4

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung :

Zulassung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 für Tierfriedhöfe

100 bis 500 €

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

8.I.0/

Abfallrecht:

1

Anerkennung nach § 12 Abs. 5 KrWG

1.500 bis 25.000 €

2

Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG:

2.1

Wenn Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG geboten sind:

2.1.1

Bei gemeinnütziger Sammlung

25 bis 5.000 €

2.1.2

Bei gewerblicher Sammlung

100 bis 6.000 €

2.2

Wenn Maßnahmen nach § 18 Abs. 6 Satz 1 oder Satz 3 KrWG geboten sind

100 bis 2.500 €

2.3

Sonst:

2.3.1

Bei gemeinnütziger Sammlung

10 bis 500 €

2.3.2

Bei gewerblicher Sammlung

100 bis 1.000 €

3

(unbesetzt)

4

(unbesetzt)

5

Befreiung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 KrWG

180 bis 3.000 €

6

Feststellung nach § 26 Abs. 6 Satz 1 KrWG

60 bis 1.000 €

7

Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG

60 bis 6.000 €

8

Verpflichtung zur Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage nach § 29 Abs. 1 KrWG einschließlich Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung

1.500 bis 6.000 €

9

Übertragung der Beseitigung von Abfällen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 KrWG

300 bis 5.400 €

10

Entscheidung nach § 29 Abs. 3 KrWG einschließlich der Bestimmung über die Kostenerstattung

300 bis 4.800 €

11

Verlangen nach § 31 Abs. 3 KrWG, Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen vorzulegen

kostenfrei

12

Anordnung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 KrWG, bei der Erkundung geschaffene Einrichtungen aufrechtzuerhalten

kostenfrei

13

Planfeststellung nach § 35 Abs. 2 KrWG einschließlich Überwachung der Errichtung, einmaliger Abnahme und Erteilung des Abnahmescheins:

13.1

zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie

13.1.1

der Klasse I oder 0 DepV

0,025 bis 0,10 € je m3 nutzbaren Volumens, mindestens 1.500 €

13.1.2

der Klasse II oder III DepV

bis zu 150 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 13.1.1

13.1.3

Tarif-Stelle 13.1.1 oder 13.1.2 umfasst auch entsprechende Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle nach der GewinnungsAbfV.

13.1.4

Ermäßigung:

Bezieht sich die Errichtung auf ein nutzbares Volumen von mehr als 500.000 m3, kann der Gebührensatz für das 500.000 m3 übersteigende Volumen auf 20 %, für das 5 Mio. m3 übersteigende Volumen auf 10 % ermäßigt werden.

13.2

zur wesentlichen Änderung einer Anlage nach Tarif-Stelle 13.1 oder ihres Betriebs

13.2.1

bei Investitionskosten

bis 125.000 €

1.500 bis 3.250 €

über 125.000 € bis 250.000 €

6.500 €

über 250.000 € bis 500.000 €

6.500 € zuzüglich 6 ‰ der 250.000 € übersteigenden Investitionskosten

über 500.000 € bis 2,5 Mio. €

9.000 € zuzüglich 5 ‰ der 500.000 € übersteigenden Investitionskosten

über 2,5 Mio. €

21.000 € zuzüglich 4 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

13.2.2

Sind mit der Änderung einer Deponie keine Investitionskosten verbunden (z.B. bei einer Kapazitätserhöhung durch weitere Aufschüttung ohne bauliche oder anlagentechnische Veränderungen, bei einer Änderung einer bestimmten Einbauart [Mischbetrieb statt Sondereinbau, Mischdeponie statt Monodeponie] etc.), ist die Gebühr nach Tarif-Stelle 13.1 zu berechnen. Der Gebührenberechnung ist in diesem Fall das nutzbare Volumen der genehmigten Anlage zugrundezulegen.

13.2.3

Investitionskosten

siehe Lfd. Nr. 1.V.0/

13.3

Ersetzt die Planfeststellung öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach Bau-, Abgrabungs-, Immissionsschutz-, Wasser- oder Naturschutzrecht, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für diese Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach diesem Kostenverzeichnis, nach einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würden.

13.4

Die Gebühr nach der Tarif-Stelle 13.1 oder 13.2 erhöht sich um den Betrag, der nach Tarif-Nr. 2.I.1/1.24.4, 1.50, 1.51, 1.52 oder 1.53 zu erheben wäre, wenn eine in Zusammenhang mit einem Deponievorhaben durchgeführte Abgrabung oder Aufschüttung gesondert durchgeführt würde.

13.5

Ergeht im Rahmen der Planfeststellung eine fachliche Stellungnahme durch das umwelttechnische Personal bei der Genehmigungsbehörde oder bei anderen öffentlichen Stellen, die dafür keine eigenen Gebühren erheben können, in den Bereichen des Lärm- und Erschütterungsschutzes, des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung, der Luftreinhaltung, der Anlagensicherheit, der Abfallvermeidung oder der sparsamen Energienutzung, ist die Gebühr für jedes der genannten Prüffelder um den durch die Stellungnahme verursachten Verwaltungsaufwand, mindestens jedoch 250 € und höchstens 2.500 € für jedes der genannten Prüffelder, zu erhöhen.

13.6

Ist mit der Planfeststellung die Durchführung einer UVP verbunden, erhöht sich die Gebühr, die sich nach den Tarif-Stellen 13.1 bis 13.5 ergibt, um 40 %.

13.7

Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Verfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr, die sich nach den Tarif-Stellen 13.1 bis 13.6 ergibt, je Änderungsvorgang um bis zu 45 %.

13.8

Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens:

13.8.1

Planfeststellung nach § 76 Abs. 1 VwVfG oder Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG

Gebühr nach Tarif-Stelle 13.1 oder 13.2

13.8.2

Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 2 VwVfG oder Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG

250 bis 500 €

13.8.3

Planfeststellung nach § 76 Abs. 3 VwVfG oder Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG

15 % der Gebühr nach den Tarif-Stellen 13.1 bis 13.6

14

Zulassung einer Ausnahme nach Art. 14 Abs. 5 BayAbfG

180 bis 1.800 €

15

Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 VwVfG oder Art. 77 BayVwVfG:

15.1

in den Fällen der Tarif-Stelle 13.1

0,01 bis 0,08 € je m3 nutzbaren Volumens, mindestens 1.000 €

15.2

in den Fällen der Tarif-Stelle 13.2 bei Investitionskosten

bis 125.000 €

500 bis 2.000 €

über 125.000 € bis 250.000 €

4.000 €

über 250.000 € bis 500.000 €

4.500 € zuzüglich 4 ‰ der 250.000 € übersteigenden Investitionskosten

über 500.000 € bis 2,5 Mio. €

5.500 € zuzüglich 2,5 ‰ der 500.000 € übersteigenden Investitionskosten

über 2,5 Mio. €

11.500 € zuzüglich 2 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

15.3

Tarif-Stelle 13.1.4 gilt entsprechend.

16

Einheitliche Planfeststellung nach § 78 VwVfG oder Art. 78 BayVwVfG

150 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 13

17

Plangenehmigung nach § 35 Abs. 3 KrWG einschließlich Überwachung der Errichtung, einmaliger Abnahme und Erteilung eines Abnahmescheins:

17.1

zur Errichtung und zum Betrieb von Deponien

17.1.1

der Klasse I oder 0 DepV

0,025 bis 0,08 € je m3 nutzbaren Volumens, mindestens 1.500 €

17.1.2

der Klasse II oder III DepV

bis zu 150 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 17.1.1

17.1.3

Tarif-Stelle 17.1.1 oder 17.1.2 umfasst auch entsprechende Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle nach der GewinnungsAbfV.

17.1.4

Ermäßigung:

Bezieht sich die Errichtung auf ein nutzbares Volumen von mehr als 500.000 m3, kann der Gebührensatz für das 500.000 m3 übersteigende Volumen auf 20 %, für das 5 Mio. m3 übersteigende Volumen auf 10 % ermäßigt werden.

17.2

zur wesentlichen Änderung einer Anlage nach Tarif-Stelle 17.1 oder ihres Betriebs

17.2.1

für Investitionskosten

bis 125.000 €

500 bis 1.500 €

über 125.000 € bis 250.000 €

3.000 €

über 250.000 € bis 500.000 €

3.000 € zuzüglich 5 ‰ der 250.000 € übersteigenden Investitionskosten

über 500.000 € bis 2,5 Mio. €

4.250 € zuzüglich 4 ‰ der 500.000 € übersteigenden Investitionskosten

über 2,5 Mio. €

12.250 € zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

17.3

Die Tarif-Stellen 13.2.2 bis 13.7 gelten entsprechend.

18

Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige einer nicht wesentlichen Änderung einer Deponie oder ihres Betriebs nach § 35 Abs. 4 KrWG

100 bis 2.500 €

19

Verlangen nach § 36 Abs. 3 KrWG außerhalb eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens

180 bis 1.800 €

20

Aufnahme, Änderung oder Ergänzung nachträglicher Auflagen nach § 36 Abs. 4 Satz 3 KrWG

120 bis 6.000 €

21

Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KrWG sowie Verlängerung der Frist nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KrWG

300 bis 3.000 €

22

Anordnung nach § 39 Abs. 1 oder § 40 Abs. 2 KrWG sowie Feststellung nach § 40 Abs. 3 oder Abs. 5 KrWG

300 bis 8.000 €

23

Anordnung nach Art. 20 Satz 1 BayAbfG

180 bis 24.000 €

24

Verlangen nach Art. 20 Satz 4 BayAbfG

60 bis 1.200 €

25

Anordnung nach Art. 21 Abs. 2 BayAbfG

180 bis 1.800 €

26

Anordnung nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 BayAbfG

120 bis 1.800 €

27

Erteilung von Auskünften, soweit nicht einfacher Art nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG, über Anlagen nach § 46 Abs. 2 KrWG

60 bis 600 €

28

Überwachung nach § 47 Abs. 1 und 2 KrWG

60 bis 6.000 €

29

Anordnung nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG

60 bis 18.000 €

30

Maßnahme nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG

60 bis 3.000 €

31

Anordnung von Anlagenüberprüfungen nach § 47 Abs. 4 KrWG

60 bis 3.000 €

32

Verlangen der Vorlage von Registern oder der Mitteilung von Angaben aus Registern nach § 49 Abs. 4 KrWG

kostenfrei

33

Anordnung nach § 51 Abs. 1 KrWG

60 bis 1.800 €

34

Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG:

34.1

Wenn Maßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 KrWG geboten sind

150 bis 3.000 €

34.2

Sonst

25 bis 100 €

35

Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 Satz 1 KrWG

250 bis 6.000 €

36

Anordnung nach § 59 Abs. 2 KrWG

60 bis 1.000 €

37

Anordnung nach § 62 KrWG oder Art. 30 BayAbfG

60 bis 30.000 €

38

Verlängerung bestehender Pflichtübertragung (auf der Grundlage des KrW-/AbfG) nach § 72 Abs. 1 Satz 2 KrWG

500 bis 5.000 €

39

Abfallverzeichnis-Verordnung :

Abweichende Einstufung eines Abfalls nach § 3 Abs. 3

160 bis 2.625 €

40

Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall :

40.1

Anordnung nach § 2

60 bis 600 €

40.2

Gestattung nach § 4

60 bis 600 €

40.3

Gestattung nach § 5

60 bis 600 €

40.4

Befreiung nach § 6

60 bis 600 €

41

Klärschlammverordnung :

41.1

Anordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 2

60 bis 420 €

41.2

Anordnung nach § 3 Abs. 5 Satz 2

60 bis 420 €

41.3

Anordnung nach § 3 Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 6 Satz 2

60 bis 420 €

41.4

Zustimmung nach § 3 Abs. 9 Satz 1

90 bis 360 €

41.5

Verkürzung des Abstands zwischen Untersuchungen nach § 3 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 1

60 bis 420 €

41.6

Verlängerung des Abstands zwischen Untersuchungen nach § 3 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 2

60 bis 600 €

41.7

Bestimmung einer Stelle nach § 3 Abs. 11 Satz 1

200 bis 400 €

41.8

Genehmigung nach § 5

120 bis 600 €

41.9

Entgegennahme einer Anzeige nach § 7 Abs. 1

41.9.1

ohne Beanstandungen

kostenfrei

41.9.2

bei Beanstandungen oder Nachforderung weiterer Unterlagen

60 bis 180 €

42

Verpackungsgesetz :

42.1

Genehmigung nach § 18 Abs. 1

6.000 bis 30.000 €

42.2

Nachträgliche Festsetzung von Nebenbestimmungen nach § 18 Abs. 2 oder nachträgliches Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4

210 bis 15.750 €

42.3

Widerruf der Genehmigung gemäß § 18 Abs. 3:

42.3.1

Auf Antrag des Systembetreibers

500 bis 15.000 €

42.3.2

Sonst

5.000 bis 25.000 €

42.4

Sonstige Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug des Gesetzes

55 bis 5.250 €

43

Altölverordnung :

43.1

Ausnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 2

180 bis 600 €

43.2

Sonstige Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug der Verordnung

55 bis 5.250 €

44

Entsorgungsfachbetriebeverordnung :

44.1

Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Abs. 2 Nr. 3

180 bis 900 €

44.2

Verpflichtung nach § 14 Abs. 4 Nr. 2

600 €

44.3

Zustimmung nach § 15 Abs. 1 EfbV in Verbindung mit § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG

180 bis 6.000 €

44.4

Widerruf nach § 15 Abs. 4

600 €

44.5

Gestattung nach § 16

120 €

44.6

Behördliche Entziehung eines Zertifikats und Untersagung der weiteren Verwendung nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG

300 bis 6.000 €

45

Entsorgergemeinschaftenrichtlinie (§ 57 KrWG):

45.1

Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 zum Entzug eines Überwachungszertifikats und Überwachungszeichens

600 € je Mitgliedsbetrieb

45.2

Anerkennung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG

3.000 bis 48.000 €

45.3

Widerruf einer Anerkennung nach § 11 Abs. 3

1.200 bis 12.000 €

45.4

Gestattung nach § 12

120 €

46

Nachweisverordnung :

46.1

Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung nach § 5 Abs. 1 (auch stillschweigend nach § 5 Abs. 5)

30 bis 6.000 €

Neben der Gebühr werden Kosten für die Eingangsbestätigung nach § 4 Satz 1 und für eine Aufforderung nach § 4 Satz 3, die Nachweiserklärungen zu ergänzen, nicht erhoben.

Mit der Gebühr ist die Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 abgegolten.

Für Abfallerzeuger mit zertifizierten Umweltmanagementsystemen, insbesondere EMAS, ermäßigen sich die Gebühren um 50 %, sofern sie die zusätzlichen Anforderungen für zertifizierte Umweltmanagementsysteme „Plus“ (Nachweis der Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften, kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung und Information der Öffentlichkeit über Umweltleistungen) erfüllen.

46.2

Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 (auch stillschweigend nach § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 5) einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1

30 bis 6.000 €

Die in Tarifstelle 46.1 für Abfallerzeuger vorgesehene Gebührenermäßigung gilt entsprechend für Einsammler, soweit diese die dort vorgesehenen Voraussetzungen für die Gebührenermäßigung erfüllen.

46.3

Entgegennahme und Prüfung von ohne behördliche Bestätigung erbrachten und nach § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 (auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2) zugeleiteten Entsorgungsnachweisen und Sammelentsorgungsnachweisen, soweit die Abfälle aus Bayern stammen und die Entsorgungsanlage in Bayern liegt

30 bis 2.100 €

46.4

Entgegennahme und Prüfung von bestätigten und von ohne behördliche Bestätigung erbrachten und nach § 6 Abs. 1 Satz 2 (auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1) sowie nach § 7 Abs. 4 Satz 2 (auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2) zugeleiteten Entsorgungsnachweisen und Sammelentsorgungsnachweisen, soweit die Entsorgungsanlage außerhalb Bayerns liegt und die Abfälle aus Bayern stammen

30 bis 1.050 €

46.5

Entgegennahme und Prüfung von ohne behördliche Bestätigung erbrachten und nach § 7 Abs. 4 Satz 1 (auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2) zugeleiteten Entsorgungsnachweisen und Sammelentsorgungsnachweisen, soweit die Entsorgungsanlage in Bayern liegt und die Abfälle von außerhalb Bayerns stammen

30 bis 1.050 €

46.6

Freistellung von der Bestätigungspflicht bei Entsorgungsnachweisen und Sammelentsorgungsnachweisen nach § 7 Abs. 3 (auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2)

180 bis 12.000 €

46.7

Bestimmung von Auflagen zu und Verkürzung der Geltungsdauer von ohne behördliche Bestätigung erbrachten Entsorgungsnachweisen und Sammelentsorgungsnachweisen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 (auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2)

55 bis 265 €

46.8

Anordnung der Einholung der behördlichen Bestätigung von Entsorgungsnachweisen und Sammelentsorgungsnachweisen nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 (auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2) bei nach § 7 Abs. 1 freigestellten Entsorgungsanlagen oder Widerruf einer Freistellung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 (auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2)

55 bis 265 €

46.9

Überwachung der Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung nach §§ 10 bis 13

2 bis 16 € je Begleitschein

46.10

Zulassung der Nachweisführung nach § 14

60 bis 1.500 €

46.11

Befreiung von der Führung von Nachweisen und Registern nach § 26 Abs. 1

55 bis 5.250 €

46.12

Anordnung der Registrierung weiterer Angaben bei der Führung von Registern über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle nach § 26 Abs. 2

55 bis 265 €

47

Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen:

47.1

Einzelanordnung nach § 1 Abs. 2 Satz 2

30 bis 120 €

47.2

Zulassung nach § 1 Abs. 2 Satz 3

30 bis 420 €

47.3

Untersagung nach § 2 Abs. 2 Satz 4

15 bis 120 €

48

Bioabfallverordnung:

48.1

Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 2

50 bis 200 €

48.2

Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 4

60 bis 500 €

48.3

Abnahmebescheinigung nach § 3 Abs. 5 Satz 3

50 bis 300 €

48.4

Verkürzung des Abstands zwischen Prüfungen oder Untersuchungen nach § 3 Abs. 7 Satz 3 oder § 4 Abs. 5 Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 4

50 bis 350 €

48.5

Verlängerung des Abstands zwischen Prüfungen oder Untersuchungen nach § 3 Abs. 7 Satz 2 oder § 4 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 4

50 bis 500 €

48.6

Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 8a Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 10 und § 9 Abs. 2a

200 bis 400 €

48.7

Zulassen einer Überschreitung nach § 4 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2

60 bis 420 €

48.8

Entscheidung nach § 4 Abs. 7 Satz 3 oder Abs. 8 Satz 3

120 bis 480 €

48.9

Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 3

60 bis 600 €

48.10

Zustimmung nach § 6 Abs. 2 Satz 1

150 bis 1.000 €

48.11

Zustimmung nach § 6 Abs. 3

120 bis 600 €

48.12

Untersagung nach § 9 Abs. 2 Satz 5

60 bis 420 €

48.13

Ausnahme nach § 9 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1

60 bis 600 €

48.14

Zustimmung nach § 9a Abs. 1

100 bis 1.000 €

48.15

Befreiung nach § 10 Abs. 2 Satz 1

240 bis 600 €

48.16

Widerruf einer Befreiung nach § 10 Abs. 2 Satz 5

180 bis 600 €

48.17

Befreiung nach § 11 Abs. 3 Satz 1

120 bis 600 €

48.18

Sonstige Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug der Verordnung

50 bis 1.000 €

49

Beförderungserlaubnisverordnung :

49.1

Anerkennung eines Lehrgangs nach § 3 Abs. 1 Nr. 2:

49.1.1

Anerkennung auf Antrag des Veranstalters

50 bis 500 €

49.1.2

nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen einzelnen Teilnehmer

10 bis 100 €

49.2

Sonstige Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug der Verordnung

50 bis 1.000 €

50

EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen ; Abfallverbringungsgesetz:

50.1

Zustimmung zur (einmaligen) Verbringung von Abfällen der gelben Liste (Anhang IV, IV A der VVA) oder sonstiger gefährlicher Abfälle im Sinn der AVV

100 bis 4.000 €

50.2

Zustimmung zu einer Sammelnotifizierung nach Art. 13 VVA zur (mehrmaligen) Verbringung von Abfällen der gelben Liste (Anhang IV, IV A VVA) oder sonstiger gefährlicher Abfälle im Sinn der AVV

100 bis 12.000 €

50.3

Zustimmung zur (einmaligen) Verbringung von Abfällen der grünen Liste (Anhang III, III A, III B VVA) oder sonstiger nicht gefährlicher Abfälle im Sinn der AVV

100 bis 2.500 €

50.4

Zustimmung zu einer Sammelnotifizierung nach Art. 13 VVA zur (mehrmaligen) Verbringung von Abfällen der grünen Liste (Anhang III, III A, III B VVA) oder sonstiger nicht gefährlicher Abfälle im Sinn der AVV

100 bis 9.000 €

50.5

Entnahme einer Probe der zu verbringenden Abfälle

60 bis 600 €

50.6

Untersuchung der zu verbringenden Abfälle:

50.6.1

Wenn die zuständige Behörde die Untersuchung selbst vornimmt

60 bis 3.000 € je Probe

50.6.2

Wenn die zuständige Behörde die Untersuchung durch Dritte vornehmen lässt

60 bis 300 € je Probe

50.7

Sonstige Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug der VVA und des AbfVerbrG

50 bis 5.000 €

51

Deponieverordnung :

51.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 3

55 bis 5.250 €

51.2

Entscheidung über Herabsetzung von Anforderungen nach § 3 Abs. 4

55 bis 5.250 €

51.3

Abnahme der für den Deponiebetrieb erforderlichen Einrichtungen nach § 5

55 bis 5.250 €

51.4

Zustimmung zur Überschreitung von Zuordnungswerten nach § 6 Abs. 6 oder Anhang 3

55 bis 5.250 €

51.5

Anordnungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Annahmeverfahren nach § 8

55 bis 5.250 €

51.6

Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 11 Abs. 2

250 bis 10.500 €

51.7

Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3

55 bis 5.250 €

51.8

Entscheidung über die Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 2 oder Abs. 3

55 bis 5.250 €

51.9

Absehen von Stellung einer Sicherheit nach § 18 Abs. 4

55 bis 5.250 €

51.10

Zulassung nach § 25 Abs. 3 oder Abs. 4

105 bis 10.500 €

51.11

Sonstige Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug der Verordnung

55 bis 5.250 €

52

Gewinnungsabfallverordnung :

Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug der Verordnung

105 bis 10.500 €

53

Versatzverordnung :

Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug der Verordnung

55 bis 5.250 €

54

Altfahrzeug-Verordnung :

54.1

Entscheidung nach § 4 Abs. 4 Satz 2

21 bis 1.050 €

54.2

Vorlage der Sachverständigen-Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1

21 bis 1.050 €

54.3

Sonstige Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug der Verordnung

55 bis 5.250 €

55

Batteriegesetz:

55.1

Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 3

55 bis 5.250 €

55.2

Sonstige Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug des Gesetzes

55 bis 5.250 €

56

Altholzverordnung :

56.1

Bekanntgabe einer Stelle nach § 6 Abs. 6 Satz 1

21 bis 2.100 €

56.2

Sonstige Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug der Verordnung

55 bis 5.250 €

57

Gewerbeabfallverordnung :

57.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 3

55 bis 5.250 €

57.2

Bekanntgabe einer Stelle nach § 9 Abs. 6 Satz 1

21 bis 2.100 €

57.3

Sonstige Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug der Verordnung

55 bis 5.250 €

58

Elektro- und Elektronikgerätegesetz :

Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug des Gesetzes

50 bis 5.000 €

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

8.II.0/

Immissionsschutzrecht:

1

Bundes-Immissionsschutzgesetz :

1.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage nach § 4 Abs. 1 i.V.m. der 4. BImSchV:

1.1.1

Im Verfahren nach § 10,

1.1.1.1

wenn eine UVP durchzuführen ist:

Für Investitionskosten bis 125.000 €

1.000 bis 3.000 €

Für Investitionskosten von mehr als 125.000 bis 250.000 €

3.500 € zuzüglich 20 ‰ der 125.000 € übersteigenden Kosten

Für Investitionskosten von mehr als 250.000 bis 500.000 €

6.500 € zuzüglich 6 ‰ der 250.000 € übersteigenden Kosten

Für Investitionskosten von mehr als 500.000 bis 2,5 Mio €

9.000 € zuzüglich 5 ‰ der 500.000 € übersteigenden Kosten

Für Investitionskosten von mehr als 2,5 Mio bis 25 Mio €

21.000 € zuzüglich 4 ‰ der 2,5 Mio € übersteigenden Kosten

Für Investitionskosten von mehr als 25 Mio bis 50 Mio €

113.000 € zuzüglich 3 ‰ der 25 Mio € übersteigenden Kosten

Für Investitionskosten von mehr als 50 Mio €

190.000 € zuzüglich 2 ‰ der 50 Mio € übersteigenden Kosten

1.1.1.2

wenn eine UVP nicht durchzuführen ist:

Für Investitionskosten bis 125.000 €

500 bis 2.000 €

Für Investitionskosten von mehr als 125.000 bis 250.000 €

2.000 € zuzüglich 16 ‰ der 125.000 € übersteigenden Kosten

Für Investitionskosten von mehr als 250.000 bis 500.000 €

4.000 € zuzüglich 6 ‰ der 250.000 € übersteigenden Kosten

Für Investitionskosten von mehr als 500.000 bis 2,5 Mio €

5.750 € zuzüglich 5 ‰ der 500.000 € übersteigenden Kosten

Für Investitionskosten von mehr als 2,5 Mio bis 25 Mio €

15.750 € zuzüglich 4 ‰ der 2,5 Mio € übersteigenden Kosten

Für Investitionskosten von mehr als 25 Mio bis 50 Mio €

105.750 € zuzüglich 3 ‰ der 25 Mio € übersteigenden Kosten

Für Investitionskosten von mehr als 50 Mio €

180.750 € zuzüglich 2 ‰ der 50 Mio € übersteigenden Kosten

1.1.1.3

Wird eine bisher als Versuchsanlage nach § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV genehmigte Anlage als Produktionseinrichtung fortgeführt und genehmigt, kann die Gebühr nach Tarif-Stelle 1.1.1.1 oder 1.1.1.2 um bis zu 50 % der Gebühr ermäßigt werden, die für die Genehmigung der Versuchsanlage erhoben wurde.

1.1.2

Im Verfahren nach § 19:

Für Investitionskosten bis 125.000 €

250 bis 1.000 €

Für Investitionskosten von mehr als 125.000 bis 250.000 €

1.000 € zuzüglich 8 ‰ der 125.000 € übersteigenden Kosten

Für Investitionskosten von mehr als 250.000 bis 500.000 €

2.000 € zuzüglich 5 ‰ der 250.000 € übersteigenden Kosten

Für Investitionskosten von mehr als 500.000 bis 2,5 Mio €

3.250 € zuzüglich 4 ‰ der 500.000 € übersteigenden Kosten

Für Investitionskosten von mehr als 2,5 Mio bis 25 Mio €

11.250 € zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio € übersteigenden Kosten

Für Investitionskosten von mehr als 25 Mio €

78.750 € zuzüglich 2 ‰ der 25 Mio € übersteigenden Kosten

1.1.3

Die Bestimmung der Investitionskosten richtet sich nach der Lfd. Nr. 1.V.0/.

1.2

Schlussabnahme:

Der Verwaltungsaufwand für die Schlussabnahme ist mit der Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.1 abgegolten.

1.3

Erhöhungen:

1.3.1

Beinhaltet in den Fällen der Tarif-Stelle 1.1 die Genehmigung zugleich eine sonst erforderliche baurechtliche oder sonstige Genehmigung, Zulassung, Erlaubnis, Zustimmung, Verleihung oder Bewilligung oder macht die Genehmigung eine solche Entscheidung entbehrlich, erhöht sich die Gebühr um den auf 75 % verminderten Betrag, der für die sonst erforderliche Genehmigung, Zulassung, Erlaubnis, Zustimmung, Verleihung oder Bewilligung nach diesem Kostenverzeichnis, nach einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würde.

1.3.2

Erfolgt in den Fällen der Tarif-Stelle 1.1 eine wasserwirtschaftliche Prüfung durch die fachkundige Stelle als Sachverständige oder eine fachliche Stellungnahme durch das umwelttechnische Personal bei der Genehmigungsbehörde oder bei anderen öffentlichen Stellen, die dafür keine eigenen Gebühren erheben können, in den Bereichen des Lärm und Erschütterungsschutzes, des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung, der Luftreinhaltung, der Anlagensicherheit, der Abfallvermeidung oder der sparsamen Energienutzung, ist die Gebühr für jedes der genannten Prüffelder um den durch die Prüfung oder Stellungnahme verursachten Verwaltungsaufwand, mindestens jedoch 250 und höchstens 2.500 € je Prüffeld, zu erhöhen.

1.4

Die Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.1 ermäßigt sich um 30 %, wenn

die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG registrierten Unternehmens ist,

die Organisation im Sinn des Art. 2 Nr. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren nach erstmaliger Eintragung die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Eintragung gem. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt und

dies der Genehmigungsbehörde gegenüber nachweist.

1.5

Teilgenehmigung nach § 8:

1.5.1

Für die erste Teilgenehmigung

75 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.1.1 oder 1.1.2 bezogen auf die Investitionskosten der Gesamtanlage

1.5.2

Für jede weitere Teilgenehmigung

40 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.1.1 oder 1.1.2 bezogen auf die Investitionskosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen, mindestens 750 €

Die Gebühren aller Teilgenehmigungen zusammen müssen mindestens 15 % über der Gebühr liegen, die sich nach der Tarif-Stelle 1.1 fiktiv für die Investitionskosten der Gesamtanlage ergeben würde.

1.5.3

Die Tarif-Stellen 1.3 und 1.4 gelten entsprechend.

1.6

Vorzeitiger Beginn nach § 8a:

1.6.1

Zulassung nach § 8a Abs. 1 oder Abs. 3

250 bis 5.000 €

1.6.2

Die Tarif-Stelle 1.4 gilt im Fall der Tarif-Stelle 1.6.1 entsprechend.

1.6.3

Widerruf nach § 8a Abs. 2 Satz 1

150 bis 2.500 €

1.6.4

Nachträgliche Auflage nach § 8a Abs. 2 Satz 2

150 bis 2.500 €

1.6.5

Die Tarif-Stelle 1.3 gilt in den Fällen der Tarif-Stellen 1.6.1, 1.6.3 und 1.6.4 entsprechend.

1.7

Vorbescheid nach § 9:

1.7.1

Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1

150 bis 5.000 €

1.7.2

Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2

10 bis 50 % der für den Vorbescheid erhobenen Gebühr, mindestens 25 €

1.7.3

Die Tarif-Stellen 1.3.2 und 1.4 gelten entsprechend.

1.8

Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen:

1.8.1

Prüfung einer Anzeige:

1.8.1.1

Nach § 15 Abs. 1 oder 3

100 bis 5.000 €

1.8.1.2

Nach § 15 Abs. 2a in Verbindung mit den §§ 16a, 17 Abs. 4 Satz 2

100 bis 10.000 €

Schließt sich nach Prüfung der Anzeige ein Genehmigungsverfahren an, kann die Gebühr auf die Genehmigungsgebühr ganz oder teilweise angerechnet werden, soweit sich durch die Prüfung der Verwaltungsaufwand für das Genehmigungsverfahren verringert hat.

1.8.2

Genehmigung einer Änderung nach § 16:

1.8.2.1

Allgemein

wie zu Tarif-Stelle 1.1 bezogen auf die Kosten der Änderung

1.8.2.2

Können der Gebührenberechnung Investitionskosten nicht zugrundegelegt werden, beträgt die Gebühr

250 bis 10.000 €

1.8.3

Die Tarif-Stellen 1.3 und 1.4 gelten im Fall der Tarif-Stelle 1.8.2 entsprechend.

1.9

Nachträgliche Anordnungen:

1.9.1

Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1

150 bis 15.000 €

Ist in den Fällen des § 17 Abs. 1a der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen, beträgt die Gebühr

300 bis 20.000 €

1.9.2

Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 4a:

1.9.2.1

Sofern der Anlagenbetreiber die Gründe für die nachträgliche Anordnung zu vertreten hat

150 bis 15.000 €

1.9.2.2

Sonst

kostenfrei

1.9.3

Die Tarif-Stelle 1.3.2 gilt entsprechend.

1.10

Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3

10 bis 50 % der für die Genehmigung erhobenen Gebühr, mindestens 150 €

1.11

Untersagung nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 1a

150 bis 5.000 €

1.12

Anordnung nach § 20 Abs. 2

150 bis 7.500 €

1.13

Untersagung nach § 20 Abs. 3 Satz 1

150 bis 2.500 €

1.14

Erlaubnis nach § 20 Abs. 3 Satz 2

100 bis 1.000 €

1.15

Widerruf nach § 21 Abs. 1 Nr. 2

150 bis 5.000 €

1.16

Anordnung nach § 24

150 bis 7.500 €

1.17

Untersagung nach § 25

150 bis 7.500 €

1.18

Bekanntgabe als Stelle nach § 26 oder als Sachverständiger nach § 29a Abs. 1 Satz 1

150 bis 5.000 €

1.19

Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen nach den §§ 26, 28, 29

50 bis 1.000 €

1.20

Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen nach § 29a

150 bis 2.000 €

1.21

Festsetzung der Entschädigung nach § 42 Abs. 3

1 % der Entschädigung, mindestens 125 €

1.22

Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BImSchG:

1.22.1

Regelüberwachung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen:

Die Gebühr beträgt:

1.22.1.1

je Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

52 € je

angefangene Stunde

1.22.1.2

je Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8

58,50 € je

angefangene Stunde

1.22.1.3

je Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12

78 € je

angefangene Stunde

1.22.1.4

je Beamten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16+Z

104 € je

angefangene Stunde

Die Stundensätze gelten für vergleichbare Arbeitnehmer entsprechend.

1.22.2

Anlassüberwachung bei genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen:

1.22.2.1

Bei unbegründeten Einwendungen oder Beschwerden

kostenfrei

1.22.2.2

Sonst

wie zu

Tarif-Stelle 1.22.1

1.23

Anordnung nach § 53 Abs. 2

50 bis 500 €

1.24

Verlangen nach § 55 Abs. 2 Satz 2

50 bis 500 €

1.25

Anordnung nach § 58a Abs. 2

50 bis 500 €

2

Rechtsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz:

Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung, sofern nicht in den Tarif-Stellen 3 bis 18 etwas anderes bestimmt ist

50 bis 6.000 €

3

Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV:

3.1

Anordnung nach § 12

kostenfrei

3.2

Ausnahme nach § 22

wie zu Tarif-Stelle 2

4

Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen – 2. BImSchV:

4.1

Bekanntgabe als Messstelle nach § 12 Abs. 7

wie zu Tarif-Stelle 1.18

4.2

Ausnahme nach § 17

wie zu Tarif-Stelle 2

5

Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV:

Verlängerung nach § 2 Abs. 3 Satz 1

250 €

6

Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte – 5. BImSchV:

6.1

Anordnung nach 2

50 bis 500 €

6.2

Gestattung nach §§ 4, 5

50 bis 500 €

6.3

Anerkennung nach § 7 Nr. 2

50 bis 2.000 €

6.4

Anerkennung nach § 8 Abs. 1

50 bis 150 €

6.5

Anerkennung nach § 8 Abs. 2

50 bis 250 €

7

Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub – 7. BImSchV:

Ausnahme nach § 6

wie zu Tarif-Stelle 2

8

unbesetzt

9

Emissionserklärungsverordnung – 11. BImSchV:

9.1

Zulassung nach § 3 Abs. 2 Satz 2

5 bis 100 €

9.2

Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 2

25 bis 1.000 €

9.3

Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 Satz 2

50 bis 500 €

9.4

Ausnahme nach § 6

50 bis 750 €

10

Störfallverordnung – 12. BImSchV:

10.1

Auferlegung erweiterter Pflichten nach § 1 Abs. 2

500 bis 5.000 €

10.2

Zustimmung nach § 8a Abs. 2 oder § 11 Abs. 2 oder 6

50 bis 250 €

10.3

Prüfung des Sicherheitsberichts nach § 9

150 bis 5.000 €

10.4

Überwachung nach § 16

wie zu Tarif-Stelle 1.22

11

Verordnung über Großfeuerungsanlagen – 13. BImSchV:

11.1

Ausnahme nach § 21

wie zu Tarif-Stelle 2

11.2

Bekanntgabe als Messstelle nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 oder § 17 Abs. 1 13. BImSchV, sofern die Bekanntgabe nicht in Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt

wie zu Tarif-Stelle 1.18

12

unbesetzt

13

Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe – 17. BImSchV:

13.1

Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1

wie zu Tarif-Stelle 2

13.2

Bekanntgabe als Messstelle nach § 10 Abs. 3 Satz 1 17.BImSchV, sofern die Bekanntgabe nicht in Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt

wie zu Tarif-Stelle 1.18

13.3

Ausnahme nach § 19

wie zu Tarif-Stelle 2

14

unbesetzt

15

Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen – 20. BImSchV:

Ausnahme nach § 11

wie zu Tarif-Stelle 2

16

Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen – 21. BImSchV:

Ausnahme nach § 7

wie zu Tarif-Stelle 2

17

Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV:

17.1

Ausnahme nach § 8 Abs. 1 oder 2 sowie nach § 10 Abs. 3

wie zu Tarif-Stelle 2

17.2

Fristverkürzung nach § 10 Abs. 2

wie zu Tarif-Stelle 2

18

Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung – 27. BImSchV:

Ausnahme nach § 12

wie zu Tarif-Stelle 2

19

Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen – 30. BImSchV:

Ausnahme nach § 16

wie zu Tarif-Stelle 2

20

Verordnung zur Begrenzung der Emmissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen – 31. BImSchV:

Ausnahme nach § 11

wie zu Tarif-Stelle 2

21

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV:

Ausnahme nach § 7 Abs. 2

wie zu Tarif-Stelle 2

22

Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV:

22.1

Ausnahme nach § 1 Abs. 2

25 bis 6.000 €

22.2

Ausgabe einer Plakette nach § 4 durch die Zulassungsbehörde

5 €

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

8.III.0/

Naturschutzrecht:

1

Allgemeine Vorschriften:

Verfügung oder Maßnahme nach § 3 Abs. 2 BNatSchG, die durch Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften veranlasst wird

50 bis 5.000 €

2

Eingriffe in Natur und Landschaft:

2.1

Genehmigung von Eingriffen nach Art. 6 Abs. 3 BayNatSchG in Verbindung mit § 17 Abs. 3 BNatSchG

50 bis 3.000 €

2.2

Anordnung nach § 17 Abs. 8 BNatSchG, Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG und Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG in Verbindung mit § 15 BNatSchG

50 bis 5.000 €

2.3

Verpflichtung zur Durchführung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen nach § 17 Abs. 9 BNatSchG

50 bis 5.000 €

2.4

Bestätigung der grundsätzlichen Eignung eines Grundstücks für das Ökokonto nach Art. 8 BayNatSchG einschließlich der Bewertung von Maßnahmen

25 bis 750 €

2.5

Anerkennung eines gewerblichen Ökokontobetreibers nach § 13 BayKompV

300 bis 3.000 €

3

Gesetzlich geschützte Biotope:

Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG oder den Verboten des Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 BNatSchG

50 bis 5.000 €

Soweit eine Ausnahme für Maßnahmen des Gebietsmanagements oder eine ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich ist

kostenfrei

4

Netz „Natura 2000“:

4.1

Ausnahme nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG

50 bis 5.000 €

4.2

Zulassung eines Projekts nach § 34 Abs. 3 BNatSchG in einem gesonderten Verwaltungsverfahren

50 bis 5.000 €

4.3

Untersagung, Befristung oder anderweitige Beschränkung eines Projekts sowie für die vorläufige Einstellung der Durchführung eines Projekts nach § 34 Abs. 6 BNatSchG oder nach Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 2 BayNatSchG in Verbindung mit § 34 Abs. 6 BNatSchG

50 bis 5.000 €

5

Allgemeiner Artenschutz sowie Maßnahmen zur Prävention und zum Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten:

5.1

Genehmigung nach § 39 Abs. 4 BNatSchG

50 bis 5.000 €

5.2

Genehmigung nach § 40 Abs. 1 BNatSchG oder Anordnung nach § 40 Abs. 3 BNatSchG bei nichtheimischen, gebietsfremden und invasiven Arten

50 bis 3.000 €

5.3

Maßnahme oder Anordnung nach § 40a BNatSchG

50 bis 3.000 €

Kann ein Verursacher nicht ermittelt werden, werden Kosten nur erhoben, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.

5.4

Duldungsanordnung gegen den Grundeigentümer, einen Berechtigten an einem Grundstück oder einen Dritten, soweit diese Maßnahmen nach § 40a BNatSchG auf einem Grundstück nicht zulassen und der Erlass einer förmlichen Duldungsanordnung erforderlich ist

50 bis 3.000 €

5.5

Förmliche Anerkennung einer Berechtigung zum Besitz oder zum Ausüben der tatsächlichen Gewalt an einem Exemplar einer invasiven Art (vgl. § 40b BNatSchG)

15 bis 250 €

5.6

Genehmigung nach § 40c BNatSchG

100 bis 10.000 €

Soweit diese ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt und nicht zugleich sonstige, insbesondere wirtschaftliche Interessen berücksichtigt werden

kostenfrei

5.7

Einziehung oder Beschlagnahme nach § 51a Abs. 3 BNatSchG

15 bis 2.000 €

5.8

Anordnung, Zurückweisung und sonstige Maßnahme durch Verwaltungsbehörden nach § 51a Abs. 4 BNatSchG

15 bis 2.000 €

6

Zoos und Tiergehege:

6.1

Genehmigung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 BayNatSchG, soweit die Genehmigung nicht vollständig durch eine andere Erlaubnis ersetzt wird

200 bis 15.000 €

6.2

Maßnahme oder Anordnung nach § 42 Abs. 7 oder Abs. 8 BNatSchG, Widerruf der Erlaubnis nach § 42 Abs. 8 Satz 1 BNatSch

100 bis 4.000 €

6.3

Anordnung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG, Beseitigungsanordnung nach § 43 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG, Anordnung nach § 43 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG in Verbindung mit § 42 Abs. 8 Sätze 2 und 3 BNatSchG, soweit die Anordnung nicht durch eine für eine anderweitige Gestattung zuständige Behörde vorgenommen wird

100 bis 4.000 €

7

Besonderer Artenschutz:

7.1

Ausnahme nach § 45 Abs. 6 oder 7 BNatSchG:

7.1.1

Wenn die Zulassung zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder für Zwecke der Forschung, Lehre, Zucht, des Anbaus oder der Ansiedlung erfolgt und soweit sie im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegt

kostenfrei

7.1.2

Sonst

50 bis 5.000 €

Soweit es sich um die Genehmigung einer Vermarktung handelt, gilt die Tarif-Stelle 9 entsprechend.

7.2

Feststellung der Besitzberechtigung nach § 46 Abs. 1 BNatSchG, soweit bereits bestehende oder vorgelegte Unterlagen für den Nachweis der Besitzberechtigung oder für die Glaubhaftmachung nicht ausreichend sind und deshalb weitere Verfahrensschritte erforderlich werden

50 bis 750 €

Die Gebühr wird in den Fällen der Tarif-Stelle 7.3 nicht erhoben.

7.3

Einziehung nach § 47 Satz 1 BNatSchG

15 bis 2.000 €

8

Bundesartenschutzverordnung :

8.1

Ausnahme nach § 2 Abs. 2 BArtSchV

10 bis 700 €

8.2

Ausnahme nach § 4 Abs. 3 BArtSchV

25 bis 1.000 €

8.3

Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV

50 bis 250 €

8.4

Verlangen, das nach § 6 BArtSchV zu führende Buch zur Prüfung auszuhändigen, und die Prüfung des Buchs, soweit weitere Maßnahmen erforderlich sind

35 bis 1.000 €

8.5

Feststellen der Anforderungen nach § 7 Abs. 1 BArtSchV, soweit weitere Maßnahmen erforderlich sind

35 bis 500 €

8.6

Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV

50 bis 500 €

8.7

Zustimmung nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV

15 bis 500 €

8.8

Festlegen der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 9 BArtSchV

15 bis 500 €

8.9

Verlangen der Vorlage der Dokumentation nach § 13 Abs. 3 BArtSchV:

8.9.1

Mündlich oder durch einfaches Schreiben

kostenfrei

8.9.2

Durch Erlass einer Anordnung zur Durchsetzung der Vorlagepflicht

50 bis 250 €

8.10

Ausnahme nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV

kostenfrei

8.11

Anerkennung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BArtSchV

10 bis 500 €

8.12

Anfragen bei der Durchführung der Kennzeichnung nach § 15 Abs. 6 BArtSchV:

8.12.1

Ohne Beanstandung

kostenfrei

8.12.2

Sonst

25 bis 500 €

Neben der Gebühr werden Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 KG nicht erhoben.

9

Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels:

9.1

Vermarktungsgenehmigung nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, Transportgenehmigung nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 oder Vorlagebescheinigung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Art. 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006:

9.1.1

Für alle Arten mit Ausnahme von Elfenbeinkleinteilen:

9.1.1.1

Bei einem Wert des Exemplars

bis 250 €

10 bis 25 €

über 250 bis 2.500 €

30 bis 90 €

über 2.500 bis 5.000 €

100 bis 150 €

über 5.000 bis 10.000 €

160 bis 240 €

über 10.000 €

250 bis 500 €

Wenn der Wert des Exemplars sich nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand ermitteln lässt

10 bis 500 €

9.1.1.2

Als „Wert des Exemplars“ im Sinn der Tarif-Stelle 9.1.1.1 ist der auf dem freien Markt erzielbare Verkaufserlös zugrunde zu legen. Soweit die geschützte Art, die in dem Exemplar enthalten ist oder verarbeitet wurde, für sich betrachtet weniger als 50 % des erzielbaren Verkaufserlöses ausmacht, ist anstelle des erzielbaren Verkaufserlöses der anteilige Wert der geschützten Art für die Gebührenfestsetzung maßgeblich.

9.1.1.3

Werden gleichzeitig mehrere gleiche der in Tarif-Stelle 9.1.1 bewerteten Bescheinigungen oder Genehmigungen für Exemplare derselben Art erteilt, wird einmal die volle Gebühr für den höchsten Wert erhoben. Für die übrigen Werte werden – soweit kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht – 20 % der Gebühr für den jeweiligen Wert erhoben.

9.1.1.4

Werden gleichzeitig mehrere der in Tarif-Stelle 9.1.1 bewerteten Bescheinigungen oder Genehmigungen erteilt, beträgt die Gebühr 70 % der Summe der Gebühren, die sich ergeben würden, wenn die Genehmigungen oder Bescheinigungen gesondert erteilt würden.

9.1.2

Für Elfenbeinkleinteile

25 € je angefangene halbe Stunde zuzüglich der Kosten der Blankette und zuzüglich 25 € je angefangene 100 Blankette

9.2

Pflanzengesundheitszeugnis nach Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006:

Bei einem Wert je Exemplar

von

bis Euro

0

25 €

5 €

26

75 €

10 €

76

125 €

12,50 €

126

250 €

15 €

251

375 €

17,50 €

376

500 €

20 €

501

1.000 €

40 €

1.001

1.500 €

60 €

1.501

2.500 €

90 €

2.501

3.750 €

125 €

3.751

5.000 €

165 €

darüber

165 € zuzüglich der Gebühr, die sich für den 5.000 € übersteigenden Wert nach dieser Tabelle ergibt

Die Tarif-Stellen 9.1.1.2, 9.1.1.3 und 9.1.1.4 gelten entsprechend.

9.3

Sammlungsbescheinigung nach Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006:

Bei einem Wert der Summe der Exemplare

von

bis Euro

0

25 €

5 €

26

75 €

10 €

76

125 €

12,50 €

126

250 €

15 €

251

375 €

17,50 €

376

500 €

20 €

501

1.000 €

40 €

1.001

1.500 €

60 €

1.501

2.500 €

90 €

2.501

3.750 €

125 €

3.751

5.000 €

165 €

darüber

165 € zuzüglich der Gebühr, die sich für den 5.000 € übersteigenden Wert nach dieser Tabelle ergibt

Die Tarif-Stellen 9.1.1.2, 9.1.1.3 und 9.1.1.4 gelten entsprechend.

10

Registrierung von Wissenschaftlern:

10.1

Registrierung eines Wissenschaftlers oder einer wissenschaftlichen Einrichtung nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006

20 bis 500 €

10.2

Ausgabe von Etiketten an registrierte Wissenschaftler oder registrierte wissenschaftliche Einrichtungen nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 939/97

1,20 € je Etikett, mindestens 12 €

11

Freihaltung von Gewässern und Uferzonen:

Ausnahmen nach § 61 Abs. 3 BNatSchG von den Verboten des § 61 Abs. 1 BNatSchG

50 bis 5.000 €

12

Befreiungen:

Befreiungen von Geboten oder Verboten nach § 67 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 BNatSchG

50 bis 10.000 €

Soweit eine Befreiung für die Durchführung von Pflegemaßnahmen oder eine ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich ist

kostenfrei

13

Sperren und Durchgänge:

13.1

Untersagung der Errichtung einer Sperre nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG oder Anordnung der Beseitigung einer Sperre nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG, soweit sich die Zulässigkeit der Untersagung oder Beseitigung nicht aus Art. 36 Abs. 2 BayNatSchG herleitet

50 bis 750 €

13.2

Anordnung nach Art. 35 Satz 2 BayNatSchG, soweit sich die Zulässigkeit der Anordnung nicht aus Art. 36 Abs. 2 BayNatSchG herleitet

50 bis 500 €

13.3

Anordnung im Sinn der Tarif-Stellen 13.1 und 13.2 in den Fällen des Art. 36 Abs. 2 BayNatSchG

kostenfrei

14

Wegtafeln und Markierungen:

14.1

Anordnung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG

25 bis 750 €

14.2

Genehmigung nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG

kostenfrei

15

Entschädigungen, Vorkaufsrechte:

kostenfrei

Entscheidungen nach Art. 36 Abs. 5 Satz 1 BayNatSchG oder Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen eines Vorkaufsrechts nach Art. 39 BayNatSchG

kostenfrei

16

Pisten nach Art. 10 BayNatSchG:

16.1

Errichtung einer Piste:

16.1.1

Mit UVP

500 bis 50.000 €

16.1.2

Ohne UVP

300 bis 30.000 €

16.2

Erweiterung oder wesentliche Änderung einer bestehenden Piste:

16.2.1

Mit UVP

400 bis 40.000 €

16.2.2

Ohne UVP

200 bis 20.000 €

16.3

Ersetzt die Entscheidung über eine Erlaubnis die Entscheidung über eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung, erhöht sich die Gebühr für die Erlaubnis um den Betrag, der für die nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung nach diesem Kostenverzeichnis, einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn diese gesondert ausgesprochen würde.

17

Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile:

Anordnung oder Untersagung nach Art. 16 Abs. 2 BayNatSchG in Verbindung mit § 17 Abs. 8 BNatSchG sowie Ausnahme nach Art. 16 Abs. 2 BayNatschG in Verbindung mit § 30 Abs. 3 BNatSchG und Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG

50 bis 5.000 €

18

Vollzug von Schutzverordnungen:

18.1

Gestattung aufgrund einer Schutzverordnung, soweit sie nicht gemäß Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG ersetzt wird

50 bis 5.000 €

18.2

Befreiung von Schutzverordnungen

50 bis 10.000 €

Soweit eine Befreiung für Maßnahmen des Gebietsmanagements, zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, für Zwecke der Forschung oder Lehre sowie für eine ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich ist

kostenfrei

18.3

Anordnung oder Untersagung nach Art. 18 Abs. 2 BayNatSchG in Verbindung mit § 17 Abs. 8 BNatSchG

50 bis 5.000 €

19

Sonstige Amtshandlungen:

19.1

Anordnung nach Art. 12 Abs. 3 oder Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG

kostenfrei

19.2

Anordnung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG

50 bis 5.000 €

19.3

Einstweilige Sicherstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch Einzelanordnung nach § 22 BNatSchG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 2 und 3 BayNatSchG sowie in diesem Zusammenhang erforderliche Fristsetzungen

kostenfrei

19.4

Kontrolle nach § 52 BNatschG:

19.4.1

Ohne Beanstandung

kostenfrei

19.4.2

Sonst

75 bis 6.000 €

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

8.IV.0/

Wasserrecht:

1

Gebühren:

1.1

Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 WHG):

1.1.1

Für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG):

1.1.1.1

Für Wasserkraftnutzungen:

Bis zu 50 kW Ausbauleistung

150 € zuzüglich 6 € je kW

Bis zu 5.000 kW Ausbauleistung

450 € zuzüglich 3 € je 50 kW übersteigendes kW

Über 5.000 kW Ausbauleistung

15.300 € zuzüglich 0,80 € je 5.000 kW übersteigendes kW

1.1.1.2

Für andere Zwecke als Wasserkraftnutzungen mit Ausnahme von Fischteichanlagen:

Bis zu 10.000 m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge

100 € zuzüglich 24 € je angefangene 1.000 m3

Bis zu 100.000 m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge

340 € zuzüglich 15 € je 10.000 m3 übersteigende angefangene 1.000 m3

Bis zu 1 Mio. m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge

1.690 € zuzüglich 3 € je 100.000 m3 übersteigende angefangene 1.000 m3

Bis zu 10 Mio. m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge

4.390 € zuzüglich 0,60 € je 1 Mio. m3 übersteigende angefangene 1.000 m3

Über 10 Mio. m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge

9.790 € zuzüglich 0,18 € je 10 Mio. m3 übersteigende angefangene 1.000 m3

Beträgt die festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge weniger als 50 % der Entnahmemenge, die mit dem festgesetzten Benutzungsumfang nach l/s fiktiv möglich wäre, erhöht sich die Gebühr um 25 %.

1.1.2

Für das Aufstauen und Absenken eines oberirdischen Gewässers (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG):

1.1.2.1

Bei Wasserkraftanlagen:

Bis zu 50 kW Ausbauleistung

150 zuzüglich 6 € je kW

Bis zu 5.000 kW Ausbauleistung

450 € zuzüglich 3 € je 50 kW übersteigendes kW

Über 5.000 kW Ausbauleistung

15.300 € zuzüglich 0,80 € je 5.000 kW übersteigendes kW

1.1.2.2

Sonst mit Ausnahme von Fischteichanlagen

100 bis 15.000 €

1.1.2.3

Bei Anlagen, für die es nach Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO einer Baugenehmigung nicht bedarf, erhöht sich die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1.2.1 oder 1.1.2.2 um den Betrag, der nach der Lfd. Nr. 2.I.1/ für eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung zu erheben wäre.

1.1.3

Für das Entnehmen fester Stoffe (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 WHG):

bis zu 50.000 m3 verwertbaren Abbaugutes

100 € zuzüglich 25 € je angefangene 1.000 m3 verwertbaren Abbaugutes

Über 50.000 m3 bis zu 500.000 m3 verwertbaren Abbaugutes

1.350 € zuzüglich 55 € je 50.000 m3 übersteigende angefangene 10.000 m3 verwertbaren Abbaugutes

über 500.000 m3 verwertbaren Abbaugutes

3.825 € zuzüglich 110 € je 500.000 m3 übersteigende angefangene 50.000 m3 verwertbaren Abbaugutes

Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut.

1.1.4

Für das Einbringen und Einleiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG):

1.1.4.1

Von radioaktiven Abwässern:

Bis zu 1.000 m3 radioaktiven Abwassers/Jahr

200 € zuzüglich 60 € je angefangene 50 m3

Bis zu 5.000 m3 radioaktiven Abwassers/Jahr

1.400 € zuzüglich 30 € je 1.000 m3 übersteigende angefangene 50 m3

Bis zu 50.000 m3 radioaktiven Abwassers/Jahr

3.800 € zuzüglich 105 € je 5.000 m3 übersteigende angefangene 500 m3

Über 50.000 m3 radioaktiven Abwassers/Jahr

13.250 € zuzüglich 150 € je 50.000 m3 übersteigende angefangene 1.000 m3 radioaktiven Abwassers/Jahr

1.1.4.2

Von sonstigem Schmutzwasser nichtgewerblicher Art mit Ausnahme von Einleitungen für Fischteichanlagen:

Bis zu 1.000 m3 Schmutzwasser/Tag

100 € zuzüglich 24 € je angefangene 50 m3

Bis zu 5.000 m3 Schmutzwasser/Tag

580 € zuzüglich 12 € je 1.000 m3 übersteigende angefangene 50 m3

Bis zu 50.000 m3 Schmutzwasser/Tag

1.540 € zuzüglich 42 € je 5.000 m3 übersteigende angefangene 500 m3

Über 50.000 m3 Schmutzwasser/Tag

5.320 € zuzüglich 60 € je 50.000 m3 übersteigende angefangene 1.000 m3 Schmutzwasser/Tag

1.1.4.3

Von sonstigem Schmutzwasser gewerblicher Art:

Bis zu 1.000 m3 Schmutzwasser/Tag

150 € zuzüglich 60 € je angefangene 50 m3

Bis zu 5.000 m3 Schmutzwasser/Tag

1.350 € zuzüglich 30 € je 1.000 m3 übersteigende angefangene 50 m3

Bis zu 50.000 m3 Schmutzwasser/Tag

3.750 € zuzüglich 105 € je 5.000 m3 übersteigende angefangene 500 m3

Über 50.000 m3 Schmutzwasser/Tag

13.200 € zuzüglich 150 € je 50.000 m3 übersteigende angefangene 1.000 m3 Schmutzwasser/Tag

1.1.4.4

Von Kühlwasser und Wasser, das in seiner Beschaffenheit nicht verändert ist:

1.1.4.4.1

Bei Wasser nichtgewerblicher Art

100 € zuzüglich 10 € je angefangene 10 l/s der höchstzulässigen Einleitungsmenge

1.1.4.4.2

Bei Wasser gewerblicher Art

150 € zuzüglich 20 € je angefangene 10 l/s der höchstzulässigen Einleitungsmenge

1.1.4.5

Von Niederschlagswasser

100 bis 2.500 €

1.1.4.6

Bei Einleitungen, die nur ein- bis viermal pro Jahr stattfinden

100 bis 1.250 €

1.1.4.7

Bei Wasserkraftanlagen, wenn das Wasser in seiner Beschaffenheit nicht verändert ist:

Bis zu 50 kW Ausbauleistung

150 € zuzüglich 6 € je kW

Bis zu 5.000 kW Ausbauleistung

450 € zuzüglich 3 € je 50 kW übersteigendes kW

Über 5.000 kW Ausbauleistung

15.300 € zuzüglich 0,80 € je 5.000 kW übersteigendes kW

1.1.4.8

Von Wärmesonden oder vergleichbaren Anlagen zur Wärmenutzung

100 € zuzüglich 5 bis 25 € je kW Wärmeleistung

1.1.4.9

Von festen Stoffen:

1.1.4.9.1

Für Verfüllungen

bis zu 150 % der Gebühr nach der Tarif-Nr. 2.I.1/1.53

1.1.4.9.2

Von sonstigen festen Stoffen

50 bis 2.500 €

1.1.5

Für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG):

1.1.5.1

Bei Sand- und Kiesgruben und ähnlichen Abgrabungen:

Bis zu 50.000 m3 verwertbaren Abbaugutes

100 € zuzüglich 25 € je angefangene 1.000 m3 verwertbaren Abbaugutes

Über 50.000 m3 bis zu 500.000 m3 verwertbaren Abbaugutes

1.350 € zuzüglich 55 € je 50.000 m3 übersteigende angefangene 10.000 m3 verwertbaren Abbaugutes

Über 500.000 m3 verwertbaren Abbaugutes

3.825 € zuzüglich 110 € je 500.000 m3 übersteigende angefangene 50.000 m3 verwertbaren Abbaugutes

Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut.

1.1.5.2

Bei Wasserkraftnutzungen:

Bis zu 50 kW Ausbauleistung

150 € zuzüglich 6 € je kW

Bis zu 5.000 kW Ausbauleistung

450 € zuzüglich 3 € je 50 kW übersteigendes kW

Über 5.000 kW Ausbauleistung

15.300 € zuzüglich 0,80 € je 5.000 kW übersteigendes kW

1.1.5.3

In anderen als in Fällen nach den Tarif-Stellen 1.1.5.1 und 1.1.5.2:

Bis zu 10.000 m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge

100 € zuzüglich 24 € je angefangene 1.000 m3

Bis zu 100.000 m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge

340 € zuzüglich 15 € je 10.000 m3 übersteigende angefangene 1.000 m3

Bis zu 1 Mio. m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge

1.690 € zuzüglich 3 € je 100.000 m3 übersteigende angefangene 1.000 m3

Bis zu 10 Mio. m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge

4.390 € zuzüglich 0,60 € je 1 Mio. m3 übersteigende angefangene 1.000 m3

Über 10 Mio. m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge

9.790 € zuzüglich 0,18 € je 10 Mio. m3 übersteigende angefangene 1.000 m3

Beträgt die festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge weniger als 50 % der Entnahmemenge, die mit dem festgesetzten Benutzungsumfang nach l/s fiktiv möglich wäre, erhöht sich die Gebühr um 25 %.

1.1.6

Für Benutzungen im Sinn des § 9 Abs. 2 WHG:

1.1.6.1

Bei Anlagen im Sinn des § 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG

100 bis 5.000 €

1.1.6.2

Bei Maßnahmen im Sinn des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG

100 bis 15.000 €

1.1.6.3

Bei Maßnahmen im Sinn des § 9 Abs. 2 Nr. 3 WHG

100 bis 15.000 €

1.1.6.4

Bei Maßnahmen im Sinn des § 9 Abs. 2 Nr. 4 WHG

100 bis 15.000 €

1.1.7

Die Gebühren nach den Tarif-Stellen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4 und 1.1.5 werden bis auf 50 % ermäßigt, wenn eine Erlaubnis oder eine Bewilligung auf einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren befristet ist.

1.1.8

Die Gebühren nach den Tarif-Stellen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4 und 1.1.5 werden um bis zu 100 % erhöht, wenn eine Bewilligung für einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren erteilt wird.

1.1.9

Gebietsausweisung und Veröffentlichung nach § 13a Abs. 1 Satz 3 WHG

100 bis 1.000 €

1.2

Beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG mit Ausnahme von Erlaubnissen für Fischteichanlagen:

1.2.1

Bei einem Erlaubniszeitraum bis zu 1 Jahr

30 % der Gebühren nach den Tarif-Stellen 1.1.1 bis 1.1.6, mindestens 100 €

1.2.2

Bei einem Erlaubniszeitraum von mehr als einem bis zu 10 Jahren

50 % der Gebühren nach den Tarif-Stellen 1.1.1 bis 1.1.6, mindestens 100 €

1.2.3

Bei einem Erlaubniszeitraum von mehr als 10 Jahren

wie zu den Tarif-Stellen 1.1.1 bis 1.1.6

1.2.4

Bei Sand- und Kiesgruben und ähnlichen Abgrabungen:

Bis zu 50.000 m3

100 € zuzüglich 25 € je angefangene 1.000 m3

Bis zu 500.000 m3

1.350 €zuzüglich 55 € je 50.000 m3 übersteigende angefangene 10.000 m3

Über 500.000 m3

3.825 € zuzüglich 110 € je 500.000 m3 übersteigende angefangene 50.000 m3

Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut.

1.3

Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 BayWG

bis zu 75 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.1 oder 1.2, mindestens 50 €

1.4

Zulassung nach § 17 WHG:

1.4.1

Bei Verfahren nach §§ 8, 10, 15 WHG

10 % der Gebühren nach Tarif-Stelle 1.1, mindestens 100 €

1.4.2

Bei Verfahren nach § 60 Abs. 3 WHG

10 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.11, mindestens 300 €

1.4.3

Bei Verfahren nach § 63 Abs. 1 WHG

10 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.32.2, mindestens 50 €

1.4.4

Bei Verfahren über beschränkte Erlaubnisse (Art. 15 BayWG)

10 % der Gebühren nach Tarif-Stelle 1.2, mindestens 50 €

1.5

Zulassung von Abweichungen nach § 37 Abs. 3 Satz 1 WHG

50 bis 1.500 €

1.6

Prüfung einer Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. Art. 30 BayWG

25 bis 1.000 €

1.7

Befreiungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 oder 3 WHG:

1.7.1

Ausnahmen von Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten einer Rechtsverordnung über Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete nach § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WHG

50 bis 10.000 €

1.7.2

Sonst

50 bis 1.000 €

1.8

Anordnung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG

50 bis 500 €

1.9

Staatliche Anerkennung von Heilquellen nach § 53 WHG

300 bis 10.000 €

1.10

Einleiten von Abwasser:

1.10.1

Genehmigung nach § 58 Abs. 1 WHG für eine Indirekteinleitung

50 % der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1.4.1 bis 1.1.4.3

1.10.2

Freistellung nach § 59 Abs. 2 WHG von der Genehmigungsbedürftigkeit von Abwassereinleitungen

50 bis 500 €

1.11

Genehmigung nach § 60 Abs. 3 WHG zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasseranlage sowie zu ihrer wesentlichen Änderung

500 bis 25.000 €

1.12

Verlangen nach § 61 Abs. 2 Satz 2 WHG

50 bis 500 €

1.13

Anordnung nach § 64 Abs. 2 WHG, einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen

50 bis 500 €

1.14

Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 68 WHG:

1.14.1

Für Sand- und Kiesgruben und ähnliche Abgrabungen:

1.14.1.1

Planfeststellung

wie zu Tarif-Stelle 1.1.3

1.14.1.2

Plangenehmigung

75 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.14.1.1, mindestens 50 €

1.14.2

Für sonstige Zwecke, soweit nicht Fischteichanlagen betroffen sind:

1.14.2.1

Planfeststellung:

1.14.2.1.1

Wenn eine UVP durchzuführen ist, für Investitionskosten:

1.14.2.1.1.1

Bis 125.000 €

1.000 bis 3.000 €

1.14.2.1.1.2

Von mehr als 125.000 bis 250.000 €

3.500 € zuzüglich 20 ‰ der 125.000 € übersteigenden Kosten

1.14.2.1.1.3

Von mehr als 250.000 bis 500.000 €

6.500 € zuzüglich 5 ‰ der 250.000 € übersteigenden Kosten

1.14.2.1.1.4

Von mehr als 500.000 bis 2,5 Mio. €

7.750 € zuzüglich 4 ‰ der 500.000 € übersteigenden Kosten

1.14.2.1.1.5

Von mehr als 2,5 Mio. bis 25 Mio. €

15.750 € zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Kosten

1.14.2.1.1.6

Von mehr als 25 Mio. bis 50 Mio. €

83.250 € zuzüglich 2 ‰ der 25 Mio. € übersteigenden Kosten

1.14.2.1.1.7

Von mehr als 50 Mio. €

133.250 € zuzüglich 1 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden Kosten

1.14.2.1.2

Wenn eine UVP nicht durchzuführen ist, für Investitionskosten:

1.14.2.1.2.1

Bis 125.000 €

250 bis 2.000 €

1.14.2.1.2.2

Von mehr als 125.000 bis 250.000 €

2.000 € zuzüglich 16 ‰ der 125.000 € übersteigenden Kosten

1.14.2.1.2.3

Von mehr als 250.000 bis 500.000 €

4.000 € zuzüglich 5 ‰ der 250.000 € übersteigenden Kosten

1.14.2.1.2.4

Von mehr als 500.000 bis 2,5 Mio. €

5.250 € zuzüglich 4 ‰ der 500.000 € übersteigenden Kosten

1.14.2.1.2.5

Von mehr als 2,5 Mio. bis 25 Mio. €

13.250 € zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Kosten

1.14.2.1.2.6

Von mehr als 25 Mio. bis 50 Mio. €

80.750 € zuzüglich 2 ‰ der 25 Mio. € übersteigenden Kosten

1.14.2.1.2.7

Von mehr als 50 Mio. €

130.750 € zuzüglich 1 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden Kosten

1.14.2.2

Plangenehmigung

75 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.14.2.1

1.14.3

Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Verfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.14.1 bis 1.14.2.2 um bis zu 45 % je Änderungsvorgang.

1.14.4

Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens:

1.14.4.1

Planfeststellung nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG

Gebühr nach Tarif-Stelle 1.14.1 oder 1.14.2

1.14.4.2

Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG

250 bis 500 €

1.14.4.3

Planfeststellung nach Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG

15 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.14.1 oder 1.14.2

1.14.5

Verlängerung (Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG), Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (Art. 77 BayVwVfG)

75 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.14.1 oder 1.14.2

1.14.6

Einheitliche Planfeststellung nach Art. 78 BayVwVfG

150 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.14.1 oder 1.14.2

Tarif-Stelle 1.14.3 gilt entsprechend.

1.15

Zulassung nach § 69 WHG, soweit nicht Fischteichanlagen betroffen sind

10 % der Gebühren nach Tarif-Stelle 1.14, mindestens 50 €

1.16

Anordnung nach Art. 16 BayWG

50 bis 4.000 €

1.17

Anordnung im Einzelfall nach Art. 18 Abs. 4 BayWG

30 bis 1.000 €

1.18

Genehmigung nach Art. 20 BayWG:

1.18.1

Bauliche Anlagen:

1.18.1.1

Genehmigung baulicher Anlagen im Sinn des Art. 58 BayBO

2 ‰ der Baukosten, mindestens 50 €

1.18.1.2

Genehmigung sonstiger baulicher Anlagen

3 bis 5 ‰ der Baukosten, mindestens 100 €

1.18.2

Andere Anlagen

50 bis 4.000 €

1.19

Genehmigung nach Art. 35 Abs. 1 BayWG

250 bis 4.000 €

1.20

Überschwemmungsgebiete:

1.20.1

Genehmigung baulicher Anlagen nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG

bis zu 6 ‰ der Baukosten, mindestens 100 €

1.20.2

Zulassen von Maßnahmen nach § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG

50 bis 4.000 €

1.21

Anordnung nach § 88 Abs. 2 WHG

50 bis 500 €

1.22

Duldungs- oder Gestattungsverpflichtung nach §§ 91 bis 94 WHG, Festsetzung eines Entgelts nach § 94 Abs. 1 Satz 2 WHG

50 bis 1.000 €

1.23

Anordnung nach Art. 46 Abs. 5 oder 6, Art. 58 Abs. 1 Satz 2, Verlangen nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BayWG

50 bis 7.500 €

1.24

Verlangen nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG

50 bis 500 €

1.25

Überwachung im Rahmen der Gewässeraufsicht nach Art. 58 BayWG:

1.25.1

Ohne Beanstandung

kostenfrei

1.25.2

Sonst

50 bis 2.500 €

1.26

Sanierung von Gewässerverunreinigungen nach Art. 55 BayWG:

1.26.1

Einzelfallanordnungen nach Art. 55 Abs. 2 BayWG

50 bis 7.500 €

Für die Genehmigung eines Sanierungsplans erhöht sich die Gebühr um 100 %.

1.26.2

Planfeststellungsverfahren nach Art. 55 Abs. 2 Satz 4 BayWG

500 bis 25.000 €

1.27

Zulassung von Abweichungen nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 BayWG

40 bis 4.000 €

1.28

Verzicht auf die Bauabnahme nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayWG

40 bis 1.000 €

1.29

Untersagung nach Art. 62 Abs. 2 BayWG

50 bis 7.500 €

1.30

Private Sachverständige nach Art. 65 BayWG:

1.30.1

Anerkennung (§§ 1 bis 4 VPSW)

1.30.1.1

für den ersten Anerkennungsbereich

300 €

1.30.1.2

für jeden weiteren Anerkennungsbereich

100 €

1.30.2

Widerruf der Anerkennung (§ 5 VPSW)

300 €

1.31

Anordnung nach Art. 71 Abs. 1 oder 2 BayWG

50 bis 1.500 €

1.32

Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 WHG:

1.32.1

Bei nichtgewerblichen Anlagen

100 bis 500 €

1.32.2

Bei gewerblichen Anlagen

100 bis 2.500 €

1.33

Maßnahmen nach der AwSV:

1.33.1

Anforderungen nach § 16 Abs. 1 AwSV

50 bis 2.500 €

1.33.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 3, § 49 Abs. 4 oder § 50 Abs. 2 AwSV oder nach Nr. 8.3 Anlage 7 AwSV

50 bis 2.500 €

1.33.3

Verlangen nach § 43 Abs. 3 oder § 64 Satz 2 oder 4 AwSV

50 bis 250 €

1.33.4

Anordnung nach § 46 Abs. 4 AwSV oder Nr. 6.4 Anlage 7 AwSV

50 bis 2.500 €

1.33.5

Anerkennung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 oder § 54 Abs. 2 Satz 2 AwSV

250 bis 2.500 €

1.33.6

Anerkennung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 oder § 59 Abs. 2 Satz 2 AwSV

250 bis 2.500 €

1.33.7

Anordnung nach § 68 Abs. 4 Satz 1, Abs. 10 Satz 3, § 69 Abs. 1 Satz 2 AwSV oder Nr. 7.2 Satz 1 Anlage 7 AwSV

50 bis 2.500 €

2

Berechnung der Gebühren:

Wird während der oder im unmittelbaren Anschluss an die Geltungsdauer einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis für dasselbe Vorhaben eine neue Genehmigung oder Erlaubnis erteilt, können bis zu 75 % der Gebühr für die frühere Amtshandlung auf die Gebühr für die neue Amtshandlung angerechnet werden.

3

Genehmigung von Fischteichanlagen:

3.1

Planfeststellung:

3.1.1

Bei Forellenteichanlagen und anderen Kaltwasseranlagen:

3.1.1.1

Bis zu 1.000 m2 zu schaffender Wasserfläche

80 bis 200 €

3.1.1.2

Über 1.000 m2 bis 2.500 m2 zu schaffender Wasserfläche

210 bis 330 €

3.1.1.3

Über 2.500 m2 bis 5.000 m²2zu schaffender Wasserfläche

340 bis 550 €

3.1.1.4

Über 5.000 m2 bis 10.000 m2 zu schaffender Wasserfläche

560 bis 1.300 €

3.1.1.5

Über 10.000 m2 zu schaffender Wasserfläche

1.300 € zuzüglich 60 € je 10.000 m² übersteigende angefangene 1.000 m²

3.1.2

Bei Karpfenteichanlagen und anderen stehenden Teichen

40 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 3.1.1

3.2

Plangenehmigung

75 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 3.1

3.3

Die Tarif-Stellen 1.14.3 bis 1.14.6 gelten entsprechend.

3.4

Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 WHG):

3.4.1

Für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG):

3.4.1.1

Bis zu 10.000 m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge

60 bis 300 €

3.4.1.2

Über 10.000 m³ bis zu 100.000 m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge

300 € zuzüglich 10 € je 10.000 m3 übersteigende angefangene 1.000 m3

3.4.1.3

Über 100.000 m3 bis zu 1 Mio. m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge

1.200 € zuzüglich 2 € je 100.000 m3 übersteigende angefangene 1.000 m3

3.4.1.4

Über 1 Mio. m3 bis zu 10 Mio. m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge

3.000 € zuzüglich 0,40 € je 1 Mio. m3 übersteigende angefangene 1.000 m3

3.4.1.5

Über 10 Mio. m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge

6.600 € zuzüglich 0,18 € je 10 Mio. m3 übersteigende angefangene 1.000 m3

Beträgt die festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge weniger als 50 % der Entnahmemenge, die mit dem festgesetzten Benutzungsumfang nach l/s fiktiv möglich wäre, erhöht sich die Gebühr um 25 %.

3.4.2

Für das Aufstauen und Absenken eines oberirdischen Gewässers (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG)

50 bis 2.500 €

3.4.3

Für das Einbringen und Einleiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) von Wasser:

3.4.3.1

Bis zu 1.000 m3/Tag

50 € zuzüglich 20 € je angefangene 50 m3

3.4.3.2

Bis zu 5.000 m3/Tag

450 € zuzüglich 10 € je 1.000 m3 übersteigende angefangene 50 m3

3.4.3.3

Bis zu 50.000 m3/Tag

1.250 € zuzüglich 35 € je 5.000 m3 übersteigende angefangene 500 m3

3.4.3.4

Über 50.000 m3/Tag

4.400 € zuzüglich 50 € je 50.000 m3 übersteigende angefangene 1.000 m3

3.5

Beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG:

3.5.1

Bei einem Erlaubniszeitraum bis zu 1 Jahr

30 % der Gebühren nach den Tarif-Stellen 3.4.1 bis 3.4.3, mindestens 50 €

3.5.2

Bei einem Erlaubniszeitraum von mehr als einem Jahr bis zu 10 Jahren

50 % der Gebühren nach den Tarif-Stellen 3.4.1 bis 3.4.3, mindestens 50 €

3.5.3

Bei einem Erlaubniszeitraum von mehr als 10 Jahren

wie zu den Tarif-Stellen 3.4.1 bis 3.4.3

3.6

Ermäßigung:

Wird während der oder im unmittelbaren Anschluss an die Geltungsdauer einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis für dasselbe Vorhaben eine neue Genehmigung oder Erlaubnis erteilt, kann die Gebühr für die neue Amtshandlung auf bis zu 20 % ermäßigt werden.

4

Kostenfreiheit, Ermäßigungen:

4.1

Soweit eine in Tarif-Stelle 1 oder 3 bewertete Amtshandlung unmittelbar und ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinn des Art. 1 BayNatSchG dient.

kostenfrei

4.2

Sind für ein Vorhaben mehrere der in Tarif-Stelle 1 oder 3 bewerteten Amtshandlungen erforderlich, errechnet sich die ermäßigte Gebühr x nach folgender Formel:

x = z + (10 € bis zu 50 % y)

z: Gebühr für die Amtshandlung, die den Schwerpunkt des Vorhabens betrifft

y: Gebühr für die übrigen Amtshandlungen (bemessen nach ihrem Verwaltungsaufwand)

5

Erhöhungen:

5.1

Wird die fachkundige Stelle der Kreisverwaltungsbehörde anstelle des Wasserwirtschaftsamts als Sachverständige tätig, erhöht sich die – gegebenenfalls nach Tarif- Stelle 4 ermäßigte – Gebühr

5.1.1

nach Tarif-Stelle 1 mit Ausnahme der Tarif-Stellen 1.18 und 1.20 um 100 %.

5.1.2

nach den Tarif-Stellen 1.18 und 1.20 um den Betrag, der der Gebühr nach § 2 UGebO entspricht.

5.1.3

nach Tarif-Stelle 3 um 30 bis 300 €.

5.2

Ersetzt eine der in Tarif-Stelle 1 oder 3 bewerteten Amtshandlungen eine sonst notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigung, Verleihung, Erlaubnis, Bewilligung oder Zustimmung, erhöht sich die dafür vorgesehene Gebühr um 75 % des Betrags, der für diese Genehmigung, Verleihung, Erlaubnis, Bewilligung oder Zustimmung nach diesem Kostenverzeichnis, einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würde.

5.3

Wenn im Rahmen der in der Tarif-Stelle 1 oder 3 bewerteten Amtshandlungen eine UVP durchzuführen ist, erhöht sich die – gegebenenfalls nach der Tarif-Stelle 4 ermäßigte oder nach der Tarif-Stelle 5.1 erhöhte – Gebühr nach Tarif-Stelle 1 oder 3, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, um 40 %.

5.4

Die Tarif-Stellen 5.1.1 und 5.1.2 finden im Fall der Tarif- Stelle 1.3 keine Anwendung.

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

8.V.0/

Gentechnikrecht:

1

Genehmigungsverfahren:

1.1

Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GenTG:

1.1.1

Einer Anlage zur Durchführung gentechnischer Arbeiten zu Forschungszwecken

1.1.1.1

der Sicherheitsstufe 2

250 bis 2.500 €

1.1.1.2

der Sicherheitsstufe 3

1.000 bis 10.000 €

1.1.1.3

der Sicherheitsstufe 4

1.500 bis 15.000 €

1.1.2

Einer Anlage zur Durchführung gentechnischer Arbeiten zu gewerblichen Zwecken

1.1.2.1

der Sicherheitsstufe 2:

1.1.2.1.1

Mit Anhörungsverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GenTG

2.000 bis 10.000 €

1.1.2.1.2

Ohne Anhörungsverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GenTG

1.000 bis 5.000 €

1.1.2.2

der Sicherheitsstufe 3

4.000 bis 20.000 €

1.1.2.3

der Sicherheitsstufe 4

5.000 bis 25.000 €

1.2

Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 GenTG

150 bis 15.000 €

1.3

Anlagengenehmigung im Fall des § 8 Abs. 4 GenTG

150 bis 20.000 €

1.4

Anlagengenehmigung im Fall des § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 3 GenTG

150 bis 15.000 €

1.5

Beinhaltet die Genehmigung nach § 22 Abs. 1 GenTG zugleich andere die gentechnische Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für die sonst erforderliche behördliche Entscheidung nach diesem Kostenverzeichnis, nach einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würde.

1.6

Genehmigung im Fall des § 10 Abs. 2 GenTG

1.6.1

der Sicherheitsstufe 2

250 bis 1.000 €

1.6.2

der Sicherheitsstufe 3

350 bis 2.000 €

1.6.3

der Sicherheitsstufe 4

500 bis 3.000 €

2

Anmeldeverfahren:

2.1

Anmeldung gentechnischer Anlagen (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 7 GenTG):

2.1.1

Zustimmung nach § 12 Abs. 7 Satz 1 oder 3, gegebenenfalls unter Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 10 GenTG

2.1.1.1

zu einer Forschungsanlage

150 bis 1.500 €

2.1.1.2

zu einer gewerblichen Anlage

450 bis 4.500 €

2.1.2

Untersagung nach § 12 Abs. 11 GenTG:

2.1.2.1

Im Fall der Tarif-Stelle 2.1.1.1

100 bis 1.000 €

2.1.2.2

Im Fall der Tarif-Stelle 2.1.1.2

400 bis 4.000 €

2.1.3

Entscheidung nach § 12 Abs. 7 in den Fällen des § 8 Abs. 2 und 3 sowie des § 8 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 2 GenTG

100 bis 3.000 €

2.2

Entscheidung nach § 12 Abs. 8 oder 9 über die Anmeldung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 GenTG:

2.2.1

Zustimmung nach § 12 Abs. 8 Satz 1, 2 oder 4 sowie Abs. 9 Satz 1 oder 3, gegebenenfalls unter Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 10 GenTG:

2.2.1.1

Bei Forschungsarbeiten

2.2.1.1.1

der Sicherheitsstufe 2

100 bis 500 €

2.2.1.1.2

der Sicherheitsstufe 3

200 bis 1.000 €

2.2.1.1.3

der Sicherheitsstufe 4

400 bis 2.000 €

2.2.1.2

Bei gewerblichen Arbeiten

150 bis 1.000 €

2.2.2

Untersagung nach § 12 Abs. 11 GenTG:

2.2.2.1

Bei Forschungsarbeiten

wie zu Tarif-Stelle 2.2.1.1

2.2.2.2

Bei gewerblichen Arbeiten

wie zu Tarif-Stelle 2.2.1.2

3

Entscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GenTG

50 bis 1.000 €

4

Erlass nachträglicher Auflagen nach § 19 Satz 3, auch i.V.m. § 12 Abs. 10 Halbsatz 2 GenTG

50 bis 5.000 €

5

Anordnung nach § 20 Abs. 1 GenTG

50 bis 2.500 €

6

Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG

50 bis 3.000 €

7

Untersagung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 oder 4 GenTG

50 bis 3.000 €

8

Untersagung nach § 26 Abs. 2 GenTG

50 bis 3.000 €

9

Anordnung nach § 26 Abs. 3 GenTG

50 bis 5.000 €

10

Fristverlängerung nach § 26 Abs. 3 GenTG

50 bis 500 €

11

Erteilung einer Auskunft nach § 35 Abs. 2 GenTG

50 bis 500 €

Gentechnik-Sicherheitsverordnung :

12

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 4 Satz 2

150 bis 1.500 €

13

Gestattung der Bestellung nach § 16 Abs. 2

50 bis 250 €

14

Ermächtigung nach Anhang VI Buchst. C Abs. 1

siehe Lfd. Nr. 7.II.5

15

Entscheidung nach Anhang VI Buchst. E Abs. 1

50 bis 250 €

16

Anordnung nach Anhang VI Buchst. I

50 bis 250 €

Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung :

17

Ersuchen nach § 4 Abs. 1 Satz 1, soweit weitere aufsichtliche Maßnahmen erforderlich werden

50 bis 250 €

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

8.VI.0/

Bodenschutz:

1

Bundes-Bodenschutzgesetz :

1.1

Anordnung nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 zur Durchsetzung der Jedermannpflicht, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden

50 bis 5.000 €

1.2

Anordnung nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 von Abwehrmaßnahmen zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen

50 bis 5.000 €

1.3

Sanierung von Grundstücken:

1.3.1

Anordnung nach § 9 Abs. 2

30 bis 2.000 €

1.3.2

Anordnung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 ggf. unter Beachtung von § 4 Abs. 4 bis 6

50 bis 7.500 €

1.3.3

Anordnung von Sanierungsuntersuchungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1

30 bis 2.000 €

1.3.4

Anordnung der Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ggf. mit Verlangen der Erstellung durch einen Sachverständigen nach § 13 Abs. 2

50 bis 5.000 €

1.3.5

Schriftliche Anordnung der Information der nach § 12 Betroffenen gem. § 13 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1

5 bis 50 €

1.3.6

Verbindlicherklärung eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 6 Satz 1 oder § 14 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 6 Satz 1

150 bis 7.500 €

1.3.7

Feststellung des Abschlusses der Sanierung nach § 16 Abs. 1 i.V.m. einer Sanierungsanordnung oder einem Sanierungsplan

50 bis 1.000 €

1.3.8

Festsetzung eines Ausgleichsbetrags nach § 25 Abs. 1

10 bis 1.000 €

1.4

Entsiegelungsanordnung nach § 5 Satz 2

50 bis 7.500 €

1.5

Anordnung von Vorsorgemaßnahmen nach § 7 i.V.m. § 10 Abs. 1

50 bis 7.500 €

1.6

Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 10 Abs. 1 Satz 2, sofern die Anordnung gesondert ergeht

10 bis 500 €

1.7

Anordnungen gegenüber der Landwirtschaft nach § 10 Abs. 2

30 bis 7.500 €

1.8

Anordnung nach § 12 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 1

5 bis 50 €

1.9

Anordnung nach § 12 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 1

20 bis 1.000 €

1.10

Eigenkontrollmaßnahmen:

1.10.1

Anordnung nach § 15 Abs. 2 Sätze 1, 2 oder 4

30 bis 5.000 €

1.10.2

Anordnung nach § 15 Abs. 2 Satz 3

5 bis 1.000 €

1.10.3

Anordnung nach § 15 Abs. 2 Satz 5, sofern die Anordnung gesondert ergeht

5 bis 1.000 €

1.10.4

Mitteilungsverlangen nach § 15 Abs. 3 Satz 1

5 bis 1.000 €

1.11

Entlassung aus dem Altlastenverdacht nach § 16 Abs. 1, § 9 Abs. 1, §§ 11, 2 Abs. 6

30 bis 7.500 €

2

Bayerisches Bodenschutzgesetz :

2.1

Schriftliche Anordnung zur Durchsetzung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten nach Art. 1 Abs. 2

5 bis 5.000 €

2.2

Schriftliche Anordnung zur Durchsetzung von Duldungspflichten nach Art. 4 Sätze 1 und 2 i.V.m. Art. 11

10 bis 2.500 €

2.3

Schriftliches Verlangen nach Art. 5 Abs. 2

wie zu Tarif-Stelle 1.2

2.4

Schriftliche Anordnung nach Art. 9 Satz 1 i.V.m. Art. 11 zur Durchsetzung der Auskunftspflichten im Rahmen des Bodeninformationssystems

5 bis 5.000 €

2.5

Schriftliche Anordnung nach Art. 9 Satz 2 i.V.m. Art. 11 zur Durchsetzung des Betretungsrechts

10 bis 2.500 €

3

Bundes-Bodenschutzverordnung :

Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug der Bundes-Bodenschutzverordnung

50 bis 2 000 €

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

8.VII.0/

Errichtung und Betrieb von Rohrleitungsanlagen im Sinn der Nrn. 19.3 bis 19.7 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG:

1

Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 65 UVPG für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage:

1.1

Planfestellung:

Für Investitionskosten bis 1 Mio. €

2.000 bis 20.000 €

Für Investitionskosten bis 2,5 Mio. €

20.000 € zuzüglich 8 ‰ der 1 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

Für Investitionskosten bis 7,5 Mio. €

32.000 € zuzüglich 4 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

Für Investitionskosten bis 20 Mio. €

52.000 € zuzüglich 2 ‰ der 7,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

Für 20 Mio. € übersteigende Investitionskosten

77.000 € zuzüglich 1 ‰ der 20 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

1.2

Plangenehmigung:

Für Investitionskosten bis 1 Mio. €

1.000 bis 15.000 €

Für Investitionskosten bis 2,5 Mio. €

15.000 € zuzüglich 4 ‰ der 1 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

Für Investitionskosten bis 5 Mio. €

21.000 € zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

Für Investitionskosten bis 12,5 Mio. €

28.500 € zuzüglich 2 ‰ der 5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

Für 12,5 Mio. € übersteigende Investitionskosten

43.500 € zuzüglich 1 ‰ der 12,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

2

Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 65 UVPG für die Neuerteilung nach Ablauf einer Befristung für eine bestehende Rohrleitungsanlage:

2.1

Planfeststellung

1.000 bis 50.000 €

2.2

Plangenehmigung

400 bis 40.000 €

3

Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 65 UVPG für die wesentliche Änderung einer Anlage oder des Betriebs:

3.1

Planfeststellung:

3.1.1

Bei baulicher Veränderung:

Für Investitionskosten bis 1 Mio. €

2.000 bis 20.000 €

Für Investitionskosten bis 2,5 Mio. €

20.000 € zuzüglich 8 ‰ der 1 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

Für Investitionskosten bis 7,5 Mio. €

32.000 € zuzüglich 4 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

Für Investitionskosten bis 20 Mio. €

52.000 € zuzüglich 2 ‰ der 7,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

Für 20 Mio. € übersteigende Investitionskosten

77.000 € zuzüglich 1 ‰ der 20 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

3.1.2

Bei sonstiger Änderung

1.000 bis 50.000 €

3.2

Plangenehmigung:

3.2.1

Bei baulicher Veränderung:

Für Investitionskosten bis 1 Mio. €

15.000 € zuzüglich 4 ‰ der 1 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

Für Investitionskosten bis 5 Mio. €

21.000 € zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

Für Investitionskosten bis 12,5 Mio. €

28.500 € zuzüglich 2 ‰ der 5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

Für 12,5 Mio. € übersteigende Investitionskosten

43.500 € zuzüglich 1 ‰ der 12,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

3.2.2

Bei sonstiger Änderung

400 bis 40.000 €

4

Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Verfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1 bis 3 um bis zu 45 % je Änderungsvorgang.

5

Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens:

5.1

Planfeststellung nach § 76 Abs. 1 VwVfG oder Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG

Gebühr nach Tarif-Stelle 1, 2 oder 3

5.2

Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 2 VwVfG oder Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG

250 bis 500 €

5.3

Planfeststellung nach§ 76 Abs. 3 VwVfG oder Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG

15 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1, 2 oder 3

6

Verlängerung (§ 75 Abs. 4 VwVfG, Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG) oder Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG, Art. 77 BayVwVfG):

Für Investitionskosten bis 1 Mio. €

1.000 € bis 15.000 Mio. €

Für Investitionskosten bis 2,5 Mio. €

15.000 € zuzüglich 5 ‰ der 1 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

Für Investitionskosten bis 7,5 Mio. €

22.500 € zuzüglich 2,5 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

Für Investitionskosten bis 20 Mio. €

35.000 € zuzüglich 1,5 ‰ der 7,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

Für 20 Mio. € übersteigende Investitionskosten

53.750 € zuzüglich 1 ‰ der 20 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

7

Einheitliche Planfeststellung nach § 78 VwVfG oder Art. 78 BayVwVfG

150 % der Gebühr nach der Tarif-Stelle 1, 2 oder 3

Tarif-Stelle 4 gilt entsprechend.

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

8.VIII.0/

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz :

Anerkennung einer Vereinigung nach § 3

100 bis 2.000 €

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr

Euro

Lfd. Nr.

Tarif-Stelle

9.I.0/

Nachprüfungsverfahren nach § 14 JAPO:

1

Erste Juristische Staatsprüfung:

1.1

Entscheidung über die Einwendungen des Prüflings gegen Klausurbewertungen

42 € Prüferstellungnahme

1.2

Überprüfung der Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung

145 €

2

Zweite Juristische Staatsprüfung:

2.1

Entscheidung über die Einwendungen des Prüflings gegen Klausurbewertungen

45 € je Prüferstellungnahme

2.2

Überprüfungen der Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung

205 €

3

Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1 und 2 werden Auslagen nach Art. 10 KG nicht erhoben.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.