Artikel 90 VO (EU) 2012/1268
Einziehung von Geldbußen oder Vertragsstrafen (Artikel 80 und 83 der Haushaltsordnung)
(1) Wird vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen einen Beschluss erhoben, mit dem die Kommission nach Maßgabe des AEUV oder des EAG-Vertrags eine Geldbuße oder Vertragsstrafe verhängt, nimmt der Schuldner bis zur Ausschöpfung des Rechtswegs entweder die vorläufige Zahlung der betreffenden Beträge auf das vom Rechnungsführer benannte Konto vor oder leistet mit Einverständnis des Rechnungsführers eine finanzielle Sicherheit. Die Sicherheit ist unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße, der Vertragsstrafe oder anderer Sanktionen auf erste Anforderung vollstreckbar. Sie deckt die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen gemäß Artikel 83 Absatz 4.
(2) Die Kommission sichert die vorläufig eingenommenen Beträge durch Investitionen in Finanzanlagen ab und gewährleistet auf diese Weise die Absicherung und Liquidität des Geldes, mit dem gleichzeitig Erträge erwirtschaftet werden.
(3) Nach Ausschöpfung des Rechtswegs und der Bestätigung der Geldbuße oder Vertragsstrafe werden
- a)
- entweder die vorläufig eingezogenen Beträge, einschließlich der dafür aufgelaufenen Zinsen und sonstigen Erträge, gemäß Artikel 83 der Haushaltsordnung spätestens in dem Jahr als Haushaltseinnahmen verbucht, das auf das Jahr folgt, in dem sämtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden;
- b)
- oder die gegebenenfalls geleisteten finanziellen Sicherheiten einbehalten und die betreffenden Beträge als Haushaltseinnahmen verbucht;
c) oder, falls der Gerichtshof den Betrag der Geldbuße oder der Vertragsstrafe erhöht, bis zu dem im Kommissionsbeschluss festgesetzten Betrag Buchstaben a und b angewandt und die der Erhöhung entsprechenden Beträge vom Rechnungsführer eingezogen und als Haushaltseinnahmen verbucht.
(4) Nach Ausschöpfung des Rechtswegs und der Aufhebung oder Verringerung der Geldbuße oder Vertragsstrafe werden
- a)
- entweder die unrechtmäßigen Beträge, einschließlich der aufgelaufenen Zinsen, dem betreffenden Dritten zurückgezahlt, wobei, falls der Ertrag über den betreffenden Zeitraum insgesamt negativ war, die unrechtmäßigen Beträge netto zurückgezahlt werden;
- b)
- oder die gegebenenfalls geleisteten finanziellen Sicherheiten freigegeben.
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